Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2093815 times)

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7740 am: 10.10.2023 09:14 »
Ich würde hier mal meine Konstellation heranziehen und diesbezüglich diese "tolle" Sache AEZ klären lassen, um meine Befürchtungen zu nähren oder zu entkräften.

Der AEZ ersetzt künftig das normale Stufenmodell FZ 1,2,3,4 ...etc. richtig? Oder gilt dieser zusätzlich (was ich nicht glaube).

Ich, A8, Erfahrungsstufe 5, verheiratet, 3 Kinder mit Stellenzulage 90€, in einer Gegend mit Wohngeldstufe I,  gerechnet mit dem Besoldungsrechner gegenwärtig und den für 01.03.2024 hier auf der Seite.

Stand heute:

Grundgehalt:                     3286,92 Euro brutto
Famlienzuschlag gesamt:      826,68 Euro brutto
Auszahlung:                      3341,27  Euro netto

Ich habe mir den Spaß gemacht, ich wäre Single ohne Kinder:  2796,59 Euro

Sind 544,68 Euro netto Zuschläge (für die, die hier immer von Zuschlagsorgien / Karnickelprämie fabulieren)

Jetzt das ganze mit dem Rechner für 2024:

Grundgehalt:                     3671,73 Euro brutto
Famlienzuschlag gesamt:      920,10 Euro brutto
Auszahlung:                      3642,00  Euro netto

Das kommt so hin, wenn man von diesem Sockelbetrag von 220,00 Euro (der ja dann fester Besoldungsbestandteil ist) und dann noch den 11,3 % ausgeht.


Wie geht es jetzt weiter? Der neue Rechner bezieht offensichtlich den AEZ nicht ein. Es wird nicht nach der Wohngeldstufe gefragt, was dafür spräche.

Nehme ich nun die Zahlen des neuen AEZ die hier vor ein paar Seiten gepostet wurden und den gegenwärtigen Stand abbilden, der noch nicht finalisiert ist...

I   0 0 244,00 229,00 234,00

473,00 Euro brutto, Abschmelzung noch nicht dabei.

Ich frage berechtigterweise... Echt jetzt? Oder wo ist mein Fehler?

Das wären im Worst Case um die 300€ netto weniger, damit ich dann amtsangemessen alimentiert werde.

Den bisherigen Familienzuschlag bekommst du zusätzlich zum AEZ, somit hast du nicht 300€ weniger sondern eher doch ein recht deutliches Plus von ca. 473 Euro (244 Euro 2. Kind + 229 Euro 3. Kind) abzgl. Abschmelzbetrag (Höhe derzeit noch unbekannt).

amy1987

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7741 am: 10.10.2023 09:16 »
Ich würde hier mal meine Konstellation heranziehen und diesbezüglich diese "tolle" Sache AEZ klären lassen, um meine Befürchtungen zu nähren oder zu entkräften.

Der AEZ ersetzt künftig das normale Stufenmodell FZ 1,2,3,4 ...etc. richtig? Oder gilt dieser zusätzlich (was ich nicht glaube).

Ich, A8, Erfahrungsstufe 5, verheiratet, 3 Kinder mit Stellenzulage 90€, in einer Gegend mit Wohngeldstufe I,  gerechnet mit dem Besoldungsrechner gegenwärtig und den für 01.03.2024 hier auf der Seite.

Stand heute:

Grundgehalt:                     3286,92 Euro brutto
Famlienzuschlag gesamt:      826,68 Euro brutto
Auszahlung:                      3341,27  Euro netto

Ich habe mir den Spaß gemacht, ich wäre Single ohne Kinder:  2796,59 Euro

Sind 544,68 Euro netto Zuschläge (für die, die hier immer von Zuschlagsorgien / Karnickelprämie fabulieren)

Jetzt das ganze mit dem Rechner für 2024:

Grundgehalt:                     3671,73 Euro brutto
Famlienzuschlag gesamt:      920,10 Euro brutto
Auszahlung:                      3642,00  Euro netto

Das kommt so hin, wenn man von diesem Sockelbetrag von 220,00 Euro (der ja dann fester Besoldungsbestandteil ist) und dann noch den 11,3 % ausgeht.


Wie geht es jetzt weiter? Der neue Rechner bezieht offensichtlich den AEZ nicht ein. Es wird nicht nach der Wohngeldstufe gefragt, was dafür spräche.

Nehme ich nun die Zahlen des neuen AEZ die hier vor ein paar Seiten gepostet wurden und den gegenwärtigen Stand abbilden, der noch nicht finalisiert ist...

I   0 0 244,00 229,00 234,00

473,00 Euro brutto, Abschmelzung noch nicht dabei.

Ich frage berechtigterweise... Echt jetzt? Oder wo ist mein Fehler?

Das wären im Worst Case um die 300€ netto weniger, damit ich dann amtsangemessen alimentiert werde.

Nein, falsch verstanden. AEZ gibt es zusätzlich zu den altbewährte. Familienzuschlägen.

Hieße in deinem Fall also zum vom Rechner dargestellt Netto (inkl. Familienzuschläge) gibt es zusätzlich nochmal AEZ dazu: 473€ - ca. 50€ Abschmelzbetrag A8 = 423€ brutto. Dürften je nach Steuerklasse also pi mal Daumen 300€ mehr in der Tasche sein durch den aktuellen Gesetzesentwurf.

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7742 am: 10.10.2023 09:23 »
Außerdem kann man sowieso erst ein Rechner basteln, wenn denn der Referentenentwurf mal öffentlich ist.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7743 am: 10.10.2023 09:24 »
Na, dass ist doch schön, dass das alles so flauschig laufen wird. Da freu ich mich. Bei der Masse an Postrückläufern die wir bekommen glaube ich da auch ganz doll dran.

"Schwarzmalerei ist die Kunst, alles schlimmer zu sehen, als es ist." - Franklin D. Roosevelt

Und Rosamalerei ist die Kunst, faschistische Parteien hoffähiger zu machen, als sie sind. Ich finde es klasse, dass man offensichtlich schon die gesamten bürokratischen Hemmnisse im BMI beseitigt hat und also bereits die Auszahlungsmodalitäten regelt. Wenn man jetzt noch die winzigen verfassungsrechtlichen und fast nicht vorhandenen politischen Probleme, die mit solcher Art Gesetzgebung einhergehen, beseitigt, wird man bald wieder freudig Helau und Alaaf im BMI und in Hessen gerne auch Hallau rufen können, und zwar besoldungsrechlich mit gutem Gewissen täglich. Das geht nicht gegen Dich, Werbinich. Verfassungsrechtlich und auch politisch war aber der letzte Entwurf bereits ein Monster aus Frankensteins Labor. Dieses Monster scheint nun - es war nicht anders zu erwarten - perfektioniert zu werden. Es wird noch mehr demokratische Menschen fressen und Wähler einer faschistischen Partei ausspucken. Das ist die große Leistung derer, die im BMI die Verantwortung an solcher Art degenerierten Gesetzgebung haben. Den Newspeak, der mit solcherart ideologischer Verbrämungen einhergeht, hast Du ja bereits präzise paraphrasiert. Höchstwahrscheinlich glaubt im BMI tatsächlich der eine oder andere Verantwortungsträger, dass solcherart Verfassungsbrecherei keine Folgen zeitigt und also schon ganz ok ist. "Das Volk ist nicht tümlich" - wer es so behandelt, als wäre es so, muss sich nicht wundern, wenn ihm die Leute von der Fahne gehen.

Und als ich die deutsche Sprache vernahm,
Da ward mir seltsam zumute;
Ich meinte nicht anders, als ob das Herz
Recht angenehm verblute.

Ein kleines Harfenmädchen sang.
Sie sang mit wahrem Gefühle
Und falscher Stimme, doch ward ich sehr
Gerühret von ihrem Spiele.

Sie sang von Liebe und Liebesgram,
Aufopfrung und Wiederfinden
Dort oben, in jener besseren Welt,
Wo alle Leiden schwinden.

Sie sang vom irdischen Jammertal,
Von Freuden, die bald zerronnen,
Vom Jenseits, wo die Seele schwelgt
Verklärt in ew'gen Wonnen.

Sie sang das alte Entsagungslied,
Das Eiapopeia vom Himmel,
Womit man einlullt, wenn es greint,
Das Volk, den großen Lümmel.

Ich kenne die Weise, ich kenne den Text,
Ich kenn auch die Herren Verfasser;
Ich weiß, sie tranken heimlich Wein
Und predigten öffentlich Wasser.

https://www.wahlrecht.de/umfragen/

Ach Sven, du darfst das nicht so negativ sehen. Die Politiker müssen uns doch nur besser Ihre Handlungen erklären und Gesetzen schöneere Namen geben.

Vielleicht sollte man das Gesetz "Das Tafel Vermeidungsgesetz für Beamte mit Kindern" nennen oder "Beamte mit Kindern brauchen kein Bürgergeld Gesetz". "Kinder statt Leistung für Beamte Gesetz" finde ich auch ganz gut :)

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7744 am: 10.10.2023 09:31 »
Habt vielen Dank für die Richtigstellung.

Bei mir war es mittlerweile so, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen habe.


Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7745 am: 10.10.2023 09:33 »
Zumindest nach aktuellem Entwurf wäre es auch für mich mal eine nicht all zu schlechte finanzielle Verbesserung.

Dass das Ding im Kern völlig am Thema vorbei geht, sollte unstrittig sein. Trotz allem wäre ich froh, wenn es denn nun endlich erst mal - samt Nachzahlung - kommt und der Rest danach geklärt wird.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7746 am: 10.10.2023 09:37 »
Guten Morgen,

weiß denn einer auch schon, was der neue Referentenentwurf eigentlich zu der ständigen (jährlichen) Anpassung des Bürgergeldes oder des im Wandel stehenden Mietspiegels sagt?

Sprich wird das Amtsangemessenheitsgesetz stetig bzw. immer parallel zu solchen Anpassungen mitgeändert ??

Man kann doch nämlich nicht immer alle 20 Jahre eine neue verfassungsrechtliche unbedenkliche Alimentation schaffen? Das Gesetz müsste in der Hinsicht doch auch einen Passus enthalten, der perspektivisch für eine gewisse Sicherheit sorgt und stetig mit angepasst wird, wenn Bürgergeld, Mietspiegel usw. geändert werden, oder sehe ich das falsch?

Ich hoffe, die Frage ist verständlich 🤷‍♂️

Auch ein solches Verfahren ist verfassungsrechtlich nicht möglich (was nicht heißt, dass es nicht genauso kommt, Mecklenburg-Vorpommern ist bspw. als erstes Bundesland so vorgegangen, vgl. dort den § 73 im aktuellen Besoldungsgesetz). Denn eine Gesetzgebung ist kein Rechenverfahren, sondern hat insbesondere die Ämterwertigkeit zu beachten. Wenn man dem niedrigsten bewerteten Amt eine stetige Anpassung an veränderten Beträgen des Grundsicherungsniveaus verpasst, also eine Art Inflationsausgleich, dann wird das nicht dem Parlamentsvorbehalt im Besoldungsrecht gerecht, also insbesondere den prozeduralen Verpflichtungen - also den Begründungspflichten -, die der Besoldungsgesetzgeber zu erfüllen hat. So kann man im Sozialrecht vorgehen, aber nicht im Beamtenrecht, da Richter, Staatsanwälte und Beamte bislang weiterhin nicht im Grundgesetz Grundsicherungsempfängern gleichgestellt sind (was für nicht wenige Beamte offensichtlich mittlerweile ein echter Zugewinn wäre, da sie dann endlich nicht mehr unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert werden würden).

All diese Verfahren, die das Alimentationsprinzip weitgehend auf das Mindestabstandsgebot verkürzen und dabei übersehen, dass die Mindestalimentation materiell-rechtlich nichts weiter als nur den Teil der gewährten Nettoalimentation beschreibt, der vom absoluten Alimentationsschutz umfasst ist und in den also keine Einschnitte möglich sind, und dass sie darüber hinaus als Teil des vierten Prüfparameters ein Teil des indiziellen Prüferverfahrens ist, übersehen regelmäßig, dass das Alimentationsprinzip von sehr viel mehr hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums geprägt ist, die allesamt beachtet werden wollen, wenn man eine amtsangemessene Alimentation gewähren möchte. Beachtung heißt hier insbesondere: Begründung. Unbegründete Veränderungen im Besoldungsrecht, die ausschließlich mathematisch vollzogen werden und dabei den absoluten und relativen Alimentationsschutz nicht hinreichend beachten, sind verfassungsrechtlich verboten:

"Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (Rn. 30 der aktuellen Entscheidung)

@ Bastel

Verflucht, Du hast Recht - und zugleich sollte sich das SPD-geführte Innenministerium vielleicht an ihre gute Tradition aus den Zeiten der großen Koalition erinnern und das Gesetz einfach "Das gute Verfassungswidrigkeitsaufrechterhaltungsgesetz" nennen.

HK

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7747 am: 10.10.2023 09:47 »
Guten Morgen in die Runde,
bin jetzt schon einige hundert Seiten am mitlesen aber eigentlich noch immer nicht wirklich schlauer.
Hab ich das richtig Verstanden das der AEZ vorzugsweise nur denjenigen eine eventuelle Erhöhung bring, die Kinder haben?

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7748 am: 10.10.2023 09:50 »
Kinder und hohe Mietstufe. Sonst gibts nix oder fast nix.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7749 am: 10.10.2023 09:51 »
Guten Morgen in die Runde,
bin jetzt schon einige hundert Seiten am mitlesen aber eigentlich noch immer nicht wirklich schlauer.
Hab ich das richtig Verstanden das der AEZ vorzugsweise nur denjenigen eine eventuelle Erhöhung bring, die Kinder haben?
Ja genau, ausser du wohnst in Mietstufe VI und VII und bist verheiratet. Ansonsten bekommt man den AEZ nur bei Kindern, abzüglich eines Abschmelzbetrages.

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7750 am: 10.10.2023 10:04 »
Aktueller Stand:
Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften “

Bundesrat hat keine Einwendungen gegen Besoldungserhöhung (09.10.2023)

Das Gesetz muss nunmehr noch vom zuständigen Minister oder der zuständigen Ministerin und dem Bundeskanzler gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7751 am: 10.10.2023 10:07 »
Also mal zügig und dann die nächste Baustelle bitte

FragenFragenFragen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7752 am: 10.10.2023 10:17 »
Ich blick leider auch nicht mehr durch.
Ich habe dieses Forum schon länger verfolgt... leider stellt sich bei mir die Frage, was würde der neue Entwurf für mich bedeuten?

Konstellation ist folgende:

ich bin A11, verheiratet, habe 2 leibliche Kinder, die allerdings bei meinem Mann mit auf dem Lohnzettel stehen, der Beamter in Rheinland Pfalz ist.
Mein Mann hat auch noch eine Tochter aus erster Ehe, die auch komplett bei uns lebt.
Laut Finanzamt bekomme ich den Steuerfreibetrag für 3 Kinder.
Wir wohnen in Mietstufe V und ich habe seit 2011 Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt.

Könntet ihr mir bitte helfen und sagen, was das ganze für mich bedeuten würde?

Vielen Dank vorab

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7753 am: 10.10.2023 10:36 »
Aktueller Stand:
Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften “

Bundesrat hat keine Einwendungen gegen Besoldungserhöhung (09.10.2023)

Das Gesetz muss nunmehr noch vom zuständigen Minister oder der zuständigen Ministerin und dem Bundeskanzler gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Da geht es aber um das Thema Übernahme Tarifverhandlungen. Das hat ja hiermit nichts zu tun.

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7754 am: 10.10.2023 10:44 »
Ich blick leider auch nicht mehr durch.
Ich habe dieses Forum schon länger verfolgt... leider stellt sich bei mir die Frage, was würde der neue Entwurf für mich bedeuten?

Konstellation ist folgende:

ich bin A11, verheiratet, habe 2 leibliche Kinder, die allerdings bei meinem Mann mit auf dem Lohnzettel stehen, der Beamter in Rheinland Pfalz ist.
Mein Mann hat auch noch eine Tochter aus erster Ehe, die auch komplett bei uns lebt.
Laut Finanzamt bekomme ich den Steuerfreibetrag für 3 Kinder.
Wir wohnen in Mietstufe V und ich habe seit 2011 Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt.

Könntet ihr mir bitte helfen und sagen, was das ganze für mich bedeuten würde?

Vielen Dank vorab

Ohne jetzt die genaue Berechnung zu nennen, aber es würde um einen Nachzahlung im 5-stelligen Bereich gehen, da hier für 4 Jahre Nachzahlungen in Höhe von ~ 400-500€ monatl. anstehen. Wie es im Fall verrechnet wird, wenn beide Elternteile Beamte sind ist auch in dem Entwurf beschrieben, wie genau weiß ich spontan nicht. Aber mit einem niedrigeren Betrag würde ich nicht rechnen.