Der Logik nach müssten aber auch alle Erzieher in der Kita verbeamtet sein.
Fände ich persönlich super. Vor allem, wenn ich mich daran entsinne, wie oft mein Kind zu seiner Zeit daheim betreut werden musste, weil nicht ausreichend Betreuungspersonal zur Verfügung stand. Hier könnte eine Verbeamtung gewisse Anreize bieten.
Die Sache ist auch hier die, dass wir unser Thema immer von der Verfassung und damit insbesondere mit Blick auf die Grundrechte bzw. - vom Beamten aus gesehen - seinem grundrechtsgleichen Individualrecht betrachten müssen, das letzteres hier aber unerheblich ist (die nachfolgenden Zeilen dürften sich ein weiteres Mal recht oberlehrerhaft anhören, was aber der Natur der Sache und weniger meinem Berufsstand geschuldet sein sollte - so hoffe ich zumindest oder spiegelt bzw. gaukelt mir ggf. auch nur mein idealisiertes Selbstbild vor). Zwar ist im Grundgesetz das Grundrecht auf Bildung nicht explizit geregelt. Allerdings finden wir in Art. 2 Abs. 1 GG das Menschenrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das hinsichtlich der nachwachsenden Generation im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 GG zu betrachten ist, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht, während darüber hinaus Art. 7 Abs. 6 GG ein Vorschulwesen als aufgehoben bleibend betrachtet.
Der Staat sieht sich also in der Pflicht, das Menschenrecht auf Bildung im gesamten Schulwesen unter seine Aufsicht zu stellen, während es ein Vorschulwesen nicht gibt, was nicht im Konflikt damit steht, dass die Möglichkeit einer vorschulische Betreuung vorgehalten werden kann, die jedoch nicht gegenüber den Erziehungsberechtigten verpflichtend geregelt werden darf und so der unmittelbaren Aufsicht des Staates entzogen bleibt. Von daher sieht sich der Staat hier anders als hinsichtlich der schulischen Bildung nicht in der Pflicht, jene Betreuung als Regelfall selbst zu gewährleisten, da entsprechend hier auch kein Bildungsauftrag formuliert ist. So verstanden ist die vorschulische Betreuung von Kindern keine unmittelbar hoheitliche Aufgabe, was hinsichtlich der Aufsicht über das gesamte Schulwesen anders ist.
Ergo genießt im vorschulischen Betreuungsbereich der Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit seinem besonderen Abwehrrecht - "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" - noch einmal besondere Bedeutung, da der Staat sich hier nicht gezwungen sieht, staatliche Betreuungsinstitutionen einzurichten, sodass in den vorschulischen Betreuungsangeboten auch kein Sonderrechtsverhältnis etabliert werden darf - nämlich die Schulpflicht -, mit dem der Staat das gerade genannte Grundrecht der Eltern im staatlichen Schulwesen einschränken darf. Diese Grundrechtseinschränkung ist ihm Bereich der vorschulischen Betreuung ergo nicht gestattet. Das ist die Konsequenz des gerade zitierten Abwehrrechts.
Daraus folgt, dass das Schulwesen mindestens bis zu einem gewissen Grad als eine hoheitliche Aufgabe begriffen werden muss, während die Schulaufsicht in jedem Fall eine hoheitliche Aufgabe ist und während das für vorschulische Betreuungseinrichtungen nicht der Fall ist. Entsprechend gilt auch für die Schule im Regelfall das, was für die öffentliche Verwaltung im allgemeinen gilt und weshalb es - also mit Blick auf die öffentliche Verwaltung - insbesondere ein Streikverbot für Beamte gibt (vgl. die Rn. 157 der unlängst wiederholt genannten Streikverbotsentscheidung;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rs20180612_2bvr173812.html?nn=68080):
"Das Verbot eines Streiks der Beamten dient wie der übrige Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einer stabilen Verwaltung (vgl. BVerfGE 56, 146 <162> m.w.N.), der Gewährleistung staatlicher Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Erreicht wird dieses Ziel, das die Verfassung auch durch andere Regelungen des Art. 33 GG gewährleistet, unter anderem durch einen Beamtenapparat, dessen Arbeitsbedingungen einseitig hoheitlich festgelegt werden, dessen Arbeitskraft stets, gerade auch in Krisenzeiten, abgerufen werden kann und der sich an einem Kräftemessen mit seinem Dienstherrn beziehungsweise dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber nicht beteiligt."
Auch die Schule muss folglich nicht als Regelfall die Verbeamtung der Lehrkräfte vorsehen - spätestens die Tätigkeit der Schulleitung ist aber als Teil der Aufsichtstätigkeit als hoheitlich zu begreifen, während die einzelne Lehrkraft in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnimmt (Rn. 188) -, ist aber dennoch als Regelfall vom Staat selbst als Bildungseinrichtung zu gewährleisten, da private Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG nur als ein Ersatz für öffentliche Schulen zu begreifen sind, während eine Verbeamtung im Rahmen vorschulischer Betreuungsangebote in keinem Fall so zu regeln ist, da hier in keinem Fall hoheitliche Aufgaben geregelt werden.
Ergo: Da in den KiTas selbst in keinem Betreuungsfall hoheitliche Aufgaben erledigt werden, besteht kein sachlicher Grund, hier eine Verbeamtung vorzunehmen.