Das BVerfG hat bei seiner Rechtsprechung nicht nur das Beamtenrecht im Blick, sondern auch andere Rechtskreise wie das Recht der sozialen Grundsicherung oder das Steuerrecht.
Wie ich an anderer Stelle schon mal erwähnt hatte, erlaubt das BVerfG in anderen Rechtskreisen zunächst von niedrigen Wohnkosten auszugehen, sofern es bei höheren Wohnkosten diese durch zusätzliche Leistungen kompensiert. Dabei darf der Gesetzgeber auch pauschalisieren.
Daher wäre aus meiner Sicht zunächst zu klären, wie hoch das Einkommen des kleinsten Beamten mit 2 Kindern sein müsste in einem Ort mit Mietstufe I. Sodann müssten aus meiner Sicht das Grundgehalt plus die bisherigen Familienzuschläge prozentual angepasst werden, so dass der kleinste Beamte mit 2 Kindern eine Alimentation in Höhe von mindestens 115 % des vergleichbaren Grundsicherungsniveaus erhält. Wenn bei Mietstufe I die Differenz 10 % wäre, müssten demnach sowohl die Grundbesoldung als auch die bisherigen Familienzuschläge um 10 % erhöht werden. Um diesen Betrag müssten dann alle Grundgehälter auch der höheren Besoldungsgruppen (z.B. 400 Euro) und natürlich auch alle bisherigen Familienzuschläge um den entsprechenden Betrag angehoben werden.
Vielleicht kann sich Swen ja mal die Mühe machen, die Differenz beispielhaft für A3 für einen Ort mit Mietenstufe I durchzurechnen, um mal einen Richtwert zu haben.
Im nächsten Schritt wäre zu klären, wie hoch die Gesamtsumme bei Mietenstufen II bis VII sein müsste. Bei höheren Mietstufen könnte der Gesetzgeber sodann einen weiteren Zuschlag einführen, nennen wir ihn der Einfachheit halber Romz (RentenOnkelsMietZuschlag). Entgegen der in einigen Ländern exorbitant hohen Familienzuschläge bei Kindern müsste dieser Zuschlag nicht nur für Familien mit Kindern greifen, sondern abhängig sein von der Anzahl der Familienmitglieder und so ausgestaltet sein, dass der kleinste Beamte immer unabhängig vom Wohnsitz das Ziel der 115 % erreicht. Dabei gehe ich davon aus, dass der kleinste Beamte mit 15 % über dem Grundsicherungsniveaus auch amtsangemessenen alimentiert wäre.
Wenn der Beamte mit 4 Personen in Mietstufe II beispielsweise 80 Euro mehr bräuchte als in Stufe I, in Mietenstufe III weitere 40 Euro usw. könnte der Romz beispielhaft so aussehen:
Pro Haushaltsmitglied bei
Stufe 2: 20 Euro
Stufe 3: 30 Euro
Stufe 4: 40 Euro
Stufe 5: 50 Euro
Usw.
Eine solche Regelung dürfte im Wesentlichen verfassungsrechtlich möglich sein, oder übersehe ich etwas?