Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6379291 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17205 am: 29.07.2025 12:24 »
Und PS. Öffentlich dürfte man dann dem Sturm der Entrüstung entgegenhalten, dass einem auf Basis der gesetzlichen Regelung keine andere Möglichkeit gegeben sei, da man an Recht und Gesetz gebunden sei. Wer darüber hinaus eine andere Sicht auf die Dinge habe, könne doch gerichtlich prüfen lassen, ob er über das Recht auf Klageerhebung verfüge oder - wenn er sich sicher sei, dass er im Recht sei - sogleich Klage beim Verwaltungsgericht führen. Der Rechtsweg stehe doch jedem offen. Aber nach eingehender Prüfung der Rechtslage sei vonseiten des Dienstherrn eben keine Bescheidung der sachgrundlosen Widersprüche möglich, da dafür notwendige Kapazitäten nicht gegeben wären, die man ob der von vornherein aussichtslosen Lage der sachgrundlosen Widerspruchsführer aus Effektivitätsgründen eben auch nicht zur Verfügung stellen könne, da man sie anderweitig gebrauchen müsse. Man rechne entsprechend mit Verständnis.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17206 am: 29.07.2025 13:59 »
Glücklich der Bundesbeamte, der keinen Widerspruch eingereicht hat, weil ihm sein Dienstherr in einem an ihn gerichteten Schreiben mitgeteilt hat, dass es keines Widerspruchs bedarf, da er angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet...

Ich habe jedes Jahr seit 2021 WS eingelegt. Und tatsächlich...in jedem Anwortschreiben des Bundesverwaltungsamtes stand folgender Absatz:
"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17207 am: 29.07.2025 14:03 »
Ich habe für meine Frau für alle Jahre trotzdem Wiederspruch eingelegt mit Antrag auf Wiedereinsetzung. Es wurden alle Widersprüche ruhend gestellt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

So ist man auf der sicheren Seite denke ich, auch wenn man bisher keinen Widerspruch eingelegt hat. Ich würde mit der Argumentation auch jetzt noch Widerspruch ab 2021 einlegen.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17208 am: 29.07.2025 14:29 »
Das Thema Beamte/Rente/usw. scheint übrigens in den Medien weiter fröhlich vor sich hin zu köcheln.

Aber immerhin schreibt sogar der FOCUS (ein Blatt, dem ich ansonsten ausgesprochen kritisch gegenüberstehe) Sätze wie die folgenden:
- "In vielen Bereichen erhalten Beamte ein geringeres Gehalt als sie mit den gleichen Qualifikationen in der freien Wirtschaft bekommen könnten."
- "Aber auch abseits dieser zwingenden Regelung [gemeint ist das 2020er BVerfG-Urteil, Anm. von mir] sprechen sich Ökonomen dafür aus, dass der Staat mehr Geld für seine Mitarbeiter ausgeben sollte."

[https://www.focus.de/finanzen/karriere/mehr-gehalt-weniger-rente-so-koennte-eine-reform-des-beamtentums-aussehen_22197242-6d77-4f4c-b84d-f1ab2967e32c.html]

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17209 am: 29.07.2025 14:50 »
Das Thema Beamte/Rente/usw. scheint übrigens in den Medien weiter fröhlich vor sich hin zu köcheln.

Aber immerhin schreibt sogar der FOCUS (ein Blatt, dem ich ansonsten ausgesprochen kritisch gegenüberstehe) Sätze wie die folgenden:
- "In vielen Bereichen erhalten Beamte ein geringeres Gehalt als sie mit den gleichen Qualifikationen in der freien Wirtschaft bekommen könnten."
- "Aber auch abseits dieser zwingenden Regelung [gemeint ist das 2020er BVerfG-Urteil, Anm. von mir] sprechen sich Ökonomen dafür aus, dass der Staat mehr Geld für seine Mitarbeiter ausgeben sollte."

[https://www.focus.de/finanzen/karriere/mehr-gehalt-weniger-rente-so-koennte-eine-reform-des-beamtentums-aussehen_22197242-6d77-4f4c-b84d-f1ab2967e32c.html]

Quergelesen und ich spreche diesem Artikel mehr positivem Wissen zugute, als dem Spiegel Artikel (Pension bekommen, wohin mit dem Geld ...).

officebuyman

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17210 am: 29.07.2025 14:52 »
Wieso insbesondere für untere Besoldungsgruppen mit Familie? Es gibt für diese Gruppe bereits den Familienzuschlag, der nicht grade wenig ist. Bei der Debatte sollten alle Beamte profitieren, natürlich verhältnismäßig zur Laufbahn. Aber auch Singles oder Paare haben mit der Inflation und den generell steigenden Kosten zu kämpfen...

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17211 am: 29.07.2025 15:16 »
Wieso insbesondere für untere Besoldungsgruppen mit Familie? Es gibt für diese Gruppe bereits den Familienzuschlag, der nicht grade wenig ist. Bei der Debatte sollten alle Beamte profitieren, natürlich verhältnismäßig zur Laufbahn. Aber auch Singles oder Paare haben mit der Inflation und den generell steigenden Kosten zu kämpfen...

Das liegt daran, dass die meisten Beamten das Problem nicht nachvollziehen können. Es geht um die Herstellung einer Amtsangemessenen Alimentation. Das heißt, daß alle Beamten in allen Besoldungsgruppen sowie deren Familien einen dem Amt nach angemessenen Lebensunterhalt vom Dienstherren gewährleistet bekommen.

Das entsprechende Urteil, das den Stein ins Rollen gebracht hat, haben ja auch Berliner Richter mit mehr als drei Kindern erstritten. Bei der Prüfung ist dann offenbar geworden, dass bereits die niedrigste Besoldungsgruppe selbst keinen ausreichenden Abstand zum Bürgergeld aufweist, die Mindestalimentation also verfehlt wird. Die Petition müsste also darauf lauten, den Gesetzgeber zu drängen, in der Besoldungsgruppe A3 wieder eine ausreichende Mindestalimentation vorzunehmen und darauf aufbauend in allen Besoldungsgruppen bis in die B und R Besoldung eine amtsangemessene Alimentation herzustellen. Aber genug, in diesem Faden soll ja nicht diskutiert werden.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17212 am: 29.07.2025 15:31 »
@Warzenharry: Ich bin mal irgendwann über ein relativ neues Urteil gestolpert, (was ich leider derzeit nicht wiederfinde) in dem ein Verwaltungsgericht sinngemäß einen Vertrauensschutz für Deine Sichtweise bei einem Beamten bejaht hat, der auf seinen ersten Widerspruch eine Rückantwort erhalten hat, er müsse zukünftig keinen Widerspruch mehr einlegen, gleichzeitig jedoch bei allen anderen Beamten, die das Schreiben mit einem gleich klingenden Inhalt nicht erhalten haben, weiterhin auf eine jährliche Geltendmachung bestanden hat. Aus Sicht des Gerichtes hat das Rundschreiben des Dienstherrn erst mit der Rückantwort auf den ersten Widerspruch den Charakter eines Verwaltungsaktes bekommen und erst so eine Außenwirkung entfacht, auf die der Beamte Vertrauen auf den Verzicht auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung für die Zukunft stützen darf.

Sollte diese Sichtweise in der nächsten oder übernächsten Instanz bestätigt werden, würde es mich nicht wundern, wenn auch der Bund genau darauf abstellen würde, dass nur bei denjenigen auf die jährliche Geltendmachung verzichtet wurde, die ein solches Schreiben auch tatsächlich erhalten haben und alle anderen leer ausgehen dürften.

Vielleicht, aber auch nur vielleicht, bin ich an der Stelle etwas zu pessimistisch. Anlass zum Optimismus habe ich bei den Summen, um die es mittlerweile geht, allerdings auch nicht.

Vielleicht meintest du dieses Urteil aus Hamburg. Ehrlich gesagt blicke ich nicht ganz durch und habe derzeit auch keine Lust mich damit zu beschäftigen. Es scheint aber ratsam jedes Jahr Widerspruch einzulegen, wenn man kein Risiko eingehen will.
https://nord.dgb.de/++co++44331dc4-67bb-11f0-9b15-d93727d4702e

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17213 am: 29.07.2025 15:52 »
Jährlicher Widerspruch gibt die höchste Rechtssicherheit. (und hat auch keinerlei Nachteile)
Gerichte sind an Meinungen von Parteien nicht gebunden und mit den Zusageschreiben, bewegt man sich dann im Zweifelsfall oftmals im Bereich Treu und Glauben. Und in diesem Bereich will man sich eigentlich nie bewegen, wenn man felsenfest von seinen Ansprüchen ausgeht.

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17214 am: 29.07.2025 18:57 »
Genau. Deshalb wollte ich nochmal daran appellieren, dass alle die bisher noch nicht für die Jahre ab 2021 Widerspruch eingelegt haben, die mit dem Argument der Widereinsetzung noch tun.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17215 am: 29.07.2025 20:05 »
Das kam soeben per Mail von der Truppenkameradschaft:

"Die Bundesregierung plant, künftig auf den Allgemeinen Ergänzungszuschlag (AEZ) zu verzichten. Stattdessen sollen die Tabellenendgelte insgesamt angehoben werden, um eine verfassungskonforme Besoldung sicherzustellen. Dies stellt einen grundlegenden Kurswechsel dar – ob und wie diese Umstellung gelingt, bleibt allerdings offen, insbesondere wegen möglicher hoher Nachzahlungen in bestimmten Dienstgradgruppen.
Man wird sich wohl dennoch darauf einstellen müssen, dass auch dieser bürokratiearme Gesetzesentwurf die Anrechnung des Familien- bzw. Partnereinkommens (wie in 14 von 16 Bundesländern praktiziert) enthalten wird."

Okay, das ist aber auch wieder nur Hörensagen und Phantasie von Ahnungslosen oder konnte das im Verlaufe des Tages erhärtet werden? Ich musste leider arbeiten und konnte nicht alles lesen...

Immer wieder werden Hoffnungen geschürt, dabei weiß nun wirklich jeder, der dem Thema ausreichend lang folgt, dass eher die Hölle zufriert als dass das Grundgehalt freiwillig um mehr als die Höhe des Tarifabschlusses erhöht wird.
« Last Edit: 29.07.2025 20:13 von emdy »