Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6375909 times)

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17175 am: 29.07.2025 08:08 »
Die werden ein Partnereinkommen in die Berechnungen rein knallen, das sich gewaschen hat. Siehe Bayern...

Dann muss das Bundesverfassungsgericht sich mal beeilen. Oder man klagt dann dagegen.

waynetology

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17176 am: 29.07.2025 08:19 »
Ich denke auch das die einfach das anzurechnende Partnereinkommen entsprechen hoch ansetzen und dadurch die Erhöhung minimieren.

Zur Übertragung der Tarifergebnisse steht folgendes in der Mail:

"Die Umsetzung des aktuellen Tarifergebnisses aus dem öffentlichen Dienst auf die Besoldung und Versorgung von Soldaten, Beamten und Versorgungsempfängern steht weiterhin aus. Für die Tarifbeschäftigten ist mit einer Auszahlung voraussichtlich im September zu rechnen.
Im Gespräch mit dem Bundesinnenministerium (BMI) wurde dem DBwV mündlich zugesagt, dass die Übertragung der tariflichen Ergebnisse auf den Besoldungs- und Versorgungsbereich zeit- und systemgerecht erfolgen soll. Konkret bedeutet das:
•   Rückwirkende Erhöhung der Bezüge um 3 % zum 1. April 2025
•   Übertragung auch auf tarifliche Zulagen
Allerdings wurde eine vollständige inhaltsgleiche Übertragung abgelehnt – insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeitregelungen, Urlaubsansprüche und die Systematik der Sonderzahlungen. Ein entsprechender Gesetzentwurf, der sowohl die Besoldungs- und Versorgungsanpassung als auch die Umsetzung der Rechtsprechung zur verfassungskonformen Alimentation regeln soll, wird bis zum Ende der parlamentarischen Sommerpause erwartet. Ein konkreter Zeitpunkt für die Umsetzung steht jedoch noch aus.
Fazit: Die Verzögerungen sind unbefriedigend – der DBwV bleibt in engem Austausch mit den politischen Entscheidungsträgern, um eine zeitnahe und gerechte Anpassung durchzusetzen."
 


Batto

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17177 am: 29.07.2025 08:34 »
Moin,

vielen Danke für deine Infos. Ich denke, dass die Arbeitszeitregelung sowie die Jahressonderzahlung nicht übernommen werden, damit hat inzwischen jeder gerechnet. Aber wenn wir nicht einmal den einen zusätzlichen Urlaubstag erhalten und dabei weiterhin 1-2 Stunden pro Woche mehr arbeiten finde ich das ganze doch etwas unfair.
Abgesehen vom Thema der Aa natürlich. Ich würde sogar darauf tippen, dass jetzt möglichst schnell ein neuer Entwurf zur Aa kommt (so wie du es ja auch schreibst) und dieser dann umgesetzt wird. Durch das hohe Partnereinkommen muss man möglichst wenig Nachzahlung leisten und man könnte das Rundschreiben des BMI umsetzen. Das ganze mit dem Wissen, dass es nicht Rechtens ist. Dagegen kann dann geklagt werden und das Spiel geht von vorne los. So hat man aber nicht mehr eine Nachzahlung an alle zu leisten und nur an diejenigen die wiederum Widerspruch gegen die umgesetzte Aa einlegen.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17178 am: 29.07.2025 08:48 »
Ich denke auch, dass es nach 5 Jahren Untätigkeit seitens des Bundes hauptsächlich darum geht die Nachzahlungsansprüche, die durch das Rundschreiben zumindest im Raum stehen, auf ein absolutes Minimum reduziert werden sollen. Es geht hier aus meiner Sicht um strategische Schadensminimierung. Die paar, die im Anschluss aufgrund des Ablehnungsbescheides für ihren Widerspruch, Feststellungsklage einlegen, machen den „Kohl nicht mehr fett“.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17179 am: 29.07.2025 08:52 »

Daher auch meine Idee das Beamtentum auf Justiz, Steuerfahndung/Rechnungshof, Polizei und Bundeswehr runterzudrücken und da auch erst mal "Beamte auf Zeit" in allen Bereichen einzuführen. Wenn die Verwaltung streiken kann, dauert halt die Ausstellung eines Passes nicht mehr 6 sondern 8 Monate oder der Gehalt kommt 2 Monate später dafür doppelt, oder Rechnungen werden erst 3 Monate später und nicht nach der 2. Mahnung angewiesen....


Da bin ich anderer Ansicht. Wir brauchen nicht weniger, wir brauchen mehr Beamtinnen und Beamte. Ich denke da an ein Feld, wo sich gezeigt hat, dass die Gesellschaft schwer in Mitleidenschaft gezogen werden kann: die Lokführer. Der Fehler lässt sich nun leider nicht mehr korrigieren, nachdem Claus Weselsky seinen Jahrhundert-Coup gelandet hat. Über viele Tarifrunden hatte er und seine Lokführer alle Bahnfahrer und Güterverkehrkunden fest im Würgegriff. Die Lokführer verdienen inzwischen so gut, dass sie nicht mehr ins Besoldungsgefüge passen würden. Auch haben Sie durchgesetzt, dass die wöchentliche Arbeitszeit gesenkt wird und sie mehr Urlaub haben.

Im Gegensatz zu den früheren Bundesbeamten können sie bei regionaler Personalknappheit auch nicht ohne weiteres kurzfristig bundesweit versetzt werden. Die Entwicklung, die dem vorausging, also die Nichtübernahme der ostdeutschen Lokführer in den Beamtenstatus und Privatisierung der Bahn, war meiner Meinung nach aus heutiger Sicht falsch.

Allerdings muss der ÖD insgesamt an Attraktivität gewinnen. Mittlerweile gehen viele Länder wieder verstärkt dazu über, Lehrer und Lehrerinnen zu verbeamten, weil es für Lehrer im Angestelltenverhältnis kaum Bewerber gibt. Ohne den Beamtenstatus bleiben in vielen Bereichen die Stellen unbesetzt mit den entsprechenden Folgen für die Bürger oder Kinder. Das sich derzeit auf diese Stellen viele Menschen bewerben, die Familie haben oder haben wollen und in Ballungsgebieten wohnen, liegt sicherlich an den teilweise hohen Familien- und Wohnortzuschlägen in den Ländern. Hier könnte eine allgemeine Anhebung der Bezüge sicherlich helfen, die Anzahl der Bewerber zu erhöhen.

Ohne eine Trendwende wird der ÖD bei seinen Beschäftigten an Qualität verlieren. Die Sorge des BVerfG teile ich daher an der Stelle.

Die Ursache sehe ich allerdings genau in dem, was Swen seit ewigen Zeiten schreibt: Das Berufsbeamtentum steht in einem Wettbewerb und das Beamtenverhältnis hat auch Nachteile. Ohne eine finanzielle Kompensation gibt es derzeit zu wenige Menschen aus der Bestenauslese, die das attraktiv genug finden, um sich zu bewerben. Somit verliert der ÖD zunehmend an Qualität, was kurz oder lang auch alle zu spüren bekommen. Sei es bei der Bildung, der öffentlichen Sicherheit oder dem Bürgerservice vor Ort. 

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17180 am: 29.07.2025 09:24 »
Ich denke auch, dass es nach 5 Jahren Untätigkeit seitens des Bundes hauptsächlich darum geht die Nachzahlungsansprüche, die durch das Rundschreiben zumindest im Raum stehen, auf ein absolutes Minimum reduziert werden sollen. Es geht hier aus meiner Sicht um strategische Schadensminimierung. Die paar, die im Anschluss aufgrund des Ablehnungsbescheides für ihren Widerspruch, Feststellungsklage einlegen, machen den „Kohl nicht mehr fett“.

Ich teile deine Einschätzung. Das war auch immer meine Vermutung. Für den Bund wird es jetzt aber langsam zeitkritisch. Wenn in den nächsten Monaten aus Karlsruhe eine Entscheidung kommt und das Gericht sich eindeutig gegen die Anrechnung eines Partnereinkommens ausspricht, kann der Bund dies m.E. nicht einfach ignorieren. Mich würde es nicht wundern, wenn der Bund - noch kurz vor der Veröffentlichung des Urteils - das Tarifergebnis (+ amtsangemessene Besoldung) auf die Beamten überträgt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17181 am: 29.07.2025 09:36 »
Das kam soeben per Mail von der Truppenkameradschaft:

"Die Bundesregierung plant, künftig auf den Allgemeinen Ergänzungszuschlag (AEZ) zu verzichten. Stattdessen sollen die Tabellenendgelte insgesamt angehoben werden, um eine verfassungskonforme Besoldung sicherzustellen. Dies stellt einen grundlegenden Kurswechsel dar – ob und wie diese Umstellung gelingt, bleibt allerdings offen, insbesondere wegen möglicher hoher Nachzahlungen in bestimmten Dienstgradgruppen.
Man wird sich wohl dennoch darauf einstellen müssen, dass auch dieser bürokratiearme Gesetzesentwurf die Anrechnung des Familien- bzw. Partnereinkommens (wie in 14 von 16 Bundesländern praktiziert) enthalten wird."

Wie schon bereits von einigen geschrieben, die Anrechnung des Partnereinkommens wird die Freude vermiesen.
Hier geht es nur darum möglichste viele Ansprüche verfalle zu lasssen, da die wenigsten Beamten Klagen werden.

Andere Frage, 14 von 16 Bundesländern?? Bisher haben doch nur Bayern und NRW diesen Murks, oder hab ich was verpasst?

Batto

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17182 am: 29.07.2025 09:36 »
Ich denke auch, dass es nach 5 Jahren Untätigkeit seitens des Bundes hauptsächlich darum geht die Nachzahlungsansprüche, die durch das Rundschreiben zumindest im Raum stehen, auf ein absolutes Minimum reduziert werden sollen. Es geht hier aus meiner Sicht um strategische Schadensminimierung. Die paar, die im Anschluss aufgrund des Ablehnungsbescheides für ihren Widerspruch, Feststellungsklage einlegen, machen den „Kohl nicht mehr fett“.

Ich teile deine Einschätzung. Das war auch immer meine Vermutung. Für den Bund wird es jetzt aber langsam zeitkritisch. Wenn in den nächsten Monaten aus Karlsruhe eine Entscheidung kommt und das Gericht sich eindeutig gegen die Anrechnung eines Partnereinkommens ausspricht, kann der Bund dies m.E. nicht einfach ignorieren. Mich würde es nicht wundern, wenn der Bund - noch kurz vor der Veröffentlichung des Urteils - das Tarifergebnis (+ amtsangemessene Besoldung) auf die Beamten überträgt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...

Dann lasst uns das doch als willkommene Abschlagszahlung betrachten. Danach werden dann die rechnungsbegründenden Unterlagen eingereicht um die Schlussrechnung zu stellen.  ::)
(Einfach mal mit Humor nehmen)

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17183 am: 29.07.2025 09:42 »
Ich kann mir nicht vorstellen, wie es rechtlich zulässig sein soll, rückwirkend eine Anrechnung zur Minderung eines Einkommens einzuführen.
Lieber Sven…magst du diesen Punkt mal würdigen? Das kann doch nicht zulässig sein?


PublicHeini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17184 am: 29.07.2025 10:19 »
Hallo in die Runde, da die KI (bei uns viel genutzt) langsam im öD besser genutzt wird, wollte ich mal Fragen, ob das jemand von euch schon mal für die Beantwortung nach einer verfassungskonformen aA getan hat? Abgesehen davon, dass wir hier schon eine KI im Forum haben (Swen). Ich habe es einmal rudimentäre versucht, jedoch wahrscheinlich nicht exakt formulierte Aussagen und Fragen formuliert. Anbei würde ich euch mal mein Ergebnis präsentieren wollen.

Ab hier das Ergebnis der KI:

Hier ist der Vergleich der Bruttobesoldung zwischen der aktuellen Tabelle (ab 01.04.2025) und einer verfassungskonformen Besoldung, die auf einer Nettoalimentation mit 25 % Abzügen basiert:

📊 Tabellarischer Vergleich
Besoldungsgruppe   Aktuell (Brutto)   Verfassungskonform (Brutto)   Änderung (%)
A3   2.816,99 €   3.744,75 €   +32,93 %
A4   2.895,00 €   3.931,99 €   +35,82 %
A5   2.975,00 €   4.128,59 €   +38,78 %
A6   2.943,40 €   4.335,01 €   +47,28 %
A7   3.070,00 €   4.551,76 €   +48,27 %
A8   3.200,00 €   4.779,35 €   +49,35 %
A9   3.464,26 €   5.018,32 €   +44,86 %
A10   3.600,00 €   5.269,24 €   +46,37 %
A11   3.750,00 €   5.532,69 €   +47,54 %
A12   3.900,00 €   5.809,33 €   +48,96 %
A13   5.197,69 €   6.099,80 €   +17,36 %

Hier sind die erforderlichen Kinderzuschläge in Brutto für eine verfassungskonforme Alimentation in der Besoldungsgruppe A3, unter der Annahme von 25 % Abzügen:

Kinderanzahl   Brutto-Kinderzuschlag erforderlich
1 Kind   0,00 € (nicht erforderlich)
2 Kinder   0,00 € (nicht erforderlich)
3 Kinder   387,59 €
4 Kinder   778,59 €
Diese Zuschläge wären notwendig, um sicherzustellen, dass die Nettoalimentation mindestens 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert.

Die Berücksichtigung eines Partnereinkommens bei der Beamtenbesoldung ist nicht verfassungskonform, wie mehrere juristische Gutachten und Einschätzungen – insbesondere durch den ehemaligen Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio – deutlich machen.

🔍 Verfassungsrechtliche Bewertung
Laut dem Gutachten von Di Fabio zur nordrhein-westfälischen Besoldungsreform 2024:

Die Einbeziehung eines fiktiven Partnereinkommens bei der Berechnung der Mindestalimentation verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG, der das Alimentationsprinzip schützt 1.
Die Besoldung eines Beamten, die das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung wahrt, darf nicht von einem Antragserfordernis abhängig gemacht werden 2.
Der Dienstherr ist verpflichtet, von Amts wegen eine verfassungsgemäße Alimentation sicherzustellen – unabhängig vom Einkommen des Ehepartners 3.
⚖️ Grundsatz: Individuelle Alimentation
Das Alimentationsprinzip verlangt eine amtsangemessene, individuelle Besoldung, die sich nicht an der wirtschaftlichen Situation des Ehepartners orientieren darf. Eine solche Anrechnung würde:

das Abstandsgebot verletzen,
die Eigenständigkeit des Beamtenstatus untergraben,
und zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.
Fazit
Ein Modell, das das Einkommen des Partners bei der Bemessung der Beamtenbesoldung berücksichtigt – sei es real oder fiktiv –, verstößt gegen das Grundgesetz. Die Alimentation muss allein auf das Dienstverhältnis des Beamten gestützt sein.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17185 am: 29.07.2025 10:25 »
Das kam soeben per Mail von der Truppenkameradschaft:

"Die Bundesregierung plant, künftig auf den Allgemeinen Ergänzungszuschlag (AEZ) zu verzichten. Stattdessen sollen die Tabellenendgelte insgesamt angehoben werden, um eine verfassungskonforme Besoldung sicherzustellen. Dies stellt einen grundlegenden Kurswechsel dar – ob und wie diese Umstellung gelingt, bleibt allerdings offen, insbesondere wegen möglicher hoher Nachzahlungen in bestimmten Dienstgradgruppen.
Man wird sich wohl dennoch darauf einstellen müssen, dass auch dieser bürokratiearme Gesetzesentwurf die Anrechnung des Familien- bzw. Partnereinkommens (wie in 14 von 16 Bundesländern praktiziert) enthalten wird."

Wie schon bereits von einigen geschrieben, die Anrechnung des Partnereinkommens wird die Freude vermiesen.
Hier geht es nur darum möglichste viele Ansprüche verfalle zu lasssen, da die wenigsten Beamten Klagen werden.

Andere Frage, 14 von 16 Bundesländern?? Bisher haben doch nur Bayern und NRW diesen Murks, oder hab ich was verpasst?

Tatsächlich betrachten bislang nur der Bund, Sachsen, Hessen und das Saarland nicht mehr das Partnereinkommen. Sachsen hat sich dabei explizit gegen jene Betrachtung ausgesprochen (allerdings ebenfalls anderweitig die familienbezogenen Besoldungskomponenten erheblich erhöht). Der Bund und Hessen geben offen zu, nicht amtsangemessen zu alimentieren, während das Saarland im letzten Gesetzgebungsverfahren die Kontrolle der gewährten Alimentation auf ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren verschoben hat. Bayern ist dabei bislang das einzige Bundesland, dass de facto eine Arbeitspflicht für Ehepartner von Beamten eingeführt hat, also davon ausgeht, dass unter anderem auch arbeitsunfähige oder tote Eheparrtner mit jährlich mehr als 20.000,- € zum Familieneinkommen beitragen.

@ Harry

Der Besoldungsgesetzgeber darf zunächst einmal die Struktur der Besoldung, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentationspflicht gezogenen Grenzen hält. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes im Sinne unkürzbarer "erdienter" Dienstbezüge gibt es nicht (BVerfGE 49, 260, 271 f.).

Wenn der Dienstherr rückwirkend zu dem Ergebnis gelangt und es sachlich begründen kann, dass die einem Beamten in einem vergangenen Zeitraum gewährte Alimentation amtsangemessen gewesen ist, besteht für ihn keine Veranlassung, dem Beamten Nachzahlungen zu gewähren. Es dürfte also nicht ganz unwahrscheinlich sein, dass wir beobachten könnten - sobald nun für Berlin, Bremen und das Saarland die verfassungswidrige Alimentation für verschiedene Zeiträume festgestellt werden wird -, dass der einzelne Dienstherr den verfassungswidrigen Gehalt der kontrollierten Besoldungsgruppe(n) anerkennte und weiteren Klägern und Widerspruchsführern Nachzahlungen gewährte, um jedoch gleichzeitig Berechnungen durchzuführen, wonach die Alimentation in den nicht kontrollierten Besoldungsgruppen amtsangemessen gewesen sei. So, wie sich die Besoldungsgesetzgeber allesamt in den letzten fünf Jahren verhalten, würde ich auch ein solches Verhalten nicht automatisch ausschließen wollen.

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17186 am: 29.07.2025 10:27 »
Wieso A 12 + 49 %, A 13 aber nur 17 %??

Nicht dass ich auch nur einen Moment an solche Anhebungen glauben würde - dennoch die Frage.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17187 am: 29.07.2025 10:31 »
@ PublicHeini

Die aktuellen Bruttobeträge in der Tabelle sind größtenteils falsch.

Rentenonkel

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« Antwort #17188 am: 29.07.2025 10:37 »
Egal, an welche Anhebungen man glaubt, hat der Bund aus Gründen des für 2025 angespannten Haushaltes kein Interesse (und auch kein Geld), noch in diesem Jahr eine Zahlbarmachung des neuen Besoldungsgesetzes auf den Weg zu bringen.

Daher glaube ich nicht daran, dass noch in diesem Jahr mit einer Besoldungserhöhung zu rechnen ist. Sehr viel wahrscheinlicher ist es, dass der Bund die Zahlbarmachung erst Richtung Ostern 2026 realisiert als Richtung Weihnachten 2025. So würde er auch ggf. für ein weiteres Jahr Gelder einsparen, weil nicht alle Beamten haushaltsjahrnah Widerspruch einlegen.

Johnny75

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17189 am: 29.07.2025 10:37 »

Ab hier das Ergebnis der KI:

Hier ist der Vergleich der Bruttobesoldung zwischen der aktuellen Tabelle (ab 01.04.2025) und einer verfassungskonformen Besoldung, die auf einer Nettoalimentation mit 25 % Abzügen basiert:

📊 Tabellarischer Vergleich
Besoldungsgruppe   Aktuell (Brutto)   Verfassungskonform (Brutto)   Änderung (%)
A3   2.816,99 €   3.744,75 €   +32,93 %
A4   2.895,00 €   3.931,99 €   +35,82 %
A5   2.975,00 €   4.128,59 €   +38,78 %
A6   2.943,40 €   4.335,01 €   +47,28 %
A7   3.070,00 €   4.551,76 €   +48,27 %
A8   3.200,00 €   4.779,35 €   +49,35 %
A9   3.464,26 €   5.018,32 €   +44,86 %
A10   3.600,00 €   5.269,24 €   +46,37 %
A11   3.750,00 €   5.532,69 €   +47,54 %
A12   3.900,00 €   5.809,33 €   +48,96 %
A13   5.197,69 €   6.099,80 €   +17,36 %


Mindestens bei A11 und A12 stimmen die aktuellen (Brutto)-Beträge nicht, diese liegen bereits Stand heute vor der Übertragung des Tarifergebnisses in Stufe 1 deutlich höher: A11: 4.056,-; A12: 4334,-. Und auch bei A10 ist der genannte Betrag zu niedrig (aktuell bereits 3.575,-).


@ PublicHeini

Die aktuellen Bruttobeträge in der Tabelle sind größtenteils falsch.

Nicht größtenteils (es liegt ja die fiktive Übertragung des Tarifergebnisses ab 01.04.25 zugrunde), aber A10 bis A12 sind wie oben gezeigt ziemlich daneben.