Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7475603 times)

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18570 am: 19.09.2025 10:29 »
Die Kinder hingegen können ja keinen Einfluss nehmen ob sie in einer Beamtenfamilie landen oder eben nicht. Deshalb finde ich müsste man Kinder schon als gleich betrachten.

Der Dienstherr steht in keinem unmittelbaren Verhältnis zum Kind. Also gibt es hier keine verschiedenen Verhältnisse von "Staat zu Angestelltenkind" und vom "Staat zum Beamtenkind" zu betrachten.

Es besteht hier lediglich mittelbar eine Verbindung über die Verpflichtung des Dienstherrn den Beamten und seine Familie zu alimentieren. Und wir waren uns ja einig, dass die Rechtsverhältnisse "Dienstherr zu Beamter" und "Öffentlicher Arbeitgeber zu Angesteller" ungleich sind.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18571 am: 19.09.2025 10:38 »
Unabhängig davon sind die Unterhaltsansprüche der Kinder ggü. den Eltern, egal ob Beamter oder Angestellter, gleich.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18572 am: 19.09.2025 10:44 »
Während der AG dem Angestellten und seinem Kind eine solche Ortsänderung nicht überhelfen kann.
Sicher kann er das .. der AN hat dann nur die Möglichkeit zu kündigen, ok, der Beamte muss um Entlassung bitten.
Unterm Strich kommt es aber aufs gleiche raus.

Ändert aber nichts daran das Arbeitnehmer und Beamte nicht gleich sind.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18573 am: 19.09.2025 10:45 »
Unabhängig davon sind die Unterhaltsansprüche der Kinder ggü. den Eltern, egal ob Beamter oder Angestellter, gleich.

Aber die Höhe unterscheidet sich doch. Der Beamte zahlt seinem studierenden Kind viel mehr als der Angestellte, einfach weil der Selbstbehalt nichts anderes zulässt.

Dem studierenden Kind kann es auch egal sein, ob das Beamten Elternteil versetzt wird, es hat ja eine eigene Wohnung in der Unistadt.
« Last Edit: 19.09.2025 10:54 von InternetistNeuland »

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18574 am: 19.09.2025 11:10 »
Und genau dort ist der Unterschied zwischen dem Beamten und dem Angestellten.

Nur weil der Beamte Zuschläge erhält, heißt es nicht, dass er Geld für seine Kinder erhält. Der Gesetzgeber hat nur die ihm offenstehende Gestaltungsmöglichkeit genutzt, zumindest bei 2 Kindern, einen Teil der Besoldung über Zuschläge zu gewährleisten. Es könnte auch ein Beamter ohne Kinder die Besoldung für eine 4-K Familie erhalten, wenn es keine Zuschläge gäbe.

Insoweit kann man auch sagen: Der Beamte bekommt, bei bis zu zwei Kindern, kein Geld für seine Kinder, er verdient nur einfach mehr.

AlxN

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18575 am: 19.09.2025 12:16 »
Wenn der A3 Beamte einen 3. Kinderzuschlag von 1000 € bekommt, muss der A13 Beamte diesen auch erhalten. Soweit verständlich.

Schauen wir uns aber nun die Länderebene an gibt es dort Lehrer die Beamte sind und Lehrer die Angestellte sind.


Wie kann es mit dem GG vereinbar sein, dass ein 3. Beamtenkind 1000 € zugesprochen bekommt, während das Kind des angestellten Lehrers komplett leer ausgeht?

Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, Internet. Der Beamten befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnis, das seine Grundrechte einschränkt, was für den Angestellten nicht der Fall ist. Entsprechend stellen sich beide Rechtsverhältnisse zum Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgeber als wesentlich ungleich dar. Im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse hat der Dienstherr die Pflicht, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, aber der öffentliche Arbeitgeber nicht die Pflicht, den Angestellten und seine Familie lebenslang hinreichend zu entlohnen. Entsprechend gilt das, was Rheini gerade formuliert hat.

Der A3 benötigt den Zuschlag weil er sonst unter Bürgergeldniveau rutschen würde.

Der A13 hingegen würde ja nicht unter Bürgergeldniveau rutschen. Er erhält den Zuschlag aufgrund des Abstandsgebotes. Wenn A3 einen Zuschlag erhält so muss A13 auch einen erhalten.

Gleiches mit gleichem vergleichen.
Die Tätigkeit von Lehrkräften ist die gleiche egal ob Beamter oder Angestellter.
Natürlich hat der Beamte andere Rechte und Pflichten als der Angestellte. (Ich kenne deine Ausführungen hierzu Swen)

Aber darf das dann zu einem evidenten finanziellen Vorteil für die Kinder von Beamten führen?

Wenn man den Beamten und den Angestellten vergleicht so sind diese eben nicht gleich.

Die Kinder hingegen können ja keinen Einfluss nehmen ob sie in einer Beamtenfamilie landen oder eben nicht. Deshalb finde ich müsste man Kinder schon als gleich betrachten.

Ich würde folgende Lektüre zum Thema "Kinder und Beamtenprivileg" empfehlen: BVerfGE 155, 77 Rn. 28 ff. Darüber hinaus ist der dort zitierte Artikel lesenswert: Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S.777

Verfassungsrechtlich ist es kein Beamtenprivileg, Beamten für ihre Kinder einen Kinderzuschlägen etc. zu gewähren (dazu insbesondere Rn. 35 und 36 der o.g. BVerfGE). Die Höhe der Zuschläge (bzw. nicht amtsbezogenen Bezügebestandteile), die aus der Flucht der Besoldungsgesetzgeber aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben resultieren, sind eher das Problem.