Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2093622 times)

MechAllg1103

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9990 am: 30.01.2024 12:41 »
Kurz und knapp hier ein guter Beitrag:

https://ikt.verdi.de/komm/komm-online/ausgabe-2023-3/++co++04115e98-fafa-11ed-bd18-001a4a160100

Weichenstellung korrigieren

Die geplanten Maßnahmen sind un­passend, eine angemessene (Mindest-)Besoldung und Versorgung werden nicht erreicht. Ebensowenig das Ziel, Familien mit Kindern zu stärken. Das ohnehin komplexe Besoldungsrecht droht noch intransparenter zu werden, ja sogar zu erodieren. Die Verletzung des Mindest­abstandsgebots zum Grundsicherungs­niveau betrifft das gesamte Besoldungsgefüge. Die Abstände innerhalb der Besoldungstabelle (Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen) müssen an gestiegene Arbeits- und Funktionsanforderungen angepasst werden. Eine Besoldungsreform mit Wertschätzung und sozial ausgewogen ist geboten.

Der Bericht ist vom 17.05.2023, was soll uns der jetzt Neues vermitteln?


Er soll überhaupt nichts vermitteln, nur aufzeigen das der AEZ nicht das Problem löst.
Viel mehr frage ich mich was so eine provokante Fragestellung bezwecken soll, auch wenn der Beitrag sieben Monate alt ist, ist dies ja de facto eine Tatsache.

Ich bin hier überhaupt nicht auf Konfrontation aus, ich will damit nur sagen das der AEZ bedingt hilft.

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9991 am: 30.01.2024 12:47 »
Kurz und knapp hier ein guter Beitrag:

https://ikt.verdi.de/komm/komm-online/ausgabe-2023-3/++co++04115e98-fafa-11ed-bd18-001a4a160100

Weichenstellung korrigieren

Die geplanten Maßnahmen sind un­passend, eine angemessene (Mindest-)Besoldung und Versorgung werden nicht erreicht. Ebensowenig das Ziel, Familien mit Kindern zu stärken. Das ohnehin komplexe Besoldungsrecht droht noch intransparenter zu werden, ja sogar zu erodieren. Die Verletzung des Mindest­abstandsgebots zum Grundsicherungs­niveau betrifft das gesamte Besoldungsgefüge. Die Abstände innerhalb der Besoldungstabelle (Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen) müssen an gestiegene Arbeits- und Funktionsanforderungen angepasst werden. Eine Besoldungsreform mit Wertschätzung und sozial ausgewogen ist geboten.

Der Bericht ist vom 17.05.2023, was soll uns der jetzt Neues vermitteln?


Er soll überhaupt nichts vermitteln, nur aufzeigen das der AEZ nicht das Problem löst.
Viel mehr frage ich mich was so eine provokante Fragestellung bezwecken soll, auch wenn der Beitrag sieben Monate alt ist, ist dies ja de facto eine Tatsache.

Ich bin hier überhaupt nicht auf Konfrontation aus, ich will damit nur sagen das der AEZ bedingt hilft.

Diese Tatsache wurde hier schon mehrfach und wiederkehrend besprochen. Ja es sind über 600 Seiten zusammengekommen. Jedoch finde ich den Artikel nicht mehr so zeitgemäß im Verlauf der Diskussion. War auch nicht provokant gemeint die Frage. 

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9992 am: 30.01.2024 12:48 »
Das Mindestabstandsgebot der untersten Besoldungsgruppe A3 zum Grundsicherungsniveau, muss bei 115% liegen. Und das Mindestabstandsgebot ist somit verletzt, ob mit Kindern oder ohne.

Auch das ist korrekt, aber nicht durch Einführung von exorbitanten Familienzuschlägen für das 1. und 2. Kind, sondern durch Anhebung der Grundbezüge. Du solltest den letzten Beschluss vielleicht mal vollständig lesen. Dabei ging es nicht nur um die Mindestalimentation.

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9993 am: 30.01.2024 12:54 »
Ich sehe schon, der Christian aka Seppel hast sich noch ein paar Accounts zugelegt.

Ist vermutlich schwierig für Dich zu akzeptieren, wie viele Beamte mit ihrer Besoldung zufrieden sind und den AEZ als echten Mehrgewinn begreifen, den man sich von der Höhe her kaum hätte vorstellen können. Ich hätte jedenfalls nie erwartet, 1000 EUR brutto dazu zu bekommen. Die nächsten mind. noch 15 Jahre bis zu meinem 50. kommt da einiges zusammen… Aber noch ist ja nix in trockenen Tüchern, auch wenn es schon sehr danach aussieht  8)

Leb damit. Und lasse Dich nicht vollkommen vom Neid zerfressen, das steht Dir nicht und wirkt auch teilweise sehr lächerlich, mindestens aber unprofessionell.

Im Übrigen ist mir nicht klar, weshalb hier immer gemeint wird, der Widerspruch wird abgelehnt/negativ beschieden. Ihm wird sicherlich abgeholfen werden unter Zugrundelegung der Nachzahlung, sobald Kinder im Spiel sind.

Alexander79, du kannst dann gerne erneut Widerspruch einlegen, aber dann wirst du innerhalb von 4 Wochen klagen müssen. Wenn du das nicht vorhast, kannst du Dir den Aufwand gleich sparen. Hier ist diesbezüglich viel heiße Luft im Raum… Der AEZ wird große Teile der Beamten zufrieden stellen.

MechAllg1103

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9994 am: 30.01.2024 12:58 »
Ich sehe schon, der Christian aka Seppel hast sich noch ein paar Accounts zugelegt.

Ist vermutlich schwierig für Dich zu akzeptieren, wie viele Beamte mit ihrer Besoldung zufrieden sind und den AEZ als echten Mehrgewinn begreifen, den man sich von der Höhe her kaum hätte vorstellen können. Ich hätte jedenfalls nie erwartet, 1000 EUR brutto dazu zu bekommen. Die nächsten mind. noch 15 Jahre bis zu meinem 50. kommt da einiges zusammen… Aber noch ist ja nix in trockenen Tüchern, auch wenn es schon sehr danach aussieht  8)

Leb damit. Und lasse Dich nicht vollkommen vom Neid zerfressen, das steht Dir nicht und wirkt auch teilweise sehr lächerlich, mindestens aber unprofessionell.

Im Übrigen ist mir nicht klar, weshalb hier immer gemeint wird, der Widerspruch wird abgelehnt/negativ beschieden. Ihm wird sicherlich abgeholfen werden unter Zugrundelegung der Nachzahlung, sobald Kinder im Spiel sind.

Alexander79, du kannst dann gerne erneut Widerspruch einlegen, aber dann wirst du innerhalb von 4 Wochen klagen müssen. Wenn du das nicht vorhast, kannst du Dir den Aufwand gleich sparen. Hier ist diesbezüglich viel heiße Luft im Raum… Der AEZ wird große Teile der Beamten zufrieden stellen.



Der AEZ wird große Teile der Beamten zufrieden stellen.

Na wenn dass das Ziel ist, nur den ''großen'' Teil der Beamten zufrieden zu stellen. Ziel sollte ''alle'' sein.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9995 am: 30.01.2024 12:59 »
Ich sehe schon, der Christian aka Seppel hast sich noch ein paar Accounts zugelegt.

Ist vermutlich schwierig für Dich zu akzeptieren, wie viele Beamte mit ihrer Besoldung zufrieden sind und den AEZ als echten Mehrgewinn begreifen, den man sich von der Höhe her kaum hätte vorstellen können. Ich hätte jedenfalls nie erwartet, 1000 EUR brutto dazu zu bekommen. Die nächsten mind. noch 15 Jahre bis zu meinem 50. kommt da einiges zusammen… Aber noch ist ja nix in trockenen Tüchern, auch wenn es schon sehr danach aussieht  8)

Leb damit. Und lasse Dich nicht vollkommen vom Neid zerfressen, das steht Dir nicht und wirkt auch teilweise sehr lächerlich, mindestens aber unprofessionell.

Im Übrigen ist mir nicht klar, weshalb hier immer gemeint wird, der Widerspruch wird abgelehnt/negativ beschieden. Ihm wird sicherlich abgeholfen werden unter Zugrundelegung der Nachzahlung, sobald Kinder im Spiel sind.

Alexander79, du kannst dann gerne erneut Widerspruch einlegen, aber dann wirst du innerhalb von 4 Wochen klagen müssen. Wenn du das nicht vorhast, kannst du Dir den Aufwand gleich sparen. Hier ist diesbezüglich viel heiße Luft im Raum… Der AEZ wird große Teile der Beamten zufrieden stellen.

Christian, bei dir sind es doch nur noch etwas mehr als 5 Jahre zum fünfzigsten. Bei Franca aber sind es ungefähr noch 15 Jahre ;)


Themaster42699

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9996 am: 30.01.2024 13:12 »
Rechne ich korrekt:
Verheiratet, ein Kind und Mietenstufe 4, A10
499 Euro - 90= 409 Euro Brutto.

Meine gelesen zu haben das noch irgendwas vom Familienzuschlag gegengerechnet wird?

Zudem bin ich seit Mitte 2022verbeamtet.
Somit würde die Rückzahlung dann 409*20= etwa 8000 Euro betragen. Ist das korrekt?

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9997 am: 30.01.2024 13:23 »
Richtig, letzter Stand deutet auf 409 EUR ab 1.1.24 hin. Mit etwas Glück 70% Beihilfe dür dich und 90 % für das Kind OnTop. Nachzahlung wird vermutlich mit geringeren Sätzen gerechnet.

Aber es gilt: Noch ein paar Tage bis zur Veröffentlichung abwarten, aktuell ist alles Spekulation.

Und erst dann kann man sachlich pro und kontra diskutieren.

Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9998 am: 30.01.2024 13:26 »
Es geht aber nicht darum, dass Beamte "zufriedengestellt" werden oder sich angemessen besoldet "fühlen". Es gibt einschlägige Rechtsprechung. Diese ist umzusetzen. Thats it.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9999 am: 30.01.2024 13:27 »
Man braucht halt ein paar Kinder  ;D

ja aber die stellen für mich keine Bedingung für die Wertschätzung meines Amtes und meiner Arbeit dar. Von den Aufwendungen für das dritte Kind abgesehen.

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10000 am: 30.01.2024 13:39 »
Rechne ich korrekt:
Verheiratet, ein Kind und Mietenstufe 4, A10
499 Euro - 90= 409 Euro Brutto.

Meine gelesen zu haben das noch irgendwas vom Familienzuschlag gegengerechnet wird?

Zudem bin ich seit Mitte 2022verbeamtet.
Somit würde die Rückzahlung dann 409*20= etwa 8000 Euro betragen. Ist das korrekt?

Wird sich mit dem neuen Entwurf zeigen ob Familienzuschlag angerechnet werden soll. Der Entwurf vom Oktober sah eine Anrechnung ab Mietstufe V vor. Weils ab Mietstufe V auch den AEZ für verheiratete OHNE Kinder gab.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10001 am: 30.01.2024 13:50 »
@ MechAllg1103

Hier der Beschluss 2 BvL 6/17 vom 04. Mai 2020 bzgl. der Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html

Murat

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10002 am: 30.01.2024 13:56 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/amtsangemessene-alimentation-bei-beamtenfamilien-mit-mehr-als-3-kindern/bundeshaushalt-2024-koennen-soldaten

Antwort von Johann Saathoff
SPD
 • 23.01.2024
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich bedaure es sehr, dass es diesbezüglich noch nicht zu einer Regelung des Bundes gekommen ist und ich Ihnen deshalb zunächst antworten muss, dass die Abstimmung in der Bundesregierung zu diesem Thema noch andauert. Grundsätzlich ist BMI sich der Tatsache bewusst, dass fast alle Länder bereits entsprechende Regelungen getroffen haben. BMI hat es aber leider nicht allein in der Hand. Ich bin dennoch zuversichtlich, dass es bald einen Gesetzentwurf der Bundesregierung geben wird.
Der Bund verzichtet ab dem Jahr 2021 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Es ist geplant, dass alle Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auch ohne Widerspruch eine bis zum Jahr 2021 rückwirkende Zahlung erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10003 am: 30.01.2024 13:58 »
Wieso wird hier jetzt ständig altes Zeug ausgegraben...?

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10004 am: 30.01.2024 14:11 »
Im Übrigen ist mir nicht klar, weshalb hier immer gemeint wird, der Widerspruch wird abgelehnt/negativ beschieden.

Der Besoldungsgesetzgeber wird (wider besseren Wissens) behaupten, dass die Verfassungswidrigkeit durch den AEZ „geheilt“ sei und entsprechend die Widersprüche ablehnen/negativ bescheiden.

Anschließend (oder auch schon vorher) wird ihm jedoch das BVerfG ordentlich auf die Finger hauen, sodass er kleinlaut und mit klammen Händen einen verfassungsgemäß(er)en Entwurf ausarbeiten wird..