Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Umsetzung eines LowPerformers
Spid:
Du führtest doch aus, Du würdest es so kennen, daß Lowperformern eine geringwertigere Tätigkeit zugewiesen werde, die Eingruppierung (gemeint war aber wohl das Entgelt) aber nicht angefasst werde. Das geht nur im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Änderungskündigung, soll heißen, Euer Personaldezernat ist ja bereits einen der beiden Wege gegangen - oder hat in grob rechtswidriger Weise das Direktionsrecht des AG überschritten.
clarion:
Hallo, ich meinte in der Tat, dass das Entgelt wird nicht angefasst wird. Ich gehe in der Tat davon aus, dass eine (stillschweigende) Übereinkunft mit den TB erzielt wurde. Vom Gerechtigkeitsempfinden schlagen da zwei Herzen in meiner Brust. Es gibt Lowperformer, die ohne Not den Schongang einlegen, wenn sie beispielsweise die E9 oder auch A9/A10 erreicht haben und andere, die aufgrund beispielsweise einer Krebserkrankung einfach nicht mehr leisten können. Und dies während im Nachbarbüro E6er oder E7er arbeiten und mehr Leistung erbringen.
andi1504:
--- Zitat von: Hain am 29.10.2019 16:42 ---Moin daSilva,
was für ein Problem wird darin gesehen eine Änderungskündigung vorzubereiten?
Viele Grüße
Hain
--- End quote ---
Falls die Mitarbeiterin die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 TVöD erfüllt, ist zu berücksichtigen, dass eine ordentliche Änderungskündigung ausgeschlossen ist.
Gemeindefuzzi:
--- Zitat von: andi1504 am 30.10.2019 08:32 ---
Falls die Mitarbeiterin die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 TVöD erfüllt, ist zu berücksichtigen, dass eine ordentliche Änderungskündigung ausgeschlossen ist.
--- End quote ---
Interessant!
Spielt es hier eine Rolle, ob es ein "Altfall" (15/40) ---> bis 30.09.2005 ist, oder ein Fall nach Einführung des TVöD am 01.10.2005, wo ja die "Unkündbarkeit" entfiel?
Edit: zu doof zum zitieren ;-)
Spid:
Die Reichweite der besonderen Besitzstandsregelung für TB, die im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD bereits unkündbar waren, bezieht sich nur auf den Ausschluss der ordentlichen Kündigung als solcher, nicht aber auf die sonstigen in § 55 Abs. 2 BAT enthaltenen Einschränkungen des außerordentlichen Kündigungsrechts.
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