Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung Stelle
Spid:
Mir fehlt es weder an Fachkenntnissen noch an Verständnis, es fehlt der Tätigkeit an den Tätitgkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe, da Komplexität tariflich keine Relevanz hat.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 11.08.2020 11:11 ---Tätigkeit an den Tätitgkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe
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Die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppen können durchaus bei den bei der genannten AVs im IT Bereich vorliegen.
Da sie durchaus auch die Anforderungen einer Hochschulbildung entsprechen können (was mWn ja zur E10 führen würde) bzw. bei einer zusammenfassende Betrachtung zu umfassenden Fachkenntnissen führen können (wäre dann ja 9b, oder?)
Denn z.B. "Datenbankoberflächen"/"Frontendgestaltung" kann durchaus mehr sein als Klicki Bunti zusammenschalten und kann entsprechende Tätigkeiten enthalten, die einer höheren Entgeltgruppe genügen.
(sei es Geschäftsprozesse, Orchestrierungen von Schnittstellen, ....)
Spid:
Da es nicht an Breite, sondern an Tiefe fehlt, kann eine zusammenfassende Betrachtung nicht zur Feststellung umfassender Fachkenntnisse führen. Ich sehe keinen Arbeitsvorgang, in dem sich das Erfordernis eines Hochschulstudiums ergäbe. Die Feststellung dieses Merkmals ist einer zusammenfassenden Betrachtung nicht zugänglich. Mithin kann das Erfordernis nicht vorliegen.
Exekutor:
--- Zitat von: Spid am 06.08.2020 11:31 ---
--- Zitat von: Keeper83 am 06.08.2020 10:54 ---
--- Zitat von: Spid am 05.08.2020 14:32 ---Aus den 50% EDV sind zunächst einmal mindestens 4 AV (jeweils einschließlich Zusammenhangtätigkeiten) zu bilden:
1) Fachanwendungen
2) Datenbankoberflächen
3) SQL
4) EDV-Querschnittsaufgaben
Zu 1): Die Betreuung der Fachanwendungen bedarf - da nicht mit Einschränkungen versehen - wohl unzweifelhaft Fachkenntnisse, die in der Breite über jene der E6 hinausgehen, man ist ohne Anleitung tätig und besitzt auch ein Maß an Gestaltungsspielraum über Standardfälle hinaus. Da eine Steigerung zwar in der Breite, nicht jedoch in Tiefe erkennbar ist, bleibt es bei E9a.
Zu 2): Frontendgestaltung, sehe keinen Unterschied zu 1)
Zu 3): extrem offen beschrieben, könnte alles mögliche sein, von E6 bis E11
Zu 4): Support, wird nicht E9a hinausgehen
Da dies alles zusammen lediglich 50% ausmacht, kann sich im entsprechenden Abschnitt nicht mehr als E9a ergeben.
Bei den anderen 50% liegen keine Bautechnikeraufgaben vor, sondern Bauverwaltungsaufgaben. Sie werden verbreitet zwar auch gerne Bautechnikern aufgegeben, erfüllen aber nicht die vom BAG aufgerufenen Anforderungen an den technischen Charakter einer Tätigkeit. Auch hier sind mehrere Arbeitsvorgänge zu bilden. Einige haben sL, einige nicht. gvFk werden wohl erforderlich sein, breitere und tiefere Fk sehe ich nicht. Ergibt hier eine Range von E6-E9a.
In keinem der beiden Abschnitte der EGO kann im Anforderungsvergleich mindestens 50% AV >E9a vorkommen. Insgesamt kann sich in keinem der Abschnitte mehr als E9a ergeben. Und auch bei einem Entgeltgruppenvergleich, bei denen die Wertigkeiten aufgerechnet werden, bis sich 50% ergeben, kann nicht mehr als E9a herauskommen.
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Ich würde dann ganz gerne den 2. Teil der Tätigkeit (Bau) aufgreifen. Ich stimme dir zu, dass es sich in fast allen Punkten um Bauverwaltungstätigkeiten handelt, da keine eigene Planungs- und Ausschreibungsleistung erkennbar ist.
Beim Punkt Bauherrenvertetung bei Durchführung der Baumaßnahme würde ich aber gerne einmal nachhaken. Auch wenn die eigentliche Bauleitung in diesem Fall wohl durch ein Ing.-Büro durchgeführt wird, muss dieses doch Bauherrenseitig kontrolliert werden und Entscheidungen im laufenden Bauprozess getroffen werden. Dies und auch die Technische Abnahme halte ich für Bautechnikeraufgaben.
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Die bauherrenseitige Kontrolle bei extern vergebener Bauleitung beschränkt sich doch auf Feststellungen, die Laien zumutbar sind. Deshalb denke ich nicht, daß die recht engen Maßstäbe des BAG für einen technischen Zuschnitt (siehe u.a. Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82) erfüllt sind. Da kann man eigentlich jeden hinschicken - was ja auch praktisch genau so verbreitet geschieht, wenn überhaupt eine Abnahme stattfindet.
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Dass einzig richtige, was du hier jemals von dir gegeben hast ist das schwarz markierte. Ich hab selten so einen Müll gelesen wie diesen Erguss hier.
Du kannst doch nicht mal einen Hammer von einem Kugelschreiber unterscheiden. Ich lach mich scheckig. Einem Laien ist die Abnahme bzw. Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung möglich und zuzumuten. Solltest du Eigenheimbesitzer sein tut mir sofern vorhanden deine Familie leid. Heizkörper sind bei dir Wandduschen und Fenster fehlen wegen der Energiebilanz. ;D ;D ;D
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 11.08.2020 11:41 ---Ich sehe keinen Arbeitsvorgang, in dem sich das Erfordernis eines Hochschulstudiums ergäbe.
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Ich kann sie mir sehr wohl vorstellen bei entsprechenden Anwendungen
--- Zitat von: WasDennNun am 11.08.2020 11:33 ---(sei es Geschäftsprozesse, Orchestrierungen von Schnittstellen, ....)
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