Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5928665 times)

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14730 am: 04.10.2024 11:51 »
Ich denke, eine solche Argumentation ist aus der vom Bundesverwaltungsgericht vollzogenen Rechtsprechung heraus so nicht möglich, BVerfGBeliever: Denn um zunächst einmal den Betrag anlegen zu können, um aus ihm einen Gewinn erzielen zu können, müsstes Du über das Recht verfügen, entsprechende Zinszahlungen zu erhalten, die also den Dir ergangenen Verlust als eine Art Vermögensschaden kompensierten. Da aber diese Kompensation nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht prinzipiell nicht Zweck von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen ist, es also nicht darum geht, einen durch einen hoheitlichen Eingriff erfolgten Vermögensschaden zu kompensieren, sondern "nur" um die Rückgängigmachung der rechtsgrundlos empfangenen (bzw einbehaltenen) Leistung, also die Höhe der nach Art. 33 Abs. 5 GG zustehende Alimentation, bliebe Deine Gewinnerzielung aus den zunächst rechtsgrundlos vorenthaltenen Leistungen bis zu deren Gewährung rein fiktiv und damit rechtlich betrachtet - denke ich - unerheblich:

Mutmaßlich ist der Begriff "Gewinnerziehlung" missverständlich verwendet worden. Allein schon die hochamtlich vermeldete Inflation der letzten Jahre ist in meinen Augen ein Vermögensschaden, den es auszugleichen gäbe.

Bei einer reinen Rückgängigmachung, also ohne Inflationsausgleich oder Verzugszinsen, müssten bei einer Nachzahlung die entsprechenden Steuerbescheide eigentlich aufgehoben und für jedes Jahr neu beschieden werden.

Aber ich vermute schon, dass sowas verfassungsrechtlich keine Rolle spielt, sondern aus meinem Gerechtigkeitsempfinden herrührt.

MDWiesbaden

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14731 am: 04.10.2024 12:20 »
Diese ganzen Zaubertricks werden den Dienstherren eines Tage so dermaßen um die Ohren fliegen, und das wird auf Grund des dann ewigen Zeitraums so ultra teuer. Nicht heute und nicht morgen, aber der Tag kommt  >:(.

Goldene Vier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14732 am: 04.10.2024 13:17 »
Mathematik und Recht haben viel Ähnlichkeiten, da es jeweils um den Geltungsanspruch eines Satzes und seines Beweises in einer vielfach hierarchischen Ordnung geht, sodass sie ebenso vielfach denselben Zweck verfolgen, nämlich die Unordnung zu ordnen - allerdings unterscheiden sie sich fundamtental in der jeweiligen Methodik, um entsprechende Sätze zu begründen, Ordnung herzustellen und Hierarchien zu bilden. Und wenn man nicht ganz genau hinschaut oder zu genau, dürften beide nur Spezialfälle der Theologie sein, jedenfalls sofern Gott nicht würfelt (und falls doch, mit gezinktem Würfelbecher).

Einkommensteuer unterliegt den Regelungen des §233a Abgabenordnung…. Grds. Ist die Karenzzeit 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, für die Jahre 2019-2024 gibt es aber verlängerte Zeiträume

ESt ist im §233a Abgabenordnung geregelt, grds. Beträgt die sog. Karenzzeit 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraums, allerdings gibt es für Erklärungen der Jahre 2019 - 2024 verlängerte Karenzzeiträume

Aber warum gibt es dann bei Steuerrückerstattungen Zinsen?

Der Zinslauf für die Einkommensteuer 2022 beginnt am 01.09.2024. Dies gilt in beide Richtungen also sowohl bei Nachzahlungen als auch bei Erstattungen.

Da ein Arbeitnehmer der nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist sich 4 Jahre zeit lassen kann, kommt es so definitiv zu Zinszahlungen.

Mittlerweile sind es nur noch 0,15% pro Monat oder 1,8% pro Jahr.

BVerfGBeliever

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« Antwort #14733 am: 04.10.2024 13:47 »
Aus Neugierde habe ich gerade mal einen kurzen Blick in den (unsäglichen) NRW-Gesetzentwurf geworfen, der nächste Woche in die zweite Lesung geht.
(https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente/dokumentensuche/gesetzgebungsportal/aktuelle-gesetzgebungsverfahr/beamtenbesoldung.html)

Dabei ist mir aufgefallen, dass es bei der Berechnung des 2024er Grundsicherungsbedarfs einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie große Unterschiede gibt:

1.) Rechnung von Swen: Regelbedarf 22.152 + Unterkunft 18.636 + Heizung 3.565 + Bildung/Teilhabe 956 + Sozialtarife 1.699 = Grundsicherung 47.008 € (monatlich 3.917 €)
2.) Rechnung des DRB: Regelbedarf 22.152 + Unterkunft 19.200 + Heizung 3.600 + Bildung/Teilhabe 818 + Sozialtarife 1.560 + Kinderbetreuung 1.572 = Grundsicherung 48.902 € (monatlich 4.075 €)
3.) Rechnung aus NRW: Regelbedarf 21.672 + Unterkunft 14.867 + Heizung 4.032 + Bildung/Teilhabe 1.329 + Sozialtarife 2.258 = Grundsicherung 44.158 € (monatlich 3.680 €)

Erstaunlicherweise setzt also der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber bei den Heizkosten, Bildung/Teilhabe sowie den Sozialtarifen höhere Werte an als Swen und der DRB.


Könnte man nicht einfach bei allen Posten jeweils das Maximum nehmen?  ;D

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14734 am: 04.10.2024 14:43 »
Nein, das dürfte man nicht, BVerfGBeliever, da die Bemessung der jeweilig zu typisierenden Kosten sachgerecht erfolgen muss. Dabei kann man wegen der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht das Grundsicherungsniveau in Bayern mit dem in Nordrhein-Westfalen gleichsetzen. Entsprechend bin ich bei meinen Bemessungen für Nordrhein-Westfalen vorsichtig vorgegangen, indem ich hinsichtlich der Heizkosten von stabil bleibenden Kosten ausgegangen bin, während der Gesetzgeber - sachlich nachvollziehbar für einen Gesetzgeber - von um 7,15 % höheren Heizkosten ausgegangen ist. Auf Grundlage des bis zur letzten Woche als aktuellster heranzuziehenden Heizspiegel der co2online gGmbH bin ich also von angemessenen Heizkosten pro Quadratmeter in Höhe von 39,61 € ausgegangen (vgl. S. 4 unter: https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel-2023/heizspiegel-2023-flyer.pdf). Der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber legt auf Basis des genannten Sicherheitsaufschlags angemessene Kosten von 42,44 € pro qm zugrunde (vgl. S. 86 f. unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-9514.pdf)

Anfang der letzten Woche ist der aktuelle Heizspiegel der co2online gGmbH erschienen, der ab nun für das Jahr 2024 heranzuziehen ist, er geht von angemessenen Heizkosten in Höhe von 31,91 € pro qm (https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel-2024/Heizspiegel_Flyer_2024_Web.pdf) als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu betrachtendem Betrag aus (vgl. die Rn. 62 f. unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Damit zeigen sich die vorläufigen Berechnungen des Landtags und von mir als zu hoch. Da eine 95 qm große Wohnung als angemessen zugrundezulegen ist, sind für 2024 nicht monatliche Heizkosten von 335,98 € (nordrhein-westfälischer Gesetzentwurf) oder 313,58 € (der von mir zugrunde gelegte Betrag), sondern von nur 252,62 € als realitätsgerecht zur Bemessung des Grundsicherungsniveau heranzuziehen, wodurch sich die Mindestalimentation entsprechend niedriger darstellt. Zwar sind weiterhin die vom Gesetzentwurf herangezogenen Beträge der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie for den monetären Gegenwert der Sozialtarife als offensichtlich zu gering zu betrachten. Da aber keine anderen Beträge vorliegen, bleibt mir nicht anderes übrig, als diese heranzuziehen (das Verwaltungsgericht wird in den kommenden Klagen ggf. eigene Bemessungen vornehmen). Entsprechend gehe ich nun von einem Grundsicherungsbedarf in Höhe von 3.474,55 € in Niordrhein-Westfalen aus.

In dem von Dir herangezogenen Beispiel zeigt Du an meinem Beispiel die Bemessung für den bayerischen Rechtskreis auf, der wiederum offensichtlich zur Betrachtung des Mindestabstandsgebots der Bundesbesoldung heranzuziehen ist. Hier müssen also ebenfalls nun niedrigere Heizkosten als realitätsgerecht betrachtet werden: Der bayerische Gesetzgeber sieht eine 90 qm (und nicht wie Nordrhein-Westfalen eine 95 qm) große Wohnung für die vierköpfige Bedarfsgemeinschaft als angemessen an. Entsprechend sind für Bayern im Jahr 2024 monatliche Heizkosten in Höhe von 239,33 € als realitätsgerecht zugrundzulegen und nicht auf Basis der nun veralteten Beträge von 297,08 €, was entsprechend auf den Bund zu übertragen ist.

BVerfGBeliever

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« Antwort #14735 am: 04.10.2024 15:00 »
Meine Frage war auch eigentlich nicht ganz ernst gemeint, trotzdem natürlich vielen Dank für die (wie immer sehr lehrreiche) Erläuterung!

SwenTanortsch

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« Antwort #14736 am: 04.10.2024 15:27 »
Die Erläuterung dient(e) zugleich dazu, Kläger im Bund darauf hinzuweisen, dass sie, sofern sie die von mir erstellten Bemessungen heranziehen, die entsprechenden Korrekturen vornehmen sollten, um nicht erst im gerichtlichen Verfahren von der zuständigen Kammer auf die realitätsgerechten Heizkosten für 2024 hingewiesen zu werden, insbesondere sofern sie ihre Argumentation und damit die Substantiierung ihrer Klage (auch) auf das Mindestabstandsgebot gründen.

Pendler1

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« Antwort #14737 am: 04.10.2024 16:36 »
Werte Kollegen,

tut mir leid, wenn ich jetzt vielleicht etwas unsachlich werde.

Dieses ganze superbürokratisch rumgerechne für eine amtsangemessene Besoldung kommt mir im 21. Jahrhundert sowas von realitätsfern vor (ham wa noch nen Kaiser? Hat die Frau Unteramtsvorsteher auch die Hausreinigung erledigt?)

Diese ganze Beamtenbesoldung ist - aus meiner Froschperspektive heraus gesehen - total am Ende - und der dazugehörige Staat auch.

Sie mag ja formaljuristisch und wissenschaftlich gesehen sehr interessant sein, aber mit dem wirklichen Leben hat sie  nichts mehr zu tun - meine Meinung.

Ich warte nur darauf, bis irgendein kariere beflissener Ministerialer draufkommt, dass man die Anzahl der notwendigen Klopapierrollen pro Familie auch noch in die Besoldung einfließen lassen muss.

SwenTanortsch

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« Antwort #14738 am: 04.10.2024 17:18 »
Mit der aktuellen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.09.2024 - 2 A 11745/17.OVG -  haben wir nun die erste Entscheidung auch zur Betrachtung des Partnereinkommens in der Besoldungsbemessung vorliegen, die zu dem erwartbaren Ergebnis kommt, wie seine Pressemitteilung das ausführt (bis zum Vorliegen der schriftlichen Entscheidung dürfte es noch einige Zeit dauern, ist zu vermuten):

"Ausgangspunkt zur Bestimmung des hierbei [bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots; ST.] maß­geblichen Nettoalimentationsniveaus sei weiterhin die aus der bisherigen Besol­dungs­praxis ab­geleitete Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie mit zwei minderjähri­gen Kindern und nicht – wie vom beklagten Land argumentiert – eine Hinzuverdiener­fami­lie, bei der zu den Besoldungsbezügen noch ein Partnereinkommen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinzugerechnet werde. Auch für die hier streitgegen­ständlichen Jahre 2012 bis 2014 sei nach den gesetzlichen Regelungen und der inso­weit maßgeblichen Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass der Landesbesol­dungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen habe, dass – zu­sam­men mit den Fami­lienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vier­köpfige Familie unterhalten werden könne." (https://ovg.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-in-der-besoldungsgruppe-a-8-in-den-jahren-2012-bis-2014-wegen-verletzung-des-mindestabstandsgebots-verfassungswidrig)

Für die Zeit nach 2014 hat der Kläger offensichtlich keinen erneuten Widerspruch eingelegt, was nach einer Beförderung aber zwingend geboten ist. Entsprechend sollte das untere Drittel der Pressemitteilung zu lesen sein.

Ich muss mich übrigens korrigieren, wir haben hier die erste Entscheidung einer Berufungsinstanz. Tatsächlich hat das VG Koblenz bereits im April eine schlüssige Auseinandersetzung zur Betrachtung des Partnereinkommens von Beamten in zwei diesbezüglich gleichlautenden Entscheidungen vollzogen. Sie sind die offensichtlich ersten Entscheidungen, die entsprechende Betrachtungen anstellt. Eine solche entsprechende "Erstbegründung" ist regelmäßig nicht unbedeutend, weil sie anderen Verwaltungsgerichten die Möglichkeit erlaubt, sich bei seiner Entscheidungsfindung und also in deren Vollzug mit den Argumenten des hier nun vorlegenden Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, wobei in Rheinland-Pfalz (ebenso wie in Brandenburg) die Besonderheit zu beachten wäre, dass der Besoldungsgesetzgeber hier bereits in den 2010er Jahren ein Doppelverdienermodell in das Besoldungsrecht eingeführt hat.

Entsprechend hat nun das VG Koblenz in den Verfahren 5 K 686/22.KO und 5 K 1153/22.KO am 29.04.2024 in seinen Vorlagebeschlüssen hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 die augenscheinlich vom Land in der mündlichen Verhandlung ausgeführten Argumente abgewogen (vgl. die gleichlautende Begründung ab der S. 20: https://vgko.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Koblenz/Entscheidungen/Nr_13-2024_VOE_5_K_686-22_KO_Beschluss_-Vorlage_an_BVerfG-_vom_29-04-2024.pdf). Das Ergebnis war nun nicht anders zu erwarten, da der rheinland-pfälzische Besoldungsgesetzgeber bislang genauso wenig wie irgendein anderer einen neuen Kontrollmaßstab in seine Besoldungsrecht eingeführt hat, weshalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit letztlich nichts anderes überigbleibt, als weiterhin die Alleinverdienerfamilie als Kontrollmaßstab heranzuziehen. Das Verwaltungsgericht macht in diesem Zusammenhang schlüssig darauf aufmerksam, dass das Prozeduralisierungsgebot auch hinsichtlich der Einführung eines neuen Kontrollmaßstabs fordert, dass eine entsprechende Begründung noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu vollziehen ist und nachträglich für entscheidungsrelevante Zeiträume nicht mehr möglich ist (vgl. S. 22).

Es darf davon ausgegangen werden, denke ich, dass das weitere Verwaltungsgerichte in der Sache in der Regel kaum anders sehen dürften, eben weil der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht eine andere Bezugsgröße als die Alleinverdienerannahme bislang nicht zu entnehmen ist und weil eine andere Bezugsgröße in ihrer Funktion als Kontrollmaßstab bis auf Weiteres von keinem Besoldungsgesetzgeber erstellt worden wäre. Entsprechend kann man nun Besoldungsgesetzgeber auch anderer Rechtskreise mit diesen Entscheidungen argumentativ konfrontieren, denke ich.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14739 am: 04.10.2024 17:55 »
Werte Kollegen,

tut mir leid, wenn ich jetzt vielleicht etwas unsachlich werde.

Dieses ganze superbürokratisch rumgerechne für eine amtsangemessene Besoldung kommt mir im 21. Jahrhundert sowas von realitätsfern vor (ham wa noch nen Kaiser? Hat die Frau Unteramtsvorsteher auch die Hausreinigung erledigt?)

Diese ganze Beamtenbesoldung ist - aus meiner Froschperspektive heraus gesehen - total am Ende - und der dazugehörige Staat auch.

Sie mag ja formaljuristisch und wissenschaftlich gesehen sehr interessant sein, aber mit dem wirklichen Leben hat sie  nichts mehr zu tun - meine Meinung.

Ich warte nur darauf, bis irgendein kariere beflissener Ministerialer draufkommt, dass man die Anzahl der notwendigen Klopapierrollen pro Familie auch noch in die Besoldung einfließen lassen muss.

In meiner Behörde wird gerade auf einlagig umgestellt, des Klimas wegen. EAutos, die mit, nennen wir es mal, portablen Stromerzeugern geladen werden (müssen), aber die 180km/h Marke nicht knacken können und gleichzeitig nicht ganz so klimabewusste Straftäter einholen können sollten.

Das Spiel wird halt mitgespielt.. Es geht nirgends mehr um die Sache, sondern nur noch um Utopie. Ich habe gerade im Radio gehört, dass der EuGH allen Frauen aus Afghanistan ein Asylgrund zugesprochen hat.. Ich frage mich, ob ich beim EuGH auch Asyl zugesprochen bekommen würde..

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14740 am: 04.10.2024 20:40 »
Gelten für dich dieselben Einschränkungen? Dann spricht nichts dagegen.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14741 am: 04.10.2024 21:24 »
Das BVerfG hat bei seiner Rechtsprechung nicht nur das Beamtenrecht im Blick, sondern auch andere Rechtskreise wie das Recht der sozialen Grundsicherung oder das Steuerrecht.

Wie ich an anderer Stelle schon mal erwähnt hatte, erlaubt das BVerfG in anderen Rechtskreisen zunächst von niedrigen Wohnkosten auszugehen, sofern es bei höheren Wohnkosten diese durch zusätzliche Leistungen kompensiert. Dabei darf der Gesetzgeber auch pauschalisieren.

Daher wäre aus meiner Sicht zunächst zu klären, wie hoch das Einkommen des kleinsten Beamten mit 2 Kindern sein müsste in einem Ort mit Mietstufe I. Sodann müssten aus meiner Sicht das Grundgehalt plus die bisherigen Familienzuschläge prozentual angepasst werden, so dass der kleinste Beamte mit 2 Kindern eine Alimentation in Höhe von mindestens 115 % des vergleichbaren Grundsicherungsniveaus erhält. Wenn bei Mietstufe I die Differenz 10 % wäre, müssten demnach sowohl die Grundbesoldung als auch die bisherigen Familienzuschläge um 10 % erhöht werden. Um diesen Betrag müssten dann alle Grundgehälter auch der höheren Besoldungsgruppen  (z.B. 400 Euro) und natürlich auch alle bisherigen Familienzuschläge um den entsprechenden Betrag angehoben werden.

Vielleicht kann sich Swen ja mal die Mühe machen, die Differenz beispielhaft für A3 für einen Ort mit Mietenstufe I durchzurechnen, um mal einen Richtwert zu haben.

Im nächsten Schritt wäre zu klären, wie hoch die Gesamtsumme bei Mietenstufen II bis VII sein müsste. Bei höheren Mietstufen könnte der Gesetzgeber sodann einen weiteren Zuschlag einführen, nennen wir ihn der Einfachheit halber Romz (RentenOnkelsMietZuschlag). Entgegen der in einigen Ländern exorbitant hohen Familienzuschläge bei Kindern müsste dieser Zuschlag nicht nur für Familien mit Kindern greifen, sondern abhängig sein von der Anzahl der Familienmitglieder und so ausgestaltet sein, dass der kleinste Beamte immer unabhängig vom Wohnsitz das Ziel der 115 % erreicht. Dabei gehe ich davon aus, dass der kleinste Beamte mit 15 % über dem Grundsicherungsniveaus auch amtsangemessenen alimentiert wäre.

Wenn der Beamte mit 4 Personen in Mietstufe II beispielsweise 80 Euro mehr bräuchte als in Stufe I, in Mietenstufe III weitere 40 Euro usw. könnte der Romz beispielhaft so aussehen:

Pro Haushaltsmitglied bei
Stufe 2: 20 Euro
Stufe 3: 30 Euro
Stufe 4: 40 Euro
Stufe 5: 50 Euro
Usw.

Eine solche Regelung dürfte im Wesentlichen verfassungsrechtlich möglich sein, oder übersehe ich etwas?

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14742 am: 05.10.2024 10:33 »
@Rentenonkel, auch in deinem Modell hätte die Besoldung eines verheirateten A4/A5/A6 mit zwei Kindern in Mietstufe VII eine sehr hohe leistungslose Komponente (Kinderzuschläge plus vierfacher ROMZ). Sie wäre daher mutmaßlich höher als die Besoldung eines ledigen und kinderlosen A11/A12/A13 in Mietstufe I.

Somit würde ich davon ausgehen, dass das Leistungsprinzip und die Ämterwertigkeit verletzt wären, weil das (gesunde) Verhältnis zwischen leistungsbezogenen und leistungslosen Besoldungskomponenten nicht gewahrt wäre.

MoinMoin

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« Antwort #14743 am: 05.10.2024 16:43 »
Und leider müssen wir wieder 10 Jahre warten, bis das BVerG diese Einschätzung von dir bestätigt.

bebolus

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« Antwort #14744 am: 05.10.2024 17:25 »
Und leider müssen wir wieder 10 Jahre warten, bis das BVerG diese Einschätzung von dir bestätigt.

Welches Einschätzung braucht 10 Jahre?