[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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smayer895

Warum soll bei der Bestimmung der Nettobesoldung auf Steuerklasse III abgestellt werden? Ich kann das zumindest dem Beschluss des BVerfG nicht entnehmen..
Nachdem dieses ja die Prekaritätsschwelle anhand des jährlichen Median-Äquivalenzeinkommens errechnet hat, kommt es meines Erachtens darauf an, wie viel im Jahr konkret nach Abzug der persönlichen Steuerlast zur Verfügung steht. Diese wiederum hängt ja am Bruttoeinkommen, sodass man egal ob mit Steuerklasse III oder IV letzten Endes unterm Strich gleich viel Steuern gezahlt haben wird. Die Steuerlast ist ja beim konkreten Bruttoeinkommen (bei gleichbleibenden Absetzbeträgen, sodass auch das zvE identisch ist) gleich, egal ob ich mit Steuerklasse III unterm Jahr mehr habe, dafür aber alles Voraussicht nach was nachzahlen muss oder gleich in Steuerklasse IV bin.

Von dem her bin ich der Auffassung, dass das BVerfG Steuerklasse IV zugrunde gelegt hat. Habt ihr diesbezüglich andere Infos?

Illunis

Ein Alleinverdiener wird selten IV/IV wählen (außer mit Faktor). Steuerlast bleibt ja aber auch gleich. Bei III/V sieht mans halt sofort.

cyrix42

Zitat von: smayer895 in 21.11.2025 17:50
Warum soll bei der Bestimmung der Nettobesoldung auf Steuerklasse III abgestellt werden? Ich kann das zumindest dem Beschluss des BVerfG nicht entnehmen..

Es geht doch um die Konstellation eines Alleinverdieners, der die gesamte 4K-Familie versorgen können muss. Da für den/die Ehepartner_in kein zu versteuerndes Einkommen angesetzt wird, kann auch dort der Steuerfreibetrag nicht anfallen. Ergo passiert genau das, was in der Einkommensteuererklärung bei zusammen veranlagten Ehepartnern auch gemacht wird: Der Steuerfreibetrag für beide Personen wird auf das gemeinsame Einkommen angewendet; im betrachteten Fall also das des Alleinverdieners. Und genau das macht die Rechnung mit Steuerklasse III.

Ozymandias

Alternativ kann man auch einfach den Betrag nachrechnen, den das BVerfG genannt hat, als es derzeitige Nettobesoldung und die Schwelle berechnet hat.

Dann sieht man welche Steuerklasse benutzt wurde oder auch ob die Prämien und Amts/Strukturzulagen berücksichtigt wurden. Muss man halt etwas rumrechnen.

Paterlexx


Ozymandias

Zitat von: Paterlexx in 21.11.2025 19:40
Zulagen sind nicht teil der aA.

Sag das bitte denen, die die aA bislang berechnet haben. Da wurde nämlich genau das getan.

Das BVerfG hat leider mit Absicht vergessen, die Zahlen im Detail auszurechnen.

https://i.imgur.com/p6xZtxu.png
So wurde z.B. in BW die Jahresnettobesoldung ausgerechnet.

AR76

Zitat von: Malkav in 28.10.2025 10:55
Zitat von: HansGeorg in 28.10.2025 10:32
Die Nachzahlung wird bei weitem, aufgrund der niedrigen Klagequote, nicht an die Summe der Einsparungen heran kommen.

Und genau da hält sich mein Mitleid mit den Kolleg:innen mittlerweile ganz arg in Grenzen.

Ich saß mittlerweile in zig gewerkschaftlichen und dienstlichen Veranstaltungen, wo dieses Thema aufkam und seitens eingearbeiteter Funktionsträger:oinnen/Kolleg:innen informiert/berichtet wurde. Jedes mal (!) wieder kommt aus den Reihen der Teilnehmer irgendwann das Lamento: "Der Dientherr wird schon an alle nachzahlen ...", was gefühlt nur dazu dient die eigene Untätigkeit schönzureden.

Mittlerweile kann jede:r wissen, dass eine Klage sinnvoll bzw. notwendig ist. Zum "Verars***n" im Besoldungsrecht gehören halt immer zwei. Ein Dienstherr der verars**t und eine:n Beamt:in der/die sich verars***n lässt.

In meiner Kommune reichen die Widersprüche. Sind ruhend gestellt worden bis einer (höchst)richterlichen Entscheidung. Aber ja, man muss aktiv werden, nachgezahlt wird nichts vermutlich sonst.

Paterlexx

Zitat von: Ozymandias in 21.11.2025 19:51
Zitat von: Paterlexx in 21.11.2025 19:40
Zulagen sind nicht teil der aA.

Sag das bitte denen, die die aA bislang berechnet haben. Da wurde nämlich genau das getan.

Das BVerfG hat leider mit Absicht vergessen, die Zahlen im Detail auszurechnen.

https://i.imgur.com/p6xZtxu.png
So wurde z.B. in BW die Jahresnettobesoldung ausgerechnet.

In Hamburg auch, jedoch braucht man, soweit ich es verstanden habe, die Besoldungsstrukturgesetze nicht anzugehen, wenn man eh schon gegen die aA klagt. Man kommt ja nicht einmal so weit, dass man etwas beantragen kann, wenn man unter dem Berechnungswert der ,Behördenrechner' bleibt.

was_guckst_du

Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

InternetistNeuland

Zitat von: was_guckst_du in 22.11.2025 22:49
Urteil zur Beamtenbesoldung - Folgen für NRW? https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-urteil-zur-beamtenbesoldung-folgen-fuer-nrw-100.html?at_medium=tagesschau&at_campaign=DeviceSharing&at_content=SiteSharing

Er argumentiert leider mit der alten Rechtsprechung. Die 15% Grenze zur Grundsicherung gibt es nicht mehr. Es wurde eine neue Methodik entwickelt um die Mindestalimentation zu berechnen.

HansGeorg

Zitat von: InternetistNeuland in 23.11.2025 09:43
Zitat von: was_guckst_du in 22.11.2025 22:49
Urteil zur Beamtenbesoldung - Folgen für NRW? https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-urteil-zur-beamtenbesoldung-folgen-fuer-nrw-100.html?at_medium=tagesschau&at_campaign=DeviceSharing&at_content=SiteSharing

Er argumentiert leider mit der alten Rechtsprechung. Die 15% Grenze zur Grundsicherung gibt es nicht mehr. Es wurde eine neue Methodik entwickelt um die Mindestalimentation zu berechnen.

Ist das wirklich so? Ich denke, dass beide Verfahren weiterhin angewendet werden müssen und beide bilden nach der Berechnung das Minimum. Je nachdem welche höher ist, muss dann beachtet werden.

NordWest

Zitat von: HansGeorg in 23.11.2025 12:06
Ist das wirklich so? Ich denke, dass beide Verfahren weiterhin angewendet werden müssen und beide bilden nach der Berechnung das Minimum. Je nachdem welche höher ist, muss dann beachtet werden.

Das ist wirklich so. Im neuen Beschluss wird ja auch klar benannt, dass das bisherige 115%-Verfahren viel zu aufwendig war und daher ersetzt werden muss. Außerdem wird behauptet, dass die Ergebnsse mit dem neuen Verfahren gleichzeitig viel schneller ermittelbarer und dennoch sehr ähnlich wären.

Im Grunde hat das BVerfG eingesehen, dass es mit der alten Richtlinie einen Fehler gemacht hat, weil sie das Gerichtswesen überfordert hatte.

Paterlexx

Nun ist es doch so: ( Vergleichswerte einer Großstadt aus 2023)

Single-Median: ca. 2.111 € netto 
4-köpfige Familie (Äquivalenz 2,1): ca. 4.433 € netto 
A10, Single, Erfahrungsstufe 5:
➡️ landet realistisch bei ~2.700–2.900 € netto

Ergebnis:
Der A10-Single hängt rund 1.400 € unter dem Familien-Median,
obwohl er formal ,,höher" besoldet ist.

Besoldungs-Realität jetzt:

🔢 A4 Stufe 1 (4-köpfige Familie):
➡️ 4.433 € netto/Monat (Median-Referenz)

📈 A8 Stufe 5 liegt ca. 26,7 % drüber
➡️ 4.433 € × 1,27 = *≈ 5.616 € netto/Monat*

💸 Differenz zum A4-Referenzwert:
➡️ *+1.180 € netto nötig*

Die Länder können im Grunde nur über die Strukturgesetze Ausgleichszahlungen vornehmen. Andernfalls würde ein Beschäftigter mit zwei Kindern mehr verdienen als der A15-Dienststellenleiter. Viel Handlungsspielraum besteht also nicht. Es reicht aber, die fehlenden gut 1.000 Euro über die Strukturgesetze auszugleichen, ich vermute, irgendwann kommt jemand auf die Idee, das Kindergeld gegen die Zahlung zu rechnen, dann wäre der Beamte bei den 5100€ Netto.

Ozymandias

Zitat von: HansGeorg in 23.11.2025 12:06
Zitat von: InternetistNeuland in 23.11.2025 09:43
Zitat von: was_guckst_du in 22.11.2025 22:49
Urteil zur Beamtenbesoldung - Folgen für NRW? https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-urteil-zur-beamtenbesoldung-folgen-fuer-nrw-100.html?at_medium=tagesschau&at_campaign=DeviceSharing&at_content=SiteSharing

Er argumentiert leider mit der alten Rechtsprechung. Die 15% Grenze zur Grundsicherung gibt es nicht mehr. Es wurde eine neue Methodik entwickelt um die Mindestalimentation zu berechnen.

Ist das wirklich so? Ich denke, dass beide Verfahren weiterhin angewendet werden müssen und beide bilden nach der Berechnung das Minimum. Je nachdem welche höher ist, muss dann beachtet werden.

Nein die alte 115% Grenze ist Geschichte.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg428834.html#msg428834

Hier hatte ich als der Beschluss rauskam auf die Schnelle die Zahlen mit einer Entscheidung des VG Berlin verglichen. Je nach Bundesland kann also die neue Schwelle auch niedriger ausfallen. Sollte aber eher selten der Fall sein. Für 2016 in Berlin ist das aber der Fall.


In BW ist die neue Mindestbesoldung deutlich höher als die alte 115% Grenze.

Henri74

Wenn wir jetzt zum Jahresende die Widersprüche einlegen, dann müsste man sich doch in erster Linie auf das aktuelle Urteil beziehen, da die 115-Prozent-Regel abgelöst wurde, oder?
Gibt es schon irgendwelche Entwürfe für den Widerspruch?
Ich Versorgungsempfänger in NRW und zwangsweise wegen DU bzw. fehlendem Dienstposten, auf dem ich mit meiner Behinderung hätte weiterbeschäftigt werden hätten können, mit Anfang 40 in den Ruhestand versetzt worden. Verheiratet ohne Kinder. Partner nicht erwerbstätig und keine Ansprüche sonst. Ist selbst gesundheitlich beeinträchtigt und kümmert sich viel um mich.
Ruhegehalt ist ausgehend von A 10 mit Stufe 9 berechnet. Ist leicht höher als das sogenannte Mindestruhegehalt. Ich habe noch nicht genau gerechnet Aber ich schätze, dass wir unterhalb von 60 Prozent der Prekaritätsschwelle liegen. Dass ist ja noch unklar, ob für Versorgungsempfänger auch die 80 Prozent gelten werden, oder? Dass man unter 60 Prozent- also in dem Armutsbereich - fallen darf, ist aber eher unwahrscheinlich. Was meint ihr?
Und sind Widerspruchsentwürfe im Hinblick auf die neue Rechtsprechung schon absehbar?