Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8499770 times)

A9Gottstatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20280 am: 03.11.2025 11:39 »
Ich persönlich verstehe die ganze Diskussion um den geldwerten Vorteil einer Heilfürsorge nicht. Dann müssten ja Gefahrenzulagen ebenfalls in die Nettoalimentation mit einfließen. Zudem kommen dann noch Zulagen für Spezialverwendungen. Wo fangen wir an und wo hören wir auf?

Ungeachtet der Literatur und wie das rechtlich, bzw. fachlich von den zu bewertenden Stellen gesehen wird. Ich sehe hier ein großes Risiko, dass die Berufe des Soldaten/Polizisten/Feuerwehrmann so dermaßen unattraktiv gemacht werden. Wir bekommen so schon kaum gutes Personal, da wird dann auch der letzte gute Schulabsolvent mit einem fundamentalen Drang für diese wichtigen Berufe abwinken oder nach kurzer Zeit wieder kündigen.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20281 am: 03.11.2025 11:39 »

Ok, das mit dem Zuschlag ist grundsätzlich erst mal sinnig und verständlich um beide auf 2000€ netto zu bekommen.
Was passiert wenn der Beamten befördert wird, eine Erfahrungsstufe hoch rutscht, die Steuerklasse durch zB Heirat von 1 auf 3 ändert usw. dann hat der Beamte nämlich mit den 250€ brutto Zuschlag mehr als die 2000€ netto und wie wir wissen möchte der DH ungerne mehr zahlen als nötig.  Somit müsste bei jedem Beamten jeden Monat überprüft werden ob der Zuschlag noch bezahlt werden muss oder nicht denn ein Wechsel der Steuerklasse würde diese fehlend 200€ netto durch Abzug der PKV sicherlich ausgleichen. Die Frage ist ob das wirklich praktikabel ist.
Steuerklasse 3 wird es absehbar eh nicht mehr geben - und sie ändert ja nichts an der Steuerschuld. Ob verheiratet STK 4 oder STK 3 ist unter dem Strich egal. Das Monatsnetto ist höher in 3, dafür zahlt man das in der Regel am Ende des Jahres dann nach.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20282 am: 03.11.2025 11:41 »

Ok, das mit dem Zuschlag ist grundsätzlich erst mal sinnig und verständlich um beide auf 2000€ netto zu bekommen.

Was passiert wenn der Beamten befördert wird, eine Erfahrungsstufe hoch rutscht, die Steuerklasse durch zB Heirat von 1 auf 3 ändert usw. dann hat der Beamte nämlich mit den 250€ brutto Zuschlag mehr als die 2000€ netto und wie wir wissen möchte der DH ungerne mehr zahlen als nötig.  Somit müsste bei jedem Beamten jeden Monat überprüft werden ob der Zuschlag noch bezahlt werden muss oder nicht denn ein Wechsel der Steuerklasse würde diese fehlend 200€ netto durch Abzug der PKV sicherlich ausgleichen. Die Frage ist ob das wirklich praktikabel ist.

Dann kommen wir zum dem Grundsatz des Abstandsgebotes. Wenn der kleinste Beamte diesen Zuschlag erhalten muss, zieht sich dieser Zuschlag durch die gesamte Tabelle und darf bei Beförderungen nicht gekürzt werden. Somit ist der Bezugspunkt immer der kleinste Beamte mit A3, verheiratet, zwei Kinder und Steuerklasse 3. Wenn der diesen Zuschlag erhalten muss, bekommt ich auch derjenige mit A15.

Wenn sich das Netto durch die Beförderung nicht im gleichen Umfang erhöht wie das Brutto, so liegt das am Steuersystem und ist für die Betrachtung genauso unerheblich wie die Entscheidung, statt Steuerklasse 3 eine andere Steuerklasse zu wählen.

RArnold

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20283 am: 03.11.2025 11:44 »
https://grafkerssenbrock.com/beamtenbesoldung-schleswig-holstein-das-abstandsgebot-vor-gericht

Kann mir bitte jemand erklären, warum das Gericht diesen Weg geht?
Die sind ungeduldig, weil es aus Karlsruhe noch keinen Beschluss gibt. Wieso wollen die jetzt ein Urteil fällen, welches vielleicht bald von einem höheren Gericht egalisiert wird?
Oder will man Karlsruhe ein bisschen anstupsen?

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20284 am: 03.11.2025 11:48 »
Freie Heilfürsorge hat die Polizei. Soldaten genießen unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Das sind zwei paar Schuhe.
Die Bundespolizei. Vielleicht noch in einzelnen BL.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20285 am: 03.11.2025 11:49 »
Für mich ist fraglich, um welchen Betrag man das Netto eines Soldaten überhaupt "kürzen" müsste, denn umgerechnet auf eine vierköpfige Familie, muss der Soldat, seine Frau und die beiden Kinder privat versichern. Diese Kosten müssten erstmal ermittelt werden und in Abzug gebracht werden. Allerdings wäre das ein absolutes bürokratisches Monster und zweckdienlich ist es aus meiner Sicht auf keinen Fall. Selbst eine eigene Besoldungstabelle wäre für Soldaten eine absolute Katastrophe, wie es immer mal wieder im Gespräch gewesen ist. Dazu haben wir jetzt 16 abschreckende Beispiele.

Deswegen meinte ich ja das der Betrag dann individuell bei jedem einzelnen Soldaten geprüft und berechnet werden muss und das sehe ich nicht wirklich als praktikabel an. Dazu müsste dann jedes Jahr bei jedem Soldaten geprüft werden da ja durch zB Beförderungen oder die Erfahrungsstufen sich die Nettobezüge jährlich ändern könnten und man durch eine Erhöhung mehr Nettobezüge hätte und man dann auch mehr ab ziehen könnte. Dazu gibt es Soldaten die vielleicht heiraten oder sich scheiden lassen oder Kinder bekommen und sich damit auch die Nettobezüge ändern. Also da kann man ja ne eigene Behörde gründen die jeden Monat immer wieder alle Dienstbezüge überprüft. Eigentlich eine gute Idee. Dort kann man bestimmt einen neuen B3 oder 6 als obersten Kopf platzieren der die Behörde führt.

Tatsächlich ginge das deutlich einfacher, Rollo, weshalb man eben die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts differenziert zur Kenntnis nehmen muss, wenn man den Anspruch hat, faktenbasiert zu sprechen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat das Verfassungsrecht rechtskräftig ausgelegt.

Würdest Du Dich mit der Bemessung der Nettoalimentation als Vergleichgegenstand zur Mindestalimentation beschäftigen - also Dich an den Fakten orientieren -, müsstest Du feststellen, dass wir hier einen Kontrollmechanismus vorfinden, der also zunächst einmal der Fachgerichtsbarkeit vorgegeben ist, sofern sie einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss fassen wollte, und dass dieser Kontrollmechanismus im Gesetzgebungsverfahren dem Gesetzgeber eine sachliche und so also methodische Grundlage bietet, seinen Begründungspflichten hinreichend nachzukommen, dass der Kontrollmechanismus also hier der Rationalisierung der Gesetzgebung und so auch der Rechtsprechung dient.

Als Teil des Kontrollmechanismus finden wir hier also Typisierungen vor, die sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert, diese aber zumindest hinsichtlich des Mindestabstandsgebots nicht jeden Einzelfall als solchen prüfen muss, solange wir nicht in ein gerichtliches Verfahren eintreten (das Gericht hat bekanntlich den Fall zu klären, der Gesetzgeber hingegen schuldet nur ein Gesetz, das als Besonderheit im Besoldungsrecht gesonderten Begründungslasten mit sich bringt, dabei ansonsten aber ebenfalls nur hinreichend sachgerecht sei muss und damit ggf. auch dem Einzelnen Härten zumutet, die sich ggf. kaum mehr sachlich rechtfertigen lassen). Entsprechend sieht sich der Gesetzgeber heute veranlasst, die von ihm geregelten Bemessungssätze bei der Betrachtung der Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung zu beachten. Diese Bemessungssätze sind derzeit weiterhin in den meisten Rechtskreise jeweils 70 % für den Beamten und seinen Lebenspartner und 80 % für die beiden Kinder. Grundlage der Bemessung ist regelmäßig eine aktualisierte Mitteilung des PKV-Verbands. Diese Mitteilung sieht aktuell einen PKV-Beitrag des Beamten von 225,- € für das Jahr 2024 vor, sofern der 70 %ige Bemessungssatz gesetzlich geregelt ist. Es ist dem Gesetzgeber folglich mit hoher Wahrscheinlichkeit gestattet, sofern Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gesetzlich reregelt ist (was der Fall ist), bei der Bemessung der gewährten Nettoalimentation von 225,- € geringeren Kosten auszugehen, die dem Soldaten durch seine truppenärztlichen Versorgung erspart bleiben.

Damit will ich nicht sagen, dass das so kommen wird. Aber dieser Weg steht dem Gesetzgeber bei der Betrachtung der angemessenen Besoldung von Soldaten offen. Es bedarf also keiner individuellen Prüfung, weil hier eine eindeutige Typisierung vonseiten des Gesetzgebers vorliegt: nämlich die für Soldaten einheitliche truppenärztlichen Versorgung.

Darüber hinaus solltest Du Dich, da Du den Anspruch hast, Dich an Fakten zu orientieren, mit dem Faktum auseinandersetzen, dass - wie es der dbb-SH mitgeteilt hat (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/verfahren-zur-alimentation-werden-fortgesetzt/) - das Bundesverfassungsgericht vor dem Ausscheiden der nun ehemaligen Vizepräsidentin und des ehemaligen Berichterstatters mitgeteilt hat, dass die angekündige Pilotentscheidung "weitest fortgeschritten" seien. Dass diese Mitteilung getätigt worden ist, ist ein bis heute nicht revidiertes Faktum.

Weiterhin ist es gesetzlich geregelt, dass mit dem Ausscheiden der beiden nun ehemaligen BVR eine erneute Aufnahme der Beratung nur unter Beachtung von komplexem formellen Recht möglich ist. Diese Wiederaufnahme der Beratung würde dann die Aussage des Bundesverfassungsgericht ad absurdum führen, dass die Pilotentscheidung weitest fortgeschritten sei. Auch das wäre ein Fakt; denn "weitest fortgeschritten" muss formell bedeuten, dass sich die zum Zeitpunkt der Aussage bereits gefällte Entscheidung im Ausfertigungsprozess befunden hat. Anders kann man das nur interpretieren, wenn man sich nicht an der Rechtslage orientierte, also bar der Fakten sprechen wollte.

Insofern bin nicht ich es, der hier wild spekuliert, sondern bist es hinsichtlich der Veröffentlichung der Entscheidung letztlich Du. Denn Du ignorierst die genannten Fakten und unterstellst stattdessen Daten, die zumindest nicht von mir so genannt worden sind, um dann auf keiner Datenbasis davon auszugehen, dass andere spekulieren. Dabei nützt es wenig, im Nachhinein zu sagen, dass man jemanden nicht gezielt angesprochen hat, wenn man das mit regelmäßig wiederholten Unterstellungen tut.

Ergo: Du liest nach eigener Mitteilung wiederkehrend nicht, was andere sagen, liest ebensowenig, was das Bundesverfassungsgericht sagt - und bist doch der Überzeugung, an Fakten orientiert zu sein. Welche Fakten das sein sollten, bleibt allerdings Dein Geheimnis. Was Du als Faktum begreifst, ist offensichtlich Deine eigene Meinung. Die ist aber nur als eigene Meinung ein Faktum und hat darüber hinaus offensichtlich wiederkehrend wenig mit den Fakten zu tun. Denn das ist so bei uns allen: Unsere unbegründeten Meinungen basieren nur auf zufälligen Vorerwartungen, erst deren Abwägung und also Vermittlung mit Daten, die wir der Welt entnehmen, führt zu einer faktenbasierten Argumentation.

Ergo. Worauf basiert Dein wiederkehrend geäußerte Glaube, dass bis Ende des Jahres keine Entscheidung in den angekündigten Pilotentscheidungen veröffentlicht werden sollte? Wieso soll nun dieser Glauben faktenbasiert sein?

Luftpumpe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20286 am: 03.11.2025 11:53 »
Also ein gewaltiger Fehlbetrag der insb. in den Ämtern ab A10 zustande kommt.
Wieso?
A10->A11=11%
A11->A12=9,7%
A12->A13=10,5%
A13->A14=8,5%
A14->A15=12,5%
A15->A16=11%.

Ja von A13 auf A14 ist es in der Tat etwas wenig, aber zu sagen ab A10 ein gewaltigen Fehlbetrag zu nennen ist schon etwas vermessen. ::)

Zusammenfassung der Abstände (%)
Für 2024 nach chatgpt stufe 1
Von → Zu   Abstand %

A 4 → A 5   0,70 %
A 5 → A 6   1,99 %
A 6 → A 7   4,53 %
A 7 → A 8   5,38 %
A 8 → A 9   7,43 %
A 9 → A 10   6,59 %
A 10 → A 11   13,46 %
A 11 → A 12   6,88 %
A 12 → A 13   16,39 %
A 13 → A 14   2,75 %
A 14 → A 15   21,34 %


Die zugeringen Abstände wirken sich entsprechend aus.
Der Unterschied insb. A13 zu 14 gab ich deutliche andere Werte als Sie

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20287 am: 03.11.2025 11:55 »
Mein Vorschlag:

Der Gesetzesentwurf soll in den kommenden Tagen öffentlich werden (https://www.ruhr24.de/service/geld-aenderung-2025-erhoehung-gehalt-beamte-geld-konto-beschluss-bund-kinder-euro-familien-94014916.html).
Bis dahin werden alle Off-Topic-Themen oder allgemeine philosophische Betrachtungen zur Besoldungssituation zurückgestellt. Willkommen sind natürlich gerne substantiierte Hinweise auf den Gesetzesinhalt, nur bitte keine reinen Spekulationen.

Zu der Besoldungsrunde 2025 des Bundes gibt es einen eigenen Thread.

In diesem Thread geht es tatsächlich nur um die möglichen Auswirkungen des Beschlusses des BVerfG auf die zukünftige Entwicklung der Besoldung des Bundes als Ganzes.

Das der geplante Gesetzesentwurf 2025 für die Frage der aA unzureichend sein dürfte, wurde hier schon mehrfach andiskutiert. Daher, so denke ich, darf man hier auch die übernächsten notwendigen Schritte des Bundes diskutieren, wie es auch nach der angekündigten Besoldungserhöhung 2025 weitergehen darf und muss, um das langfristige Ziel einer aA zu erreichen.

Sofern Du nach substantiierten Meinungen oder aktuellen Entwicklungen zu dem Gesetzesentwurf suchst, wirst Du in dem Nachbarthread sicherlich fündig. In dem Nachbarthread sind diese Themen tatsächlich off topic, hier haben sie allerdings durchaus ihre Berechtigung.

Mein Post betrifft doch die aA und nicht die Besoldungsrunde 2025.

Beides - nach vorne schauend - getrennt zu betrachten ist m. E. sinnfrei, denn nachdem, was bisher angekündigt wurde, wird beides in einem Topf verrührt.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20288 am: 03.11.2025 12:01 »

Und kannst DU es nicht oder willst du es nicht verstehen das

1. das ich es NICHT glaube das dieser Gesetzesentwurf im Mai 2026 zu der Erhöhung von 2.8% kommen wird. (Zumindest kein Gesetzesentwurf der dem Namen aA nur ansatzweise gerecht wird)
2. das wir bis Ende des Jahres KEINEN Pilot Beschluss aus KAR erhalten
3. wir KEINE 10-30% Erhöhung der Grundbesoldung bekommen werden.

Wo ist der jetzt der verdammte Unterschied. Ihr VERMUTET das diese 3 Punkte umgesetzt werden und ich VERMUTE das dies nicht passiert.

Wie war das noch Rollo? Zitat von Dir:
Es ist also wieder ein vermuteter Blick in die Zukunft das sich dies ändert um die Grundbesoldung bei beiden unterschiedlich zu gestalten und schon muss ich es halt leider wieder als Käse bezeichnen weils einfach nur wieder irgendeine wilde Vermutung ist ähnlich der Vermutung das in wenige Wochen ein Pilotentschluss kommen muss oder ähnlich der Vermutung das die Grundbesoldung für alle um 10-30% steigen wird.
Ich mag einfach keine Vermutungen oder Raterei, ich arbeite auf Fakten basierende Zustände

Immerhin gibst Du nun zu, dass auch Du Vermutungen anstellst.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20289 am: 03.11.2025 12:09 »
und schon muss ich es halt leider wieder als Käse bezeichnen weils einfach nur wieder irgendeine wilde Vermutung ist ähnlich der Vermutung das in wenige Wochen ein Pilotentschluss kommen muss oder ähnlich der Vermutung das die Grundbesoldung für alle um 10-30% steigen wird.

Kannst oder willst du es nicht verstehen?

1.) Herr Dobrindt wird uns demnächst mit einem neuen Gesetzentwurf "beglücken". Über den genauen Inhalt darf trefflich spekuliert werden, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird er NICHT nur die 3%/2,8% enthalten, so wie von dir immer und immer wieder behauptet. Stattdessen dürfte er zumindest homöopathische Elemente zur Stärkung des Leistungsprinzips beinhalten. Die genannte Überführung des aktuellen Familienzuschlags Stufe 1 in das Grundgehalt könnte dabei möglicherweise ein Baustein sein.

2.) Bis Ende des Jahres werden wir (hoffentlich) den angekündigten Pilot-Beschluss aus Karlsruhe erhalten. Auch hier darf über den genauen Inhalt spekuliert werden.

3.) Kurze Klarstellung zu den von dir immer und immer wieder genannten "10 bis 30 Prozent": Aus Sicht vieler hier MÜSSTEN in der Tat die Grundgehälter signifikant angehoben werden, um zu einer verfassungsgemäßen Besoldung zurückzukehren. Ob, wie und in welchem zeitlichen Rahmen dies passieren wird, wird mutmaßlich in nicht unerheblichem Maße von den Vorgaben im genannten Pilot-Beschluss abhängen..

Und kannst DU es nicht oder willst du es nicht verstehen das

1. das ich es NICHT glaube das dieser Gesetzesentwurf im Mai 2026 zu der Erhöhung von 2.8% kommen wird. (Zumindest kein Gesetzesentwurf der dem Namen aA nur ansatzweise gerecht wird)
2. das wir bis Ende des Jahres KEINEN Pilot Beschluss aus KAR erhalten
3. wir KEINE 10-30% Erhöhung der Grundbesoldung bekommen werden.

Wo ist der jetzt der verdammte Unterschied. Ihr VERMUTET das diese 3 Punkte umgesetzt werden und ich VERMUTE das dies nicht passiert.

Ein letzter Versuch Trollo.
Hinsichtlich Punkt 1.
Die Erhoehung um 2.8% hat nichts mit der aA zu tun !!!!
Hier handelt es sich schlicht um die Umsetzung/Uebertragung des Tarifabschlusses auf die Beamten.
Jedwede Aenderung der Besoldung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
 
Es ist lediglich Absicht des BMI die Uebertragung des Tarifabschlusses auf die Beamten und den Versuch eine aA im Sinne des GG und der Rechtsprechung des BVerfG gesetzlich umzusetzen in einem Gesetz zu regeln.
Das bedeutet aber nicht das die 2.8 % etwas mit der aA zu tun hat.

HInsichtlich der Punkte 2 und 3 kann ich nur auf Swen letzten Post verweisen.


Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20290 am: 03.11.2025 12:16 »
@Swen

Ich bewundere deine Ruhe und Sachlichkeit mit der du nun schon zum xten Mal versuchst einem gewissen Mitforisten die Sachlage Naeher zu bringen.
Es muss wohl an deinem Beruf des Lehrers liegen, diese Ausdauer und Ruhe an den Tag zu legen wenn gewisse Mitmenschen nicht zu hoeren oder nicht mitlesen und trotz alledem in ihrer eigenen Anschauung wider aller dargelegten Argumente und Fakten beharren.

Ich fuer meinen Teil bin an dem Punkt angelangt wo ich nur noch sagen kann
Ich kann es nicht anders erklaeren nur lauter.

Hut ab dafuer.

Ende offtopic.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20291 am: 03.11.2025 12:25 »
Zitat
Aber jetzt zum Verständnis für mich? Wie würde ich das Problem lösen bei Familien mit 1 und 2 Kindern? Wie führe ich sie von den <115% nach >115%?

Habe ich da nen Denkfehler?


Durch reine Zuschläge zehrte die 4-Kopf-Familie vom "Unteralimentationskuchen"

Durch ein neues Gesetz könnte man deckungsgleich dem hier vorgebrachten neuen, dann nicht mehr vorhandenen Verheiratetenzuschlag verfahren.

Die Familie isst nun zu 70% vom amtsangemessenen "Alimentationskuchen" und die 30% sind Bestandsschutz vom alten Kuchen (der mit alter leistungsloser Rezeptur), ohne Dynamik in der Zukunft. 

Dies würde den Aussagen von Goodbye beipfloichten, der da der Rechtsprechung des BVerfG zugrundelegend meinte:
 
"Verheiratete und Beamte mit bis zu 2 Kindern müssen überhaupt keine Zuschläge erhalten, es steht dem Gesetzgeber aber frei, auf diese zurückzugreifen."

Mit 4 Köpfen soll überwiegend auf die Grundbesoldung zurückgegriffen werden. Dies hätte man hiermit zumindest in Ansätzen getan, ohne die heutige 4-Kopf-Familie zu benachteiligen.

Ich spiele hier aber auch nur rum. Hauptsache man haut uns keine fiktiven Zahlen wie in Bayern um die Ohren

Letztendlich spielen wir alle nur rum. Das sei ja auch gestattet.
Und auch die Besoldungsgeber spielen rum. Leider mittlerweile jeder Besoldungskreis für sich. Ob das Zukunft hat sei da hingestellt. In zwei Jahren kann man sich dann mal fragen, welcher der 17 Besoldungskreise der Aa am nächsten ist.

Aber ja. das umpacken der Stufe 1 oder auch noch 1+2 Kinder (wobei ich da nach Haushaltslage nicht dran glaube) würde natürlich auch die Versorgungsempfänger direkt mitnehmen.

Rentenonkel

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« Antwort #20292 am: 03.11.2025 12:26 »

Und kannst DU es nicht oder willst du es nicht verstehen das

1. das ich es NICHT glaube das dieser Gesetzesentwurf im Mai 2026 zu der Erhöhung von 2.8% kommen wird. (Zumindest kein Gesetzesentwurf der dem Namen aA nur ansatzweise gerecht wird)
2. das wir bis Ende des Jahres KEINEN Pilot Beschluss aus KAR erhalten
3. wir KEINE 10-30% Erhöhung der Grundbesoldung bekommen werden.

Wo ist der jetzt der verdammte Unterschied. Ihr VERMUTET das diese 3 Punkte umgesetzt werden und ich VERMUTE das dies nicht passiert.

Zu 1: Das wurde bereits angekündigt und es handelt sich schlicht um die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/09/abschlag-tarif.html

Zu 2: Ich gehe davon aus, dass der Beschluss in den nächsten Wochen, mit großer Wahrscheinlichkeit vor Weihnachten, veröffentlicht wird. Zur Begründung verweise ich auf das, was Swen geschrieben hat.

Zu 3: Hier muss man zwischen der Vergangenheit und der Zukunft trennen. Für die Zukunft hat der Gesetzgeber einen bunten Blumenstrauß an Möglichkeiten, die aA durch ein weiteres Gesetz so auszugestalten, dass es verfassungskonform ist. Der Gestaltungsspielraum ist da recht groß und wir werden uns überraschen lassen müssen, welchen Weg er gehen wird. Für die Zukunft hat er sicherlich ein Portfolio an kreativen Ideen, um sich mit aller Kraft dagegen zu wehren, mehr Geld für die Beamten in die Hand zu nehmen, als unbedingt notwendig. Eine Möglichkeit, wie er sparen könnte, haben wir ja bei den Soldaten gerade andiskutiert.

Für die Vergangenheit hat er diese Möglichkeit jedoch nicht. Er kann z.B. nicht rückwirkend die Beihilfesätze mit dem Ziel erhöhen, dass die private KV die bereits gezahlten Beiträge erstattet. Um eine verfassungsgemäße Besoldung für die Vergangenheit zu erreichen, wird ihm nichts anderes übrig bleiben, als allen, die einen statthaften Widerspruch eingelegt haben, eine spürbare Nachzahlung zukommen zu lassen. Je nach familiärer Situation und Wohnort liegt der mathematisch errechnete Fehlbetrag bei 10 bis 30 %.

Je nachdem, welche Ideen er sich für die Zukunft einfallen lässt, um trotz der Klatsche vor dem BVerfG doch noch Geld zu sparen, beginnen dann die Spiele entweder von vorne oder der Besoldungsgesetzgeber macht endlich den ganz großen Wurf.

Wie auch immer es ausgeht: Der Besoldungsgesetzgeber wird Geld in die Hand nehmen müssen und wir werden noch die nächsten Jahre diskutieren dürfen, ob wir die Sichtweise der Besoldungsgesetzgeber, wie sie die Urteile interpretieren, auch genauso sehen oder nicht.

Je enger das BVerfG im nächsten Beschluss das Korsett für die Besoldungsgesetzgeber schnallt, desto eher bekommen wir eine aA.

Nautiker1970

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« Antwort #20293 am: 03.11.2025 12:29 »

... Die Erhoehung um 2.8% hat nichts mit der aA zu tun !!!!
Hier handelt es sich schlicht um die Umsetzung/Uebertragung des Tarifabschlusses auf die Beamten.
Jedwede Aenderung der Besoldung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
 
Es ist lediglich Absicht des BMI die Uebertragung des Tarifabschlusses auf die Beamten und den Versuch eine aA im Sinne des GG und der Rechtsprechung des BVerfG gesetzlich umzusetzen in einem Gesetz zu regeln.
Das bedeutet aber nicht das die 2.8 % etwas mit der aA zu tun hat. ...


Mit der Prognose wäre ich nicht so voreilig. Ich jedenfalls gehe auf Grund der bisherigen Ankündigungen und des Abschlagscharakters der fraglichen Zahlungen bis auf Weiteres vom Gegenteil aus. Mutmaßlich wird es - seitens des DH taktisch sehr klug - zu einer Vermischung der ursprünglich unterschiedlichen Themen kommen, die es dann kaum noch möglich macht, zu differenzieren, welche Anteile des angekündigten neuen Besoldungsgefüges dem Tarifabschluss geschuldet sind und welche der Herstellung einer a. A.

MrFen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20294 am: 03.11.2025 12:32 »
Um nochmal kurz auf das Thema der Heilfürsorge zu kommen. Ich persönlich wäre tatsächlich auch lieber privat krankenversichert als zur Teilnahme an der kostenfreien truppenärztlichen Versorgung verpflichtet zu sein. Aber davon mal abgesehen...
Wenn man unterschiedliche Besoldungstabellen für Bundesbeamte und Soldaten gestalten und unterschiedliche Grundgehälter mit genau diesem Hintergrund einführen würde, so gäbe es einen nicht zu vernachlässigenden Nachteil bzgl. der Pensionsbezüge, welche ja maßgeblich aus den Grundbezügen errechnet werden. Spätestens zu Pensionszeiten würde der Spieß quasi umgedreht, da pensionierte Berufssoldaten sich ebenfalls zu 30% privat krankenversichern müssen und infolge geringere Bezüge hätten.
Für mich klingt das dennoch logisch, dass man in Anbetracht der Nettobezüge die Kosten bei "normalen" Bundesbeamten berücksichtigen sollte, aber auf die Gestaltung bin ich dann mehr als gespannt und denke persönlich eher, dass es über eine Zulage umgesetzt werden müsste. Gleichzeitig gebe ich noch zu bedenken, dass trotzdem Kosten für private Anwartschaften bei vielen Soldaten auflaufen. Diese sind natürlich deutlich geringer als die der pKV, aber sie sind existent und genauso individuell, völlig unterschiedlich ausgeprägt.