Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Eingruppierung Meister EG8

<< < (3/8) > >>

Spid:
Stellen und deren Beschreibung begründen weder einen Anspruch noch wäre der AG auf eine Änderungskündigung angewiesen, um sie zu ändern. Er könnte das arbeits- und tarifrechtlich ständig den ganzen Tag machen, ohne daß sich daraus Auswirkungen auf den AN ergäben. Der TE hat sich zudem nicht dazu eingelassen oder auch nur einen Hinweis darauf gegeben, daß die Tätigkeit als VEFK so ausgestaltet ist, daß es sich um die Tätigkeit eines Meisters mit entsprechender Tätigkeit handelt.

Treffer:
Hallo Spid,

ich bin in EG8 eigruppiert. Dahinter steht ja die Tätigkeit: Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Ich kann den Begriff nicht näher Definieren. DIE VEFK verlangt den Meistertitel. Ich arbeite zu 100% als VEFK.

Meine Chefin sagte mir, ich müsste laut Anstellung (Instandhalter) nur in EG6 eingruppiert sein. Durch die VEFK, die den Meister verlangt wurde ich in die EG8 "gehoben".

Wo finde ich eine nähere Beschreibung vom tariflichen "Meister mit entsprechender Tätigkeit"?

Fachlich arbeite ich ausschließlich als VEFK. Niemand teilt mich ein, niemand erteilt mir Aufträge.
So wie es in der Berufung steht.
Ich kann es tariflich nicht deuten.

Treffer:
Hier hab ich nun eine Begriffserklärung gefunden:

Wird in einer Vergütungsgruppe eine bestimmte Berufsausbildung gefordert, so wird als weiteres Tätigkeitsmerkmal teilweise die der jeweiligen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit verlangt.
Die Voraussetzungen dieses tariflichen Tätigkeitsmerkmals sind erfüllt, wenn die Ausübung der Tätigkeit die in der Ausbildung vermittelten
- Kenntnisse und
- Fähigkeiten
fordert.
Dies bedeutet, dass die Tätigkeit nur ausgeübt werden kann, wenn der Stelleninhaber die Kenntnisse und Fähigkeiten auch tatsächlich besitzt. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Stelleninhaber sich die Kenntnisse und Fähigkeiten in einer förmlichen Ausbildung oder auf anderen Wegen (z.B. in einem Selbststudium) angeeignet hat.
Der Stellenbewerter muss also prüfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in dem entsprechenden Beruf vermittelt werden und ob diese unbedingt zur Erfüllung der Anforderungen der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dies erfordert ein Studium des Berufsbildes und der Ausbildungsinhalte des Berufe.
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an eine der juristischen Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nicht erfüllt, wenn der Stelleninhaber nur juristische Kenntnisse auf einem eng begrenzten juristischen Spezialgebiet. wie z.B. dem Mietrecht, vorweisen muss.



Ist es also richtig, dass ich nachweisen muss, ausschließlich als VEFK zu arbeiten?






Spid:

--- Zitat von: Treffer am 08.06.2020 13:13 ---Hallo Spid,

ich bin in EG8 eigruppiert. Dahinter steht ja die Tätigkeit: Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Ich kann den Begriff nicht näher Definieren. DIE VEFK verlangt den Meistertitel. Ich arbeite zu 100% als VEFK.

Meine Chefin sagte mir, ich müsste laut Anstellung (Instandhalter) nur in EG6 eingruppiert sein. Durch die VEFK, die den Meister verlangt wurde ich in die EG8 "gehoben".

Wo finde ich eine nähere Beschreibung vom tariflichen "Meister mit entsprechender Tätigkeit"?

Fachlich arbeite ich ausschließlich als VEFK. Niemand teilt mich ein, niemand erteilt mir Aufträge.
So wie es in der Berufung steht.
Ich kann es tariflich nicht deuten.

--- End quote ---

Das rechtliche Erfordernis einer bestimmten Ausbildung ist tariflich unbeachtlich, maßgeblich ist das tatsächliche Erfordernis.

Wenn Du in E8 eingruppiert bist und auch nach E8 vergütet wirst, sehe ich kein Problem.

Die Beurteilung, ob es sich um eine entsprechende Tätigkeit eines Meisters handelt, ergibt sich aus der Kenntnis der jahrzehntelangen Rechtsprechung dazu. Die entsprechende Kommentarliteratur kann entscheidende Hinweise dazu geben.

Spid:

--- Zitat von: Treffer am 08.06.2020 13:27 ---Hier hab ich nun eine Begriffserklärung gefunden:

Wird in einer Vergütungsgruppe eine bestimmte Berufsausbildung gefordert, so wird als weiteres Tätigkeitsmerkmal teilweise die der jeweiligen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit verlangt.
Die Voraussetzungen dieses tariflichen Tätigkeitsmerkmals sind erfüllt, wenn die Ausübung der Tätigkeit die in der Ausbildung vermittelten
- Kenntnisse und
- Fähigkeiten
fordert.
Dies bedeutet, dass die Tätigkeit nur ausgeübt werden kann, wenn der Stelleninhaber die Kenntnisse und Fähigkeiten auch tatsächlich besitzt. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Stelleninhaber sich die Kenntnisse und Fähigkeiten in einer förmlichen Ausbildung oder auf anderen Wegen (z.B. in einem Selbststudium) angeeignet hat.
Der Stellenbewerter muss also prüfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in dem entsprechenden Beruf vermittelt werden und ob diese unbedingt zur Erfüllung der Anforderungen der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dies erfordert ein Studium des Berufsbildes und der Ausbildungsinhalte des Berufe.
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an eine der juristischen Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nicht erfüllt, wenn der Stelleninhaber nur juristische Kenntnisse auf einem eng begrenzten juristischen Spezialgebiet. wie z.B. dem Mietrecht, vorweisen muss.



Ist es also richtig, dass ich nachweisen muss, ausschließlich als VEFK zu arbeiten?

--- End quote ---

Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version