Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[BW] Fünftelsregelung Steuer - Rückzahlung abgesenkte Eingangsbesoldung
Gerda Schwäbel:
DJ, wenn ich mir die Beitrage # 12 und # 13 anschaue, habe ich den Eindruck, dass Sie die Systematik immer noch nicht kapiert haben. Vielleicht habe ich Sie mit meinem Beispiel verwirrt, weil ich nicht erwähnt hatte, dass die Lohnsteuer für die Nachzahlung auf der Grundlage der Jahressteuertabelle ermittelt wird und der Prozentsatz der dafür anfallenden Lohnsteuer zwölfmal langsamer steigt, als in meinem Beispiel.
Für das Verstehen ist es überhaupt nicht hilfreich, wenn Sie angeben, dass Ihre Bezüge im April 2019 in Höhe von 3.900 € (ein Gehalt bekommen Sie ganz sicher nicht) zu 20 Prozent besteuert werden, denn Fakt ist, dass davon für die letzten 100 Euro 36 € Lohnsteuer angefallen sind und wären Ihre laufenden Bezüge um weitere 100 € erhöht worden, dann hätte sich dafür eine um 37 € erhöhte monatliche Lohnsteuer ergeben. Da ist es bis zu den 38,24 Prozent Einbehaltung für die Nachzahlung nicht weit. Aus diesem Grund ist der eventuell zu viel einbehaltene Betrag viel geringer, als Sie sich vorstellen.
Ob jörg24 und 2strong inzwischen kapiert haben, dass Sie gar nicht der Threaderöffner sind, und dass nichts dafür spricht, dass sich die Fünftelungsregelung bei Ihnen nicht auswirkt, weiß ich nicht.
Wieviel Steuern angefallen wäre, wenn Sie die Zahlungen 2016, 2017 und 2018 erhalten hätten, ist völlig uninteressant (es sei denn, Sie wollen sich über möglicherweise entgangene Beträge ärgern), im Einkommensteuerrecht gilt das Zuflussprinzip ganz streng. Den von 2strong angesprochenen Weg halte ich für völlig(!) ausgeschlossen. Und die Schadenersatzgeschichte sowieso. Es ist ja nicht so, dass das LBV Ihnen die Zahlungen aus Jux und Tollerei vorenthalten hätte, sondern weil es eine ganz klare gesetzliche Regelung dafür gab, die vor dem 28.11.2018 rechtmäßig gewesen ist.
2strong:
Die Änderung erfolgte gem. § 175 Abs. 1. S. 2 AO. Dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelte und nicht um solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit, dürfte unerheblich sein.
jörg24:
--- Zitat von: Gerda Schwäbel am 05.04.2020 22:42 ---DJ Und die Schadenersatzgeschichte sowieso. Es ist ja nicht so, dass das LBV Ihnen die Zahlungen aus Jux und Tollerei vorenthalten hätte, sondern weil es eine ganz klare gesetzliche Regelung dafür gab, die vor dem 28.11.2018 rechtmäßig gewesen ist.
--- End quote ---
Da stimme ich mit Ihnen überein, dass es schwierig sein dürfte einen Schadenersatz geltend zu machen. Allerdings nicht der Steuerprogressionschaden, der durch die Nachzahlung entstanden ist. Im übrigen war die gesetzliche Regelung nicht rechtmäßig. Wenn der Kläger (übrigens ein Richter) nicht vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gezogen wäre, hätte die Regelung heute immer noch Bestand, obwohl sie gegen das Grundgesetz verstößt. Die Abkürzung der Eingangsbesoldung beruhte zwar auf eine gesetzliche Grundlage, das heißt aber nicht, dass jede Handlung der Legislative per se "rechtmäßig" ist. Um dies zu sein, müsste sie eine gerichtliche Überprüfung standhalten. Und sie hat es nicht und zwar in den zwei Instanzen, die sie durchlaufen hat. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts war eindeutig. Die Regelung war verfassungswidrig und somit nichtig.
Aus diesem Grund war die Stellungnahme des Vereins der Richter und Staatsanwälte nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eindeutig. Ich zitiere: "Im Hinblick auf einen etwaigen verbleibenden Steuerprogressionsschaden haben wir darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die Beseitigung nachteiliger Folgen administrativen, sondern legislativen Unrechts handelt. Der Zustand, der bei verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsetzung herrschen würde, muss daher Richtschnur einer Folgenbeseitigung sein."
http://www.richterverein-bw.de/www/index.php/aktuelles/aktuelle-mitgliederschreiben/201-gespraech-mit-dem-finanzministerium
Pepper2012:
--- Zitat von: 2strong am 05.04.2020 23:10 ---Die Änderung erfolgte gem. § 175 Abs. 1. S. 2 AO. Dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelte und nicht um solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit, dürfte unerheblich sein.
--- End quote ---
Hier handelt es sich aber um einen "sonstigen Bezug", keinen "laufenden Arbeitslohn". Die Versteuerung erfolgt zwingend (!) bei Zufluss im Jahr 2019. Eine Änderung der alten Bescheide für 2016, 2017 und 2018 scheidet definitiv aus.
WasDennNun:
--- Zitat von: 2strong am 05.04.2020 22:28 ---Mit A 12 sollte er noch knapp drunter liegen.
--- End quote ---
Sofern nicht noch weiter Einkünfte existierten.
Was ich damit sage will, ist dass es durchaus Menschen gibt, die durch die nachträgliche Zahlung sogar steuerlich bessergestellt sind.
Um es auf die Spitze zu stellen, nehmen wir an dieses Jahr fällt der Soli weg und man bekommt dieses Jahr einen solchen Batzen nachgezahlt, da wird sich dann plötzlich niemand darüber beschweren, das er keinen Soli bezahlen muss, obwohl er einen hätte bezahlen müssen, auf das Geld der letzten Jahre.
BTW: Man nicht seine Steuererklärung als vorläufig deklarieren lassen können, das wird doch vom FA bei anderen laufenden Verfahren auch (automatisch) gemacht und man erhält, dann Jahre später entsprechende einen korrigierte Erklärung, inkl. Nachzahlung etc.
(Habe letztens plötzlich Geld vom FA bekommen, weil die Anrechnung meiner Arztrechnung neu berechnet wurde)
@DJ
Haben sie wirklich mal durchgerechnet wie hoch der Steuerliche Nachteil bei ihnen war? Die 1400€ sind auf alle Fälle falsch! Es dürften eher 140€ sein.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version