Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8530772 times)

Kreidefresser

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20400 am: 04.11.2025 19:44 »
Hat eigentlich schon mal jemand darüber nachgedacht, ob in unsrem Fall nicht der effektive Rechtsschutz fehlen könnte, da wohl zu erwarten ist, dass die diversen DH ihre Besoldungsgesetze durch neue ebensowenig verfassungskonforme Gesetze heilen werden? Das Vorgehen der DH in Berlin und seite Jahren in NDS zeigt doch, dass Urteile des BVerfG entweder ignoriert oder bewußt falsch verstanden werden.
Wäre es vor diesem Hintergrund nicht zielführender eine Individualbeschwerde im Hinblick auf Art 13 EMRK einzulegen? Hier kann zwar kein Besoldungsgesetz gekippt werden, aber die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruches besteht, was entweder für das Individuum sehr effektiv wäre oder aber auch geeignet wäre deutlich mehr potenziellen Druck aufzubauen, da dann eben Geld fließen muss.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20401 am: 04.11.2025 22:02 »
Hat eigentlich schon mal jemand darüber nachgedacht, ob in unsrem Fall nicht der effektive Rechtsschutz fehlen könnte, da wohl zu erwarten ist, dass die diversen DH ihre Besoldungsgesetze durch neue ebensowenig verfassungskonforme Gesetze heilen werden? Das Vorgehen der DH in Berlin und seite Jahren in NDS zeigt doch, dass Urteile des BVerfG entweder ignoriert oder bewußt falsch verstanden werden.
Wäre es vor diesem Hintergrund nicht zielführender eine Individualbeschwerde im Hinblick auf Art 13 EMRK einzulegen? Hier kann zwar kein Besoldungsgesetz gekippt werden, aber die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruches besteht, was entweder für das Individuum sehr effektiv wäre oder aber auch geeignet wäre deutlich mehr potenziellen Druck aufzubauen, da dann eben Geld fließen muss.

Ich sehe keine Verletzung des effektiven Rechtschutzes. M.E. musst du erst den möglichen nationalen Rechtsweg durchschreiten, um vor dem EGMR klagen zu können.

Freddy24

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20402 am: 05.11.2025 00:57 »
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist im Besoldungsrecht offensichtlich nicht gewährleistet.
Durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, dass aus haushaltsrechtlichen Gründen es angeblich geboten sei, dem Besoldungsempfänger aufzuerlegen, in jedem Haushaltsjahr einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung zu stellen, obwohl dieser mangels entsprechenden Besoldungsgesetzes gar nicht positiv beschieden werden kann, und dieser von vornherein aussichtslose Antrag nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens dann auch noch durch alle Instanzen (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) durchgeklagt werden muss, kommt es zu einer Verfahrensdauer von Jahrzehnten. Aber auch dann ist noch nicht Schluss. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, wie er auf das Urteil des Verfassungsgericht reagiert. Offenbar hat sich das BVerfG  bei seiner Rechtsprechung nicht träumen lassen, dass die Besoldungsgesetzgeber zum konzertierten Verfassungsbruch bereit sind, um ihre Haushalte zu schützen. Danach geht das ganze von vorne los. Es heißt so schön: Justice delayed is Justice denied. Leider ist die Realität: Justice denied.