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Eingruppierung Meister EG8

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Treffer:

--- Zitat von: Spid am 08.06.2020 13:35 ---


Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

--- End quote ---

Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...

Treffer:

--- Zitat von: Spid am 08.06.2020 13:34 ---
--- Zitat von: Treffer am 08.06.2020 13:13 ---
Hallo Spid,

ich bin in EG8 eigruppiert. Dahinter steht ja die Tätigkeit: Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Ich kann den Begriff nicht näher Definieren. DIE VEFK verlangt den Meistertitel. Ich arbeite zu 100% als VEFK.

Meine Chefin sagte mir, ich müsste laut Anstellung (Instandhalter) nur in EG6 eingruppiert sein. Durch die VEFK, die den Meister verlangt wurde ich in die EG8 "gehoben".

Wo finde ich eine nähere Beschreibung vom tariflichen "Meister mit entsprechender Tätigkeit"?

Fachlich arbeite ich ausschließlich als VEFK. Niemand teilt mich ein, niemand erteilt mir Aufträge.
So wie es in der Berufung steht.
Ich kann es tariflich nicht deuten.

--- End quote ---

Das rechtliche Erfordernis einer bestimmten Ausbildung ist tariflich unbeachtlich, maßgeblich ist das tatsächliche Erfordernis.

Wenn Du in E8 eingruppiert bist und auch nach E8 vergütet wirst, sehe ich kein Problem.

Die Beurteilung, ob es sich um eine entsprechende Tätigkeit eines Meisters handelt, ergibt sich aus der Kenntnis der jahrzehntelangen Rechtsprechung dazu. Die entsprechende Kommentarliteratur kann entscheidende Hinweise dazu geben.

--- End quote ---

Kannst du mir Kommentarliteratur empfehlen?
Ich lese ja in verschiedenen Foren, dass das ein generelles Problem ist.
Dem würde ich mich gern annehmen.
Wenn ich falsch liege, ist es wenigsten auch geklärt

Spid:

--- Zitat von: Treffer am 09.06.2020 08:11 ---
--- Zitat von: Spid am 08.06.2020 13:35 ---


Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

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Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...

--- End quote ---

Von einer Tätigkeitsbeschreibung war bislang nicht die Rede. Man kann nicht falsch eingruppiert sein. Du hast selbst ausgeführt, daß Du in E8 eingruppiert bist. Wenn die Tätigkeit als VEFK so ausgestaltet wäre, daß sie eine Meistertätigkeit ist, dann sehe ich immer noch keine große Arbeitsstätte. Das zugeordnete Gewerk besteht nach der Sachverhaltsschilderung ja nur aus 3 Handwerkern.

Spid:

--- Zitat von: Treffer am 09.06.2020 08:13 ---
--- Zitat von: Spid am 08.06.2020 13:34 ---
--- Zitat von: Treffer am 08.06.2020 13:13 ---
Hallo Spid,

ich bin in EG8 eigruppiert. Dahinter steht ja die Tätigkeit: Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Ich kann den Begriff nicht näher Definieren. DIE VEFK verlangt den Meistertitel. Ich arbeite zu 100% als VEFK.

Meine Chefin sagte mir, ich müsste laut Anstellung (Instandhalter) nur in EG6 eingruppiert sein. Durch die VEFK, die den Meister verlangt wurde ich in die EG8 "gehoben".

Wo finde ich eine nähere Beschreibung vom tariflichen "Meister mit entsprechender Tätigkeit"?

Fachlich arbeite ich ausschließlich als VEFK. Niemand teilt mich ein, niemand erteilt mir Aufträge.
So wie es in der Berufung steht.
Ich kann es tariflich nicht deuten.

--- End quote ---

Das rechtliche Erfordernis einer bestimmten Ausbildung ist tariflich unbeachtlich, maßgeblich ist das tatsächliche Erfordernis.

Wenn Du in E8 eingruppiert bist und auch nach E8 vergütet wirst, sehe ich kein Problem.

Die Beurteilung, ob es sich um eine entsprechende Tätigkeit eines Meisters handelt, ergibt sich aus der Kenntnis der jahrzehntelangen Rechtsprechung dazu. Die entsprechende Kommentarliteratur kann entscheidende Hinweise dazu geben.

--- End quote ---

Kannst du mir Kommentarliteratur empfehlen?
Ich lese ja in verschiedenen Foren, dass das ein generelles Problem ist.
Dem würde ich mich gern annehmen.
Wenn ich falsch liege, ist es wenigsten auch geklärt

--- End quote ---

Der Onlinekommentar von Haufe dürfte für Laien recht zugänglich sein.

Treffer:

--- Zitat von: Spid am 09.06.2020 08:54 ---
--- Zitat von: Treffer am 09.06.2020 08:11 ---
--- Zitat von: Spid am 08.06.2020 13:35 ---


Mir erschließt sich nicht, inwiefern das ein zulässiger Schluß aus dem zitierten Text wäre.

--- End quote ---

Ich arbeite etwas Anderes, als in meiner Tätigkeitsbeschreibung steht und bin deshalb meiner Meinung nach auch falsch eingruppiert.
Diese Meinung möchte ich tarifrechtlich fundieren.
Der große Verantwortungsbereich in denen Handwerker/innen arbeiten ist gegeben.
Nun muss ich die "entsprechende Tätigkeit" nachweisen. So dachte ich mir...

--- End quote ---

Von einer Tätigkeitsbeschreibung war bislang nicht die Rede. Man kann nicht falsch eingruppiert sein. Du hast selbst ausgeführt, daß Du in E8 eingruppiert bist. Wenn die Tätigkeit als VEFK so ausgestaltet wäre, daß sie eine Meistertätigkeit ist, dann sehe ich immer noch keine große Arbeitsstätte. Das zugeordnete Gewerk besteht nach der Sachverhaltsschilderung ja nur aus 3 Handwerkern.

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Deswegen habe ich es noch dazugeschrieben um es etwas zu verdeutlichen.

Nun muss ich mir wahrscheinlich noch die Beschreibung von großer Arbeitsstätte zu Gemüte führen.
Die Arbeitsstätte ist groß, die zugeordneten Handwerker 3.
Die Weisungsbefugnis als VEFK gilt gegenüber allen Mitarbeitern (43).
Unser Verbandsgebiet umfasst 5 Städte und 30 Dörfer in denen je mindestens 2 Anlagen und Gebäude stehen.
Aber das interessiert das Tarifrecht sicherlich auch nicht...

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