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Sonderurlaub Eheschließung
Kryne:
--- Zitat von: Lars73 am 07.01.2020 09:01 ---@Kaffeetassensucher
Das ist doch schon ausgeurteilt. Tarifverträge können den Anspruch nach §616 BGB einschränken. Dies ist sogar über Arbeitsvertrag möglich.
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Und da haben wir doch das Stichwort wieder ;)
"Einschränken", es wurde ja bestritten das der Tarifvertrag den Anspruch einschränkt, was er aber de facto tut. Liegt natürlich maßgeblich an unseren Gesetzestexten die von irgendwelchen Stümpern erdacht wurden. Wenn im §616 einfach konkret drinstehen würde, für was es eine Freistellung gibt und für was nicht, dann hätten sich nicht über Jahrzehnte viele Gerichte damit beschäftigen müssen. Kostet immerhin auch ordentlich Steuergeld und ist ja nicht so, dass unsere Justiz nix zutun hätte und dann könnte dieser Anspruch auch durch Verträge nicht mehr eingeschränkt werden ::)
Und ohne den §29 (1) TVöD würde sicher kein AG einen Antrag ablehnen, wenn dieser mir Eheschließung begründet wird, denn die Rechtsprechung ist hier eindeutig und der AG könnte nicht erwarten vor Gericht zu gewinnen. Wenn er also ablehnt, dann nur in der Hoffnung der AN scheut den Rechtsweg. Hier bei uns würde es dann auch Zirkus mit der Revision geben, die dann unnötige Gerichtskosten bemängeln würden, weil man von Anfang an zu 99% sicher sein konnte wie es ausgeht.
Ich habe inzwischen einfach mal telefonisch bei der Perso nachgefragt, sofern mein Sachgebietsleiter zustimmt, gibt es für den Tag der Eheschließung eine Freistellung bei uns. Wieso weshalb warum habe ich nicht mehr nachgefragt, will ja nix aufwirbeln oder schlafende Hunde wecken.
was_guckst_du:
...und warum hast du das "Problem" nicht direkt auf diesem Wege gelöst... ::)
MrRossi:
und warum nicht die schlafende Hude wecken?
Kryne:
--- Zitat von: was_guckst_du am 07.01.2020 13:37 ---...und warum hast du das "Problem" nicht direkt auf diesem Wege gelöst... ::)
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Bevor ich mich in die Höhe des Löwen wage, höre ich mich gerne mal um, was es so für Regelungen und Erfahrungen noch gibt ;)
Und neben einer eigenen umfangreichen Recherche habe ich eben auch nochmal hier nachgefragt. Hätte ja sein können, dass ich irgendwas übersehen habe.
--- Zitat ---und warum nicht die schlafende Hude wecken?
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Weil es mir ehrlich gesagt egal ist, auf was diese Regelung beruht bei uns. Wieso solle ich weiter nachbohren ?
yamato:
--- Zitat von: Kryne am 07.01.2020 10:47 ---"Einschränken", es wurde ja bestritten das der Tarifvertrag den Anspruch einschränkt, was er aber de facto tut. Liegt natürlich maßgeblich an unseren Gesetzestexten die von irgendwelchen Stümpern erdacht wurden. Wenn im §616 einfach konkret drinstehen würde, für was es eine Freistellung gibt und für was nicht, dann hätten sich nicht über Jahrzehnte viele Gerichte damit beschäftigen müssen. Kostet immerhin auch ordentlich Steuergeld und ist ja nicht so, dass unsere Justiz nix zutun hätte und dann könnte dieser Anspruch auch durch Verträge nicht mehr eingeschränkt werden ::)
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Wenn Gesetze so dezidiert und Einzelfallbezogen wären, dann wären sie nicht anwendbar.
Das BGB mit seinen fast 3000 §§ müsste wahrscheinlich halbjährlich vom Gesetzgeber geändert werden, um wieder irgendeinen Paragraphen anzupassen. Ich bahaupte das wäre teurer.
So besteht das BGB seit mehr als 100 Jahren und für so einen langen Zeitraum wären sehr wenig Änderungen nötig.
Nehmen Sie als Besipiel den Absatz 1 aus § 138 BGB
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Allein die Auffassung was gute Sitten sind ändert sich alle paar Jahre, würden Sie hier also einzeln aufführen was ein Verstoß gegen die guten Sitten ist, müssten Sie das Gesetz alle paar Jahre ändern.
In Ihrem Beispiel hätte man das Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft ändern müssen und jetzt erneut, weil keine neuen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden können.
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