Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5063276 times)

MartinF

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8565 am: 07.12.2025 01:03 »
Problem ist, dass das Medianeinkommen in Netto dargestellt ist und die Besoldung in Brutto.
Wobei es eigentlich nur die Splittingtabelle (grob Steuerklasse 3) sein kann, da Alleinverdiener und Ehe als Grundlage gesetzt ist. Selbst mit fiktiven Partnereinkommen in Höhe des Minijobs. Also muss das 80% Median Netto hochgerechnet werden auf ein Brutto Gehalt, um mit der Besoldungstabelle verglichen zu werden.
Jetzt kann man richtig loslegen mit Splittingtabelle und verheiratet und Ungerechtigkeit bei Unverheirateten...
Alles umgelegte Eier, über das leider ein Gericht entscheiden muss.
« Last Edit: 07.12.2025 01:11 von MartinF »

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8566 am: 07.12.2025 14:55 »
Was passiert eigentlich mit dem zweiten Maidowski-Verfahren am BVerfG - hat er das vor dem Ruhestandsbeginn wohl auch noch abgeschlossen und ein Beschluss wird noch veröffentlicht?
Oeder überlässt er es seinem Nachfolger - auf Basis des letzten Beschlusses - in den kommenden 1-2Jahren Massenbeschlüsse anzufertigen für alle vorliegenden Klagen bis vor Einführung des Partnereinkommens (zu letzterem braucht es dann tatsächlich einen neuen Grundsatzbeschluss)

SchrödingersKatze

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8567 am: 07.12.2025 19:19 »
Spannend wird dann die Frage nach der Steuerklasse, wenn ein höheres Partnereinkommen angenommen wird, wie in Bayern mit 20.000 Euro pro Jahr. Hier kann dqqnn nicht automatisch von 3|5 ausgegangen werden. Dann stellt sich im nächsten Zug die Frage nach dem Kinderfreibetrag und dann könnte man beim Kindergeld ankommen. Ab 2030 soll dann ja auvh die Kombi 3|5 abgeschaftt werden und mit 4+ Faktor ersetzt werden. Das wird in der Praxis dann vermutlich auch noch Klärungsbedarf produzieren.

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8568 am: 07.12.2025 19:49 »
Was passiert eigentlich mit dem zweiten Maidowski-Verfahren am BVerfG - hat er das vor dem Ruhestandsbeginn wohl auch noch abgeschlossen und ein Beschluss wird noch veröffentlicht?
Das kann er nicht, weil nach dem BVerfG-Gesetz dann alles von vorn beginnen müsste. Ich bin mir inzwischen sicher, dass das noch kommt einfach weil das bisherige Ergebnis für die letzten fünf oder wie viel Jahre das waren "zu wenig" ist. Es kann doch nicht sein, dass das Gericht fünf Jahre braucht nur für A-Besoldung und nichts zu den anderen offenen Fragen, insbesondere drittes Kind. Aber nächste Woche ist wieder nichts; also bleibt nur warten.

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8569 am: 08.12.2025 05:52 »
Klasse! Vielen Dank 😊.
Stellt sich noch die Frage, für welchen Zeitraum die gemittelte 4.500€ Nachzahlung sein soll. Nach meinen Rechnungen ist dies ca. die Summe nur eines der unteralimentierten Jahre.
#

Es sind auch keine 100.000 Beamte, die widersprochen haben, sondern genau das: 100.000 Widersprüche.

Ein Beamter kann 1, 2, 3, 10 oder 17x widersprochen haben. Und auch nicht jeder Beamte hat geklagt. Daher ist deine Summe viel, viel, viel höher als du annimmst ;)

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8570 am: 08.12.2025 05:55 »
Es gibt einschlägige Urteile, die sich ausdrücklich auf das Grundgesetz stützen und klarstellen, dass das Einkommen des Ehepartners nicht in die amtsangemessene Alimentation einbezogen werden darf.

Also das würde ich bisher als Behauptung ansehen. Jedenfalls hat das BVerfG bisher nicht über entsprechende Fälle geurteilt -- und andere Gerichte können hier keinen Verfassungsbruch attestieren, sondern dies nur vermuten und dem BVerfG zur Prüfung vorlegen (was sie auch gemacht haben).

Insofern ist es zwar gut möglich, dass diese Praxis der Berücksichtigung von Partnereinkommen irgendwann vom BVerfG als unerlaubt verworfen wird; bis dahin haben aber die Besoldungsgesetzgeber keinen Grund, in vorauseilendem Gehorsam schon vorsorglich mehr auszugeben als sie momentan rechtlich gezwungen sind.

Darüber haben wir im Nachbarthread schon gesprochen: der überwiegende Teil der Alimentierung muss aus den Grundbesoldungsbausteinen bestehen, aka Grundbesoldung, Amtszulage, Feuerwehr-, Polizei-, -sonstige Zulagen für bestimmte Behörden. Dazu gehören nicht Familienzuschläge oder Partnereinkommen, da ist der Beschluss eindeutig.

Ein anderer User hat dazu passend ja schon gepostet:

Das Bundesverfassungsgericht hat dies eindeutig klargestellt. In der Entscheidung BVerfGE 44, 249 (Rn. 63–65) wird festgestellt, dass der Dienstherr seine Alimentationspflicht nicht durch Rückgriff auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Dritter kompensieren darf. Die Alimentationsverpflichtung ist personenbezogen und richtet sich ausschließlich an den Beamten.

Diese Grundsätze wurden erneut bestätigt, insbesondere in 2 BvL 1/86 (Rn. 48, 56). Das Gericht hält fest, dass der Staat das Existenzminimum des Beamten eigenverantwortlich sicherzustellen hat. Private Unterstützungsstrukturen oder Partnereinkommen dürfen nicht zur Entlastung des Dienstherrn herangezogen werden.
Damit ist jede Einbeziehung des Einkommens eines Ehe- oder Lebenspartners verfassungswidrig und verletzt Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 6 GG.


Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8571 am: 08.12.2025 10:35 »
Soweit es die Steuern angeht muss man Vergangenheit und Zukunft trennen.

Für die Vergangenheit schuldet der Dienstherr einem Nettobeträge. Diese sind zum Zeitpunkt der Auszahlung (also im Land Berlin im besten Fall 2026, in allen anderen 2027 oder 2028) zu versteuern. Der Dienstherr muss daher aus meiner Sicht in dem Monat, in dem es ausgezahlt wird, das Ganze auf Brutto hochrechnen, so dass es netto passt. Für die durch die verspätete Auszahlung höheren Steuern haftet alleine der Dienstherr.

Für die Zukunft muss das Endergebnis bei der Mindestbesoldung passen. Da jedoch der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat, ist derzeit alles andere als offensichtlich, wie die Gewichtung innerhalb der Mindestbesoldung sein wird. Solange es keine Differenzierung nach Wohnorten gibt, ist das MÄE maßgebend, das in dem Zuständigkeitsbereich des Landes das Höchste ist. Bei einer nach Wohnort differenzierten Besoldung ist das MÄE maßgebend, welches am Wohnort gilt.

Es ist jedoch noch nicht abschließend verfassungsrechtlich geklärt, wie hoch der Anteil der Familienzuschläge sein darf und wie hoch die Grundalimentation abschließend sein muss. Eine Perspektive, welche Besoldung daher zukünftig wahrscheinlich ist, kann man aus heutiger Sicht allenfalls beim 4 K Beamten machen.

Alle mit weniger als 4 K werden auch weniger erhalten, wieviel ist jedoch aus heutiger Sicht in etwa so genau vorhersehbar wie das genau richtige Tippergebnis der restlichen Bundesligasaison.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8572 am: 08.12.2025 23:50 »
Solange es keine Differenzierung nach Wohnorten gibt, ist das MÄE maßgebend, das in dem Zuständigkeitsbereich des Landes das Höchste ist. Bei einer nach Wohnort differenzierten Besoldung ist das MÄE maßgebend, welches am Wohnort gilt.

Ich fürchte, da ist zwar der Wunsch Vater des Gedanken, realistisch gesehen wrd es aber anders aussehen. Die Besoldungsgeber werden ihren weiten Spielraum nutzen, um darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht für die Wahl eines teuren Wohnortes verantwortlich machen lassen wollen - und das kann ich dann sogar auch verstehen, solange allen der Landesdurchschnitt gewährt wird.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8573 am: 09.12.2025 11:20 »
Randnummer 52 aus dem Beschluss vom 04.05.2020:

Weil die Anforderungen des Alimentationsprinzips für alle Richter und Beamte ohne Rücksicht auf ihren Dienstort eingehalten werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 60 f.), ist dabei auf die höchste im jeweiligen Land vorkommende Mietenstufe des Wohngeldrechts abzustellen (vgl. BVerwGE 160, 1 <41 f. Rn. 168 f.>). Der Dienstherr kann nicht erwarten, dass Richter und Beamte ihren Wohnsitz an einem Ort nehmen, der durchschnittliche Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernte sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten. Unabhängig davon dürfen Beamte weder ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der Bestimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegengehalten werden (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76 <November 2009> m.w.N.). Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte – insbesondere der pünktliche Dienstantritt – nicht beeinträchtigt wird (vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 44 LBG NRW Rn. 11 ff. <August 2017>).

Und darüber hinaus hier ein interessanter Artikel:

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2025/12/01-Darlegungslast-und-Prozessstrategie-08.12.25.pdf