Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2088406 times)

GenickschussHoernchen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6915 am: 29.08.2023 10:17 »
Hallo Ihr lieben,

ich lese seit ca 360 Seiten mit. Mich irritiert irgendwie die Einordnung der tagesaktuellen Nachrichten in den Themenkomplex. Als Beispiel:
Das Besoldungsstrukturgesetz aus Bremen.

Prämisse: Die Grundlage der Berechnung für die Beamtenbesoldung soll vom „Alleinverdienerprinzip bei einer vier-köpfigen Familie“ zum „Zwei-Einkommen bei einer vier-köpfigen Familie Prinzip“ geändert werden.

Schlussfolgerung einiger Threader:
Mein Gehalt soll in Abhängigkeit zu meinem Partner berechnet werden. Das kann der Dienstherr doch nicht machen.

Meine Einschätzung:
Die Besoldungsstruktur aller Beamter wird auf ein anderes Fundament gestellt. Die 15% Abstandsgebot werden durch die grundsätzliche Einbeziehung eines zweiten Gehalts gewahrt (in welcher Form das auch berechnet oder einfach nur festgesetzt wird). Somit kann die bisherige Besoldungstabelle einfach weitergeführt werden, weil sich die Grundannahme geändert hat und man den selbst gesetzten Zielen wieder gerecht wird.


Irre ich mich hier oder habe ich etwas falsch verstanden?

Powernapster

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6916 am: 29.08.2023 10:20 »
Das ist so nicht zutreffend. Einkommenserwerb und Kinderbetreuung können zwischen beiden Elternteilen so aufgeteilt werden, dass die Belastungen gleich hoch sind. Gleichberechtigtes Arbeiten und Verwirklichung ist unabhängig vom Geschlecht.

War irgendwie klar, dass irgendein Besserwisser so einen Kommentar bringt. Ich habe ja auch geschrieben "beispielswiese der Frauen", weil das nun mal eben auch gelebte Wirklichkeit ist, dass es mehrheitlich die Frauen sind, die dies so auf sich nehmen (müssen - nicht wollen), weil es rein finanziell evident häufiger als andersherum mehr Sinn ergibt. Theoretische Gleichberechtigung etc. blah blub hin oder her. Gilt in den wenigen Fällen wo es anders ist natürlich genauso. Back to topic.

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6917 am: 29.08.2023 10:26 »
Genauso sehe ich das auch. Es bleibt wie es ist, da man deutlich über 115% liegt bei Berücksichtigung der Lebenswirklichkeit (2 Einkommen in der Familie). Bei zu geringen Einkommen und Kindern gibt es den AEZ um die Mindestalimentation sicherzustellen.

Es wird also niemandem etwas weggenommen, die Aufregung ist völlig fehl an Platz. Die Umstellung auf dieses Modell ist auch verfassungsrechtlich zulässig. Nichts ist dauerhaft in Stein gemeißelt, schon gar nicht das 4K-Modell...

Das neue Modell muss nur ordentlich gemacht sein. We will see. Solange in der Übergangszeit erst mal AEZ.

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6918 am: 29.08.2023 10:31 »
Hallo Ihr lieben,

ich lese seit ca 360 Seiten mit. Mich irritiert irgendwie die Einordnung der tagesaktuellen Nachrichten in den Themenkomplex. Als Beispiel:
Das Besoldungsstrukturgesetz aus Bremen.

Prämisse: Die Grundlage der Berechnung für die Beamtenbesoldung soll vom „Alleinverdienerprinzip bei einer vier-köpfigen Familie“ zum „Zwei-Einkommen bei einer vier-köpfigen Familie Prinzip“ geändert werden.

Schlussfolgerung einiger Threader:
Mein Gehalt soll in Abhängigkeit zu meinem Partner berechnet werden. Das kann der Dienstherr doch nicht machen.

Meine Einschätzung:
Die Besoldungsstruktur aller Beamter wird auf ein anderes Fundament gestellt. Die 15% Abstandsgebot werden durch die grundsätzliche Einbeziehung eines zweiten Gehalts gewahrt (in welcher Form das auch berechnet oder einfach nur festgesetzt wird). Somit kann die bisherige Besoldungstabelle einfach weitergeführt werden, weil sich die Grundannahme geändert hat und man den selbst gesetzten Zielen wieder gerecht wird.


Irre ich mich hier oder habe ich etwas falsch verstanden?

Beides!

Einer weiteren Ausführung bedarf es nicht.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6919 am: 29.08.2023 10:33 »
Das neue Modell muss nur ordentlich gemacht sein. We will see. Solange in der Übergangszeit erst mal AEZ.

Die Pfeifen bekommen nicht einmal einen anständigen AEZ mit seinen Abschmelzbeträgen hin. Dann entstehen dann so lustige Konstrukte, dass ein A5er plötzlich mehr als ein A6er hat. Ich meine im Entwurf des Bundes gab es irgendsowas lustiges.

Und dann erwartest du von denen ein ganz neues Besoldungsmodell? Mit sachgerechter Begründung?  ;D ;D ;D ;D

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6920 am: 29.08.2023 10:43 »
Das ist so nicht zutreffend. Einkommenserwerb und Kinderbetreuung können zwischen beiden Elternteilen so aufgeteilt werden, dass die Belastungen gleich hoch sind. Gleichberechtigtes Arbeiten und Verwirklichung ist unabhängig vom Geschlecht.

War irgendwie klar, dass irgendein Besserwisser so einen Kommentar bringt. Ich habe ja auch geschrieben "beispielswiese der Frauen", weil das nun mal eben auch gelebte Wirklichkeit ist, dass es mehrheitlich die Frauen sind, die dies so auf sich nehmen (müssen - nicht wollen), weil es rein finanziell evident häufiger als andersherum mehr Sinn ergibt. Theoretische Gleichberechtigung etc. blah blub hin oder her. Gilt in den wenigen Fällen wo es anders ist natürlich genauso. Back to topic.
Ist natürlich leicht, jemand persönlich anzugehen, statt bei Argumenten zu bleiben.
Gelebte Wirklichkeit ist, wie Paare ihr Leben gestalten. Wer von beiden mehr oder weniger verdient ist eine individuelle Entscheidung. Genau so, wer sich um die Kinderbetreuung kümmert. Dass Frauen tendenziell weniger verdienen mag statistisch so sein, dies beruht jedoch in der Regel auf individuellen Entscheidungen.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6921 am: 29.08.2023 10:43 »
Das wird sicher auch Auswirkungen haben.

Zitat:"
Breaking News Bürgergeld steigt auf 563 Euro
29.08.2023, 10:41 Uhr

Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld sollen im kommenden Jahr spürbar höhere Leistungen erhalten. So soll der Satz für Alleinstehende Anfang 2024 von 502 auf 563 Euro im Monat steigen, wie Bundessozialminister Hubertus Heil mitteilt.

Quelle: ntv.de"


Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6923 am: 29.08.2023 10:46 »
@SepplMeier  #6917

"... Bei zu geringen Einkommen und Kindern gibt es den AEZ um die Mindestalimentation sicherzustellen... "

Supergut erkannt.

Warum Schreibst Du nicht: Um die Mindestalimentation sicherzustellen, werden einfach die Tabellengehälter entsprechend erhöht. ?😁😁.

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6924 am: 29.08.2023 10:47 »
Das wird sicher auch Auswirkungen haben.

Zitat:"
Breaking News Bürgergeld steigt auf 563 Euro
29.08.2023, 10:41 Uhr

Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld sollen im kommenden Jahr spürbar höhere Leistungen erhalten. So soll der Satz für Alleinstehende Anfang 2024 von 502 auf 563 Euro im Monat steigen, wie Bundessozialminister Hubertus Heil mitteilt.
 
Nur noch lächerlich diese Land
Quelle: ntv.de"

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6925 am: 29.08.2023 10:48 »
Wieso. Sind doch nur 12,15%

 :-X

GenickschussHoernchen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6926 am: 29.08.2023 10:49 »
Hallo Ihr lieben,

ich lese seit ca 360 Seiten mit. Mich irritiert irgendwie die Einordnung der tagesaktuellen Nachrichten in den Themenkomplex. Als Beispiel:
Das Besoldungsstrukturgesetz aus Bremen.

Prämisse: Die Grundlage der Berechnung für die Beamtenbesoldung soll vom „Alleinverdienerprinzip bei einer vier-köpfigen Familie“ zum „Zwei-Einkommen bei einer vier-köpfigen Familie Prinzip“ geändert werden.

Schlussfolgerung einiger Threader:
Mein Gehalt soll in Abhängigkeit zu meinem Partner berechnet werden. Das kann der Dienstherr doch nicht machen.

Meine Einschätzung:
Die Besoldungsstruktur aller Beamter wird auf ein anderes Fundament gestellt. Die 15% Abstandsgebot werden durch die grundsätzliche Einbeziehung eines zweiten Gehalts gewahrt (in welcher Form das auch berechnet oder einfach nur festgesetzt wird). Somit kann die bisherige Besoldungstabelle einfach weitergeführt werden, weil sich die Grundannahme geändert hat und man den selbst gesetzten Zielen wieder gerecht wird.


Irre ich mich hier oder habe ich etwas falsch verstanden?


Korrektur: Fälschlicherweise habe ich das Besoldungsstrukturgesetz von Bremen genannt, gemeint war Hamburg.



Beides!

Einer weiteren Ausführung bedarf es nicht.

Danke für den konstruktiven Beitrag…

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6927 am: 29.08.2023 10:52 »
Gedanken zum 4k-Zweiverdiener-Modell:

„Dem Beamten steht eine amtsangemessene Alimentation i.H.v. z.B. 60.000€ zu. Mit diesem Salär wird ein angemessener Unterhalt für eine 4-köpfige Familie gewährt nach Auffassung des Besoldungsgesetzgebers.

Der/Die Partner(in) verdient nun ebenfalls in der freien Wirtschaft 60.000€. Ergo, wäre nach Auffassung des Besoldungsgesetzgebers die 4-köpfige Familie überalimentiert.

In Summe werden dem Beamten seine Bezüge gekürzt auf Mindestlohnniveau i.H.v. 23.000€ (12€/h, Vollzeit).

Der Familie steht also nach Auffassung des Besoldungsgesetzgebers nicht 120.000€ Brutto zu, sondern nur 83.000€.“


In der Hinsicht hoffe ich nur, dass das BVerfG dem ganzen Unfug der Besoldungsgesetzgeber schnellstmöglich einen Riegel vorschiebt.
« Last Edit: 29.08.2023 11:06 von PolareuD »


Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6929 am: 29.08.2023 11:02 »
Das wird sicher auch Auswirkungen haben.

Zitat:"
Breaking News Bürgergeld steigt auf 563 Euro
29.08.2023, 10:41 Uhr

Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld sollen im kommenden Jahr spürbar höhere Leistungen erhalten. So soll der Satz für Alleinstehende Anfang 2024 von 502 auf 563 Euro im Monat steigen, wie Bundessozialminister Hubertus Heil mitteilt.

Quelle: ntv.de"

Klasse, jetzt fehlt nur noch ein schönes Urteil aus Karlsruhe und im BMI rauchen die Köpfe.