[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Paterlexx


Ozymandias

Zitat von: Paterlexx in 21.11.2025 19:40
Zulagen sind nicht teil der aA.

Sag das bitte denen, die die aA bislang berechnet haben. Da wurde nämlich genau das getan.

Das BVerfG hat leider mit Absicht vergessen, die Zahlen im Detail auszurechnen.

https://i.imgur.com/p6xZtxu.png
So wurde z.B. in BW die Jahresnettobesoldung ausgerechnet.

AR76

Zitat von: Malkav in 28.10.2025 10:55
Zitat von: HansGeorg in 28.10.2025 10:32
Die Nachzahlung wird bei weitem, aufgrund der niedrigen Klagequote, nicht an die Summe der Einsparungen heran kommen.

Und genau da hält sich mein Mitleid mit den Kolleg:innen mittlerweile ganz arg in Grenzen.

Ich saß mittlerweile in zig gewerkschaftlichen und dienstlichen Veranstaltungen, wo dieses Thema aufkam und seitens eingearbeiteter Funktionsträger:oinnen/Kolleg:innen informiert/berichtet wurde. Jedes mal (!) wieder kommt aus den Reihen der Teilnehmer irgendwann das Lamento: "Der Dientherr wird schon an alle nachzahlen ...", was gefühlt nur dazu dient die eigene Untätigkeit schönzureden.

Mittlerweile kann jede:r wissen, dass eine Klage sinnvoll bzw. notwendig ist. Zum "Verars***n" im Besoldungsrecht gehören halt immer zwei. Ein Dienstherr der verars**t und eine:n Beamt:in der/die sich verars***n lässt.

In meiner Kommune reichen die Widersprüche. Sind ruhend gestellt worden bis einer (höchst)richterlichen Entscheidung. Aber ja, man muss aktiv werden, nachgezahlt wird nichts vermutlich sonst.

Paterlexx

Zitat von: Ozymandias in 21.11.2025 19:51
Zitat von: Paterlexx in 21.11.2025 19:40
Zulagen sind nicht teil der aA.

Sag das bitte denen, die die aA bislang berechnet haben. Da wurde nämlich genau das getan.

Das BVerfG hat leider mit Absicht vergessen, die Zahlen im Detail auszurechnen.

https://i.imgur.com/p6xZtxu.png
So wurde z.B. in BW die Jahresnettobesoldung ausgerechnet.

In Hamburg auch, jedoch braucht man, soweit ich es verstanden habe, die Besoldungsstrukturgesetze nicht anzugehen, wenn man eh schon gegen die aA klagt. Man kommt ja nicht einmal so weit, dass man etwas beantragen kann, wenn man unter dem Berechnungswert der ,Behördenrechner' bleibt.

was_guckst_du

Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

InternetistNeuland

Zitat von: was_guckst_du in 22.11.2025 22:49
Urteil zur Beamtenbesoldung - Folgen für NRW? https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-urteil-zur-beamtenbesoldung-folgen-fuer-nrw-100.html?at_medium=tagesschau&at_campaign=DeviceSharing&at_content=SiteSharing

Er argumentiert leider mit der alten Rechtsprechung. Die 15% Grenze zur Grundsicherung gibt es nicht mehr. Es wurde eine neue Methodik entwickelt um die Mindestalimentation zu berechnen.

HansGeorg

Zitat von: InternetistNeuland in 23.11.2025 09:43
Zitat von: was_guckst_du in 22.11.2025 22:49
Urteil zur Beamtenbesoldung - Folgen für NRW? https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-urteil-zur-beamtenbesoldung-folgen-fuer-nrw-100.html?at_medium=tagesschau&at_campaign=DeviceSharing&at_content=SiteSharing

Er argumentiert leider mit der alten Rechtsprechung. Die 15% Grenze zur Grundsicherung gibt es nicht mehr. Es wurde eine neue Methodik entwickelt um die Mindestalimentation zu berechnen.

Ist das wirklich so? Ich denke, dass beide Verfahren weiterhin angewendet werden müssen und beide bilden nach der Berechnung das Minimum. Je nachdem welche höher ist, muss dann beachtet werden.

NordWest

Zitat von: HansGeorg in 23.11.2025 12:06
Ist das wirklich so? Ich denke, dass beide Verfahren weiterhin angewendet werden müssen und beide bilden nach der Berechnung das Minimum. Je nachdem welche höher ist, muss dann beachtet werden.

Das ist wirklich so. Im neuen Beschluss wird ja auch klar benannt, dass das bisherige 115%-Verfahren viel zu aufwendig war und daher ersetzt werden muss. Außerdem wird behauptet, dass die Ergebnsse mit dem neuen Verfahren gleichzeitig viel schneller ermittelbarer und dennoch sehr ähnlich wären.

Im Grunde hat das BVerfG eingesehen, dass es mit der alten Richtlinie einen Fehler gemacht hat, weil sie das Gerichtswesen überfordert hatte.

Paterlexx

Nun ist es doch so: ( Vergleichswerte einer Großstadt aus 2023)

Single-Median: ca. 2.111 € netto 
4-köpfige Familie (Äquivalenz 2,1): ca. 4.433 € netto 
A10, Single, Erfahrungsstufe 5:
➡️ landet realistisch bei ~2.700–2.900 € netto

Ergebnis:
Der A10-Single hängt rund 1.400 € unter dem Familien-Median,
obwohl er formal ,,höher" besoldet ist.

Besoldungs-Realität jetzt:

🔢 A4 Stufe 1 (4-köpfige Familie):
➡️ 4.433 € netto/Monat (Median-Referenz)

📈 A8 Stufe 5 liegt ca. 26,7 % drüber
➡️ 4.433 € × 1,27 = *≈ 5.616 € netto/Monat*

💸 Differenz zum A4-Referenzwert:
➡️ *+1.180 € netto nötig*

Die Länder können im Grunde nur über die Strukturgesetze Ausgleichszahlungen vornehmen. Andernfalls würde ein Beschäftigter mit zwei Kindern mehr verdienen als der A15-Dienststellenleiter. Viel Handlungsspielraum besteht also nicht. Es reicht aber, die fehlenden gut 1.000 Euro über die Strukturgesetze auszugleichen, ich vermute, irgendwann kommt jemand auf die Idee, das Kindergeld gegen die Zahlung zu rechnen, dann wäre der Beamte bei den 5100€ Netto.

Ozymandias

Zitat von: HansGeorg in 23.11.2025 12:06
Zitat von: InternetistNeuland in 23.11.2025 09:43
Zitat von: was_guckst_du in 22.11.2025 22:49
Urteil zur Beamtenbesoldung - Folgen für NRW? https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-urteil-zur-beamtenbesoldung-folgen-fuer-nrw-100.html?at_medium=tagesschau&at_campaign=DeviceSharing&at_content=SiteSharing

Er argumentiert leider mit der alten Rechtsprechung. Die 15% Grenze zur Grundsicherung gibt es nicht mehr. Es wurde eine neue Methodik entwickelt um die Mindestalimentation zu berechnen.

Ist das wirklich so? Ich denke, dass beide Verfahren weiterhin angewendet werden müssen und beide bilden nach der Berechnung das Minimum. Je nachdem welche höher ist, muss dann beachtet werden.

Nein die alte 115% Grenze ist Geschichte.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg428834.html#msg428834

Hier hatte ich als der Beschluss rauskam auf die Schnelle die Zahlen mit einer Entscheidung des VG Berlin verglichen. Je nach Bundesland kann also die neue Schwelle auch niedriger ausfallen. Sollte aber eher selten der Fall sein. Für 2016 in Berlin ist das aber der Fall.


In BW ist die neue Mindestbesoldung deutlich höher als die alte 115% Grenze.

Henri74

Wenn wir jetzt zum Jahresende die Widersprüche einlegen, dann müsste man sich doch in erster Linie auf das aktuelle Urteil beziehen, da die 115-Prozent-Regel abgelöst wurde, oder?
Gibt es schon irgendwelche Entwürfe für den Widerspruch?
Ich Versorgungsempfänger in NRW und zwangsweise wegen DU bzw. fehlendem Dienstposten, auf dem ich mit meiner Behinderung hätte weiterbeschäftigt werden hätten können, mit Anfang 40 in den Ruhestand versetzt worden. Verheiratet ohne Kinder. Partner nicht erwerbstätig und keine Ansprüche sonst. Ist selbst gesundheitlich beeinträchtigt und kümmert sich viel um mich.
Ruhegehalt ist ausgehend von A 10 mit Stufe 9 berechnet. Ist leicht höher als das sogenannte Mindestruhegehalt. Ich habe noch nicht genau gerechnet Aber ich schätze, dass wir unterhalb von 60 Prozent der Prekaritätsschwelle liegen. Dass ist ja noch unklar, ob für Versorgungsempfänger auch die 80 Prozent gelten werden, oder? Dass man unter 60 Prozent- also in dem Armutsbereich - fallen darf, ist aber eher unwahrscheinlich. Was meint ihr?
Und sind Widerspruchsentwürfe im Hinblick auf die neue Rechtsprechung schon absehbar?

Ozymandias

Ein Widerspruch benötigt grundsätzlich überhaupt keine Begründung.
Diese ist optional und dient nur dazu das Problem zu beschreiben.

https://www.gdp.de/nrw/de/stories/2024/11/musterwidersprueche-amtsangemessene-besoldung-versorgung-2024
Hier gibt es alte Widersprüche gegen die Versorgung.

Den Part mit der 115% Grenze einfach rausstreichen oder durch die Prekaritätsschwelle ersetzen und den aktuellen Beschluss dazuschreiben.

Zur Versorgung allgemein sind noch andere Verfahren anhängig, steht in den Sternen ob es dazu eine eigene Rechtsprechung geben wird. Widerspruch gegen Versorgung sollte dennoch eingelegt werden - jedes Jahr.

Ozymandias

#8472
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....

Aber:

3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation

NvB

Zitat von: Ozymandias in 23.11.2025 20:58
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....

Aber:

3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation

Wenn ich den Rechner bediene in der kleinsten Besoldungsgruppe in SH komme ich auf 26k Netto (Ohne Zuschläge etc...)
Nach neuer Berechnung 20k€ Netto mehr...  Hab ich da einen Denkfehler?

Ozymandias

Randnummer 338 anschauen, da ist alles berechnet.
Familienergänzungszuschlag dies und das.