Na, dann nochmal für die dies anderes verstehen.
Der AN entscheidet ob er während der Quarantäne Urlaub, ZA oder HomeOffice machen möchte.
und beantragt dieses in Abhängigkeit der Dienstvereinbarungen.
Danach:
Der AG entscheidet zunächst einmal darüber, ob der AN, der aufgrund IFSG in Quarantäne ist, HomeOffice machen darf oder ob er ihm ZA oder Urlaub gewährt.
Erst danach hat ja der AN ggfls. einen Entschädigungsanspruch.
Natürlich in Abhängigkeit der Dienstvereinbarungen.