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Nur noch mit Termin - Vor- und Nachteile?
Spid:
Diese "Umwandlung" setzt ja voraus, daß die Betriebsparteien oder die Arbeitsvertragsparteien - je nach Natur der zugrundeliegenden Regelung - sich darüber einig werden.
Texter:
--- Zitat von: Spid am 22.06.2020 07:20 ---Ebenso weiß ich, daß die zur Funktionszeit getroffenen Regelungen häufig derart mangelhaft sind, daß der AG sein Weisungsrecht effektiv nicht ausüben kann, wenn die Absprachen nicht funktionieren.
--- End quote ---
Wie sieht denn eine gute Regelung aus, die dem AG die Ausübung des Weisungsrechts im Bedarfsfall ermöglicht?
Kryne:
In unserer DV zur Gleitzeit gibt es keine Kernzeit und keine Funktionszeit, aber es steht drin, dass der direkte Vorgesetzte nach Bedarf Arbeitszeiten im Rahmen der Gleitzeit festlegen darf.
In der Regel funktioniert bei uns alles mit Absprachen. Wenn das halt irgendwann nicht mehr klappt, muss der Vorgesetzte halt Zeiten fest zuteilen.
Spid:
--- Zitat von: Texter am 22.06.2020 10:28 ---
--- Zitat von: Spid am 22.06.2020 07:20 ---Ebenso weiß ich, daß die zur Funktionszeit getroffenen Regelungen häufig derart mangelhaft sind, daß der AG sein Weisungsrecht effektiv nicht ausüben kann, wenn die Absprachen nicht funktionieren.
--- End quote ---
Wie sieht denn eine gute Regelung aus, die dem AG die Ausübung des Weisungsrechts im Bedarfsfall ermöglicht?
--- End quote ---
Sie muß vom AN eine so frühzeitige Festlegung seiner Arbeitszeit verlangen, daß der AG noch unter Wahrung der Ankündigungsfrist sein Direktionsrecht ausüben kann.
Spid:
--- Zitat von: Kryne am 22.06.2020 10:33 ---In unserer DV zur Gleitzeit gibt es keine Kernzeit und keine Funktionszeit, aber es steht drin, dass der direkte Vorgesetzte nach Bedarf Arbeitszeiten im Rahmen der Gleitzeit festlegen darf.
In der Regel funktioniert bei uns alles mit Absprachen. Wenn das halt irgendwann nicht mehr klappt, muss der Vorgesetzte halt Zeiten fest zuteilen.
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Zumindest im Geltungsbereich des BetrVG bedürfte die feste Zuteilung von Arbeitszeiten der Mitbestimmung des BR, der auf diese nicht pauschal verzichten darf, da er ansonsten seiner Aufgabe nicht nachkommt. Sofern der Vorgesetzte davon Gebrauch macht, bedarf es zudem der Wahrung der Ankündigungsfrist.
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