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[BW] Fünftelsregelung Steuer - Rückzahlung abgesenkte Eingangsbesoldung
2strong:
Im Eröffnungsbeitrag steht, dass er in Baden-Württemberg A 13 ist. Außerdem scheint er seit mindestens 2016 berufstätig zu sein, sonst ergäbe sich für den Zeitraum keine Nachzahlung. Insofern ist er auch nicht mehr in der ersten Stufe seiner Besoldungsgruppe, so dass er mit seinem Grundgehalt +/- in der Tarifzone 4 (Spitzensteuersatz) liegen dürfte, die beginnt 2020 nämlich bei 57.052 €. Dazu passt auch seine Aussage, in 2019 rd. 60k brutto verdient zu haben.
WasDennNun:
Ach so, ich habe halt nur das hier gelesen:
--- Zitat von: jörg24 am 05.04.2020 14:01 ---
--- Zitat von: DJ am 04.04.2020 22:55 ---Wenn das aber tatsächlich so wäre, würde uns ein erheblicher steuerlicher Nachteil entstehen!
Denn hätten wir die Nachzahlung als reguläres Einkommen bekommen (also bei mir z.B. nicht die abgesenkte Eingangsbesoldung von damals 2900 € monatlich, sondern die regulären 3200 € monatlich), dann wäre uns ja nicht in der Summe fast 1400 € steuerlicher Verlust entstanden!
Die Absenkung der Eingangsbesoldung war ja verfassungswidrig, und wurde deswegen nachträglich erstattet. Da kann ich ja wirklich gar nichts dafür, dass das Land BW das vergeigt hat. Ich muss aber trotzdem deswegen steuerlich tiefer in die Tasche greifen?
--- End quote ---
So ist es. Die Fünftelregelung wirkt in so einem Fall nicht steuermildernd. Das LBV gibt das ja in seinem Schreiben mehr oder weniger selbst zu. Es entsteht somit ein steuerlicher Nachteil, der nicht durch die Steuererklärung behoben wird, wie viele irrtümlicherweise glauben. Dieses Schaden müsste man theoretisch geltend machen. Es gibt schon einige Urteile, die in einer ähnlichen Konstellation den Arbeitgeber verpflichtet haben den Schaden zu übernehmen. Ob das bei der Konstellation Dienstherr - Beamter gilt, ist mir nicht bekannt.
--- End quote ---
Deswegen meine Frage.
2strong:
Ja, hab ich auch gelesen und war zunächst irritiert. Vielleicht meinte er Nettogehälter. Die spielen zwar keine Rolle, aber von Lehrern erwarte ich auch nicht allzuviel 😉
jörg24:
--- Zitat von: WasDennNun am 05.04.2020 16:52 ---Ach so, ich habe halt nur das hier gelesen:
--- Zitat von: jörg24 am 05.04.2020 14:01 ---
--- Zitat von: DJ am 04.04.2020 22:55 ---Wenn das aber tatsächlich so wäre, würde uns ein erheblicher steuerlicher Nachteil entstehen!
Denn hätten wir die Nachzahlung als reguläres Einkommen bekommen (also bei mir z.B. nicht die abgesenkte Eingangsbesoldung von damals 2900 € monatlich, sondern die regulären 3200 € monatlich), dann wäre uns ja nicht in der Summe fast 1400 € steuerlicher Verlust entstanden!
Die Absenkung der Eingangsbesoldung war ja verfassungswidrig, und wurde deswegen nachträglich erstattet. Da kann ich ja wirklich gar nichts dafür, dass das Land BW das vergeigt hat. Ich muss aber trotzdem deswegen steuerlich tiefer in die Tasche greifen?
--- End quote ---
So ist es. Die Fünftelregelung wirkt in so einem Fall nicht steuermildernd. Das LBV gibt das ja in seinem Schreiben mehr oder weniger selbst zu. Es entsteht somit ein steuerlicher Nachteil, der nicht durch die Steuererklärung behoben wird, wie viele irrtümlicherweise glauben. Dieses Schaden müsste man theoretisch geltend machen. Es gibt schon einige Urteile, die in einer ähnlichen Konstellation den Arbeitgeber verpflichtet haben den Schaden zu übernehmen. Ob das bei der Konstellation Dienstherr - Beamter gilt, ist mir nicht bekannt.
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Deswegen meine Frage.
--- End quote ---
Ich hatte mich auf dem Eröffnungsbeitrag bezogen...daher mein Wortlaut "in so einem Fall" :)...Danke an 2strong für die Erläuterung.
DJ:
--- Zitat von: DJ am 04.04.2020 22:55 ---Wenn das aber tatsächlich so wäre, würde uns ein erheblicher steuerlicher Nachteil entstehen!
Denn hätten wir die Nachzahlung als reguläres Einkommen bekommen (also bei mir z.B. nicht die abgesenkte Eingangsbesoldung von damals 2900 € monatlich, sondern die regulären 3200 € monatlich), dann wäre uns ja nicht in der Summe fast 1400 € steuerlicher Verlust entstanden!
Die Absenkung der Eingangsbesoldung war ja verfassungswidrig, und wurde deswegen nachträglich erstattet. Da kann ich ja wirklich gar nichts dafür, dass das Land BW das vergeigt hat. Ich muss aber trotzdem deswegen steuerlich tiefer in die Tasche greifen?
--- End quote ---
Falls ich gemeint war: Ich hatte hier in diesem einen Teilbeitrag tatsächlich das Netto-Gehalt erwähnt (A12). In allen anderen Beiträgen aber immer das Brutto-Gehalt.
Netto - Brutto... spielt in diesem einen Teilbeitrag jedoch tatsächlich keine Rolle. Denn letztlich Steuer abgezogen oder nicht: der steuerliche Nachteil entsteht mir so oder so - und zwar 1400€. Was für mich einfach viel Geld ist, und da möchte ich diejenigen sehen, die da nicht genauer nachfragen. Mit ein wenig Wissen könnte man allerdings auch selbst darauf kommen (A12 und A13 ist ein gewisser Unterschied, auch in der Eingangsbesoldung, ob gekürzt oder nicht). Soviel zum Thema "von Lehrern erwarte ich auch nicht allzuviel"...
Spaß beiseite... Ich denke, dass dieses Forum dazu dient das Steuerthema sachlich zu diskutieren, und nicht irgendwelche Berufsgruppen zu verletzen oder blöd hinzustellen.
Zurück zum eigentlichen Thema: Für meinen Teil wäre jetzt zumindest geklärt, warum die Besteuerung der Nachzahlung so hoch ist. Interessant wäre für mich abschließend noch die Frage, ob das Land mit dieser Art der Nachzahlung nicht (erneut) gegen geltendes Recht verstößt, da mir ein erheblicher steuerlicher Nachteil entsteht, der sonst nicht entstanden wäre?
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