Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5080033 times)

MartinF

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8565 am: 07.12.2025 01:03 »
Problem ist, dass das Medianeinkommen in Netto dargestellt ist und die Besoldung in Brutto.
Wobei es eigentlich nur die Splittingtabelle (grob Steuerklasse 3) sein kann, da Alleinverdiener und Ehe als Grundlage gesetzt ist. Selbst mit fiktiven Partnereinkommen in Höhe des Minijobs. Also muss das 80% Median Netto hochgerechnet werden auf ein Brutto Gehalt, um mit der Besoldungstabelle verglichen zu werden.
Jetzt kann man richtig loslegen mit Splittingtabelle und verheiratet und Ungerechtigkeit bei Unverheirateten...
Alles umgelegte Eier, über das leider ein Gericht entscheiden muss.
« Last Edit: 07.12.2025 01:11 von MartinF »

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8566 am: 07.12.2025 14:55 »
Was passiert eigentlich mit dem zweiten Maidowski-Verfahren am BVerfG - hat er das vor dem Ruhestandsbeginn wohl auch noch abgeschlossen und ein Beschluss wird noch veröffentlicht?
Oeder überlässt er es seinem Nachfolger - auf Basis des letzten Beschlusses - in den kommenden 1-2Jahren Massenbeschlüsse anzufertigen für alle vorliegenden Klagen bis vor Einführung des Partnereinkommens (zu letzterem braucht es dann tatsächlich einen neuen Grundsatzbeschluss)

SchrödingersKatze

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8567 am: 07.12.2025 19:19 »
Spannend wird dann die Frage nach der Steuerklasse, wenn ein höheres Partnereinkommen angenommen wird, wie in Bayern mit 20.000 Euro pro Jahr. Hier kann dqqnn nicht automatisch von 3|5 ausgegangen werden. Dann stellt sich im nächsten Zug die Frage nach dem Kinderfreibetrag und dann könnte man beim Kindergeld ankommen. Ab 2030 soll dann ja auvh die Kombi 3|5 abgeschaftt werden und mit 4+ Faktor ersetzt werden. Das wird in der Praxis dann vermutlich auch noch Klärungsbedarf produzieren.

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8568 am: 07.12.2025 19:49 »
Was passiert eigentlich mit dem zweiten Maidowski-Verfahren am BVerfG - hat er das vor dem Ruhestandsbeginn wohl auch noch abgeschlossen und ein Beschluss wird noch veröffentlicht?
Das kann er nicht, weil nach dem BVerfG-Gesetz dann alles von vorn beginnen müsste. Ich bin mir inzwischen sicher, dass das noch kommt einfach weil das bisherige Ergebnis für die letzten fünf oder wie viel Jahre das waren "zu wenig" ist. Es kann doch nicht sein, dass das Gericht fünf Jahre braucht nur für A-Besoldung und nichts zu den anderen offenen Fragen, insbesondere drittes Kind. Aber nächste Woche ist wieder nichts; also bleibt nur warten.

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8569 am: 08.12.2025 05:52 »
Klasse! Vielen Dank 😊.
Stellt sich noch die Frage, für welchen Zeitraum die gemittelte 4.500€ Nachzahlung sein soll. Nach meinen Rechnungen ist dies ca. die Summe nur eines der unteralimentierten Jahre.
#

Es sind auch keine 100.000 Beamte, die widersprochen haben, sondern genau das: 100.000 Widersprüche.

Ein Beamter kann 1, 2, 3, 10 oder 17x widersprochen haben. Und auch nicht jeder Beamte hat geklagt. Daher ist deine Summe viel, viel, viel höher als du annimmst ;)

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8570 am: 08.12.2025 05:55 »
Es gibt einschlägige Urteile, die sich ausdrücklich auf das Grundgesetz stützen und klarstellen, dass das Einkommen des Ehepartners nicht in die amtsangemessene Alimentation einbezogen werden darf.

Also das würde ich bisher als Behauptung ansehen. Jedenfalls hat das BVerfG bisher nicht über entsprechende Fälle geurteilt -- und andere Gerichte können hier keinen Verfassungsbruch attestieren, sondern dies nur vermuten und dem BVerfG zur Prüfung vorlegen (was sie auch gemacht haben).

Insofern ist es zwar gut möglich, dass diese Praxis der Berücksichtigung von Partnereinkommen irgendwann vom BVerfG als unerlaubt verworfen wird; bis dahin haben aber die Besoldungsgesetzgeber keinen Grund, in vorauseilendem Gehorsam schon vorsorglich mehr auszugeben als sie momentan rechtlich gezwungen sind.

Darüber haben wir im Nachbarthread schon gesprochen: der überwiegende Teil der Alimentierung muss aus den Grundbesoldungsbausteinen bestehen, aka Grundbesoldung, Amtszulage, Feuerwehr-, Polizei-, -sonstige Zulagen für bestimmte Behörden. Dazu gehören nicht Familienzuschläge oder Partnereinkommen, da ist der Beschluss eindeutig.

Ein anderer User hat dazu passend ja schon gepostet:

Das Bundesverfassungsgericht hat dies eindeutig klargestellt. In der Entscheidung BVerfGE 44, 249 (Rn. 63–65) wird festgestellt, dass der Dienstherr seine Alimentationspflicht nicht durch Rückgriff auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Dritter kompensieren darf. Die Alimentationsverpflichtung ist personenbezogen und richtet sich ausschließlich an den Beamten.

Diese Grundsätze wurden erneut bestätigt, insbesondere in 2 BvL 1/86 (Rn. 48, 56). Das Gericht hält fest, dass der Staat das Existenzminimum des Beamten eigenverantwortlich sicherzustellen hat. Private Unterstützungsstrukturen oder Partnereinkommen dürfen nicht zur Entlastung des Dienstherrn herangezogen werden.
Damit ist jede Einbeziehung des Einkommens eines Ehe- oder Lebenspartners verfassungswidrig und verletzt Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 6 GG.


Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8571 am: 08.12.2025 10:35 »
Soweit es die Steuern angeht muss man Vergangenheit und Zukunft trennen.

Für die Vergangenheit schuldet der Dienstherr einem Nettobeträge. Diese sind zum Zeitpunkt der Auszahlung (also im Land Berlin im besten Fall 2026, in allen anderen 2027 oder 2028) zu versteuern. Der Dienstherr muss daher aus meiner Sicht in dem Monat, in dem es ausgezahlt wird, das Ganze auf Brutto hochrechnen, so dass es netto passt. Für die durch die verspätete Auszahlung höheren Steuern haftet alleine der Dienstherr.

Für die Zukunft muss das Endergebnis bei der Mindestbesoldung passen. Da jedoch der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat, ist derzeit alles andere als offensichtlich, wie die Gewichtung innerhalb der Mindestbesoldung sein wird. Solange es keine Differenzierung nach Wohnorten gibt, ist das MÄE maßgebend, das in dem Zuständigkeitsbereich des Landes das Höchste ist. Bei einer nach Wohnort differenzierten Besoldung ist das MÄE maßgebend, welches am Wohnort gilt.

Es ist jedoch noch nicht abschließend verfassungsrechtlich geklärt, wie hoch der Anteil der Familienzuschläge sein darf und wie hoch die Grundalimentation abschließend sein muss. Eine Perspektive, welche Besoldung daher zukünftig wahrscheinlich ist, kann man aus heutiger Sicht allenfalls beim 4 K Beamten machen.

Alle mit weniger als 4 K werden auch weniger erhalten, wieviel ist jedoch aus heutiger Sicht in etwa so genau vorhersehbar wie das genau richtige Tippergebnis der restlichen Bundesligasaison.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8572 am: 08.12.2025 23:50 »
Solange es keine Differenzierung nach Wohnorten gibt, ist das MÄE maßgebend, das in dem Zuständigkeitsbereich des Landes das Höchste ist. Bei einer nach Wohnort differenzierten Besoldung ist das MÄE maßgebend, welches am Wohnort gilt.

Ich fürchte, da ist zwar der Wunsch Vater des Gedanken, realistisch gesehen wrd es aber anders aussehen. Die Besoldungsgeber werden ihren weiten Spielraum nutzen, um darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht für die Wahl eines teuren Wohnortes verantwortlich machen lassen wollen - und das kann ich dann sogar auch verstehen, solange allen der Landesdurchschnitt gewährt wird.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8573 am: 09.12.2025 11:20 »
Randnummer 52 aus dem Beschluss vom 04.05.2020:

Weil die Anforderungen des Alimentationsprinzips für alle Richter und Beamte ohne Rücksicht auf ihren Dienstort eingehalten werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 60 f.), ist dabei auf die höchste im jeweiligen Land vorkommende Mietenstufe des Wohngeldrechts abzustellen (vgl. BVerwGE 160, 1 <41 f. Rn. 168 f.>). Der Dienstherr kann nicht erwarten, dass Richter und Beamte ihren Wohnsitz an einem Ort nehmen, der durchschnittliche Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernte sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten. Unabhängig davon dürfen Beamte weder ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der Bestimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegengehalten werden (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76 <November 2009> m.w.N.). Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte – insbesondere der pünktliche Dienstantritt – nicht beeinträchtigt wird (vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 44 LBG NRW Rn. 11 ff. <August 2017>).

Und darüber hinaus hier ein interessanter Artikel:

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2025/12/01-Darlegungslast-und-Prozessstrategie-08.12.25.pdf


NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8574 am: 09.12.2025 11:51 »
Randnummer 52 aus dem Beschluss vom 04.05.2020:

Weil die Anforderungen des Alimentationsprinzips für alle Richter und Beamte ohne Rücksicht auf ihren Dienstort eingehalten werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 60 f.), ist dabei auf die höchste im jeweiligen Land vorkommende Mietenstufe des Wohngeldrechts abzustellen (vgl. BVerwGE 160, 1 <41 f. Rn. 168 f.>). Der Dienstherr kann nicht erwarten, dass Richter und Beamte ihren Wohnsitz an einem Ort nehmen, der durchschnittliche Wohnkosten aufweist.

Okay, das "Wunschdenken" nehme ich damit gerne zurück: Es gibt berechtigten Anlass, Deine These zu vertreten.

Für ausgemacht halte ich die Sache aus zwei Gründen aber dennoch nicht:

1. hat bislang nur das BVerwG die These vertreten, dass auf die höchste Mietenstufe abzustellen ist, vom BVerfG finde ich keine derartige Ausführung. Ich halte es durchaus für ncht unwahrscheinlich, dass das BVerfG einen gewissen Pendelweg als verhältnismäßig erachten könnte und kein Recht auf eine Zusatz-Alimentation eines besonders teuren Wohnortes besteht.

2. ist das Mietstufenmodell ja durch die neue Berechnung der Mindestbesoldung nach MÄE ohnehin obsolet und einiges an vorheriger Rechtsprechung diesbezüglich wurde revidiert. Aus dem kleinteiligen, individualisierten Bedarfsansatz nach Grundsicherungsbeispiel wurde ein marktwirtschaftlicher und statistischer Ansatz. Für einen solchen Ansatz allerdings sind Mittelwerte wie Median und Durchschnitt geradezu stilprägend, so dass auch in der Wohnortfrage eine Mittelwertbetrachtung aus meiner Sicht für den neuen Ansatz nicht unpassend erscheint.

Ich würde sagen wir tappen hier noch im Dunkeln. Beide Thesen halte ich für rechtlich verargumentierbar. Und solange das so ist, werden die Dienstherren wohl die einfachere und billigere Variante wählen - das haben sie oft genug bewiesen.

uniprof

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« Antwort #8575 am: 09.12.2025 15:04 »
Mich würde interessieren, wie man im Lichte der letzten Entscheidung die Fortschreibungspräfung für die W-Besoldung machen kann. Hier meine Ideen, die vielleicht in die ganz falsche Richtung gehen:

W3 ist damals in Analogie zu C4 eingeführt worden. Nehmen wir daher einen C4-Prof in der Endstufe 15 und ledig: Seine Bezüge in 1995 waren Grundgehalt 9306,60 DM. 1122,16 Ortszuschlag und 500 DM Weihnachtsgeld sowie 9907,32 DM Ortszuschlag. Damit insgesamt DM 135,552,44 oder EUR 69.306,86.

Die Besoldung eines W3 in NRW in 2025 sind (jetzt nicht spitz gerechnet) 7767,45 EUR monatlich, also 93.209,40 EUR. Das ist das Grundgehalt als Festgehalt, und Zulagen sind nicht zu berücksichtigen, da die nicht jeder bekommt.

Damit ergibt sich eine Erhöhung zwischen 1996 und 2025 von 134%. Recht wenig, vergleicht man das mit dem Inflationsindex von 189%. Die 5%-Grenze sind auf jeden Fall klar gerissen ...

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8576 am: 09.12.2025 15:37 »
Die W- und die C-Besoldung wird man so ohne weiteres nicht miteinander vergleichen können, da hier ja ein Systemwechsel stattgefunden hat. Insbesondere wären z.B. Zulagen zu berücksichtigen. Vermutlich dürfte man mehr Chancen haben, wenn man -- was das BVerfG ja für die R- und die W-Besoldung explizit offen gelassen hat, während es dies für die A-Besoldung verworfen hat -- mit der Lohnentwicklung entsprechend qualifizierter Fachkräfte in der freien Wirtschaft vergleicht.

Allerdings: Bisher hatte ich noch nicht das Gefühl, dass bundesweit Professuren im großen Maßstab nicht besetzt werden können, weil geeignete Bewerber_innen fehlen. Dafür sind diese Stellen dann doch zu exklusiv und es gibt mehr nachdrängenden akademischen Nachwuchs, als dass man aufgrund eines zu geringen Einkommens niemanden mehr finden würde... (Und dies spräche marktwirtschaftlich gegen eine deutliche Unterbezahlung.)

uniprof

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8577 am: 09.12.2025 17:53 »
Die W- und die C-Besoldung wird man so ohne weiteres nicht miteinander vergleichen können, da hier ja ein Systemwechsel stattgefunden hat. Insbesondere wären z.B. Zulagen zu berücksichtigen. Vermutlich dürfte man mehr Chancen haben, wenn man -- was das BVerfG ja für die R- und die W-Besoldung explizit offen gelassen hat, während es dies für die A-Besoldung verworfen hat -- mit der Lohnentwicklung entsprechend qualifizierter Fachkräfte in der freien Wirtschaft vergleicht.

Allerdings: Bisher hatte ich noch nicht das Gefühl, dass bundesweit Professuren im großen Maßstab nicht besetzt werden können, weil geeignete Bewerber_innen fehlen. Dafür sind diese Stellen dann doch zu exklusiv und es gibt mehr nachdrängenden akademischen Nachwuchs, als dass man aufgrund eines zu geringen Einkommens niemanden mehr finden würde... (Und dies spräche marktwirtschaftlich gegen eine deutliche Unterbezahlung.)

Wie siehst Du dagegen das Vorgehen des BVerfG vor etwa 15 Jahren bei der W-Besoldung? Da wurde argumentiert, man könne keine Zulagen zugrunde legen, um die Amtsangemessenheit der Besoldung zu prüfen, da ja niemand einen Rechtsanspruch auf Zulagen hätte. Und die W2-Besoldung wurde als verfassungswidrig gebrandmarkt …

Ich gebe Dir Recht, da gab es einen Systemwechsel. Aber der führte eben zu einer Besoldung, die nicht amtsangemessen war.


eclipsoid

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« Antwort #8578 am: 09.12.2025 20:48 »
Für die W-Besoldung wird es wohl eine Sonderregelung geben, wie in Randnummer 104 angeregt wird: "Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W-..Besoldung ... ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein"

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8579 am: 10.12.2025 09:06 »
Mich würde interessieren, wie man im Lichte der letzten Entscheidung die Fortschreibungspräfung für die W-Besoldung machen kann. Hier meine Ideen...
Ich weiß von einer W1-Klage (Berlin), die beim BVerfG liegt. Alles andere ist Spekulation. Ich würde in jedem Fall Widerspruch einlegen und dann müssen wir warten. Offene Fragen sind mE:
  • Verhältnis Grundbesoldung zu den Zulagen (da gab es ja das allererste W2-Urteil in Hessen vor über zehn Jahren; was daraus das Gericht macht: no idea)
  • Verhältnis W- zur A-Besoldung (die gehen ja gern Jahrzehnte zurück, https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Althoff (1839-1908!) hat damals festgelegt - und das dürfte heute noch gelten - das Professoren in etwa Referatsleitern entsprechen. Allerdings sind diese Strukturen uralt, dann haben die Nazis den UAL eingeführt usw usf. Althoff hätte also A16/B3 gesagt, ist das richtig?)
  • Verhältnis W2 zu W3
Wir sollten weniger spekulieren, was das Gericht macht, und eher Widerspruch einlegen und begründen.