Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6373703 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16440 am: 15.03.2025 18:18 »
Gegen den Bund liegen noch keine Normenkontrollverfahren beim BVerfG vor. Seit Dezember 2024 sind aber inzwischen 8 Verfahren gegen den Bund bei mehreren Verwaltungsgerichten anhängig. Zu dem ist ein Verfahren seit 2016 anhängig, das aber ruhend gestellt ist.

Weitere Verfahren werden in den nächsten Monaten folgen.Weitere Unterstützung ist gerne willkommen.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16441 am: 15.03.2025 18:36 »
Ich wäre da weniger pessimistisch, dass das noch ewig dauern wird.

Die neue Regierung wird einige Zwänge haben, zügig etwas tun zu müssen.
Zum einen hat sich das BMI mit seinem Rundschreiben selbst gebunden. Die können eigentlich kein Interesse daran haben, mit einem Besoldungsgesetz zu warten, bis das BVerfG die erste Vorlage des Bundes entschieden hat. Denn dann müsste eigentlich gelten, dass die dort erstrittenen Rechte und Besoldungsmaßstäbe rückwirkend auf alle Beamten übertragen werden, die ab 2021 nach den Prinzipien des Urteils 2 BvL 4/18 sowie des dann weiteren Urteils gegen den Bund nach Selbsterkenntnis des BMI unangemessen besoldet waren. Das sind 2021 schon viele gewesen, die je nach Familienstand nicht einmal die Mindestbesoldung erreicht haben (2021 ging das schon bis A12/2 verh., zwei Kinder). Davon ausgehend dürfte die gesamte A-Besoldung insbesondere aufgrund der Inflation nicht amtsangemessen besoldet sein. Viele Tabellenspalten davon nicht einmal in Höhe der Mindestalimentation. Die rückwirkend zu zahlende Summe wäre also astronomisch. Dann lieber einen Murks Entwurf a la Ampel, einige bekommen Brosamen nachgezahlt, gegen die Besoldung muss erneut Widerspruch eingelegt werden, weil alle bisherigen abgegolten sind und das Spiel beginnt von neuem.
Darüber hinaus hat die Regierung weitere Zwänge, keinen Schindluder mit der Besoldung zu treiben. Bundespolizei und Wehr brauchen deutlich mehr Personal. Herr Linnemann rennt herum und kolportiert ,dass Arbeit sich (wieder) lohnen muss. Dann wäre es ein fatales Signal, wenn ein Partnereinkommen kostendämpfend angerechnet wird und zusätzliche Arbeit für den Partner unattraktiv wird.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16442 am: 16.03.2025 17:00 »
@GeBeamter

 "Dann lieber einen Murks Entwurf a la Ampel, einige bekommen Brosamen nachgezahlt, gegen die Besoldung muss erneut Widerspruch eingelegt werden, weil alle bisherigen abgegolten sind und das Spiel beginnt von neuem."

Sollte das wirklich unser Anspruch sein ?
Ich verstehe durchaus dass es einige Kollegen gibt die von dem Entwurf profitieren bzw etwas bekommen würden und von daher diesen begrüßen würden.
Aber soweit es mich betrifft waren die bestehenden Gesetze immer die Leitplanken meines dienstlichen und privaten Handelns. Dies gilt insbesondere für unsere Verfassung. Wir hier schon mehrfach dargestellt wurde entspricht auch der letzte Entwurf eben nicht den Vorgaben des BVerfG und des GG. Von daher ist dieser nach meiner Bewertung keine Lösung auch nicht als Zwischenstand. Saß
Was für mich als Bundesbeamten bei der Ausführung meiner Dienstobligenheiten gilt ,nämlich die Einhaltung und Wahrung der Gesetze, gilt auch und im Besonderen für unseren Dienstherrn und die BesGesetzgeber.
Ich lehne daher diesen Entwurf ab.
Ich verlange nicht mehr und nicht weniger als amtsangemessenen nach den Vorgaben des BVerfG und des GG besoldet zum werden.
Es ist für mich auch nicht nachvollziehbar wenn ein Besmter derselben BesGrp mit gleichem Amt und Verantwortung in einem Nachbarreferat eine wesentlich andere Besoldung erhält nur weil er oder Sie zB in einer anderen Gemeinde wohnt die einer anderen Stufe angehört oder weil er oder Sie noch mehrere Kinder für die entsprechende Zuschläge gezahlt werden hat. Es ist durchaus nachvollziehbar das für diese o.a. Kriterien Zuschläge gewährt werden, aber wenn diese dann derart umfangreich ausfallen und einen wesentlichen Anteil der gesamten Besoldung ausmachen hat dies nichts mehr mit Zulagen zu tun. Der Kern der Besoldung hat sich am Amt zu orientieren und sollte bundesweit einheitlich sein für alle Bundesbeamten einer BesGrp.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16443 am: 16.03.2025 22:34 »
@Bundi:
da hast du mich falsch verstanden. Ich habe bei dem Zitat versucht mich in den Dienstherren hineinzuversetzen. Auch wenn ich selbst von dem Entwurf profitiert hätte, halte ich das für deutlich zu wenig und unangemessen. Und ich sehe es nicht so, dass ich lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach hätte.

In dem Moment, wo ein neues Besoldungsgesetz in Kraft tritt, werden die ruhenden Widersprüche abschlägig beschieden und die Leute ohne Widerspruch, die nach dem Gesetzentwurf einen Anspruch haben, bekommen ebenfalls etwas (BMI Rundschreiben).

In dem Moment, wo aber elementare Rechentricks des Entwurfs vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt werden oder eine der Klagen gegen den Bund, feststellt, dass jedenfalls die Besoldungsgruppen Ax - Ay auch für Singlebeamte nicht amtsangemessen besoldet waren, entsteht meiner Meinung nach unmittelbar ein Anspruch für alle, die in den jeweiligen Gruppen in dem beklagten Zeitraum beschäftigt waren. Denn das BMI hat kolportiert, dass Widersprüche nicht erforderlich seien. Mit dem Besoldungsgesetz ist aus Sicht des Dienstherren das Eingeständnis der nicht amtsangemessenen Besoldung erst einmal beendet. Fortbestehende Defizite in der Besoldung (und die gibt es in dem Entwurf ja reichlich) müssen dann erst einmal erneut widersprochen und beklagt werden. Darauf wollte ich hinaus.
Damit das eben nicht passiert, hoffe ich auf zügige Setzung neuer Leitplanken durch das BVerfG bei den anstehenden Entscheidungen.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16444 am: 18.03.2025 09:45 »
Das nachfolgende habe ich aus "Berliner Besoldung" kopiert und halte es für einen guten Vorschlag. Ich würde es jedoch als Antrag formulieren und an den jeweiligen Dienstherrn schicken. Dann habe ich Anspruch auf einen Bescheid und kann ggf. dagegen Widerspruch einlegen und klagen.

Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?
17. März 2025 3 KommentareGeschrieben von Mirko Prinz
Seit über 15 Jahren ist die A-Besoldung der Berliner Beamtinnen und Beamten Gegenstand zahlreicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Eine mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) soll in diesem Jahr folgen – allerdings mit einem begrenzten Fokus auf die Jahre 2010 bis 2015. Die grundsätzliche Frage bleibt jedoch: Wie kann ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden, insbesondere in laufenden Haushaltsjahren?
https://www.berliner-besoldung.de/vor-die-lage-kommen-oder-wieder-15-jahre-warten/
Auskunft und Anforderung der höchstrichterlich auferlegten Tatsachengrundlagen für das Haushalts- und Kalenderjahr 2025 zur verfassungsgemäßen Berliner Alimentation – insbesondere für die BesGr. X               

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach meinem Kenntnisstand obliegt die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Alimentation der Berliner Beamt*innen der Senatsverwaltung für Finanzen. Die Besoldungsregelungen für das Haushalts- und Kalenderjahr 2025 müssen den rechtlichen Vorgaben des BVerfG und BVerwG entsprechen.

Daraus ergeben sich für den Berliner Gesetzgeber Darlegungspflichten, die bereits im laufenden Jahr 2025 erfüllt werden müssen. Insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine prozedurale Sicherstellung der Alimentation (u. a. Beobachtung, Begründung, Dokumentation und Veröffentlichung) zu erfüllen, um eine rechtskonforme Besoldung zu gewährleisten.

Um meinen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss eine tragfähige Prognose für das Haushaltsjahr 2025 vorliegen und veröffentlicht sein. Nach meiner Kenntnis existiert eine solche Prognose nicht. Gleiches gilt für das Jahr 2024, um zu überprüfen, ob die prognostizierten Daten mit den tatsächlichen Entwicklungen übereinstimmen und ob gegebenenfalls eine Rückwirkung erforderlich ist.
Da sich das Haushaltsjahr 2025 bereits im dritten Monat befindet, bitte ich um Übersendung bzw. Mitteilung des Veröffentlichungsortes der relevanten Prognosen. Diese sollten insbesondere beinhalten:

•   Die berücksichtigten wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen (z. B. Inflation, Energiekrise, Ukrainekrieg, etc.)
•   Den Vergleich zum tatsächlichen Lebensstandard
•   Den sogenannten "systeminternen Besoldungsvergleich" und "systemexternen Gehaltsvergleich"
•   Daten für einen 15-jährigen Vergleichszeitraum

Ich verweise auf die Schutzpflicht des Gesetzgebers aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf die Fürsorgepflicht hinsichtlich meiner Alimentation.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2018 (2 BvL 2/17, Rn. 38) klargestellt, dass prozedurale Anforderungen den Gesetzgeber verpflichten, ein angemessenes Besoldungsniveau sicherzustellen. Diese Anforderungen dienen als Ausgleich für die gesetzgeberische Kompetenz bei der Besoldungsgestaltung. Sollte diese Prozeduralisierung für das Haushaltsjahr 2025 bisher nicht erfolgt sein, kann die erforderliche Schutz- und Ausgleichsfunktion nicht greifen.

Darüber hinaus verweise ich auf die aktuelle Entscheidung des BVerwG , die einen grundlegenden Rechtsprechungswandel darstellt. Der 5. Senat des BVerwG hat klargestellt, dass nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, dass die Alimentation das nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Niveau übersteigt.

Falls die angeforderten Daten / Prognose nicht vorliegen oder nicht veröffentlicht wurden, bitte ich um eine Begründung von Verfassungsrang, weshalb die Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG nicht angewandt wird. Zudem erbitte ich eine Einschätzung, wann eine fundierte Prognose vorliegen wird.

Weiterhin bitte ich um Auskunft darüber, in welcher Höhe Rückstellungen für Besoldungs-nachzahlungen eingeplant wurden, insbesondere im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des BVerfG zur Berliner A-Besoldung.

Falls meine Annahme zutrifft, dass die geforderte fundierte Prognose nicht existiert, bitte ich vorab um eine entsprechende Bestätigung, damit ich meinen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG wahrnehmen kann.

Ich bitte darum, den Empfang dieses Schreibens zu bestätigen. Für Ihre Bemühungen danke ich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen


kimonbon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16446 am: 20.03.2025 14:10 »
Also betrifft es jedoch die Singles dann auch?? Wenn man den Passus richtig versteht

Imperator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16447 am: 20.03.2025 14:14 »
Also betrifft es jedoch die Singles dann auch?? Wenn man den Passus richtig versteht

Wenn "Singles" Kinder haben, dann meiner Erkenntnis nach schon.

Alonsatra

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16448 am: 20.03.2025 14:36 »
Es ist für mich auch nicht nachvollziehbar wenn ein Besmter derselben BesGrp mit gleichem Amt und Verantwortung in einem Nachbarreferat eine wesentlich andere Besoldung erhält nur weil er oder Sie zB in einer anderen Gemeinde wohnt die einer anderen Stufe angehört oder weil er oder Sie noch mehrere Kinder für die entsprechende Zuschläge gezahlt werden hat. Es ist durchaus nachvollziehbar das für diese o.a. Kriterien Zuschläge gewährt werden, aber wenn diese dann derart umfangreich ausfallen und einen wesentlichen Anteil der gesamten Besoldung ausmachen hat dies nichts mehr mit Zulagen zu tun. Der Kern der Besoldung hat sich am Amt zu orientieren und sollte bundesweit einheitlich sein für alle Bundesbeamten einer BesGrp.
Ja, genau das sagt ja das Bundesverfassungsgericht seit 1977 auch (https://openjur.de/u/173228.html, Rn 75) und ist bislang nicht davon abgerückt:
Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16449 am: 20.03.2025 18:22 »
Es ist für mich auch nicht nachvollziehbar wenn ein Besmter derselben BesGrp mit gleichem Amt und Verantwortung in einem Nachbarreferat eine wesentlich andere Besoldung erhält nur weil er oder Sie zB in einer anderen Gemeinde wohnt die einer anderen Stufe angehört oder weil er oder Sie noch mehrere Kinder für die entsprechende Zuschläge gezahlt werden hat. Es ist durchaus nachvollziehbar das für diese o.a. Kriterien Zuschläge gewährt werden, aber wenn diese dann derart umfangreich ausfallen und einen wesentlichen Anteil der gesamten Besoldung ausmachen hat dies nichts mehr mit Zulagen zu tun. Der Kern der Besoldung hat sich am Amt zu orientieren und sollte bundesweit einheitlich sein für alle Bundesbeamten einer BesGrp.
Ja, genau das sagt ja das Bundesverfassungsgericht seit 1977 auch (https://openjur.de/u/173228.html, Rn 75) und ist bislang nicht davon abgerückt:
Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten.

Das ist ja schön wenn das BVerfG das so sieht. Aber die Besoldungsgeber meine Zuschläge machen mittlerweile eine Höhe von 50% der regulären Grundbezüge aus. Ich verarme quasi wenn die Kids mal ausm Haus sind. 😂


berzianer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16451 am: 01.04.2025 07:27 »
Ob jetzt wieder alles von vorne beginnt?

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/thorsten-frei/fragen-antworten/amtsangemessene-alimentation-der-bundesbeamten-zeitplan-und-umsetzung

Erinnert mich stark an den Film "Und täglich grüßt das Murmeltier".  :(



emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16454 am: 01.04.2025 21:55 »
Klagen, alles andere führt zu gar nichts.

Selbst wenn sich die Rechtsprechung dahin entwickeln sollte, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes geboten wäre (Nachzahlungen für Kläger und Nichtkläger), hieße das nicht zwangsläufig, dass die Besoldungsgesetzgeber das umsetzen würden.

In meinem Verfahren wird auch nur nach Kräften verzögert.

Also was die Missachtung des höchsten Gerichts angeht, braucht Deutschland international echt nicht mehr den Zeigefinger zu heben.