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Arbeitszeiterfassung nicht korrekt

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Kaiser80:

--- Zitat von: Spid am 10.03.2020 08:49 ---Wo läge die Täuschung? Die kriegen wir nur in den Sachverhalt, wenn
a) dem AN eine Abrechnung ausgehändigt worden wäre, die die entsprechenden Stunden berücksichtigt, diese aber nicht berücksichtigt werden,
b) der AG dem AN den Eindruck vermittelt hätte, ihm stünden für Wochenfeiertage keine Stunden zu oder
c) der AG dem AN das Ausfüllen des Formulars falsch erklärt hätte.

--- End quote ---

Meine Frage(n) zielte mehr oder weniger auf ein fiktives Szenario c) ab. So hatte ich den TE im Eingangspost auch verstanden.

Mond6:

--- Zitat von: Kaiser80 am 10.03.2020 08:32 ---
--- Zitat von: Kryne am 09.03.2020 10:10 ---
Für mich ein Verstoß gegen Treu und Glauben seitens des AG und wirklich einfach nur hinterlistig. Spitze Zungen würden jetzt behaupten, dass der AG das Verfahren absichtlich undurchsichtig gestaltet, um daraus einen Vorteil zu ziehen.

--- End quote ---

Die von dir ins Spiel gebrachte Zunge würde das ja Betrug nennen.

Können wir den Fall mal durchspielen?
Es wurde durch den AG a) bewusst b) unbewusst unterlassen den AN über (Nebenpflicht aus dem AV?) die korrekte Führung des Arbeitszeitnachweises zu unterrichten. Wie verhält es sich mit dem für den AN entstandenen Schaden (=Minusstunden/Entgelt)? Gibt es überhaupt eine möglichkeit §37TVÖD "auszuhebeln"?

--- End quote ---

Im §37TVöD ist kein Betrug berücksichtigt. Daher ist das BGB zugrunde zu legen. Die Verjährungsfrist für fahrlässigen Betrug beträgt 5 Jahre.
Ob der AN seinen AG wg. ca. 1 Wochenarbeitsstunde verklagen möchte, weil er 2 Jahre seine Abrechnung nicht kontrolliert hat, muss er selbst abwägen.

Sjuda:
Was soll denn "fahrlässiger Betrug" sein?  :o

Mond6:

--- Zitat von: Sjuda am 10.03.2020 09:20 ---Was soll denn "fahrlässiger Betrug" sein?  :o

--- End quote ---

Fahrlässigkeit ist es wenn die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.

Sjuda:
Ich habe nach fahrlässigem Betrug gefragt, nicht nach Fahrlässigkeit.

Betrug ist in § 263 StGB geregelt.


--- Zitat ---Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (...)
--- End quote ---

Kann es sich bei Fahrlässigkeit, also ohne Absicht bzw. Vorsatz, um Betrug handeln? Davon abgesehen: auf welche Regelung im BGB beziehst du dich?

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