Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089141 times)

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10710 am: 26.02.2024 21:24 »
Ja wer kennt sie nicht, die durchschnittlichen Angestellten, die mit 3000 netto in einer Residenz für 1950 EUR + Strom und Telefon,… leben mit 2 Kindern im Alter von 16 und 17, beide natürlich schwerbehindert, soll ja repräsentativ sein und die Gesellschaft abbilden… Mit diesen Parametern komme ich gerade so auf deine 1000 EUR Bürgergeldzuschuss.

Das kann ja kaum die Basis für eine vernünftige Diskussion sein, warum nicht gleich 2500 Kaltmiete, klingt noch reißerischer.

Geh mal von 1300 warm aus und 2 gesunden Kinder, dann gibt es gar nix. Und das ist wohl deutlich realitätsnäher für jemanden mit 2 Kindern, Frau zu Hause und 3000 Nettoverdienst als deine Musterfamilie.

Jetzt liegt die Wahrheit mit Sicherheit irgendwo dazwischen. In Brandenburg gibt’s nix, in M durchaus mal ein paar Hunderter, aber 1.050 EUR… Das ist populistisch. Just my 2 Cents

Mehr als 2 Cent ist der Beitrag auch nicht wert.

1550 € Kaltmiete ist in Ballungsräumen für 97 qm völlig normal. Kannst gerne auch 1450 € Kaltmiete + 250 € Nebenkosten + 250 € Heizkosten nehmen.

Da braucht es auch keine schwerbehinderten Kinder. 4187 € Brutto Steuerklasse 4 , 500 € Kindergeld.

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10711 am: 26.02.2024 21:30 »
Google bitte mal das Wort Mietobergrenze.

Und gebe deine Daten bitte in einen seriösen Bürgergeldrechner ein und Staune wie sehr du daneben liegst. Bürgergeld ist zweifelsohne nicht wenig, aber was du hier raushaust…




InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10712 am: 26.02.2024 21:35 »
Google bitte mal das Wort Mietobergrenze.

Und gebe deine Daten bitte in einen seriösen Bürgergeldrechner ein und Staune wie sehr du daneben liegst. Bürgergeld ist zweifelsohne nicht wenig, aber was du hier raushaust…

Mietobergrenze München 4 Personen 2024:

1444 € Kaltmiete + Nebenkosten + Heizkosten

Elur

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10713 am: 26.02.2024 22:00 »



5238 muss man bei Daimler AG Teamleiter von 25 Leuten sein.

Wie kommen Sie auf diese Zahlen. Jemand aus meiner Familie arbeitet bei Daimler, ist kein Teamleiter, schon gar nicht von 25 Leuten und verdient schon lange mehr. Hinzu kommt dann noch die jährliche Prämie.

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10714 am: 26.02.2024 22:15 »
Ich versuche es ein letztes Mal, damit bin ich raus:

Leistungen Regelleistungen/Sozialgeld   
Antragsteller :
506,00 €   
Ehepartner/in, Partner/in, Lebenspartner/in:
506,00 €   
2 Kinder bis 17 Jahre:
942,00 €   
Summe der Leistungen:
1.954,00 €   

Kosten für die Unterkunft   
Brutto-Kaltmiete:
1.569,00 €   
Heizkosten:
200,00 €   
Summe der Unterkunftskosten:
1.769,00 €   

Einkommen   
Erwerbseinkommen Netto:
3.058,00 € (4187 EUR brutto, Stkl. 3)
Freibetrag Erwerbseinkommen:
-378,00 €   
Kindergeld:
500,00 €   
Summe der Einkünfte:
3.180,00 €   

Berechnung des Anspruchs   
Summe der Leistungen:
1.954,00 €   
+   Summe der Unterkunftskosten:
1.769,00 €   
-   Summe der Einkünfte
3.180,00 €   
=   vermutlicher Anspruch:
543,00 €   

Also für den nicht repräsentativen Fall Wohnung in München an der Obergrenze 2024 (Bruttokaltmiete, somit inkl. Nebenkosten, 1569 EUR ab 1.1.2024) gäbe es 543 EUR Bürgergeld, weit weg von 1050.

Annahme: 2 gesunde Kinder 16 und 17 Jahre alt. Jüngere Kinder gibt noch weniger Geld…

Achso, Stkl. 4/4 ist nicht möglich. Zur Reduzierung der Bedürftigkeit ist die 3/5 zu wählen. Bei 4/4 würde die vierstellige Steuererstattung von Amts wegen auf das Bürgergeld angerechnet.

Fazit:
Selbstverständlich kann man für Einzelfälle 1050 EUR Bürgergeld konstruieren, aber sinnvoll ist das nicht. Dein Bsp. lässt das so nicht ohne Verrenkungen zu. Im Übrigen hätte ein Beamter mit 4187 EUR brutto aufgrund des höheren Nettos (nach Abzug PKV) noch weniger Bürgergeldanspruch als die 500 des Angestellten.

Daneben ist München für Gesamtdeutschland absolut nicht repräsentativ.


Grundsätzlich zeigt aber genau dieses Beispiel, weshalb ein AEZ durchaus sinnvoll und notwendig ist. Während der Angestellte in Brandenburg 0 EUR Bürgergeld erhält bekommt er in München 500 EUR netto dazu.

Besoldungsrechner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10715 am: 26.02.2024 22:22 »



5238 muss man bei Daimler AG Teamleiter von 25 Leuten sein.

Wie kommen Sie auf diese Zahlen. Jemand aus meiner Familie arbeitet bei Daimler, ist kein Teamleiter, schon gar nicht von 25 Leuten und verdient schon lange mehr. Hinzu kommt dann noch die jährliche Prämie.

5238 bei Daimler als Teamleiter von 25 Leuten. Die Schwurbler werden echt immer mehr :). Als Teamleiter von 25 bist du AT. Sind dir deine Aussagen nicht selbst peinlich? Als Ing. steigst du bei Daimler mit EG 12 bzw. EG 13 mit Master ein.  Dazu ein 13./14. Gehalt, Erfolgsprämien (in 2022 alleine 9000 € bei  BMW, Daimler weiß ich nicht) und noch die ein oder andere Abteilungsprämie. Des Weiteren gibt es bei IGM (BMW) die 35 Stunden Woche. Bei Bedarf ist eine Erhöhung auf 40 Stunden möglich mit der entsprechenden Anpsssung des Gehaltes. Die IGM Tabellenwerte sind nämlich auf 35 Stunden gerechnet.

Und ein Kollege von mir ist vor 3 Jahren bei BMW eingestiegen (Master Ing.) Und liegt derzeit bei 40h bereits bei über 7000 € (inkl. PRÄMIEN) monatlich ohne Personalverantwortung weil diese grds. AT ist

Dennis

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10716 am: 26.02.2024 22:27 »



5238 muss man bei Daimler AG Teamleiter von 25 Leuten sein.

Wie kommen Sie auf diese Zahlen. Jemand aus meiner Familie arbeitet bei Daimler, ist kein Teamleiter, schon gar nicht von 25 Leuten und verdient schon lange mehr. Hinzu kommt dann noch die jährliche Prämie.
Das habe ich mich auch gefragt, in meinem Kreis die ein Team leiten mit maximal 7Leuten haben 60-120 K je nach Branche Tarifvertrag und wohnen in der Nähe von Hamburg.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10717 am: 26.02.2024 23:10 »
Ich versuche es ein letztes Mal, damit bin ich raus:

Leistungen Regelleistungen/Sozialgeld   
Antragsteller :
506,00 €   
Ehepartner/in, Partner/in, Lebenspartner/in:
506,00 €   
2 Kinder bis 17 Jahre:
942,00 €   
Summe der Leistungen:
1.954,00 €   

Kosten für die Unterkunft   
Brutto-Kaltmiete:
1.569,00 €   
Heizkosten:
200,00 €   
Summe der Unterkunftskosten:
1.769,00 €   

Einkommen   
Erwerbseinkommen Netto:
3.058,00 € (4187 EUR brutto, Stkl. 3)
Freibetrag Erwerbseinkommen:
-378,00 €   
Kindergeld:
500,00 €   
Summe der Einkünfte:
3.180,00 €   

Berechnung des Anspruchs   
Summe der Leistungen:
1.954,00 €   
+   Summe der Unterkunftskosten:
1.769,00 €   
-   Summe der Einkünfte
3.180,00 €   
=   vermutlicher Anspruch:
543,00 €   

Also für den nicht repräsentativen Fall Wohnung in München an der Obergrenze 2024 (Bruttokaltmiete, somit inkl. Nebenkosten, 1569 EUR ab 1.1.2024) gäbe es 543 EUR Bürgergeld, weit weg von 1050.

Annahme: 2 gesunde Kinder 16 und 17 Jahre alt. Jüngere Kinder gibt noch weniger Geld…

Achso, Stkl. 4/4 ist nicht möglich. Zur Reduzierung der Bedürftigkeit ist die 3/5 zu wählen. Bei 4/4 würde die vierstellige Steuererstattung von Amts wegen auf das Bürgergeld angerechnet.

Fazit:
Selbstverständlich kann man für Einzelfälle 1050 EUR Bürgergeld konstruieren, aber sinnvoll ist das nicht. Dein Bsp. lässt das so nicht ohne Verrenkungen zu. Im Übrigen hätte ein Beamter mit 4187 EUR brutto aufgrund des höheren Nettos (nach Abzug PKV) noch weniger Bürgergeldanspruch als die 500 des Angestellten.

Daneben ist München für Gesamtdeutschland absolut nicht repräsentativ.


Grundsätzlich zeigt aber genau dieses Beispiel, weshalb ein AEZ durchaus sinnvoll und notwendig ist. Während der Angestellte in Brandenburg 0 EUR Bürgergeld erhält bekommt er in München 500 EUR netto dazu.

Du hast natürlich absolut Recht! Deine Zahlen sind alle richtig. Ich habe die Pflicht zur Steuerklasse 3 nicht beachtet.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10718 am: 26.02.2024 23:20 »
Und wieder unser Seppl.
Der scheint den AEZ für die Krönung zu halten.
Ich versuche es gar nicht mehr zu erklären das ein AEZ in der jetzigen Form eben nicht einer Prüfung seitens des BVerfG standhalten wird, zumindest nicht in der geplanten Höhe.
Ein Ortszuschlag wie es das schonmal gab ist sicher eine Option um Extreme auf dem Wohnungsmarkt in Ballungsräumen zu kompensieren. Würde für mich Sinn ergeben um auch Beamte in Ballungsräume zu bekommen.
Aber das kann eben nur eine Zulage sein und wie der Name Zulage schon ausdrückt eben nicht ein wesentlicher und umfangreicher Teil der Besoldung.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10719 am: 27.02.2024 06:30 »
Und Ortzuschläge müssen auch Single Beamten zustehen, schließlich ist für diese das Wohnen in Ballungsräumen auch sehr teuer.

Die Summe aller Besoldungsbestandteile muss insgesamt auch die Ämterwertigkeit wiederspiegeln

Dennis

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10720 am: 27.02.2024 06:35 »
Und Ortzuschläge müssen auch Single Beamten zustehen, schließlich ist für diese das Wohnen in Ballungsräumen auch sehr teuer.

Die Summe aller Besoldungsbestandteile muss insgesamt auch die Ämterwertigkeit wiederspiegeln

Selbstverständlich, ich bin für eine amtsangemessene Alimentation.

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10721 am: 27.02.2024 08:26 »
Und wieder unser Seppl.
Der scheint den AEZ für die Krönung zu halten.
Ich versuche es gar nicht mehr zu erklären das ein AEZ in der jetzigen Form eben nicht einer Prüfung seitens des BVerfG standhalten wird, zumindest nicht in der geplanten Höhe.
Ein Ortszuschlag wie es das schonmal gab ist sicher eine Option um Extreme auf dem Wohnungsmarkt in Ballungsräumen zu kompensieren. Würde für mich Sinn ergeben um auch Beamte in Ballungsräume zu bekommen.
Aber das kann eben nur eine Zulage sein und wie der Name Zulage schon ausdrückt eben nicht ein wesentlicher und umfangreicher Teil der Besoldung.

Das habe ich nicht behauptet. Ich halte den AEZ (allgemein, nicht die kursierenden Zahlen im speziellen) nur für EINE sinnvolle Komponente zur Wiederherstellung einer angemessenen Alimentation. Unterschiedliche Wohnkosten stellen den größten Kostenblock dar und die enormen Unterschiede zw. Stufe 1 und 7 müssen kompensiert werden. Und das kann man nicht per Gießkanne, indem alle besoldet würden, als lebten Sie im schönen Bayern nahe oder in der Landeshauptstadt.

Der neue Entwurf wird ja die nächsten Tage auf uns zukommen. Das halten wir jetzt auch noch aus, oder Bundi? Chill mal deine Base.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10722 am: 27.02.2024 08:29 »
Also für den nicht repräsentativen Fall Wohnung in München an der Obergrenze 2024 (Bruttokaltmiete, somit inkl. Nebenkosten, 1569 EUR ab 1.1.2024) gäbe es 543 EUR Bürgergeld, weit weg von 1050.
Die Mietenobergrenze ist völlig irrelevant.
Denn wenn es nichts gibt, wird auch mehr bezahlt.
Im ersten Jahr braucht er nicht mal umziehen.
Deswegen werden diese Mietobergrenzen auch als Richtwerte bezeichnet.

Zitat:"Richtwerte für Bruttokaltmiete ab 1. Januar 2024
Vier Personen mit einer Wohngröße bis 90 m²: 1.569 Euro"
https://stadt.muenchen.de/infos/mietobergrenzen.html

Realistisch sind diese Richtwerte bei weitem nicht.

Auf Immowelt finde ich in München aktuell genau eine Wohnung mit 90m² und 4 Zimmer.
Die Warmmiete beträgt laut Portal 2.200 € im Monat.
Genau diese Summe wird auch vom Amt bezahlt und nicht 1569€ wie es dieser "Richtwert" vorgibt.

So und jetzt schlägst du mal die rund 700€ auf deinen Bürgergeldaufstockungssatz von 543€ drauf und schwupp bist du bei rund 1050€ Bürgergeld.

BVerfGBeliever

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« Antwort #10723 am: 27.02.2024 08:37 »
1.) Sämtliche Zuschläge (gerne auch eine ortsbezogene Komponente für ALLE Beamten) müssen "moderat" bleiben, um nicht die Ämterwertigkeit zu untergraben.
2.) Des Weiteren müssten die Zuschläge für höhere Besoldungsgruppen steigen, um die höhere Steuerlast auszugleichen.

Der AEZ mit seinen Abschmelzbeträgen gehört hingegen schnellstmöglich auf den Müllhaufen der Geschichte..

MasterOf

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« Antwort #10724 am: 27.02.2024 08:57 »
Und wieder unser Seppl.
Der scheint den AEZ für die Krönung zu halten.
Ich versuche es gar nicht mehr zu erklären das ein AEZ in der jetzigen Form eben nicht einer Prüfung seitens des BVerfG standhalten wird, zumindest nicht in der geplanten Höhe.
Ein Ortszuschlag wie es das schonmal gab ist sicher eine Option um Extreme auf dem Wohnungsmarkt in Ballungsräumen zu kompensieren. Würde für mich Sinn ergeben um auch Beamte in Ballungsräume zu bekommen.
Aber das kann eben nur eine Zulage sein und wie der Name Zulage schon ausdrückt eben nicht ein wesentlicher und umfangreicher Teil der Besoldung.

Das habe ich nicht behauptet. Ich halte den AEZ (allgemein, nicht die kursierenden Zahlen im speziellen) nur für EINE sinnvolle Komponente zur Wiederherstellung einer angemessenen Alimentation. Unterschiedliche Wohnkosten stellen den größten Kostenblock dar und die enormen Unterschiede zw. Stufe 1 und 7 müssen kompensiert werden. Und das kann man nicht per Gießkanne, indem alle besoldet würden, als lebten Sie im schönen Bayern nahe oder in der Landeshauptstadt.

Der neue Entwurf wird ja die nächsten Tage auf uns zukommen. Das halten wir jetzt auch noch aus, oder Bundi? Chill mal deine Base.

Wie kommst du auf „die nächsten Tage“?