Die erste Frage verstehe ich nicht. Hinsichtlich der zweiten ist das Verwaltungsgericht, wie ich gestern eingangs geschrieben habe, an "die Art und Weise der Vollstreckung" gebunden, sofern das Bundesverfassungsgericht eine solche im Sinne von § 35 BVerfGG regelt. Wie gesagt, jener lautet: "Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln." Sofern das Bundesverfassungsgericht eine sachliche Vollstreckungsanordnung vollziehen würde, wovon in unserem Fall ggf. auszugehen wäre (den ich jetzt allgemein weiter betrachte; der Konjunktiv zeigt dabei, dass meine Darlegungen nur eine, wenn auch offensichtlich begründete Spekulation skizzieren), sähe sich das jeweilig angerufene Verwaltungsgericht streng an die Vollstreckungsanordnung gebunden, und zwar zunächst bezogen auf das Jahr 2013, da das Bundesverfassungsgericht dieses der Vollstreckunganordnung zu Grunde gelegt hätte. Hinsichtlich anderer Jahre hätte das Verwaltungsgericht, sofern es vom Kläger zur Prüfung (auch) jener Jahre angerufen werden würde, die Akzessorietät der mit Gesetzeskraft vollzogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, d.h., es müsste prüfen, ob diese mit Gesetzeskraft für die gesetzliche Regelung das Jahr 2013 betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie die mit ihr einhergehende Vollstreckungsanordnung auch bspw. auf die Besoldung des Jahres 2012 oder 2014 (oder 2023) angewendet werden könnte bzw. dürfte. Denn die Gesetzeslage für 2013 wäre vom Bundesverfassungsgericht ja als verfassungswidrig betrachtet worden; für andere Jahre wäre das aber hier zunächst einmal nicht der Fall. Entsprechend ist die "Akzessorietät" zu verstehen, die die Abhängigkeit eines bestehenden Rechts (in diesem Fall als Folge der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung des Rechts des Verwaltungsgerichts, für die gesetzliche Regelung des Jahres 2013 die Höhe einer amtsangemessenen Alimentation zu bestimmen und deren Gewährung zu vollstrecken) von dem Bestehen eines anderen Rechts kennzeichnet (soll heißen, für bspw. das Jahr 2012 oder 2014 läge erst einmal formell keine vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft vollzogene Vollstreckungsanordnung vor; es läge aber die aktuell angekündigte Entscheidung vor, auf die der Gesetzgeber aber eben offensichtlich nicht sachgerecht reagiert hätte, denn ansonsten würde das Bundesverfassungsgericht kaum in einer weiteren Entscheidung eine Vollstreckungsanordnung das Jahr 2013 betreffend erlassen). Da ausschließlich das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich das Recht hat, ein Gesetz als verfassungswidrig zu betrachten (eine solche Entscheidung erfolgt ausnahmslos mit Gesetzeskraft), wäre die Akzessorietät von jedem Verwaltungsgericht penibel zu beachten, also im Besoldungsrecht insbesondere auch der Zeitraum, in welchem die als verfassungswidrig entschiedene Gesetzeslage gegolten hat, sowie ggf. die sachliche Parallelität, sofern sie sich im Sinne der Akzessorietät herstellen ließe und diese Herstellung zugleich als sachlich notwendig zu erachten sei, um zu einem Ergebnis zu kommen.
Von daher kann kein Verwaltungsgericht die Besoldung oder Alimentation nun für alle Beamtinnen und Beamten eines Rechtskreises festsetzen, sondern in unserem Fall wäre jede Klage im Sinne des Rechtsstaatsprinzips für sich auf ihren formellen und materiellen Gehalt hin zu prüfen. Auch deshalb habe ich in der Vergangenheit wiederholt geschrieben, dass die Rückkehr zu einer wieder amtsangemessenen Alimentation am Ende nicht das Ergebnis von juristischen Entscheidungen sein kann, sondern nur das Ergebnis von politischen Entscheidungen, die ggf. - also in unserem Fall: hinsichtlich einer Vollstreckungsanordnung - die Folge von Gerichtsentscheidungen wären. Denn sofern nun die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich des Jahres 2013 für verschiedene Kläger im Sinne der Vollstreckunganordnung wiederkehrend als Folge der verfassungswidrigen Gesetzeslage jeweils hohe Nachzahlungsansprüche vollstrecken würde, käme der Dienstherr in seiner Gestalt sowohl als Landesregierung als auch in seiner Gestalt als Gesetzgeber sowohl hinsichtlich des Jahres 2013 politisch in Erklärungsnot, also wieso er eine verfassungswidrige Gesetzeslage nicht beheben würde, obgleich er dazu mit Gesetzeskraft durch die entsprechende bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung verpflichtet wäre, als auch darüber hinaus für weitere Jahre: Denn die Höhe der vollstreckten Ansprüche würde mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich machen, dass auch die Besoldung und Alimentation in den Jahren davor oder danach weiterhin kaum verfassungskonform geregelt sein könnte. Das würde entsprechend offensichtlich werden, sofern nach der anstehenden Entscheidung der niedersächsische Gesetzgeber nur in dem Maße auf sie reagieren würde, dass sein Verhalten als einer Untätigkeit gleich zu betrachten wäre - und nur, sofern der niedersächsische Gesetzgeber binnen Jahresfrist hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 sachlich weiterhin in welchem Maße auch immer fantasievoll, aber nicht sachgerecht handeln würde, bestände für das Bundesverfassungsgericht überhaupt erst Veranlassung, in weiter absehbarer Zeit hinsichtlich des Jahrs 2013 eine Entscheidung zu treffen. Entsprechend ist die Enscheidung(smöglichkeit) über jenes Jahr als eine Art "verfassungsrechtliches Faustpfand" zu verstehen.
Ergo I: Wenn der Gesetzgeber nach einer mit Gesetzeskraft vollzogenen Entscheidung nicht handelte oder sein Handeln einer Untätigkeit gleichkäme und das durch weitere gerichtliche Entscheidungen offenbar werden würde, geriete er politisch unter Druck und müsste dann politisch entscheiden, wie er auf diesen Druck reagierte - und wenn er als Folge einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung die Alimentation seiner Beamten deutlich anhöbe (und sei es zunächst nur hinsichtlich jener, die statthafte Widersprüche vollzogen bzw. ein Klageverfahren angestrengt hätten), was zu erheblichen (Folge-)Kosten führen sollte, geriete er politisch ebenfalls mindestens unter Rechtfertigungsdruck (ggf. auch (und gerade) vergangenheitsbezogen), könnte aber - so wie Du das am Ende schreibst - diesem Druck argumentativ deutlich einfacher begegnen, indem er eben auf das Rechtsstaatsprinzip und seine Pflicht hinwiese, die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sachgemäß zu befolgen, so wie das von ihm verfassungsrechtlich zu erwarten wäre.
Ergo II: In diesem Sinne ist es zu verstehen, dass ich davon ausgehe, dass nach den anstehenden Entscheidungen in den drei Rechtskreisen Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen politisch die Diskussion beginnen wird, wie man nun auf die den jeweiligen Gesetzgeber betreffende Entscheidung reagieren wird. Je nachdem, wie sich dann die Gewerkschaften positionieren und die politischen Prozesse begleiten werden wie auch, wie diese Prozesse medial betrachtet oder begleitet werden, dürfte sich dann entscheiden, wohin die Reise geht, ob es also die Gesetzgeber - insbesondere der niedersächsische - darauf ankommen lassen würden, sich ggf. bald der Gefahr einer Vollstreckungsanordnung auszusetzen, indem er ein weiterhin fantsievolles Handeln gleich einer Untätigkeit vollziehen würde oder ob er es vorzöge, in den Hafen der Verfassungskonformität zurückzukehren. In Anbetracht der sich ihm ggf. bald stellenden Wahl zwischen Skylla und Charybdis müsste sich dann eventuell zeigen, wohin der niedersächsische Gesetzgeber dann segeln wollte. Entsprechend sollten wir zunächst einmal die angekündigte Entscheidung abwarten, denke ich, und danach ihren sachlichen Gehalt betrachten und analysieren. Das Handeln der Gesetzgeber spätestens in den letzten drei Jahren dürfte dem Bundesverfassungsgericht nun eine aktuelle Sachlage präsentieren, die es zukünftig sicherlich ausschließen wollte, was es aber nur vergangenheitsbezogen und zugleich auf weiterhin nicht alle anhängigen Vorlagebeschlüsse anlegen kann.