@Rentenonkel, auch in deinem Modell hätte die Besoldung eines verheirateten A4/A5/A6 mit zwei Kindern in Mietstufe VII eine sehr hohe leistungslose Komponente (Kinderzuschläge plus vierfacher ROMZ). Sie wäre daher mutmaßlich höher als die Besoldung eines ledigen und kinderlosen A11/A12/A13 in Mietstufe I.
Somit würde ich davon ausgehen, dass das Leistungsprinzip und die Ämterwertigkeit verletzt wären, weil das (gesunde) Verhältnis zwischen leistungsbezogenen und leistungslosen Besoldungskomponenten nicht gewahrt wäre.
Ich habe mir, um meinen Gedanken nochmal aufzugreifen, die Begründung und die Zahlen des aktuellen Gesetzesentwurfes des Landes NRW angeschaut mit den entsprechenden Bedarfen für die Miete für eine 4 köpfige Familie.
I II III IV V VI VII
676,80 € 759,30 € 844,00 € 941,90 € 1.034,30 € 1.128,90 € 1.238,90 €
Davon ausgehend, dass die Zahlen richtig sind, ergibt sich ein Unterschied gegenüber Mietenstufe I von jeweils
II III IV V VI VII
82,50 € 167,20 € 265,10 € 357,50 € 452,10 € 562,10 €
netto.
Wenn ich diese Differenz auf die Anzahl der Familienmitglieder herunter breche, komme ich auf einen wohnortbezogenen Zuschlag von monatlich
II III IV V VI VII
20,63 € 41,80 € 66,28 € 89,38 € 113,03 € 140,53 €
Ausgehend von rund 25 % Abgaben müsste sich demnach das Brutto um etwa folgenden Betrag pro Person erhöhen:
II III IV V VI VII
27,50 € 55,73 € 88,37 € 119,17 € 150,70 € 187,37 €
Ich könnte mir vorstellen, dass ein solcher Zuschlag (der möglicherweise von mir nicht in der richtigen Höhe berechnet wurde) grundsätzlich möglich sein sollte, weil doch dieser leistungslose Zuschlag pro Person eher moderat ist und nicht nur Familien mit Kindern zustehen würde, sondern allen Beamten. Somit würde bei Mietenstufe VII auch dem alleinstehenden Beamten ein Betrag von 187,37 EUR zustehen. Ist das prinzipiell eine denkbare Lösung oder übersehe ich etwas?