"Die Gewährung eines allgemeinen Kindergeldes ist Bestandteil eines gesetzlichen Leistungsprogramms, das für alle Unterhaltspflichtigen - und nicht nur für die Beamten - familienbedingte Mehrbelastungen verringern soll." (BVerfGE 81, 363 <375 f.>; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv081363.html#375).
Und Wohngeld ist das nicht, korrekt?
Ja, das ist genauso: Der Besoldungsgesetzgeber darf eine Sozialleistung auf die Besoldung oder Alimentation anrechnen, wenn er damit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und sich die Sozalleistung hinreichend konkretisieren lässt. Das ist beim Kindergeld der Fall, beim Wohngeld aber nicht.
Ihr diskutiert ja heute doch recht umfangreich und es steht mir nicht an, das im Einzelnen zu kommentieren, nicht zuletzt, weil es ja doch recht viele Beiträge sind. Allerdings verbleibt es bei den meisten Beiträgen ausschließlich bei der Darstellung der jeweils eigenen Meinung unter Absehung vom Verfassungsrecht, sodass die Darlegung der jeweiligen Meinung - verfassungsrechtlich betrachtet - in diesem Fall unbegründet erfolgt. Deswegen kann man sie weiterhin austauschen und über die jeweilige Meinung diskutieren. Allerdings bleibt eine entsprechende Meinung trotzdem verfassungsrechtlich unbegründet. Ein Vorschlag kann sich als die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung für ein Problem zeigen, sie muss sich aber dennoch sachgerecht und das heißt im Rahmen unserer Verfassung begründen lassen. Ansonsten darf sie von staatlichen Organen nicht vollzogen werden.
Ohne nun das gesamte Verfassungsrecht runterbeten zu wollen, sollte zumindest beachtet werden, dass das Beamtenverhältnis kein Dienstvertrag im herkömmlichen Sinne ist, insbesondere ist es kein entgeltliches Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen eine nach Inhalt, Zeit und Umfang begrenzte Arbeitsleistung geschuldet wird und als Entgelt dafür ein Anspruch auf Entlohnung erwächst. Dabei muss also das Sonderstatusverhältnis beachtet werden, dem der Beamte unterliegt, wie auch nicht das Treueprinzip ausgeklammert werden darf. Beides findet sich in einem privatwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis nicht, weshalb Vergleiche zwischen dem Beamten- und privatwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis allein deshalb schon nicht so ohne Weiteres möglich sind. Welche Konsequenzen der Besoldungsgesetzgeber und der Dienstherr aus den sie jeweils bindenden Verfassungsnormen ziehen, ist ihre Sache. Die Sache muss sich aber am Ende als verfassungskonform erweisen.
Der langen Rede kurzer Sinn: In den heute geführten Diskussionen solltet ihr zumindest das in eure Argumentation mit einbeziehen, denke ich, was ich in den Nr. 255 f. hier:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122255.msg362968.html#msg362968 exemplarisch am niedersächsischen Beispiel ausführe. Denn ansonst verbleiben die Argumente im verfassungsrechtlich lurtleeren Raum und kommen also über eine subjektive Meinung zumeist nicht hinaus. Man kann sie dann weiterhin austauschen (denn das ist der Zweck des Forums), man sollte sich aber dann idealerweise der Grenzen der eigenen Meinung bewusst sein, die eben hier in den Forderungen der Verfassung zu suchen sind.