Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5914285 times)

NelsonMuntz

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,173
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14430 am: 26.09.2024 17:22 »

Aus dem letzten Satz.  ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht

Wahnsinn.

Also Du interpretierts das so, dass man mit einer A3 einen Neuwagen der gehobenen Mittelklasse finanzieren können muss.

... Ich schätze, ab A8 muss der Kauf eines Eigenheims mit ca. 50m2/Person (wegen der Angemessenheit) in München drin sein, korrekt?

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14431 am: 26.09.2024 17:23 »

Damit ein Anreiz zur Erwerbsaufnahme besteht. Das ist in Deutschland so kulturell gewachsen.

Einziger Anreiz für eine Erwerbsaufnahme sollte sein, dass man ansonten seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, so man denn erwerbsfähig ist.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14432 am: 26.09.2024 17:25 »

Aus dem letzten Satz.  ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht

Wahnsinn.

Also Du interpretierts das so, dass man mit einer A3 einen Neuwagen der gehobenen Mittelklasse finanzieren können muss.

... Ich schätze, ab A8 muss der Kauf eines Eigenheims mit ca. 50m2/Person (wegen der Angemessenheit) in München drin sein, korrekt?


 ;D ;D ;D
Bei so einem Anspruchsdenken muss man sich nicht wundern, wenn der Ruf der Beamten leidet.

Staatsdiener sollte schon etwas mehr Demut beinhalten.

InternetistNeuland

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 381
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14433 am: 26.09.2024 17:26 »
Der amtsangemessene Lebensstil steht sogar im Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Da gehört auch ein angemessener PKW dazu.

"Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.


Das halte ich aber mal für sehr weit hergeholt, das die angemessene Alimentierung ein PKW im allgemeinen und für einen Hauptamtsgehilfen im besonderen beinhaltet.

Wenn das Bundesverfassungsgericht sagt, dass 115% über Grundsicherungsniveau das MINIMUM ist, dann muss in der Konsequenz die Wohnung 15% größer sein, das Fahrzeug 15% größer sein, die Lebensmittel 15% teurer sein usw....

Das kann durchaus heißen, dass auch 200% amtsangemessen sein kann, die 115% bilden ja lediglich die Untergrenze.

InternetistNeuland

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 381
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14434 am: 26.09.2024 17:31 »

Aus dem letzten Satz.  ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht

Wahnsinn.

Also Du interpretierts das so, dass man mit einer A3 einen Neuwagen der gehobenen Mittelklasse finanzieren können muss.

... Ich schätze, ab A8 muss der Kauf eines Eigenheims mit ca. 50m2/Person (wegen der Angemessenheit) in München drin sein, korrekt?

Verstehe nicht wie du auf diese Aussage kommst. Wenn du im Eingangsamt bist, dann muss logischerweise auch ein Kleinstwagen als angemessen angesehen werden.

Auch ein Bürgergeldempfänger darf in seinem angemessenen Eigentum (120qm) wohnen, in diesem Fall werden die Darlehenszinsen anstatt der Miete übernommen. Die Tilgung wird pausiert.

HochlebederVorgang

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 327
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14435 am: 26.09.2024 17:31 »
Gähn.

Nach momentanen Stand müssen lt. BVerfG für die 4 k Beamtenfamilie mindestens 115% im Vergleich zum Bürgergeldbezug "drin sein." Was der Beamte damit macht, ist im selbst überlassen.

Die Ermittlung dieser Mindestalimentation erfolgt mittels einer bestimmten Methodik, die das BVerfG vorgibt. Bestimmte Kriterien sind dabei ebenfalls durch das BVerfG vorgegeben.

Hier wird sich lediglich um ein "technisches" Kriterium der Rechtsprechung des BVerfG gestritten, um die evidente Verfassungswidrigkeit der Besoldung zu überprüfen. Von Amtsangemessenheit sprechen wir noch überhaupt nicht.
Wahrscheinlich wird dieses Kriterium aber erheblicher, je höher man in die Besoldungsgruppen schaut.
Insoweit hilft keine Aufregung über den A3er.

Gebetsmühle aus.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14436 am: 26.09.2024 17:32 »
Der amtsangemessene Lebensstil steht sogar im Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Da gehört auch ein angemessener PKW dazu.

"Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.


Das halte ich aber mal für sehr weit hergeholt, das die angemessene Alimentierung ein PKW im allgemeinen und für einen Hauptamtsgehilfen im besonderen beinhaltet.

Wenn das Bundesverfassungsgericht sagt, dass 115% über Grundsicherungsniveau das MINIMUM ist, dann muss in der Konsequenz die Wohnung 15% größer sein, das Fahrzeug 15% größer sein, die Lebensmittel 15% teurer sein usw....

Das kann durchaus heißen, dass auch 200% amtsangemessen sein kann, die 115% bilden ja lediglich die Untergrenze.

Das Grundsicherungsniveau ist eine Obergrenze. Es ist nicht so, dass jeder Bürgergeldempfänger einen Anspruch auf eine Wohnung in einer bestimmten Größe oder bestimmten Preiskategorie hat. Vielmehr wurden zur Verwaltungsvereinfachung Pauschwerte angenommen.

Wohnt eine Person in einer WG mit einem 10qm-Zimmer und wird hilfebedürftig ist der Bedarf genau diese Unterkunft.

Insofern ist die Schlussfolgerung, sich an den Mietobergrenzen der teuersten Stadt zu orientieren schlicht falsch.

Nochmal die Frage: Warum soll sich der am schlechtesten bezahlte Beamte eine Wohnung in der teuersten Gegend leisten können müssen. MÜSSEN!

Zumal mit diesem Einkommen und deiner 115%-Rechnung in 95 % der Republik auch nach deinen Vorstellen amtsangemesse gelebt werden kann.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14437 am: 26.09.2024 17:33 »
Gähn.

Nach momentanen Stand müssen lt. BVerfG für die 4 k Beamtenfamilie mindestens 115% im Vergleich zum Bürgergeldbezug "drin sein." Was der Beamte damit macht, ist im selbst überlassen.

Die Ermittlung dieser Mindestalimentation erfolgt mittels einer bestimmten Methodik, die das BVerfG vorgibt. Bestimmte Kriterien sind dabei ebenfalls durch das BVerfG vorgegeben.

Hier wird sich lediglich um ein "technisches" Kriterium der Rechtsprechung des BVerfG gestritten, um die evidente Verfassungswidrigkeit der Besoldung zu überprüfen. Von Amtsangemessenheit sprechen wir noch überhaupt nicht.
Wahrscheinlich wird dieses Kriterium aber erheblicher, je höher man in die Besoldungsgruppen schaut.
Insoweit hilft keine Aufregung über den A3er.

Gebetsmühle aus.

Genau daher sollte man auch mal abseits der 4K-Familie denken um den Wink des BVerfG auch mal aufzugreifen.

HochlebederVorgang

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 327
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14438 am: 26.09.2024 17:34 »
Der amtsangemessene Lebensstil steht sogar im Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Da gehört auch ein angemessener PKW dazu.

"Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.


Das halte ich aber mal für sehr weit hergeholt, das die angemessene Alimentierung ein PKW im allgemeinen und für einen Hauptamtsgehilfen im besonderen beinhaltet.

Wenn das Bundesverfassungsgericht sagt, dass 115% über Grundsicherungsniveau das MINIMUM ist, dann muss in der Konsequenz die Wohnung 15% größer sein, das Fahrzeug 15% größer sein, die Lebensmittel 15% teurer sein usw....

Das kann durchaus heißen, dass auch 200% amtsangemessen sein kann, die 115% bilden ja lediglich die Untergrenze.

Das Grundsicherungsniveau ist eine Obergrenze. Es ist nicht so, dass jeder Bürgergeldempfänger einen Anspruch auf eine Wohnung in einer bestimmten Größe oder bestimmten Preiskategorie hat. Vielmehr wurden zur Verwaltungsvereinfachung Pauschwerte angenommen.

Wohnt eine Person in einer WG mit einem 10qm-Zimmer und wird hilfebedürftig ist der Bedarf genau diese Unterkunft.

Insofern ist die Schlussfolgerung, sich an den Mietobergrenzen der teuersten Stadt zu orientieren schlicht falsch.

Nochmal die Frage: Warum soll sich der am schlechtesten bezahlte Beamte eine Wohnung in der teuersten Gegend leisten können müssen. MÜSSEN!

Zumal mit diesem Einkommen und deiner 115%-Rechnung in 95 % der Republik auch nach deinen Vorstellen amtsangemesse gelebt werden kann.

Wir sollten 5000 Beamte einstellen, um die Prüfung der "Bedürftigkeit" jedes einzelnen Beamten zu prüfen.

NelsonMuntz

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,173
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14439 am: 26.09.2024 17:35 »

Aus dem letzten Satz.  ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht

Wahnsinn.

Also Du interpretierts das so, dass man mit einer A3 einen Neuwagen der gehobenen Mittelklasse finanzieren können muss.

... Ich schätze, ab A8 muss der Kauf eines Eigenheims mit ca. 50m2/Person (wegen der Angemessenheit) in München drin sein, korrekt?


 ;D ;D ;D
Bei so einem Anspruchsdenken muss man sich nicht wundern, wenn der Ruf der Beamten leidet.

Staatsdiener sollte schon etwas mehr Demut beinhalten.

Ja, ein wenig schon ;)

Im Ernst: Ich bin ja eigentlich nur ein Zaungast hier und mein kleiner "Gastauftritt" soll ein wenig der Erdung dienen. Denn natürlich bin ich mir bewusst, dass auch Beamte nicht im Geld schwimmen und der gesamte öD ein Aufwertung erfahren sollte. Manche Positionen scheinen aber so ein wenig den Kontakt zur Realität verloren zu haben. Die verschiedenen Versuche, hier etwas mehr "Bodenhaftung" hereinzubringen, bleiben dann aber zumeist unbeachtet. Das gilt für Deine Gedanken zur Einbeziehung eines Partnereinkommens und der so nur anteiligen Alimentation der Kinder genauso, wie für meine Idee mit der Erhöhung des Kindergelds oder der Schaffung eines "Mikro-BGE", welches alle Menschen im Land mit einer gewissen Grundalimentation ausstattet.

Eigentlich schade, weil wir als Beamte und TB eigentlich ein gemeinsames Interesse verfolgen sollten.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14440 am: 26.09.2024 17:37 »
Verstehe nicht wie du auf diese Aussage kommst. Wenn du im Eingangsamt bist, dann muss logischerweise auch ein Kleinstwagen als angemessen angesehen werden.

Auch ein Bürgergeldempfänger darf in seinem angemessenen Eigentum (120qm) wohnen, in diesem Fall werden die Darlehenszinsen anstatt der Miete übernommen. Die Tilgung wird pausiert.

1. Wieso sollte überhaupt ein Auto als angemessen angesehen werden? Wie kommst du auf diese Idee?

2. selbstverständlich - wenn dass günstiger als eine Mietwohnung ist. Sind die Darlehenszinsen (und im Übrigen noch die warmen Betriebskosten) höher als eine angemessene Miete und ist ein Ende der Hilfsbedürftigkeit nicht abzusehen, wird ganz schnell zum Umzug bzw. zur Verwertung der Immobilie aufgefordert, bzw. die Hilfe auf Höhe einer angemessenen Wohnung gedeckelt.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14441 am: 26.09.2024 17:38 »
Wir sollten 5000 Beamte einstellen, um die Prüfung der "Bedürftigkeit" jedes einzelnen Beamten zu prüfen.

Wenn du mir erklärst, warum ein A3/1 Beamter in einer 50qm Wohnung in München inkl. Auto wohnen muss, dann gerne. ;)

Papermonster

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 21
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14442 am: 26.09.2024 17:40 »

[..] Und bei den Soldaten kommen noch reichlich Zulagen dazu. Da sind wir weit vom Bürgegeldniveau entfernt.

Hallo,

um welche Zulagen soll es sich dabei handeln?

MfG
Paper

HochlebederVorgang

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 327
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14443 am: 26.09.2024 17:41 »
Gähn.

Nach momentanen Stand müssen lt. BVerfG für die 4 k Beamtenfamilie mindestens 115% im Vergleich zum Bürgergeldbezug "drin sein." Was der Beamte damit macht, ist im selbst überlassen.

Die Ermittlung dieser Mindestalimentation erfolgt mittels einer bestimmten Methodik, die das BVerfG vorgibt. Bestimmte Kriterien sind dabei ebenfalls durch das BVerfG vorgegeben.

Hier wird sich lediglich um ein "technisches" Kriterium der Rechtsprechung des BVerfG gestritten, um die evidente Verfassungswidrigkeit der Besoldung zu überprüfen. Von Amtsangemessenheit sprechen wir noch überhaupt nicht.
Wahrscheinlich wird dieses Kriterium aber erheblicher, je höher man in die Besoldungsgruppen schaut.
Insoweit hilft keine Aufregung über den A3er.

Gebetsmühle aus.

Genau daher sollte man auch mal abseits der 4K-Familie denken um den Wink des BVerfG auch mal aufzugreifen.

Welcher Wink?

Die neue Methodik wäre? Abstand 115% für den Single, 15% davon werden aufgrund der Unterhaltsverpflichtung angerechnet , weil die Ehefrau/mann nicht arbeitet. Darüber hinaus bekommt diese die restliche Differenz zum Bürgergeld vom Staat. Die Kinder werden ab Geburt Bürgergeldempfänger.

PManF

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 23
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14444 am: 26.09.2024 17:43 »
Der amtsangemessene Lebensstil steht sogar im Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Da gehört auch ein angemessener PKW dazu.

"Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.


Das halte ich aber mal für sehr weit hergeholt, das die angemessene Alimentierung ein PKW im allgemeinen und für einen Hauptamtsgehilfen im besonderen beinhaltet.

Wenn das Bundesverfassungsgericht sagt, dass 115% über Grundsicherungsniveau das MINIMUM ist, dann muss in der Konsequenz die Wohnung 15% größer sein, das Fahrzeug 15% größer sein, die Lebensmittel 15% teurer sein usw....

Das kann durchaus heißen, dass auch 200% amtsangemessen sein kann, die 115% bilden ja lediglich die Untergrenze.

Im Bürgergeldsatz sind 50 Euro für Verkehr. 115 % sind dann genau der neue Preis des Deutschlandtickets. Passt also. Muss der Beamte dann auch 1,15 Waschmaschinen haben. Oder ist dann doch erst die Putzfrau amtsangemessen?