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Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall

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Schokobon:
Arbeitnehmerin der Stadt Musterstadt hat die Kinder zur Betreuung bei ebendieser Stadt Musterstadt in einer städtischen KITA.
Nun schließt die Stadt die KITA weswegen die Arbeitnehmerin nicht mehr arbeiten kommen kann.
Die KITA Leitung entscheidet, dass die Arbeitnehmerin nicht in infrastrukturell relevantem Bereich der Verwaltung beschäftigt ist und es kommt daher auch keine Notbetreuung in Frage.
Indirekt vereitelt der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme der Arbeitnehmerin selbst über die Schließung der eigenen Einrichtung.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass Urlaub/Überstunden/unbezahlte Freistellung erfolgt?
Oder liegt hier ein Annahmeverzug seitens des AG vor und der Arbeitgeber ist zur Zahlung des Entgelts bei Freistellung verpflichtet?

Max:

--- Zitat von: Schokobon am 16.03.2020 14:25 ---Oder liegt hier ein Annahmeverzug seitens des AG vor und der Arbeitgeber ist zur Zahlung des Entgelts bei Freistellung verpflichtet?

--- End quote ---
Der AG lässt die AN doch arbeiten!?

Schokobon:
Wenn die Arbeitnehmerin die Kinder mit ins Büro bringt und mit in den Außendienst nimmt: Ja.
Home-Office, anderweitige Betreuung ist nicht möglich.

Spid:
Einen Annahmeverzug kann ich nicht erkennen. Der AG würde die Arbeitsleistung der AN ja annehmen.

Schokobon:
Aber er streicht ihr zugleich die Betreuung weg (die die Arbeitnehmerin nur dank Zugehörigkeit zur Stadt und nur zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Anspruch nimmt) und verunmöglicht ihr damit das Arbeiten, da keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Logisch!

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