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Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Spid:
--- Zitat von: Fragmon am 16.03.2020 11:14 ---Welche Anwendungsfälle gibt es dann für Abs. 3S1.
Mit fällt keiner ein der nicht in der Person liegt und keine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit hat.
--- End quote ---
Eine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit ist ja kein Ausschlußgrund für die Anwendung der Norm, vielmehr sieht die Kommentarliteratur z.B. die Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfungen, soweit sie (auch) im dienstlichen oder betrieblichen Interesse liegen, als Anwendungsfall.
Fragmon:
--- Zitat von: Spid am 16.03.2020 11:52 ---
--- Zitat von: Fragmon am 16.03.2020 11:14 ---Welche Anwendungsfälle gibt es dann für Abs. 3S1.
Mit fällt keiner ein der nicht in der Person liegt und keine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit hat.
--- End quote ---
Eine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit ist ja kein Ausschlußgrund für die Anwendung der Norm, vielmehr sieht die Kommentarliteratur z.B. die Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfungen, soweit sie (auch) im dienstlichen oder betrieblichen Interesse liegen, als Anwendungsfall.
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Das habe ich auch gelesen, obwohl man dies bei uns vermutlich wenn es um dienstlichen Interesse liegt, auch als Dienstreise buchen könnte.
Fallen dir abseits dessen noch weitere Anwendungsfälle ein.
Spid:
Berufung in den Wahlvorstand, wenn das jeweilige Wahlgesetz keine Arbeitsbefreiung vorschreibt und der TB während der Wahl eigentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre.
Fragmon:
Dann ist es wirklich stark abhängig, wie in der Person bedingte Gründe beinhaltet, definiert wird.
Spid:
Die Berufung in ein verpflichtendes Ehrenamt ist ja gerade kein Grund, der in der Person des AN liegt.
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