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Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall

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BAT:

--- Zitat von: Lio1896 am 16.03.2020 15:45 ---
Und die kinderlose Fraktion erzählt hier auch so ein Blödsinn.. ja dann müssen wir deren Arbeit noch mitmachen blah bläh blupp, schämt euch einfach.

--- End quote ---

Was ist daran Blödsinn?

Spid:

--- Zitat von: inter omnes am 16.03.2020 17:08 ---
--- Zitat von: Isie am 16.03.2020 16:07 ---Ich halte es auch für abwegig, die Anwendung der Vorschrift als grobe Fahrlässigkeit zu betrachten. Dann hat man eben die anderen Kommentare nicht zur Hand gehabt.

--- End quote ---

Kommentare sind auch "nur" - mal mehr, mal weniger - gut argumentierte Rechtsmeinungen. Wenn es keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, lässt sich vieles vertreten.

Eine grobe Fahrlässigkeit - ja selbst mittlere Fahrlässigkeit - kann ich im vorliegenden Beispielsfall nicht erkennen.
--- End quote ---

Wo es keine relevante Rechtsprechung gibt (und auch kaum geben kann), kommt Kommentaren eine entsprechende Bedeutung zu, sofern sie entsprechend begründet oder hergeleitet ist. Hier liegt die Auslegung sogar auf der Hand, Nollert-Borasio „verzichtet“ ja auch auf eine Darlegung, wie sie ihren Widerspruch zum Normtext auflösen möchte. Der Umstand, daß es sonst kaum Anwendungsfälle gäbe, taugt jedenfalls nicht, da die TVP auch an anderer Stelle sehr seltene Fälle geregelt haben - und diese Argumentationslinie auch ansonsten eher Kindergarten ist. Wer angesichts der zahllosen Kommentarmeinungen in den verbreiteten Kommentaren zum Tarifrecht entgegen dieser handelt, hat sie entweder nicht gelesen, was grob fahrlässig wäre, oder sie bewußt außer Acht gelassen, was bedingte Vorsatz wäre.


--- Zitat ---Ganz davon zu schweigen, dass der Straftatbestand der Untreue ein Vorsatzdelikt ist.

--- End quote ---

Was die Tat an sich angeht, ja, was die Pflichtverletzung als Tatmerkmal angeht eben nicht. Die kann - und wird auch häufig - fahrlässig begangen werden, ohne daß es dadurch an der Verwirklichung des Tatbestandes fehlte.

inter omnes:

--- Zitat von: Spid am 16.03.2020 17:26 ---
--- Zitat von: inter omnes am 16.03.2020 17:08 ---
--- Zitat von: Isie am 16.03.2020 16:07 ---Ich halte es auch für abwegig, die Anwendung der Vorschrift als grobe Fahrlässigkeit zu betrachten. Dann hat man eben die anderen Kommentare nicht zur Hand gehabt.

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Kommentare sind auch "nur" - mal mehr, mal weniger - gut argumentierte Rechtsmeinungen. Wenn es keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, lässt sich vieles vertreten.

Eine grobe Fahrlässigkeit - ja selbst mittlere Fahrlässigkeit - kann ich im vorliegenden Beispielsfall nicht erkennen.
--- End quote ---

Wo es keine relevante Rechtsprechung gibt (und auch kaum geben kann), kommt Kommentaren eine entsprechende Bedeutung zu, sofern sie entsprechend begründet oder hergeleitet ist. Hier liegt die Auslegung sogar auf der Hand, Nollert-Borasio „verzichtet“ ja auch auf eine Darlegung, wie sie ihren Widerspruch zum Normtext auflösen möchte. Der Umstand, daß es sonst kaum Anwendungsfälle gäbe, taugt jedenfalls nicht, da die TVP auch an anderer Stelle sehr seltene Fälle geregelt haben - und diese Argumentationslinie auch ansonsten eher Kindergarten ist. Wer angesichts der zahllosen Kommentarmeinungen in den verbreiteten Kommentaren zum Tarifrecht entgegen dieser handelt, hat sie entweder nicht gelesen, was grob fahrlässig wäre, oder sie bewußt außer Acht gelassen, was bedingte Vorsatz wäre.


--- Zitat ---Ganz davon zu schweigen, dass der Straftatbestand der Untreue ein Vorsatzdelikt ist.

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Was die Tat an sich angeht, ja, was die Pflichtverletzung als Tatmerkmal angeht eben nicht. Die kann - und wird auch häufig - fahrlässig begangen werden, ohne daß es dadurch an der Verwirklichung des Tatbestandes fehlte.

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Ich will hier auch keine "Mindermeinung" vertreten, sondern vielmehr zeigen, dass es eine - scheinbar auch von dir implizit behauptete - Absolutheit von Rechtsmeinungen in der Rechtswissenschaft schlicht nicht gibt. Recht bedarf nunmal der Auslegung und die Rechtswissenchaft, als hermeneutische Disziplin, lebt vom Meinungsstreit.

Was du mit der Aussage "Tatmerkmal" im Hinblick auf eine Strafbne Strafbaarkeit nach § 266 StGB ausdrücken willst, erschließt sich mir nicht so recht. Das vorsätzliche Begehungsdelikt verlangt neben dem objektiven Tatbestand im subjektiven Tatbestand (zumindest) Eventualvorsatz; ohne subjektiven Tatbestand sind wir aus der Strafbarkeit schon wieder heraus.

Spid:
Wir bewegen uns im Strafrecht, die Schuldtheorie des Strafrechts besagt, daß der Vorsatz nicht entfällt, wenn das Bewußtsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit fehlt. Es liegt dann zwar regelmäßig ein Verbotsirrtum vor, der ebenso regelmäßig für „vermeidbar“ gehalten wird, weshalb die Strafbarkeit nicht entfällt. Der Vorsatz bezieht sich somit nur noch auf die äußere Tathandlung und die dem Täter vorwerfbare Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Pflichtverletzung wird zum rechtlich unbeachtlichen, weil vermeidbaren Verbotsirrtum.

inter omnes:
Der Verbotsirrtum ist eine Frage der Schuld und nicht des Vorsatzes.

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