Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8528605 times)

Kreidefresser

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20400 am: 04.11.2025 19:44 »
Hat eigentlich schon mal jemand darüber nachgedacht, ob in unsrem Fall nicht der effektive Rechtsschutz fehlen könnte, da wohl zu erwarten ist, dass die diversen DH ihre Besoldungsgesetze durch neue ebensowenig verfassungskonforme Gesetze heilen werden? Das Vorgehen der DH in Berlin und seite Jahren in NDS zeigt doch, dass Urteile des BVerfG entweder ignoriert oder bewußt falsch verstanden werden.
Wäre es vor diesem Hintergrund nicht zielführender eine Individualbeschwerde im Hinblick auf Art 13 EMRK einzulegen? Hier kann zwar kein Besoldungsgesetz gekippt werden, aber die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruches besteht, was entweder für das Individuum sehr effektiv wäre oder aber auch geeignet wäre deutlich mehr potenziellen Druck aufzubauen, da dann eben Geld fließen muss.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20401 am: 04.11.2025 22:02 »
Hat eigentlich schon mal jemand darüber nachgedacht, ob in unsrem Fall nicht der effektive Rechtsschutz fehlen könnte, da wohl zu erwarten ist, dass die diversen DH ihre Besoldungsgesetze durch neue ebensowenig verfassungskonforme Gesetze heilen werden? Das Vorgehen der DH in Berlin und seite Jahren in NDS zeigt doch, dass Urteile des BVerfG entweder ignoriert oder bewußt falsch verstanden werden.
Wäre es vor diesem Hintergrund nicht zielführender eine Individualbeschwerde im Hinblick auf Art 13 EMRK einzulegen? Hier kann zwar kein Besoldungsgesetz gekippt werden, aber die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruches besteht, was entweder für das Individuum sehr effektiv wäre oder aber auch geeignet wäre deutlich mehr potenziellen Druck aufzubauen, da dann eben Geld fließen muss.

Ich sehe keine Verletzung des effektiven Rechtschutzes. M.E. musst du erst den möglichen nationalen Rechtsweg durchschreiten, um vor dem EGMR klagen zu können.