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Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Spid:
Das ist so zutreffend wie es als Entgegnung untauglich ist.
inter omnes:
Fehlt es bereits am Vorsatz, ist die Schuldebene nicht mehr relevant, wie bereits erläutert.
Spid:
Ich empfehle dazu folgenden Aufsatz von Honsell: http://www.honsell.at/pdf/FSRoth.Untreue.pdf
--- Zitat ---Die Besonderheit des Treubruchtatbestandes liegt darin, dass er mit der Pflichtverletzung ein deontisches Merkmal enthält, auf welches sich der Vorsatz erstrecken muss. Jedenfalls der Theorie nach gehört also das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit zum Vorsatz. Fahrlässigkeit reicht nicht, denn es ist nicht möglich vorsätzlich eine auf Vermeidung von Fahrlässigkeit gerichtete Sorgfaltpflicht zu verletzen. Richtiger Ansicht nach ist der Tatbestand nur verwirklicht, wenn der Täter die Pflichtverletzung wissentlich und willentlich begeht; er muss sie also kennen und wollen. Der fahrlässig Handelnde hat die Pflichtverletzung weder gekannt noch gewollt, er hätte sie lediglich kennen müssen.
[...]Man lässt es genügen, wenn sich der Vorsatz nur auf die Handlung selbst bezieht, die eine Pflichtverletzung darstellt, und nicht auf die Subsumption dieser Handlung unter „Pflichtverletzung“. Denn sonst könnte man sich quasi mit einer lockeren Einstellung exkulpieren und der berühmte Rechtsblinde würde prämiert. Zudem wäre es in der Praxis schwierig festzustellen bzw. zu beweisen, ob jemand das Verhalten als Pflichtverletzung erkannt hat oder nicht.
Das rührt daher, dass nach der sog. Schuldtheorie des Strafrechts der Vorsatz nicht entfällt, wenn das Bewusstsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit fehlt. Es liegt dann ein Verbotsirrtum vor, der regelmäßig für „vermeidbar“ (§ 17 dStGB, Art. 20 chStGB) oder „nicht entschuldbar“ (§ 9 öStGB) gehalten wird, weshalb die Strafbarkeit nicht entfällt. Der Vorsatz bezieht sich jetzt nur noch auf die äußere Tathandlung und die dem Täter allenfalls vorwerfbare Fahrlässigkeit wird zum unbeachtlichen, vermeidbaren Verbotsirrtum.
Nach der im Zivilrecht herrschenden Vorsatztheorie gehört zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit, so dass der Vorsatz entfällt, wenn dieses fehlt.
--- End quote ---
Mithin folgt aus der von Honsell festgestellten Rechtsprechungspraxis, daß es zwar des Vorsatzes für die eigentliche Handlung bedarf, die die Pflichtverletzung darstellt, nicht aber hinsichtlich der Pflichtverletzung selbst. Honsell sieht das zwar - wenig überraschend - äußerst kritisch und ich würde ihm dahingehend auch im Grundsatz folgen, wenn nicht die Folge jene wäre, die er hinsichtlich der Exkulpation selbst schildert.
inter omnes:
Und nochmal: ohne Vorsatz (= subjektiver Tatbestand) keine Prüfung der nachgelagerten Rechtswidrigkeit und Schuld.
Der Verbotsirrtum des § 17 StGB ist aber eine Frage der Schuld, vgl. dessen Wortlaut, was auch der von dir zitierte Aufsatz - soweit er deutsches Strafecht betrifft - zum Inhalt hat. Du vermischt diese Ebenen der Strafbarkeit.
Zum grundsätzlichen Verständnis des vorsätzlichen Begehungsdelikt empfehle ich dir die Standardlehrbücher zum Strafrecht AT...z.B. Wessels/Beulke, Hilgendorf/Valerius, Zieschang...was auch immer präferiert wird.
Spid:
Danke, ich bedarf keiner Literaturtipps zu Grundlagenwissen - das in der festgestellten Rechtsprechungspraxis eben auch aus Gründen keine wesentliche Rolle spielt. Honsell setzt sich ja eben mit dieser Praxis - die den gesamten DACH-Raum betrifft - ausgesprochen kritisch auseinander. Es ändert aber nichts an selbiger.
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