[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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was_guckst_du

Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

AndreasS

Hallo zusammen,

nach BDR-Hamburg Mitteilung  vom 21.10.2024 war am 17.10.2024 beim Verwaltungsgericht in Hamburg eine weitere Verhandlung bezüglich der Alimentation des Beoldungsjahres 2022 für A8-A10 sowie A13.
Es wurde auch das Zweiverdienermodell betrachtet. Kann sich jede/jeder nun selbst Gedanken machen. Ich erwarte nichts Gutes.

https://bdr-hamburg.de/?p=1446

Finanzer

Zitat von: AndreasS in 23.10.2024 09:32
Hallo zusammen,

nach BDR-Hamburg Mitteilung  vom 21.10.2024 war am 17.10.2024 beim Verwaltungsgericht in Hamburg eine weitere Verhandlung bezüglich der Alimentation des Beoldungsjahres 2022 für A8-A10 sowie A13.
Es wurde auch das Zweiverdienermodell betrachtet. Kann sich jede/jeder nun selbst Gedanken machen. Ich erwarte nichts Gutes.

https://bdr-hamburg.de/?p=1446

Jetzt muss ich nachfragen, was genau sehen Sie hier kritisch?
Übersehe ich hier etwas?

Soldat1980

Zitat von: Finanzer in 23.10.2024 09:41
Zitat von: AndreasS in 23.10.2024 09:32
Hallo zusammen,

nach BDR-Hamburg Mitteilung  vom 21.10.2024 war am 17.10.2024 beim Verwaltungsgericht in Hamburg eine weitere Verhandlung bezüglich der Alimentation des Beoldungsjahres 2022 für A8-A10 sowie A13.
Es wurde auch das Zweiverdienermodell betrachtet. Kann sich jede/jeder nun selbst Gedanken machen. Ich erwarte nichts Gutes.

https://bdr-hamburg.de/?p=1446



Jetzt muss ich nachfragen, was genau sehen Sie hier kritisch?
Übersehe ich hier etwas?

Es geht wahrscheinlich um diesen Absatz:
Die 21. Kammer führt weiter zur Berücksichtigung des Besoldungsergänzungszuschlags bei der Bemessung der Bruttoalimentation aus. Es habe sich intensiv mit der Rechtsprechung zur Anrechnung weiterer Einkünfte auf Alimentationsleistungen beschäftigt und sieht es weiterhin als gegeben an, dass sich der Besoldungsgesetzgeber nicht auf Zahlungen Dritter an den Beamten zurückziehen dürfe. Die Kammer wich jedoch von den bisherigen Annahmen des Bundesverfassungsgerichts, die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als Regelfall zu nehmen und als einzige Ausnahme kinderreiche Familien anzuerkennen, ab. Vielmehr könnte der Gesetzgeber die Zweiverdienerfamilie als Regelfall definieren, müsste dann jedoch für den Ausnahmefall der Alleinverdienerfamilie Regelungen treffen.

Vielleicht kann Swen ja hierzu was schreiben?

Illunis

Zitat von: Soldat1980 in 23.10.2024 09:46
...müsste dann jedoch für den Ausnahmefall der Alleinverdienerfamilie Regelungen treffen....

<überraschtes bayerisches Pikachugesicht hier einsetzen> Man kann bestimmt keine Rücksicht auf so absolute Ausnahmefälle nehmen. Tragisch für den Einzelfall, aber was soll man machen?....


Finanzer

Zitat von: Soldat1980 in 23.10.2024 09:46
Zitat von: Finanzer in 23.10.2024 09:41
Zitat von: AndreasS in 23.10.2024 09:32
Hallo zusammen,

nach BDR-Hamburg Mitteilung  vom 21.10.2024 war am 17.10.2024 beim Verwaltungsgericht in Hamburg eine weitere Verhandlung bezüglich der Alimentation des Beoldungsjahres 2022 für A8-A10 sowie A13.
Es wurde auch das Zweiverdienermodell betrachtet. Kann sich jede/jeder nun selbst Gedanken machen. Ich erwarte nichts Gutes.

https://bdr-hamburg.de/?p=1446



Jetzt muss ich nachfragen, was genau sehen Sie hier kritisch?
Übersehe ich hier etwas?

Es geht wahrscheinlich um diesen Absatz:
Die 21. Kammer führt weiter zur Berücksichtigung des Besoldungsergänzungszuschlags bei der Bemessung der Bruttoalimentation aus. Es habe sich intensiv mit der Rechtsprechung zur Anrechnung weiterer Einkünfte auf Alimentationsleistungen beschäftigt und sieht es weiterhin als gegeben an, dass sich der Besoldungsgesetzgeber nicht auf Zahlungen Dritter an den Beamten zurückziehen dürfe. Die Kammer wich jedoch von den bisherigen Annahmen des Bundesverfassungsgerichts, die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als Regelfall zu nehmen und als einzige Ausnahme kinderreiche Familien anzuerkennen, ab. Vielmehr könnte der Gesetzgeber die Zweiverdienerfamilie als Regelfall definieren, müsste dann jedoch für den Ausnahmefall der Alleinverdienerfamilie Regelungen treffen.

Vielleicht kann Swen ja hierzu was schreiben?

Das habe ich tatsächlich überlesen, danke.
Natürlich kann der Gesetztgeber von 4K- Alleinverdienermodell abweichen. Er müsste diese Paradigmenwechsel aber entsprechend begründen, was bisher nicht passiert ist.

Malkav

Zitat von: Finanzer in 23.10.2024 10:14
Das habe ich tatsächlich überlesen, danke.
Natürlich kann der Gesetztgeber von 4K- Alleinverdienermodell abweichen. Er müsste diese Paradigmenwechsel aber entsprechend begründen, was bisher nicht passiert ist.

Das wäre dann beim Schritt "Einhaltung der prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgebungsprozess" zu prüfen gewesen. Den Punkt hatte das VG HH tatsächlich ausdrücklich selbstständig auf der Tagesordnung neben den üblichen drei Prüfstufen des BVerfG (Parameter, Gesamtabwägung und Rechtfertigung für eine eventuelle Unteralimentation).

Negativ war halt, dass das VG für die diesbezügliche Prüfung nur wenige Sätze brauchte und zu dem Ergebnis kam, dass diese eingehalten gewesen wären. Die anwesenden Kläger(-vertreter) hatten hier auch nicht weiter vorgetragen oder gar widersprochen ::)

NordWest

Zitat von: Finanzer in 23.10.2024 10:14
Natürlich kann der Gesetztgeber von 4K- Alleinverdienermodell abweichen.

Ganz so ist das m.E. nicht. Zwar hat das BVerfG deutlich gemacht, dass die Besoldungsgeber von einem anderen Familienbild ausgehen darf. Dass dabei konkret der Verdienst einer anderen Person eine Auswirkung auf die Besoldung haben darf, ist damit aber längst nicht gesagt. Gerade vor dem bereits geklärten Hintergrund, dass auch das Vermögen und Vermögenserträge (Zinsen, Gewinne...) nicht berücksichtigt werden dürfen, würde es schon sehr schräg wirken, wenn plötzlich das Einkommen des Partners eine Rolle spielen dürfte.

AltStrG

Was auch denklogisch ist.

Was passiert denn, wenn der Partner 1.2 Millionen verdient? Geht man dann ohne Besoldung arbeiten? Oder für ein Fünftel der Besoldung? Oder für 1.2% der Besoldung?

Letzten Endes wird es nie dazu kommen, dass das Gehalt des (Ehe-)Partners angerechnet wird; das verbietet sich schon aufgrund des Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG sowie den Grundsätzen Art 33 GG. Verheiratete würden schon alleine dadurch benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei Unverheirateten bei gleicher Leistung, Befähigung und Eignung nicht vorsehe.

Finanzer

Zitat von: AltStrG in 24.10.2024 04:30
Letzten Endes wird es nie dazu kommen, dass das Gehalt des (Ehe-)Partners angerechnet wird; das verbietet sich schon aufgrund des Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG sowie den Grundsätzen Art 33 GG. Verheiratete würden schon alleine dadurch benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei Unverheirateten bei gleicher Leistung, Befähigung und Eignung nicht vorsehe.

Es wird nie so kommen, dass dies vorm Bundesvervassungsgericht bestand hat. Die Eumel in den Innenministerien hindert wiederum nichts daran, so etwas in ein Besoldungsgesetz zu schreiben.

Wilkinson13

Zitat von: AltStrG in 24.10.2024 04:30
Letzten Endes wird es nie dazu kommen, dass das Gehalt des (Ehe-)Partners angerechnet wird; das verbietet sich schon aufgrund des Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG sowie den Grundsätzen Art 33 GG. Verheiratete würden schon alleine dadurch benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei Unverheirateten bei gleicher Leistung, Befähigung und Eignung nicht vorsehe.

Was für uns so klar, logisch und eindeutig ist, sieht der Besoldungsgesetzgeber in Bund und Ländern aber ganz anders. Und er sitzt (temporär) am längeren Hebel.  :-\

Eine Anrechnung vom Partner-Lohn auf die Bezüge des Beamten sehe ich persönlich auch schwierig...aber:
Ich will dem Gedankengut des Besoldungsgestzgebers (BesGesG) mal folgen und Familienzuschlag mit seinem Ergänzungszuschlag mal auftrennen und beleuchten:

1. Der FamZ St.1 (Verheiratetenzuschlag) beträgt ja nur brutto ~170,-. Alimentativ kann man den Betrag schon einmal so nicht begründen. Verglichen mit dem BürGeldEmpf, würden für den Partner 506,- Euro gezahlt.
Wird der Zuschlag also auf 506 Euro (+15%) angehoben? Das wäre doch super. Im nächsten Schritt könnte man nämlich das Grundgehalt runter setzen. Entweder sofort oder nach und nach durch geringere Erhöhungen. Das spart Pensionsansprüche  :-X
(Ich vergleiche zwar nicht gerne mit dem BürGeldEmpf, aber der Besoldungsgesetzgeber tut es. Also folge ich dem).

2. Der FamZ St.2ff. wird ja für jedes Kind bezahlt....bis wann eigentlich ? Bei Kindern über 18Jahren noch bis zum Abschluss der ersten Berufausbildung/Studium. Bis 25 Jahre wird der FamZ noch gezahlt, wenn das Kind nur einer Beschäftigung bis zu 20 Stunden nachgeht. Waaaaas? Anrechnung der eigenen Arbeit auf den Familienzuschlag???
Ja! Wird bei Kindern seit je her so gemacht. Vor 10 Jahren war es noch abhängig vom Einkommen der Kinder, mittlerweile ist es von der Stundenzahl abhängig. Und ab 25 fliegen die sowieso raus.
Was spricht jetzt also dagegen, dass bei den Ehepartner ganau so (oder ähnlich) zu machen ? :o :o :o
Gleiches mit Gleichem!
Niemand von uns würde doch mehr Bezüge verlangen, wenn der 40 jährige Sohn noch mit im Haushalt wohnt?!
Warum soll es dann beim Partner anders sein ?
Ich bin selbst schockiert während ich das schreibe  :o

3a. Der AEZ ist an sich natürlich eine Krücke, die nicht richtig ins System passt. Aber ich will dennoch darüber sinnieren:
Dessen Höhe hängt maßgeblich vom Vorhandensein und der Anzahl der Kinder ab. Einen alimentativen Anteil für den Partner kann ich darin kaum erkennen. Vielleicht täusche ich mich und darin steckt auch ein Anteil von den oben (Tz.1) angesprochenen 506+15%.
Wenn das Geld hingegen nur (oder hauptsächlich) für Kinder gezahlt wird, würde ich das anlaog zur Berücksichtigung von Kindern nach dem EStG betrachten. Die werden ja einkommensunabhängig berücksichtigt. Vor zehn Jahren war das mal anders, aber die Verdienstgrenze wurde (~2012) aus dem EStG gestrichen....warum auch immer. Heißt das Kindergeld wird auch gezahlt, wenn der/die Sohn/Tocher 40.000 Euro im Jahr verdient....nur nicht mehr als 20 Stunden arbeitet. Gleiches gilt für den FamErgZ St.2ff, denn der hängt sich ja ans Kindergeld.
Eine Anrechnung der Einkünfte und (insb.) Bezüge des Kindes wäre im System zumindest inkonsequent, weil die Einkommensgrenzen im EStG ja extra abgeschafft wurden. Aber gut. Wenn der BesGGeber diesen Weg gehen will, (will ich dem gedanklich mal folgen) so (glaube ich) geht das nur anteilig...also hälftig. Ich ziehe den Vergleich zum FamZ St.1, der ja an verheiratete Beamtenehegatten jeweils nur zur Hälfte bezahlt wird. Daran sieht man, dass es sich nicht um Arbeitsentgelt sondern um eine alimentative Zahlung handelt. Zumindest hat man den (noch) nicht ganz gestrichen...wäre ja auch denkbar, wie man heute sieht: Wenn der Ehepartner selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann, denn könnte man den Zuschlag ja auch ganz streichen. Beim BürGeldempf. gibt es die 506,- Euro ja auch nur für einen arbeitslosen Partner. (Als BesGesG würde ich den als nächstes angreifen). Aber ich schweife ab...
Also Anrechnung auf den AEZ nur hälftig: ...denn es sind ja beide Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Und die Verpflichtung zum Kindesunterhalt bleibt bestehen. Auch denn wenn ein Elternteil einer Arbeit nachgeht. Wenn
eine Anrechnung des Partnereinkommens verfassungsrechtlich zulässig ist, dann kann das nur auf den 50% übersteigenden Anteil passieren.

3b. Anrechung der Höhe nach: Die "Freigrenze" des Partners, ab der die Einkünfte zur Anrechnung herangezogen werden müssten dabei deutlich höher ausfallen. Aktuell in Planung ist ja eine "Freigrenze" in Höhe der geringfügigen Beschäftigung. Wenn ich die Punkte 1,2 und 3 aber gesamt betrachte, dann darf ich die Einkünfte nur ab der Höhe heranziehen, wie der PArtner diese Einkünfte zum Lebensunterhalt benötigt. Lebensunterhalt ist dabei nicht die 530,- Euro grenze. Lebensunterhalt würde ich dann (konsequenterweise) wieder am (Single) BürGeldEmpf festmachen...natürlich +15%. Also mit Anteil Wohnung, Heizung, und und  und. Man könnte auch hilfweise den Selbstbehalt unterhaltsverpflichteter Personen heranziehen. Denn die müssen auch nicht ihr gesamtes Arbeitsentgeld in den Unterhalt stecken. Es verbleibt ein Selbstbehalt zwischen 1450 und 1600 Euro. (Ich kenne die Zahlen nicht genau). Sagen wir mal 1.500,- Euro. Und erst ab da dürft man mMn dessen Leistung anrechnen....aber wie gesagt nur zu max 50% des AEZ.
Hilfweise Überlegung: Man stelle sich vor die Eltern würden sich scheiden lassen. Dann wäre das nämlich genau der Fall. Dann dürfte man das "Partner"-einkommen auch nicht komplett als Unterhalt anrechnen. Denn der geschiedene Partner bräuchte ja faktisch nicht Zahlen...hmmm, alledings wird der Unterhalt dann vom Staat vorgestreckt...da muss ich mir nochmal Gedanken machen.  :-X
____________

Klingt alles schlimm? Ja,finde ich auch. Dennoch werden wir uns mit dem Gedankengut des BesGesG auseinandersetzen müssen.

Meine Glaskugel sagt: Die familienbezogenen Bestandteile bleiben erhalten oder werden sogar ausgebaut (Tz.1)
Das spart nach der Kinderphase Geld und später in der Pension nocheinmal. Die Anrechnug des Partners wird kommen - Bei (erwachsenen) Kindern ist es ja schon heute der Fall. Allerdings denke ich dass die Zuverdienstschwelle reell angehoben wird. Mindestens auf vergleichbarrer Bürgergelfamilie (davon 50%) dann aber mit 15% plus oder Selbstbehalt.

So! Möge das diskutieren beginnen!  :D



Illunis

Zitat von: Wilkinson13 in 24.10.2024 09:20

Meine Glaskugel sagt: Die familienbezogenen Bestandteile bleiben erhalten oder werden sogar ausgebaut (Tz.1)
Das spart nach der Kinderphase Geld und später in der Pension nocheinmal. Die Anrechnug des Partners wird kommen - Bei (erwachsenen) Kindern ist es ja schon heute der Fall.

Meiner Meinung nach beides schwierig mit Art 33GG (Abstandsgebot u. Leistungsgebot), Art 3GG (Gleichberechtigung, Stichwort "Herdprämie") und Art 6GG in Einklang zu bringen. Und dann könnte man noch über Bestenauslese und Konkurrenzfähigkeit diskutieren.

Für mich lesen sich die Vorgaben des BVerfG eigentlich relativ eindeutig. Grundgehalt hoch, ab 3 Kindern Zuschläge. Komme aber auch aus dem technischen und habe nicht so die Vorstellung, wie man es sonst irgendwie alles in Einklang bringen könnte. Außer man schafft den Beamten ab, aber ich denke das möchte niemand.

Ich finde das lange "Schweigen im Walde" des BVerfG nur sehr Schade und bedenklich.

NordWest

Ich stimme Illunis zu in bezug auf die aufgeführten GG-Artikel, aus denen sich Konflikte ergeben. Zudem wird das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen massiv verletzt durch das Abschmelzen der Zulagen.

Ergänzen möchte ich, dass durch die neuen Besoldungsumgehungspläne insbesondere die Besoldungskontinuität der Besoldung für Alleinstehende massiv unterhöhlt wird. Da das BVerfG sich ja leider entscheiden hat, zuerst über ganze Familien nachzudenken statt über die Besoldung des einzelnen, wird das wohl leider erst viel später Thema. Aber auch Alleinstehende haben ein Recht auf amtsangemessene Besoldung.

Übrigens: Sehr gut am Urteil des VG HH ist, dass die "Angleichungszulage" als Einmalzahlung klassifiziert und daher unberücksichtigt blieb. Das war hier glaube ich noch gar nicht Thema, ist aber ein wichtiger Schritt.

Ryan

Zitat von: Soldat1980 in 23.10.2024 09:46
Zitat von: Finanzer in 23.10.2024 09:41
Zitat von: AndreasS in 23.10.2024 09:32
Hallo zusammen,

nach BDR-Hamburg Mitteilung  vom 21.10.2024 war am 17.10.2024 beim Verwaltungsgericht in Hamburg eine weitere Verhandlung bezüglich der Alimentation des Beoldungsjahres 2022 für A8-A10 sowie A13.
Es wurde auch das Zweiverdienermodell betrachtet. Kann sich jede/jeder nun selbst Gedanken machen. Ich erwarte nichts Gutes.

https://bdr-hamburg.de/?p=1446



Jetzt muss ich nachfragen, was genau sehen Sie hier kritisch?
Übersehe ich hier etwas?

Es geht wahrscheinlich um diesen Absatz:
Die 21. Kammer führt weiter zur Berücksichtigung des Besoldungsergänzungszuschlags bei der Bemessung der Bruttoalimentation aus. Es habe sich intensiv mit der Rechtsprechung zur Anrechnung weiterer Einkünfte auf Alimentationsleistungen beschäftigt und sieht es weiterhin als gegeben an, dass sich der Besoldungsgesetzgeber nicht auf Zahlungen Dritter an den Beamten zurückziehen dürfe. Die Kammer wich jedoch von den bisherigen Annahmen des Bundesverfassungsgerichts, die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als Regelfall zu nehmen und als einzige Ausnahme kinderreiche Familien anzuerkennen, ab. Vielmehr könnte der Gesetzgeber die Zweiverdienerfamilie als Regelfall definieren, müsste dann jedoch für den Ausnahmefall der Alleinverdienerfamilie Regelungen treffen.

Vielleicht kann Swen ja hierzu was schreiben?

Also ich kann hier erst mal nichts Bedenkliches erkennen.

Zunächst mal scheint das VG der Auffassung zu sein, dass Partnereinkommen keine Alimentation ist und eine Anrechnung nicht in Frage kommt (also wie erwartet)

Der Gesetzgeber kann auch eine andere Familie als Regelfall definieren (auch nicht unerwartet),  allerdings OHNE Anrechnung von Partnereinkommen (s.o) und mit Ausnahmeregelungen für den Alleinverdiener.

Wie man so eine Ausnahmeregelung für Alleinverdiener gestalten könnte steht in den Sternen. Die Gewährung eines ,,Alleinverdienerzuschlags" unter Abschmelzung durch Partnereinkommen wie in Hamburg scheint jedenfalls aber nicht in Betracht zu kommen.


Zwei der vom VG ausgewählten Verfahren (A8 und A10) betreffen nun – und das dürfte kein Zufall sein -  die ,,neu definierte" Musterfamilie: Zwei Verdiener mit zwei Kindern.

Das Partnereinkommen führt in einem Fall zu einer nur teilweisen Gewährung des BEZ, im anderen Fall wird kein BEZ gewährt.

Insgesamt lässt der Bericht darauf schließen, dass das VG bei der Prüfung der Einhaltung des Mindestabstandgebots das Einkommen des Beamten der Musterfamilie (also ohne Partnereinkommen; aber mit BEZ, sofern vorhanden) dem Einkommen der 4k-Bürgergeld-Musterfamilie gegenüber stellt. Im Ergebnis ist das Mindestabstandsgebot verletzt.

Alles in allem also genau wie erwartet.

Am Ende steht der Gesetzgeber wieder am Anfang, nur eben mit einer neu definierten Musterfamilie und einem sinnfreien Zuschlag im Gepäck, der aber gerade bei der neuen Musterfamilie nicht zum Tragen kommt. Schon fast amüsant.



Warum die A13 raus ist, kann ich nicht nachvollziehen. Ich weiß auch nicht, ob man daraus ableiten kann, dass das VG die A13-Besoldung als verfassungskonform beurteilt. Könnte es auch daran liegen, dass der Kläger nicht weitermachen möchte? Der zusätzliche Erkenntnisgewinn dürfte angesichts der 2020/2021er Vorlagen ja eher gering sein.

Bastel

Grundgehalt senken? Da kann man das Beamtentum auch gleich abschaffen.