Hallo in die Runde, da die KI (bei uns viel genutzt) langsam im öD besser genutzt wird, wollte ich mal Fragen, ob das jemand von euch schon mal für die Beantwortung nach einer verfassungskonformen aA getan hat? Abgesehen davon, dass wir hier schon eine KI im Forum haben (Swen). Ich habe es einmal rudimentäre versucht, jedoch wahrscheinlich nicht exakt formulierte Aussagen und Fragen formuliert. Anbei würde ich euch mal mein Ergebnis präsentieren wollen.
Ab hier das Ergebnis der KI:
Hier ist der Vergleich der Bruttobesoldung zwischen der aktuellen Tabelle (ab 01.04.2025) und einer verfassungskonformen Besoldung, die auf einer Nettoalimentation mit 25 % Abzügen basiert:
📊 Tabellarischer Vergleich
Besoldungsgruppe Aktuell (Brutto) Verfassungskonform (Brutto) Änderung (%)
A3 2.816,99 € 3.744,75 € +32,93 %
A4 2.895,00 € 3.931,99 € +35,82 %
A5 2.975,00 € 4.128,59 € +38,78 %
A6 2.943,40 € 4.335,01 € +47,28 %
A7 3.070,00 € 4.551,76 € +48,27 %
A8 3.200,00 € 4.779,35 € +49,35 %
A9 3.464,26 € 5.018,32 € +44,86 %
A10 3.600,00 € 5.269,24 € +46,37 %
A11 3.750,00 € 5.532,69 € +47,54 %
A12 3.900,00 € 5.809,33 € +48,96 %
A13 5.197,69 € 6.099,80 € +17,36 %
Hier sind die erforderlichen Kinderzuschläge in Brutto für eine verfassungskonforme Alimentation in der Besoldungsgruppe A3, unter der Annahme von 25 % Abzügen:
Kinderanzahl Brutto-Kinderzuschlag erforderlich
1 Kind 0,00 € (nicht erforderlich)
2 Kinder 0,00 € (nicht erforderlich)
3 Kinder 387,59 €
4 Kinder 778,59 €
Diese Zuschläge wären notwendig, um sicherzustellen, dass die Nettoalimentation mindestens 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert.
Die Berücksichtigung eines Partnereinkommens bei der Beamtenbesoldung ist nicht verfassungskonform, wie mehrere juristische Gutachten und Einschätzungen – insbesondere durch den ehemaligen Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio – deutlich machen.
🔍 Verfassungsrechtliche Bewertung
Laut dem Gutachten von Di Fabio zur nordrhein-westfälischen Besoldungsreform 2024:
Die Einbeziehung eines fiktiven Partnereinkommens bei der Berechnung der Mindestalimentation verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG, der das Alimentationsprinzip schützt 1.
Die Besoldung eines Beamten, die das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung wahrt, darf nicht von einem Antragserfordernis abhängig gemacht werden 2.
Der Dienstherr ist verpflichtet, von Amts wegen eine verfassungsgemäße Alimentation sicherzustellen – unabhängig vom Einkommen des Ehepartners 3.
⚖️ Grundsatz: Individuelle Alimentation
Das Alimentationsprinzip verlangt eine amtsangemessene, individuelle Besoldung, die sich nicht an der wirtschaftlichen Situation des Ehepartners orientieren darf. Eine solche Anrechnung würde:
das Abstandsgebot verletzen,
die Eigenständigkeit des Beamtenstatus untergraben,
und zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.
Fazit
Ein Modell, das das Einkommen des Partners bei der Bemessung der Beamtenbesoldung berücksichtigt – sei es real oder fiktiv –, verstößt gegen das Grundgesetz. Die Alimentation muss allein auf das Dienstverhältnis des Beamten gestützt sein.