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Berücksichtigung Stufenzeit bei Höhergruppierung

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Marco82:

--- Zitat von: Organisator am 23.04.2020 13:58 ---
--- Zitat von: Marco82 am 23.04.2020 13:55 ---Also muss ich die "Pille schlucken" und die 3 Jahre Stufenzeit in E11 finden keine Berücksichtigung, richtig?

--- End quote ---

Ja. Wobei mehr Geld zu bekommen nicht unbedingt eine bittere Pille sein muss ;)

Die Alternative ist zu pokern, ob eine Stufenzeitverkürzung möglich ist.

--- End quote ---

Ja, korrekt! Natürlich ist es eine super Sache, wenn eine Höhergruppierung möglich ist. Wenn man aber 12 Monate weiter denkt und direkt nach Stufensteigerung höhergruppiert werden würde, gehen einem auf 9 Jahre gerechnet 20.000 € flöten. Aber vielleicht ist das tatsächlich die falsche Denkweise?!

Stufenlaufzeitverkürzung jetzt sofort - also vor Übertragung der Höhergruppierung meinst du dann, oder? Weil wenn ich bspw. im Juni in EG12 eingruppiert werden würde, müsste die Verkürzung ja vorher stattfinden. In EG12 wäre es dann ja theoretisch eine Verkürzung erst wieder nach der Hälfte der erreichten Stufenlaufzeit möglich, wenn ich es richtig im Kopf habe. 

Kaiser80:

--- Zitat von: Marco82 am 23.04.2020 14:10 ---
 In EG12 wäre es dann ja theoretisch eine Verkürzung erst wieder nach der Hälfte der erreichten Stufenlaufzeit möglich, wenn ich es richtig im Kopf habe. 

--- End quote ---

Dass wäre mir neu. In der Protokollerklärung zur Stufenlaufzeitverkürzung heißt es i.Ü. "Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung"

Spid:
Tariflich ist auch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf 0 Tage möglich.

Marco82:
Demnach könnten Sie mir die bisherhige Stufenlaufzeit in E11 (3 Jahre) in Form einer Stufenverkürzung dann auch in E12 "anrechnen", aber es ist keine Verpflichtung und müsste mit einer Leistung über dem Durchschnitt begründet werden, siehe Haufe:

Um die für den Stufenaufstieg in den Entwicklungsstufen erforderliche Zeit verkürzen zu können, müssen die Leistungen des Beschäftigten erheblich über dem Durchschnitt liegen. Sofern die Leistungen konkret messbar sind, kann bei einem Abweichen um mehr als 10 % vom Durchschnitt davon ausgegangen werden, dass erheblich überdurchschnittliche Leistungen vorliegen. In diesem Fall kann die Stufenlaufzeit (vgl. § 16) abgekürzt werden. § 17 enthält keine Vorgaben oder Einschränkungen zur Stufenverkürzung. Theoretisch könnte damit bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung eine Stufe sogar übersprungen (Stufenlaufzeit Null) werden.

Ob der AG sich aber hierrauf einlässt, puh... So einen Fall hat es natürlich bei uns noch nie gegeben ;)

Und Führung auf Probe bis zum Erreichen des Stufenaufstiegs in E11 Stufe 5 ist bei dieser Konstellation (Übertragung Tätigkeiten E12 ab Juni) dann doch vom Tisch, oder?

Sorry, dass ich soviele Nachfragen habe  ;)

WasDennNun:

--- Zitat von: Marco82 am 23.04.2020 13:43 ---Ja, die Aufgaben für die Eingruppierung nach E12 sollen im Mai übertragen werden. Aktuell führe ich die Arbeiten zwar aus, aber die Stellenbeschreibung gibt es noch nicht her und es ist eine gewisse Umstruktierung nötig, was demnächst erfolgen soll.
--- End quote ---
Also du bist jetzt schon bereit für dienen AG unterbezahlt Tätigkeiten auszuüben, die er dir nicht überträgt?
Und der AG toleriert es, dass du ohne, dass er dir die Aufgaben überträgt, du diese Aufgaben ausübst?
Und regst dich auf, dass du "Stufenlaufzeit" verlierst?
Und der AG hat damit ein Problem dir jetzt einen Zettel zu geben, auf dem steht: Hiermit übertragen wir ihnen die folgenden Tätigkeiten zum 1.10.2021?
(und mit unsichtbarer Tinte steht dann darunter: Und bis dahin machen sie den Kram trotzdem!)


--- Zitat ---Das heißt, wenn die EG12 Aufgaben offiziel übertragen werden, würde ich sofort in E12 eingruppiert werden

--- End quote ---
Ja und bis dahin dürftest du die Tätigkeiten nicht ausüben (sofern sie eingruppierungsrelevant sind)

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