Für mich ist fraglich, um welchen Betrag man das Netto eines Soldaten überhaupt "kürzen" müsste, denn umgerechnet auf eine vierköpfige Familie, muss der Soldat, seine Frau und die beiden Kinder privat versichern. Diese Kosten müssten erstmal ermittelt werden und in Abzug gebracht werden. Allerdings wäre das ein absolutes bürokratisches Monster und zweckdienlich ist es aus meiner Sicht auf keinen Fall. Selbst eine eigene Besoldungstabelle wäre für Soldaten eine absolute Katastrophe, wie es immer mal wieder im Gespräch gewesen ist. Dazu haben wir jetzt 16 abschreckende Beispiele.
Deswegen meinte ich ja das der Betrag dann individuell bei jedem einzelnen Soldaten geprüft und berechnet werden muss und das sehe ich nicht wirklich als praktikabel an. Dazu müsste dann jedes Jahr bei jedem Soldaten geprüft werden da ja durch zB Beförderungen oder die Erfahrungsstufen sich die Nettobezüge jährlich ändern könnten und man durch eine Erhöhung mehr Nettobezüge hätte und man dann auch mehr ab ziehen könnte. Dazu gibt es Soldaten die vielleicht heiraten oder sich scheiden lassen oder Kinder bekommen und sich damit auch die Nettobezüge ändern. Also da kann man ja ne eigene Behörde gründen die jeden Monat immer wieder alle Dienstbezüge überprüft. Eigentlich eine gute Idee. Dort kann man bestimmt einen neuen B3 oder 6 als obersten Kopf platzieren der die Behörde führt.
Tatsächlich ginge das deutlich einfacher, Rollo, weshalb man eben die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts differenziert zur Kenntnis nehmen muss, wenn man den Anspruch hat, faktenbasiert zu sprechen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat das Verfassungsrecht rechtskräftig ausgelegt.
Würdest Du Dich mit der Bemessung der Nettoalimentation als Vergleichgegenstand zur Mindestalimentation beschäftigen - also Dich an den Fakten orientieren -, müsstest Du feststellen, dass wir hier einen Kontrollmechanismus vorfinden, der also zunächst einmal der Fachgerichtsbarkeit vorgegeben ist, sofern sie einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss fassen wollte, und dass dieser Kontrollmechanismus im Gesetzgebungsverfahren dem Gesetzgeber eine sachliche und so also methodische Grundlage bietet, seinen Begründungspflichten hinreichend nachzukommen, dass der Kontrollmechanismus also hier der Rationalisierung der Gesetzgebung und so auch der Rechtsprechung dient.
Als Teil des Kontrollmechanismus finden wir hier also Typisierungen vor, die sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert, diese aber zumindest hinsichtlich des Mindestabstandsgebots nicht jeden Einzelfall als solchen prüfen muss, solange wir nicht in ein gerichtliches Verfahren eintreten (das Gericht hat bekanntlich den Fall zu klären, der Gesetzgeber hingegen schuldet nur ein Gesetz, das als Besonderheit im Besoldungsrecht gesonderten Begründungslasten mit sich bringt, dabei ansonsten aber ebenfalls nur hinreichend sachgerecht sei muss und damit ggf. auch dem Einzelnen Härten zumutet, die sich ggf. kaum mehr sachlich rechtfertigen lassen). Entsprechend sieht sich der Gesetzgeber heute veranlasst, die von ihm geregelten Bemessungssätze bei der Betrachtung der Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung zu beachten. Diese Bemessungssätze sind derzeit weiterhin in den meisten Rechtskreise jeweils 70 % für den Beamten und seinen Lebenspartner und 80 % für die beiden Kinder. Grundlage der Bemessung ist regelmäßig eine aktualisierte Mitteilung des PKV-Verbands. Diese Mitteilung sieht aktuell einen PKV-Beitrag des Beamten von 225,- € für das Jahr 2024 vor, sofern der 70 %ige Bemessungssatz gesetzlich geregelt ist. Es ist dem Gesetzgeber folglich mit hoher Wahrscheinlichkeit gestattet, sofern Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gesetzlich reregelt ist (was der Fall ist), bei der Bemessung der gewährten Nettoalimentation von 225,- € geringeren Kosten auszugehen, die dem Soldaten durch seine truppenärztlichen Versorgung erspart bleiben.
Damit will ich nicht sagen, dass das so kommen wird. Aber dieser Weg steht dem Gesetzgeber bei der Betrachtung der angemessenen Besoldung von Soldaten offen. Es bedarf also keiner individuellen Prüfung, weil hier eine eindeutige Typisierung vonseiten des Gesetzgebers vorliegt: nämlich die für Soldaten einheitliche truppenärztlichen Versorgung.
Darüber hinaus solltest Du Dich, da Du den Anspruch hast, Dich an Fakten zu orientieren, mit dem Faktum auseinandersetzen, dass - wie es der dbb-SH mitgeteilt hat (
https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/verfahren-zur-alimentation-werden-fortgesetzt/) - das Bundesverfassungsgericht vor dem Ausscheiden der nun ehemaligen Vizepräsidentin und des ehemaligen Berichterstatters mitgeteilt hat, dass die angekündige Pilotentscheidung "weitest fortgeschritten" seien. Dass diese Mitteilung getätigt worden ist, ist ein bis heute nicht revidiertes Faktum.
Weiterhin ist es gesetzlich geregelt, dass mit dem Ausscheiden der beiden nun ehemaligen BVR eine erneute Aufnahme der Beratung nur unter Beachtung von komplexem formellen Recht möglich ist. Diese Wiederaufnahme der Beratung würde dann die Aussage des Bundesverfassungsgericht ad absurdum führen, dass die Pilotentscheidung weitest fortgeschritten sei. Auch das wäre ein Fakt; denn "weitest fortgeschritten" muss formell bedeuten, dass sich die zum Zeitpunkt der Aussage bereits gefällte Entscheidung im Ausfertigungsprozess befunden hat. Anders kann man das nur interpretieren, wenn man sich nicht an der Rechtslage orientierte, also bar der Fakten sprechen wollte.
Insofern bin nicht ich es, der hier wild spekuliert, sondern bist es hinsichtlich der Veröffentlichung der Entscheidung letztlich Du. Denn Du ignorierst die genannten Fakten und unterstellst stattdessen Daten, die zumindest nicht von mir so genannt worden sind, um dann auf keiner Datenbasis davon auszugehen, dass andere spekulieren. Dabei nützt es wenig, im Nachhinein zu sagen, dass man jemanden nicht gezielt angesprochen hat, wenn man das mit regelmäßig wiederholten Unterstellungen tut.
Ergo: Du liest nach eigener Mitteilung wiederkehrend nicht, was andere sagen, liest ebensowenig, was das Bundesverfassungsgericht sagt - und bist doch der Überzeugung, an Fakten orientiert zu sein. Welche Fakten das sein sollten, bleibt allerdings Dein Geheimnis. Was Du als Faktum begreifst, ist offensichtlich Deine eigene Meinung. Die ist aber nur als eigene Meinung ein Faktum und hat darüber hinaus offensichtlich wiederkehrend wenig mit den Fakten zu tun. Denn das ist so bei uns allen: Unsere unbegründeten Meinungen basieren nur auf zufälligen Vorerwartungen, erst deren Abwägung und also Vermittlung mit Daten, die wir der Welt entnehmen, führt zu einer faktenbasierten Argumentation.
Ergo. Worauf basiert Dein wiederkehrend geäußerte Glaube, dass bis Ende des Jahres keine Entscheidung in den angekündigten Pilotentscheidungen veröffentlicht werden sollte? Wieso soll nun dieser Glauben faktenbasiert sein?