Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8750435 times)

Zerot

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 60
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20880 am: 14.11.2025 11:54 »
Warum gibt es soviel Pathos und Beleidigungen hier drin?
Außerdem: Schön, dass jetzt endlich mal was kommt, aber sollten wir nicht erstmal abwarten, was denn der Tenor der Veröffentlichung ist? Manche hier drin lassen ja bereits die Sektkorken knallen. 95% der User müssen sowieso erstmal auf Swens Kommentar warten.

@Böswilliger Dienstherr
Wenigstens mal ein witziger Trollaccount. Weitermachen!

Ich schätze die Sektkorken knallen nicht in Erwartung üppiger Nachzahlungen (eventuell im zweiten Schritt). Viel mehr ist im Vordergrund, dass jetzt tatsächlich mal eine Entscheidung feststeht, was dem zähen warten ein Ende setzt. Wie sie genau ausfallen wird, wissen bis jetzt nur die Klagebeteiligten.

Staatsdiener1969

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20881 am: 14.11.2025 11:56 »
Ich hab noch eine wirklich laienhafte Frage und auch auf die Gefahr hin, dass es schon beantwortet wurde (Ja, ich habe die letzten 400 Seiten mitgelesen).  Die beiden zu Rede stellenden Verfahren, sind aus 2017 weshalb geht man davon aus , dass das BVG auch etwas zum Partnereinkommen, Zuschlag-Orgien sagt. Gerade ersteres gab es 2017 noch gar nicht. Sven hat des öfteren von "Oritus Dictum" erwähnt. Ist damit gemeint, dass das BVG sich über den Sachverhalt hinaus zu aktuellen Entwicklungen äußert um diese möglichst abschließend abzuräumen.

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 588
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20882 am: 14.11.2025 12:06 »
Warum gibt es soviel Pathos und Beleidigungen hier drin?
Außerdem: Schön, dass jetzt endlich mal was kommt, aber sollten wir nicht erstmal abwarten, was denn der Tenor der Veröffentlichung ist? Manche hier drin lassen ja bereits die Sektkorken knallen. 95% der User müssen sowieso erstmal auf Swens Kommentar warten.

@Böswilliger Dienstherr
Wenigstens mal ein witziger Trollaccount. Weitermachen!

Ich schätze die Sektkorken knallen nicht in Erwartung üppiger Nachzahlungen (eventuell im zweiten Schritt). Viel mehr ist im Vordergrund, dass jetzt tatsächlich mal eine Entscheidung feststeht, was dem zähen warten ein Ende setzt. Wie sie genau ausfallen wird, wissen bis jetzt nur die Klagebeteiligten.

Also ich erhoffe mir natürlich eine Entscheidung zu den offenen Fragen in diesem Verfahren UND das das BVerfG die Umsetzung der letzten BVerfG Beschlüsse durch den DH in angemessener Art und Weise, würdigt.

Allerdings ist hier Verfahrensbeteiligter das Land Berlin und dies darf natürlich nicht für andere DH in die Pflicht genommen werden.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,406
  • Bundesbeamter
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20883 am: 14.11.2025 12:16 »
Ich hab noch eine wirklich laienhafte Frage und auch auf die Gefahr hin, dass es schon beantwortet wurde (Ja, ich habe die letzten 400 Seiten mitgelesen).  Die beiden zu Rede stellenden Verfahren, sind aus 2017 weshalb geht man davon aus , dass das BVG auch etwas zum Partnereinkommen, Zuschlag-Orgien sagt. Gerade ersteres gab es 2017 noch gar nicht. Sven hat des öfteren von "Oritus Dictum" erwähnt. Ist damit gemeint, dass das BVG sich über den Sachverhalt hinaus zu aktuellen Entwicklungen äußert um diese möglichst abschließend abzuräumen.


Zitat
Ein "obiter dictum" (lateinisch für „nebenbei Gesagtes“) ist eine rechtliche Erwägung in einer gerichtlichen Entscheidung, die für den Fall nicht notwendig ist, aber zur Erläuterung oder Kommentierung der Entscheidung dient. Im Gegensatz zur ratio decidendi (den tragenden Gründen des Urteils) sind obiter dicta nicht bindend, können aber als überzeugende Argumente dienen.


Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 717
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20884 am: 14.11.2025 12:25 »

Ich sehe absolut keinen Grund mich für irgendwas zu entschuldigen. Ich kann kein Urteil sehen  und selbst jetzt noch nicht obwohl da irgendwas für den 19.11. angekündigt ist bleibe ich bei meiner Meinung das da NIX kommt.


Nicht zu fassen!

So viel Ignoranz (man könnte es auch Dummheit nennen) ist wirklich selten. Steh doch endlich mal dazu, dass du falsch gelegen hast und entschuldige dich. Oder verabschiede dich aus dem Forum, Danke.

Kannst du mir auch einen Grund nennen warum ich mich für etwas entschuldigen soll das noch gar nein eingetreten ist? Das macht deiner Meinung nach Sinn oder was?
Ich bin der Letzte der am 19.11. nicht zu gibt falsch gelegen zu haben und sich damit dann auch bei Swen und anderen entschuldigt aber das macht zum jetzigen Zeitpunkt absolut 0,0 Sinn oder siehst du schon ein Urteil.
Wenn du schon das Urteil hast dann stelle es uns doch zur Verfügung dann werde ich mich heute noch entschuldigen.

Das ist nicht mehr aushaltbar.
Da kündigt das BVerfG an, worauf etliche hier warten, und ein einzelner Trollo betreibt weiterhin Haarspalterei. Ja das ist noch kein Urteil bzw ein Link zu demselben. Dies ist die Ankündigung!
Aber hast du irgendwelche begründeten Zweifel, dass das BVerfG nicht im Nachgang zur Ankündigung auch den Beschluss veröffentlicht?
Und auch Swen hat immer sauber begründet, warum er in welchem Zeitfenster mit einem Beschluss rechnet. Dies hat er stets sachlich begründet. Aber wann der Beschluss nun definitiv kommt, konnte auch Swen nicht verbindlich sagen; es gab nur wohl begründete Optionen.

Skywalker2000

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 55
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20885 am: 14.11.2025 12:28 »
Wo sind unsere Gewerkschaften? Wieso wird da kein Druck aufgebaut, anstatt schöne Bilder vor dem Ministerium zu gestalten?

Kann doch nicht sein, dass der Minister etwas verkündet, aber am Schluss nichts kommt…

Was sollen die durch das versetzen gewinnen? Noch höhere Nachzahlungen…
Unglaublich auch dass da die Gerichte keine Untätigkeitsklage einreichen und Bund zum Handeln zwingen!

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 588
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20886 am: 14.11.2025 12:35 »
Wo sind unsere Gewerkschaften? Wieso wird da kein Druck aufgebaut, anstatt schöne Bilder vor dem Ministerium zu gestalten?

Kann doch nicht sein, dass der Minister etwas verkündet, aber am Schluss nichts kommt…

Was sollen die durch das versetzen gewinnen? Noch höhere Nachzahlungen…
Unglaublich auch dass da die Gerichte keine Untätigkeitsklage einreichen und Bund zum Handeln zwingen!

Welche "höheren" Nachzahlungen meinst Du?

Hat Dobrindt schon was diesbzgl. gesagt, das etwas nicht kommt?

Böswilliger Dienstherr

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 13
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20887 am: 14.11.2025 12:57 »

Nein. Ich fordere keine Gesinnungskontrolle, sondern Verantwortungsbewusstsein.

Wo ist das Veranwortungsbewusstsein aller 17 Dienstherren in den letzten zwei Dekaden geblieben?
Doch du forderst Gesinnungskontrolle, eben aller die deiner Ansicht nach nicht das Gesinnungserfüllende Verantwortungsbewusstsein an den Tag legen.

Und du liegst falsch: Das Verhältnis zwischen Staat und Beamten ist kein gegenseitiger Vertrag, sondern ein öffentlich-rechtliches Treueverhältnis.
Das „Einverständnis“ existiert nicht auf Augenhöhe – du bist Teil des Staates, nicht dessen Gegenspieler.
Der Dienstherr gewährt Alimentation(wenn auch derzeit ein bisschen zu wenig...), Fürsorge und Statusschutz; im Gegenzug schuldet der Beamte Treue, Mäßigung und Verfassungstreue. Das steht nicht zur Verhandlung.

Lern erstmal richtig zu Zitieren ist ja schrecklich. Beantworte mir mal was das sonst sein soll als ein gegenseitiger Vertrag auch wenn eine Seite die Bedingungen festlegt und die andere zustimmt? .. Wenn auch derzeit ein bisschen zu wenig? Bist du von allen guten Geistern verlassen? Hier geistern Berechnungen bis zu 30% herum. Masochist much?

Eine erstaunliche Verdrehung.
Wer seine Pflichten verletzt, weil er anderen Pflichtverletzung vorwirft, ist kein Spiegel, sondern schlicht pflichtvergessen.
Und wer das mit „Sklaventum“ gleichsetzt, zeigt, dass er Beamtenstatus und Privilegien für selbstverständlich hält, aber das Fundament, auf dem sie beruhen, längst nicht mehr versteht.
Der Rechtsstaat ist kein Sklavenhalter, er ist eine Ordnung und du (so nehme ich an) profitierst täglich von ihr.

Nein nein. Es ist kein "Vorwurf" einer Pflichtverletzung seitens des Dienstherren. Es ist evident. In dem du verlangst die Beamten sollen die einseitige Erfüllungsaufkündigung des Vertragspartners einfach so hinnehmen ist das nichts anderes als Sklaventum. Die durften auch ohne Lohn arbeiten.

Klassisches Ablenkungsmanöver: Wenn man inhaltlich nichts mehr entgegnen kann, wird der Ton kritisiert.
Ich argumentiere – du emotionalisierst.
Deine Antwort enthält keinen einzigen rechtlichen Punkt, keine Quelle, keine Begründung ... nur Projektion.
Das ist kein Diskurs, das ist ein persönlicher Kurzschluss.

Von dir lese ich nichts anderes. Qualität erst liefern dann fordern.

Dann liefere Argumente, nicht Parolen.
Bislang hast du weder jurisch noch logisch etwas beigetragen.
„Gestapo“, „Sklaventum“, „Ventil“ das sind Schlagworte, keine Argumente.
In einer Debatte, die sich auf Grundrechte und Dienstpflichten bezieht, gilt: Wer keine Begriffe präzise verwendet, kann keine Wahrheit beanspruchen.

Bla bla.

Einverstanden Kritik ist legitim.
Aber deine „Kritik“ besteht aus der rhetorischen Gleichsetzung von Dienstherr und Unterdrücker.
Das ist keine Kritik mehr, das ist Verachtung.
Und wer als Teil des öffentlichen Dienstes verächtlich über seinen Staat spricht, rüttelt an dem Fundament, das ihm selbst Gehalt, Rechtsschutz und Sicherheit gewährt.

Alles nach Aber ist für den Mülleimer.

Nein.
Ein Gericht, das seine Arbeitsweise hinterfragt, zeigt Selbstreflexion, kein Versagen.
Du verwechselst Transparenz mit Schwäche.
Das Bundesverfassungsgericht ist kein Gegner deiner Meinung, sondern der Garant dafür, dass du sie überhaupt äußern darfst, ohne dass dir etwas passiert....unfassbar dass man das überhaupt erklären muss....

Wer Loyalität als Sklaverei missversteht, hat weder verstanden, was Freiheit bedeutet, noch was Verantwortung heißt. Und genau das unterscheidet den Rechtsstaat von seiner Karikatur.

Man kann auch mit Absicht, den Kontext missachtend falsch verstehen wollen. Dazu braucht es aber viel Dummheit oder eine Menge Bosheit.

Genug dazu. Deine aussagen verleiten mich nur dazu dich als masochistischen Diener zu sehen der sein Gehalt in vorauseilendem Gehorsam selbst verringert damit der Dienstherr weiter seiner Pflichtverletzung frönen kann. Peinlich, ärmlich, dümmlich. Ganz klar ist, dass du deinen Minderwert hier anderen unterjubeln willst indem du die rebellierenden Schäfchen züchtigen möchtest. Aber das ist auch nur Blockwartmentalität.

Treuepflicht ist keine Einbahnstraße

Gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis: Pflichten beider Seiten

Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 1 Bundesbeamtengesetz, § 3 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz). Das bedeutet kein „Vertrag auf Augenhöhe“ wie unter Privaten, wohl aber ein wechselseitig bindendes Verhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Sprich: Die Loyalität ist keine Einbahnstraße. In diesem Treueverhältnis hat jede Seite klare Verpflichtungen:

Beamte: Sie schulden dem Staat u.a. Gehorsam, uneigennützigen Dienst und politische Mäßigung. Sie müssen sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so verhalten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Amt erfordert – und „alles unterlassen, was dem Ansehen des Staates, der Dienstbehörde oder dem Beamtentum schaden könnte“ . Persönliche Grundrechte (Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit etc.) sind für Beamte gesetzlich eingeschränkt – Stichwort Mäßigungsgebot . Mit anderen Worten: Dienstkritik ja, aber in Formen, die den Dienstherren nicht öffentlich verächtlich machen. Streiken dürfen Beamte ebenfalls nicht. Das alles gehört zur Treuepflicht.

Dienstherr: Im Gegenzug hat der Staat eine ausgeprägte Fürsorge- und Alimentationspflicht. Er muss für das Wohl seiner Beamten und ihrer Familien sorgen – auch über die aktive Dienstzeit hinaus . Konkret bedeutet das: lebenslange Versorgung und eine Besoldung, die amtsangemessen ist. Diese Pflicht ist keineswegs freiwillig, sondern verfassungsrechtlich verankert (Art. 33 Abs. 5 GG: „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“). Das Alimentationsprinzip verlangt, dass der Dienstherr seinen Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt gewährt . Es handelt sich dabei nicht um ein gewöhnliches Entgelt für einzelne Arbeitsleistungen, sondern um den Ausdruck dieses besonderen Treueverhältnisses :

Der Staat gewährt finanzielle Versorgung – die Beamten widmen sich dafür mit ganzer Arbeitskraft dem Gemeinwohl.

Man kann dieses Verhältnis durchaus mit einer Ehe vergleichen (eine auf Lebenszeit angelegte „Berufsehe“ sozusagen): Beide Seiten gehen feierlich Verpflichtungen ein, die nicht einseitig gebrochen werden dürfen, ohne das Vertrauensfundament zu zerstören. Wenn in einer Ehe ein Partner seine Pflichten grob verletzt (z.B. Unterstützung oder Treue verweigert), bleibt das für die Beziehung nicht folgenlos. Genauso gilt: Missachtet der Dienstherr dauernd seine Pflichten, kann er nicht erwarten, dass die Beamten weiterhin stumm ergeben die andere Wange hinhalten.

Alimentationspflicht: Verfassungsrang und aktuelle Realität

Du stellst es so dar, als ob der Staat den Beamten aus Gnade Privilegien „gewährt“ und dafür absolute Loyalität verlangen kann. Faktisch hat der Dienstherr aber harte rechtliche Pflichten, insbesondere die Alimentationspflicht. Und genau da liegt in der aktuellen Realität das Problem: Diese Pflicht wurde in der Vergangenheit teils verletzt – weshalb wir hier überhaupt diskutieren.

Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in den letzten Jahren mehrfach die Besoldung überprüft und klare Maßstäbe definiert, was „angemessen“ sein muss . Am 4. Mai 2020 entschied das BVerfG im Verfahren 2 BvL 4/18, dass die Alimentation in Berlin in den Jahren 2009–2015 verfassungswidrig zu niedrig war . Anders gesagt: Der Staat (als Dienstherr) hat hier seine verfassungsmäßige Pflicht verletzt. Das Alimentationsprinzip ist eben kein Wohlwollen, sondern einklagbares Recht.

Und jetzt kommt der springende Punkt, den du geflissentlich übersiehst: Worauf gründet die Treuepflicht der Beamten? Warum dürfen Beamte nicht streiken, warum sollen sie dem Staat gegenüber so loyal sein? – Weil der Staat im Gegenzug für eine gesicherte Stellung und amtsangemessene Versorgung sorgt. Genau diese Balance hat das BVerfG ausdrücklich betont. Wörtlich heißt es dort: „Diese Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.“

Klare Ansage: Die Loyalität der Beamten ist an die Erfüllung der Fürsorge- und Alimentationspflicht geknüpft.

Vor diesem Hintergrund wirkt deine Auffassung, man müsse als Beamter dem Dienstherrn auch dann noch brav und begeistert die Stange halten, wenn dieser seine Pflichten sträflich vernachlässigt, geradezu absurd. Du verlangst Loyalität um jeden Preis – selbst wenn der Preis die Verletzung des Grundgesetzes durch den Dienstherrn ist. Das hat nichts mit rechtsstaatlicher Gesinnung zu tun, sondern klingt eher nach Kadavergehorsam: blinder Gehorsam bis zur Selbstaufgabe. Wer so argumentiert, zeigt tatsächlich ein Verständnis von Loyalität, das an Masochismus grenzt – als wäre es eine Tugend, sich vom Dienstherrn ausnehmen zu lassen und noch „Danke“ zu sagen.

Kritik vs. Verachtung: Wahrer Dienst am Recht vs. falscher Korpsgeist

Niemand hier propagiert Anarchie oder die Abschaffung der Treuepflicht – selbstverständlich müssen Beamte loyal zum Staat stehen. Aber Loyalität bedeutet nicht, Unrecht im Schweigen hinzunehmen. Gerade weil wir einen Rechtsstaat haben, darf (und muss) man Fehlentwicklungen benennen dürfen, ohne gleich als Staatsfeind zu gelten. Kritik am Dienstherrn – sofern sachlich begründet – ist kein Akt der Illoyalität, sondern kann im Gegenteil Ausdruck von Verantwortungsbewusstsein sein: Der Beamte nimmt den Dienstherrn beim Wort, nämlich ernst in seinem Anspruch, ein rechtmäßiger, fairer Arbeitgeber zu sein.

Deine Unterstellung, wer seinen Unmut über grobe Missstände äußert, begehe eine „charakterliche Bankrotterklärung“, schießt weit über das Ziel hinaus. War der Ton mancher anonymer Beiträge scharf oder überzogen? Sicher, Worte wie „GeStaPo“ sollten im Diskurs keine Rolle spielen – da sind wir uns einig. Aber anstatt dich mit dem Inhalt der Kritik auseinanderzusetzen (nämlich der berechtigten Frage, ob der Dienstherr seine Pflichten verletzt), stürzt du dich auf die Wortwahl und stilisierst die Kritiker zu Verrätern am Rechtsstaat. Dieses Ablenkungsmanöver – erstmal Empörung über den Ton, um die eigentliche Botschaft zu entwerten – ist altbekannt. Der „Ventil“-Effekt mag dir lächerlich erscheinen, doch er ist real: Wenn Beamte jahrelang mit ansehen müssen, wie z.B. ihre Besoldung hinter der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung zurückbleibt, während man ihnen gleichzeitig das Streikrecht vorenthält, staut sich Frust an. Irgendwo entlädt der sich dann – in Foren, Stammtischen oder meinetwegen auch in polemischen Überspitzungen. Der Klügere Dienstherr würde die Warnsignale ernst nehmen und die Ursachen angehen, statt mit der Moralkeule auf frustrierte Mitarbeiter loszugehen.

Nochmals zur Sachlichkeit: Du behauptest, meine Argumentation sei nur „Projektion“ und enthalte keine rechtlichen Punkte – während du selbst außer schmissigen Schlagworten („Hetze“, „charakterlich längst ausgetreten“) nichts Rechtsrelevantes angeboten hast. Ich habe oben nun Gesetzeszitate und höchstrichterliche Rechtsprechung geliefert, die deine einseitige Sicht zurechtrückt. Insbesondere solltest du folgenden Gedanken mitnehmen: Vertrauen und Treue müssen beiderseits gelebt werden. Ein Staat, der von seinen Beamten Loyalität, Mäßigung und Hingabe verlangt, muss sich dieses Vertrauens würdig erweisen – durch anständige Behandlung, Fürsorge und Respekt vor der eigenen Rechtsordnung. Wenn der Dienstherr jedoch (wie festgestellt) gegen Verfassungsgebote verstößt und seine Leute bei der Alimentation hängenlässt, dann hat er das Vertrauensverhältnis schwer beschädigt – lange bevor ein frustrierter Beamter im Internet Luft macht.

Deine letzten Ausführungen gipfeln in dem Vorwurf, wer Loyalität als Sklaverei missverstehe, habe Freiheit und Verantwortung nicht kapiert. Weißt du, was tatsächliche Verantwortung heißt? – Dass man auch die eigene Seite kritisch hinterfragt. Verantwortung heißt nicht, nach unten zu treten (auf die unzufriedenen „Untergebenen“) und nach oben zu buckeln. Verantwortung im Rechtsstaat heißt, Missstände offen anzusprechen und abzustellen – im Rahmen der Gesetze, gewiss, aber eben ohne duckmäuserisches Beschweigen. Freiheit wiederum bedeutet, ohne Angst vor Repressalien auch mal unbequeme Wahrheiten auszusprechen. Dass du dieses Grundprinzip offenbar nur dann gelten lassen willst, wenn es im Kaffeekränzchen-Ton vorgetragen wird, spricht Bände.

Am Ende unterscheiden sich Rechtsstaat und dessen Karikatur vor allem dadurch: Im Rechtsstaat gibt es keine Untertanenmentalität, sondern mündige Staatsbürger – und Beamte –, die auf Recht und Gesetz verpflichtet sind. Auf beide verpflichtet sind, wohlgemerkt: auf die Pflicht und auf das Recht. Wer aber vom Beamten bedingungslosen Gehorsam fordert, selbst im Angesicht von Rechtsbrüchen, der hat das Wesen des Rechtsstaats verfehlt. Genau das ist es, was ich dir klarmachen möchte. Vielleicht denkst du mal darüber nach, wer hier den Rechtsstaat wirklich hochhält: Derjenige, der auf Einhaltung der beiderseitigen Pflichten pocht – oder derjenige, der jede Behördenkritik reflexhaft als Illoyalität abkanzelt. Ich meine, die Antwort dürfte auf der Hand liegen.

LehrerBW

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 655
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20888 am: 14.11.2025 13:01 »
Mal zum Vergleich:

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass die Eingangsbesoldung in BW verfassungswidrig sei, hatte als Beschlussdatum 16. Oktober 2018 (2 BvL 2/17) und Veröffentlichungsdatum den 28.11.2018.

Passt doch alles soweit zeitlich.

fcesc4

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 64
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20889 am: 14.11.2025 13:02 »
Wahnsinn..
Lasst doch mal das ganze geblubber und beleidigt euch oder sonst was Privat.


Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,880
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20890 am: 14.11.2025 13:12 »
Dies ist nicht das Ende. Es ist nicht einmal der Anfang vom Ende. Aber es ist, vielleicht, das Ende des Anfangs.

regas

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 71
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20891 am: 14.11.2025 13:34 »
Kann es kaum erwarten am Mittwoch zu sehen, wie die Besoldungsgesetzgeber vom BVerfG regelrecht zerstört werden.

Freue mich schon auf die Interpretation von Swen zum Urteil und den darausfolgenden Konsequenzen. Swen, sicher das du keinen Urlaub für diesen Tag nehmen möchtest?

SwenTanortsch

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,867
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20892 am: 14.11.2025 13:35 »
Swen, du hattest dazu vielleicht schon mal was geschrieben:
Wie sind die verschobenen Besoldungserhöhungen zu sehen, wie sie z.B. Bayern jetzt angekündigt hat?
Erhöhe ich sechs Monate später, halbiere ich ja die Erhöhung.

Ist das im Sinne der aA kritisch zu sehen oder bewegt sich das Bundesland damit noch im Rahmen dessen, was ihm an Ausgestaltungsfreiheit zusteht?

Danke für eine kurze Antwort, kannst auch gerne kopieren wenn bereits mal beantwortet  ;).

Es ist so, wie Malkav das vorhin geschrieben hat. Hierzu habe ich am 9.11. im Beitrag 353 ein paar Sachen geschrieben, Helli: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,125955.msg427251.html#msg427251 Insgesamt muss man sich alle 15 Jahre anschauen. Da Bayern in den letzten 15 Jahren verhältnismäßig selten unterjährige Besoldungsanpassungen vorgenommen hat, wird eine "Spitzaurechnung" hier mit einiger Wahrscheinlichkeit keine allzu unterschiedliche ersten drei Parameterwerte generieren.

Ein zwar kurzer, dennoch aber noch einmal grundlegender Beitrag zur "Spitzaurechnung" wird im kommenden Dezemberheft der ZBR erscheinen.


@ Rentenonkel

Deine abschließende Frage ist weiterhin schwierig zu beantworten, wobei uns das Bundesverfassungsgericht ggf. am nächsten Mittwoch mehr zum Thema sagen wird. In Berlin sollte zunächst einmal neben der Bewertung der ersten drei Parameter erneut ein in den sieben Jahren zwischen 2009 bis 2015 insgesamt um über 61.000,- € netto verletztes Mindestabstandsgebot am Ausgangspunkt der Besoldungssystematik festgestellt werden, ergänzt um die Jahre 2008 und 2016 und 2017 (vgl. die Rn. 153 f. der aktuellen Entscheidung unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Entsprechend dürften wir von einem Nettofehlbetrag von insgesamt rund 85.000,- € in jenen zehn Jahren in Berlin ausgehen. Wie also ein Reparaturgesetz sachgerecht für die A-Besoldung zu vollziehen sein wird, wird sich zeigen.

Aber Deine Frage zielt ja erstens nicht auf Berlin und zweitens auf die Gegenwart. Dazu habe ich gestern bereits ausgeführt, dass z.B. die mögliche Beihilferegelung eine nicht unerhebliche Rolle spielen dürfte. Ebenso wird Bayern ja über kurz oder lang sein verfassungswidriges Ortszuschlagswesen korrigieren müssen, aber dann noch immer einen korrigierten und also sachgerechten Ortszuschlag gewähren dürfen.

Ich würde sagen, lass uns nun mal bis zur Veröffentlichung warten, dann in Ruhe lesen und schließlich die Frage danach im Lichte auch jener Pilotentscheidungen noch einmal neu beleuchten.

@ Bundi

Die Gerichte können im Besoldungsrecht immer nur nachträglich und auch nur, wenn sie angerufen werden, entscheiden. Dabei ist ein grundlegendes Rechtsstaatsprinzip - wie gesagt - das Neutralitätsprinzip, das nur noch einmal umso stärkeres Gewicht aus Art. 20 Abs. 3 GG erhält, da die Gerichte voraussetzen müssen, dass sich der Gesetzgeber an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden sieht - das Bundesverwaltungsgericht hat da im letzten Jahr eine Spalt weit die Tür geöffnet und ist angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Alimentation regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau übersteige. Es wird sich zeigen, ob das Bundesverfassungsgericht hier in Anbetracht von derzeit über 70 Vorlagen aus 13 Bundesländern gleichfalls Äußerungen treffen wollte (ganz unwahrscheinlich ist das nicht, ich halte es aber für wahrscheinlich, dass es sich hier - noch - zurückhalten dürfte, da alles andere unabsehbare Folgen nach sich ziehen könnte).

Wie ich es ja mehrfach ausgeführt habe, halte ich es dahingegen für wahrscheinlich, dass der Zweite Senat dem Abgeordentenhaus von Berlin bis zu einem bestimmten Datum im nächsten Jahr Zeit geben wird, die Besoldungsregelungen zwischen 2008 und 2017 sachgerecht zu reparieren und darüber hinaus für die Zeit danach eine Vollstreckungsanordnung erlässt, die dann griffe, wenn der Besoldungsgesetzgeber bis dahin untätig bliebe (ggf. auch, wenn er bis dahin nur ein Handeln zeigte, dass einer Untätigkeit gleichkäme). Das ist ja in der hier geposteten Stellungnahme aus dem Januar 2022 begründet worden (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.0.html, vgl. dort die S. 33 ff.) und dürfte durch die seitdem wiederholten Ausführungen des vormaligen Finanzsenator, dass der Dienstherr weiterhin zielgerichtet in der A-Besoldung verfassungswidrig alimentierte, nur noch einmal besondere Dringlichkeit erfahren, was ggf. daran abgelesen werden könnte, dass der Zweite Senat auch dem Finanzsenator Ende 2023 im Rahmen einer Stellungnahme Gelegenheit gegeben hat, sich entsprechend zu entäußern. Zugleich ist es an dieser Stelle wirklich erfreulich, dass der Senat offensichtlich der Begründung der Stellungnahme in Teilen gefolgt ist und also eine Verbindung mit dem Vorlageverfahren 2 BvL 20/17 und 21/17 herstellt (vgl. zu dieser Begründung ebd., S. 31 f.).

Auch hier würde ich also sagen, warten wir mal ab, was wir nun in der nächsten Woche zu lesen bekommen.

@ Alex, Lichtstifter, Julian und Rheini

Das Bundesverfassungsgericht sollte die Ausfertigung bis Mittwoch abgeschlossen haben und die Entscheidung mit der Veröffentlichung auf der Homepage insbesondere dem Bundesverwaltungs- und Oberverwaltungsgericht zustellen. Es ist davon auszugehen, dass bis dahin kein Dritter Zugang zur Entscheidung hat, da sie ja erst mit der Zustellung bekannt gemacht wird. Denn die Entscheidung selbst unterliegt bis zu ihrer Zustellung und damit der Bekanntmachung dem Beratungsgeheimnis.

Entsprechend kennt auch im BMI niemand den konkreten Gehalt der Entscheidung. Allerdings war auch für das BMI in den letzten Wochen absehbar, dass die Veröffentlichung der bis Ende September/Anfang Oktober gefällten "Pilotentscheidung" in absehbarer Zeit zu erwarten war - auch dürfte man sich im BMI intern nicht erst seit gestern ausrechnen, dass die Entscheidungsbegründung, an die sich auch der Bundesgesetzgeber in ihren entscheidungstragenden Gründen gebunden sieht, nicht in allen Punkten immer gänzlich und uneingreschränkt zur Freude der Dienstherrn ausfallen dürfte. Davon dürfte man nicht nur dort auch weiterhin begründet ausgehen.

So verstanden wird die "Pilotentscheidung" zumindest in seinen entscheidungstragenden Gründen durchaus auch unmittelbare Folgen für den Bundesgesetzgeber bereithalten. Spätestens an dieser Stelle wird die Sache auch für euch Bundesbeamte wie auch für mich als niedersächsischer Landesbeamter interessant.

Darüber hinaus hätte ich nichts dagegen, Rheini, wenn der Server des BVerfG am Mittwoch nicht mehr hinterherkäme. Denn das würde Karlsruhe noch einmal signalisieren, dass ein durchaus vorhandenes Interesse in der Öffentlichkeit und damit auch in der Beamtenschaft gegeben ist. Diese Interesse dürfte also an den "Pilotentscheidungen bestehen, aber insbesondere in Teilen der bundesdeutschen Richter- und Beamtenschaft auch an den weiteren anhängigen Vorlagen. Käme die Seite des Bundesverfassungsgerichts also nicht hinterher, dürfte man abschätzen können, dass das Interesse ggf. größer wäre, als wenn die Veröffentlichung keinerlei Abrufbereitschaft nach sich zöge (vermute ich).

@ Unknown

Es dürfte absehbar gewesen sein, dass der Senat die "Pilotentscheidungen" ob ihrer von ihm selbst herausgestellten besonderen Relevanz von den angekündigten Entscheidungen über das Besoldungsrecht der beiden weiteren Rechtskreise abtrennen würde. Sofern der Senat in die Beratung der saarländischen und bremischen Vorlagen eingetreten ist, bevor die nun ehemalige Vizepräsidentin und der nun ehemalige Berichterstatter für die bremischen Vorlagen aus dem Amt geschieden sind, sollten diese Entscheidungen auch in der kommenden Zeit veröffenticht werden. Sofern der Senat erst nach dem Ausscheiden der beiden nun ehemaligen Richter in die Beratung eingetreten ist, werden wir nun sehen, was wir zukünftig unter Beschleunigung der Entscheidungsfindung verstehen dürfen. Denn vermutlich sollte man dann zwischenzeitlich in die Beratung eingetreten sein, wobei ich es weiterhin für nicht gänzlich unwahrscheinlich halte, dass der Senat in nicht allzu weiter Zukunft schleswig-holsteinische Verfahren aufrufen wird, da hier ja weiterhin eine Verzögerungsbeschwerde vorliegt. Ähnlich dürfte das für Brandenburg sein. Da nach Brandenburg mit einem bis in das Jahr 2004 zurückreichendem Verfahren Niedersachsen mit dem Zeitraum ab 2005 bis 2016 ebenfalls kein ganz junges Datum mehr aufweist, dürfte auch hier der effektive Rechtsschutz ggf. seine Wirkungen nicht erst in fernerer Zukunft enfalten können. Die Arbeit am Besoldungsrecht dürfte dem Senat in Zukunft nicht ausgehen. Denn wenn die sieben Vorlagen am Mittwoch abgearbeitet sein werden, kommen alsbald die zwei neuen aus Thüringen und die 16 neuen aus Schleswig-Holstein hinzu. Aus 72 anhängigen Vorlagen werden alsbald also 83 werden.

@ Beamtenhustler und regas

Es darf davon ausgegangen werden, dass ich hier im Nachklang der Veröffentlichung wesentliche Aspekte betrachten werde - aber ich werde dafür Zeit brauchen. Denn ich gehe davon aus, dass da einige grundlegende Aspekte vorliegen werden, für deren Durchdringung es der Zeit bedarf. Ich freue mich auf's Lesen, habe aber vor dem absehbaren wie sicherlich in Teilen überraschenden und/oder nicht absehbaren Ausführungen schon heute - sachlich betrachtet - gehörigen Respekt. Das Lesen und die ggf. auch notwendige Kritik wird einige Zeit benötigen. Denn zuvörderst wird es darum gehen, wirklich erst einmal zu verstehen (zu versuchen), was uns der Senat eigentlich im Einzelnen mitteilen will. Es ist davon auszugehen, denke ich, dass uns da in Teilen kein immer ganz einfacher Stoff zugemutet werden sollte.

@ Staatdiener

Es ist zunächst einmal so, wie Du es schreibst: Der Senat betrachtet Vorlagen, die den Entscheidungszeitraum 2008 bis 2017 umfassen und also in ihrer Begründetheit keine Betrachtung des Partnereinkommens enthalten, da Berlin in jenem Zeitraum keine entsprechenden rechtlichen Regelungen erlassen hatte.

Andererseits hat der Berichterstatter Ende 2023 ausgeführt - das habe ich schon gestern zitiert -:

"Es wird sich als effizient für die Bearbeitung aller anderen Vorlagen erweisen, zunächst solche Verfahren auszuwählen, die möglichst viele der zur Entscheidung gestellten Probleme aufwerfen und damit die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen, insbesondere die Frage zu klären, welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen".

Da zwischenzeitlich 14 von 17 Besoldungsgesetzgeber die Betrachtung des Partnereinkommens in ihr Besoldungsrecht eingeführt und damit exorbitante Personalkosten eingespart haben, sollte es mehr als erstaunlich sein, wenn der Senat nun nicht genau an dieser Stelle Anlass sehen würde seine "Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen". Denn alle 14 Besoldungsgesetzgeber haben folgende Ausführung aus der Rn. 47 der bis Mittwoch noch aktuellen (ab da dann vorletzten) Entscheidung zum Anlass genommen - sie offensichtlich gezielt über- oder missinterpretierend -, um so zu handeln wie sie seit 2021/22 nach und nach allesamt heute handeln:

"Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen." (Hervorhebung wie im Original)

Diese Ausführung war nun aber nichts anderes als ein Obiter Dictum (und damit kein entscheidungstragender Grund, was also auch in der am kommenden Mittwoch veröffentlichten Entscheidung so sein sollte, sofern hier eine entsprechende Klarstellung erfolgte). Sie war als solches also nicht notwendig, weil die Möglichkeit, die Familienzuschläge sachgerecht anzuheben, 2020 sicherlich in (ggf. fast) allen Rechtskreisen bestanden hat, also vom weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, gedeckt war. Entsprechend sollte sich der Senat - da davon auszugehen ist, dass die zitierte Passage nicht sachgerecht aufgenommen worden ist - veranlasst sehen, hier präzisierende Klarstellungen im Rahmen eines weiteren Obiter Dictums vorzunehmen, ohne dass hier also entscheidungstragende Gründe angeführt werden könnten.

Denn die gezielte Über- und/oder Missinterpretation dieser Passage liegt nun darin, dass bislang keiner der 14 Besoldungsgesetzgeber die tatsächlichen Lebensverhältnisse in den Blick genommen hat, die der Senat aber hervorgekehrt hat. Alle 14 Besoldungsgesetzgeber haben von diesen tatsächlichen Lebensverhältnissen in der Betrachtung des Partnereinkommens abgesehen und seine Einführung mit dem Mindestabstandsgebot begründet - genau darin liegt der evident sachwidrige Gehalt, da das Mindestabstandsgebot kein innerdienstliches, unmittelbar amtsbezogenes Kriterium ist, sodass alle 14 Begründungen unsachlich ins Leere laufen. Für mich ist es also vermutlich so, dass der Senat das im Rahmen eines Obiter Dictums - also die tatsächlichen Verhältnisse in den Blick nehmend - klarstellt, also mindestens die Kriterieren tatsächlicher Verhältnisse zu ihrer Prüfung und Kontrolle in den Blick nimmt, womit die 14 Betrachtungen sachlich wie ein Soufflé in sich zusammenfallen sollten.

Darüber hinaus besteht für den Senat die Möglichkeit, mit entscheidungstragenden Gründen auf die Betrachtung von Partnereinkommen zu reagieren, nämlich indem er in weiterer Betrachtung der Rn. 47 klarstellt, was heute klar ist, jedoch ebenfalls - von der überwiegenden Zahl der genannten 14 Besoldungsgesetzgeber - zielgerichtet missverstanden wird, nämlich indem der Senat nun noch einmal klarstellt, was es im Kontrollverfahren heißt, dass

"Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie [...[ demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung"

ist. Hier nun kann mit entscheidungstragenden Gründen klargestellt werden, was ein Leitbild und was eine Bezugsgröße und damit ein Kontrollmaßstab ist. Auch eine solche Klarstellung sollte folglich zu erwarten sein, denke ich.

Nun gut, soweit für heute. November ist nicht alle Tage, ich komme wieder, keine Frage.

Alexander79

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 520
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20893 am: 14.11.2025 13:45 »
@ Beamtenhustler und regas

Es darf davon ausgegangen werden, dass ich hier im Nachklang der Veröffentlichung wesentliche Aspekte betrachten werde - aber ich werde dafür Zeit brauchen. Denn ich gehe davon aus, dass da einige grundlegende Aspekte vorliegen werden, für deren Durchdringung es der Zeit bedarf. Ich freue mich auf's Lesen, habe aber vor dem absehbaren wie sicherlich in Teilen überraschenden und/oder nicht absehbaren Ausführungen schon heute - sachlich betrachtet - gehörigen Respekt. Das Lesen und die ggf. auch notwendige Kritik wird einige Zeit benötigen. Denn zuvörderst wird es darum gehen, wirklich erst einmal zu verstehen (zu versuchen), was uns der Senat eigentlich im Einzelnen mitteilen will. Es ist davon auszugehen, denke ich, dass uns da in Teilen kein immer ganz einfacher Stoff zugemutet werden sollte.
Und genau das ist eigentlich etwas was mich persönlich schockiert.
In einem normalen demokratischen Rechtsstaat müsste das Recht in meinen Augen so gesprochen werden, das ein halbwegs verständiger Leser, ein Urteil auch nachvollziehen kann.
Was bringt das Ganze, wenn unser Rechtssystem öffentlich ist, (außer Jugendstrafrecht etc) aber dann die Öffentlichkeit nicht einmal mehr Bahnhof versteht.
Wenn du schon sagst das du dafür ordentlich Zeit brauchst um durch die Aspekte durchzudringen, was soll dann die Öffentlichkeit sagen?

Dunkelbunter

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 190
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20894 am: 14.11.2025 13:53 »
Kann es kaum erwarten am Mittwoch zu sehen, wie die Besoldungsgesetzgeber vom BVerfG regelrecht zerstört werden.

Freue mich schon auf die Interpretation von Swen zum Urteil und den darausfolgenden Konsequenzen. Swen, sicher das du keinen Urlaub für diesen Tag nehmen möchtest?

Die interessiert es aber sicherlich, so wie die letzten Besoldungsgesetzgeber davor, sehr arg.
Das BVerfG ist irgendwie ein zahnloser Tiger. Was bringen die ganzen Urteile, wenn der DH es nicht beachtet, oder ignoriert usw.

Die Frage ist doch: Die Politiker schwören doch auch auf das Grundgesetz einen Eid. Und man kann doch so langsam von einen vorsätzlichen Verfassungsbruch reden, da der Misstand doch bereits seit 2020 bekannt ist und nicht behoben wird.