Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6445892 times)

yogiii

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17325 am: 03.08.2025 20:29 »
@Verwaltungsgedöns:
Ich stelle mir gerade vor, wie Lehrkräfte in einem Bundesland mal 1-2 Wochen streiken. Oder länger. Oder unangekündigte Warnstreiks. Kommt die 7-jährige Marie morgens zur Schule und die ist unangekündigt geschlossen. Nehmen dann alle arbeitenden Eltern ganz spontan Urlaub, weil sie keine Kinderbetreuung haben? Oder verbraten ihren Jahresurlaub weil Schulen zwei Wochen geschlossen sind? Was ist mit dem impliziten Recht auf Bildung?
Stelle ich mir "lustig" vor.

Etwas Offtopic:
- falls du es gemerkt hast: Es fehlen nicht nur Staatsanwälte und Richter, sondern auch massiv Lehrkräfte
https://de.statista.com/themen/10477/lehrermangel-in-deutschland/

Als Studienrat habe ich ein Uni-Diplom sowie anschließend das 2. Staatsexamen abgelegt. Ein normales Reihenhaus kaufen in einer "normalen Stadt" ist für viele aus eigenen Mitteln nicht (mehr) realisierbar (und geht fast nur noch, wenn Eltern helfen). Ist das amtsangemessene Alimentierung für einen Beamten im höheren Dienst?

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17326 am: 03.08.2025 20:43 »
@Verwaltungsgedöns:
Ich stelle mir gerade vor, wie Lehrkräfte in einem Bundesland mal 1-2 Wochen streiken. Oder länger. Oder unangekündigte Warnstreiks. Kommt die 7-jährige Marie morgens zur Schule und die ist unangekündigt geschlossen. Nehmen dann alle arbeitenden Eltern ganz spontan Urlaub, weil sie keine Kinderbetreuung haben? Oder verbraten ihren Jahresurlaub weil Schulen zwei Wochen geschlossen sind? Was ist mit dem impliziten Recht auf Bildung?
Stelle ich mir "lustig" vor.

Etwas Offtopic:
- falls du es gemerkt hast: Es fehlen nicht nur Staatsanwälte und Richter, sondern auch massiv Lehrkräfte
https://de.statista.com/themen/10477/lehrermangel-in-deutschland/

Als Studienrat habe ich ein Uni-Diplom sowie anschließend das 2. Staatsexamen abgelegt. Ein normales Reihenhaus kaufen in einer "normalen Stadt" ist für viele aus eigenen Mitteln nicht (mehr) realisierbar (und geht fast nur noch, wenn Eltern helfen). Ist das amtsangemessene Alimentierung für einen Beamten im höheren Dienst?

Der Logik nach müssten aber auch alle Erzieher in der Kita verbeamtet sein. Kita ist noch mehr Infrastruktur als Schule. Viele schulpflichtige Kinder kann ich alleine Zuhause lasen und arbeiten gehen. Bei Kita-Kindern ist es jedoch kaum möglich.

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17327 am: 03.08.2025 20:55 »
Ich war gestern im Supermarkt, dort gab es noch keine Spekulatius. Gott sei Dank bin ich dann hier fündig geworden. Sonntag scheint der Tag des „Laut-Denkens“ zu sein. Und sei es auch ohne Bezug zu den tatsächlichen rechtlichen Begebenheiten.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17328 am: 03.08.2025 21:05 »
Der Logik nach müssten aber auch alle Erzieher in der Kita verbeamtet sein.

Fände ich persönlich super. Vor allem, wenn ich mich daran entsinne, wie oft mein Kind zu seiner Zeit daheim betreut werden musste, weil nicht ausreichend Betreuungspersonal zur Verfügung stand. Hier könnte eine Verbeamtung gewisse Anreize bieten.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17329 am: 03.08.2025 22:43 »
Der Logik nach müssten aber auch alle Erzieher in der Kita verbeamtet sein.

Fände ich persönlich super. Vor allem, wenn ich mich daran entsinne, wie oft mein Kind zu seiner Zeit daheim betreut werden musste, weil nicht ausreichend Betreuungspersonal zur Verfügung stand. Hier könnte eine Verbeamtung gewisse Anreize bieten.

Die Sache ist auch hier die, dass wir unser Thema immer von der Verfassung und damit insbesondere mit Blick auf die Grundrechte bzw. - vom Beamten aus gesehen - seinem grundrechtsgleichen Individualrecht betrachten müssen, das letzteres hier aber unerheblich ist (die nachfolgenden Zeilen dürften sich ein weiteres Mal recht oberlehrerhaft anhören, was aber der Natur der Sache und weniger meinem Berufsstand geschuldet sein sollte - so hoffe ich zumindest oder spiegelt bzw. gaukelt mir ggf. auch nur mein idealisiertes Selbstbild vor).  Zwar ist im Grundgesetz das Grundrecht auf Bildung nicht explizit geregelt. Allerdings finden wir in Art. 2 Abs. 1 GG das Menschenrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das hinsichtlich der nachwachsenden Generation im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 GG zu betrachten ist, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht, während darüber hinaus Art. 7 Abs. 6 GG ein Vorschulwesen als aufgehoben bleibend betrachtet.

Der Staat sieht sich also in der Pflicht, das Menschenrecht auf Bildung im gesamten Schulwesen unter seine Aufsicht zu stellen, während es ein Vorschulwesen nicht gibt, was nicht im Konflikt damit steht, dass die Möglichkeit einer vorschulische Betreuung vorgehalten werden kann, die jedoch nicht gegenüber den Erziehungsberechtigten verpflichtend geregelt werden darf und so der unmittelbaren Aufsicht des Staates entzogen bleibt. Von daher sieht sich der Staat hier anders als hinsichtlich der schulischen Bildung nicht in der Pflicht, jene Betreuung als Regelfall selbst zu gewährleisten, da entsprechend hier auch kein Bildungsauftrag formuliert ist. So verstanden ist die vorschulische Betreuung von Kindern keine unmittelbar hoheitliche Aufgabe, was hinsichtlich der Aufsicht über das gesamte Schulwesen anders ist.

Ergo genießt im vorschulischen Betreuungsbereich der Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit seinem besonderen Abwehrrecht - "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" - noch einmal besondere Bedeutung, da der Staat sich hier nicht gezwungen sieht, staatliche Betreuungsinstitutionen einzurichten, sodass in den vorschulischen Betreuungsangeboten auch kein Sonderrechtsverhältnis etabliert werden darf - nämlich die Schulpflicht -, mit dem der Staat das gerade genannte Grundrecht der Eltern im staatlichen Schulwesen einschränken darf. Diese Grundrechtseinschränkung ist ihm Bereich der vorschulischen Betreuung ergo nicht gestattet. Das ist die Konsequenz des gerade zitierten Abwehrrechts.

Daraus folgt, dass das Schulwesen mindestens bis zu einem gewissen Grad als eine hoheitliche Aufgabe begriffen werden muss, während die Schulaufsicht in jedem Fall eine hoheitliche Aufgabe ist und während das für vorschulische Betreuungseinrichtungen nicht der Fall ist. Entsprechend gilt auch für die Schule im Regelfall das, was für die öffentliche Verwaltung im allgemeinen gilt und weshalb es - also mit Blick auf die öffentliche Verwaltung - insbesondere ein Streikverbot für Beamte gibt (vgl. die Rn. 157 der unlängst wiederholt genannten Streikverbotsentscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rs20180612_2bvr173812.html?nn=68080):

"Das Verbot eines Streiks der Beamten dient wie der übrige Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einer stabilen Verwaltung (vgl. BVerfGE 56, 146 <162> m.w.N.), der Gewährleistung staatlicher Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Erreicht wird dieses Ziel, das die Verfassung auch durch andere Regelungen des Art. 33 GG gewährleistet, unter anderem durch einen Beamtenapparat, dessen Arbeitsbedingungen einseitig hoheitlich festgelegt werden, dessen Arbeitskraft stets, gerade auch in Krisenzeiten, abgerufen werden kann und der sich an einem Kräftemessen mit seinem Dienstherrn beziehungsweise dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber nicht beteiligt."

Auch die Schule muss folglich nicht als Regelfall die Verbeamtung der Lehrkräfte vorsehen - spätestens die Tätigkeit der Schulleitung ist aber als Teil der Aufsichtstätigkeit als hoheitlich zu begreifen, während die einzelne Lehrkraft in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnimmt (Rn. 188) -, ist aber dennoch als Regelfall vom Staat selbst als Bildungseinrichtung zu gewährleisten, da private Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG nur als ein Ersatz für öffentliche Schulen zu begreifen sind, während eine Verbeamtung im Rahmen vorschulischer Betreuungsangebote in keinem Fall so zu regeln ist, da hier in keinem Fall hoheitliche Aufgaben geregelt werden.

Ergo: Da in den KiTas selbst in keinem Betreuungsfall hoheitliche Aufgaben erledigt werden, besteht kein sachlicher Grund, hier eine Verbeamtung vorzunehmen.

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17330 am: 03.08.2025 22:54 »
Swen, du machst mich immer wieder sprachlos. Ich habe schon ein schlechtes Gewissen, zu so später Zeit einen solchen Beitrag ausgelöst zu haben. Du solltest wirklich mal eine Möglichkeit schaffen, dir etwas in den Hut werfen zu lassen. Du hast unglaublich viel für deine Kollegen geleistet. Ich würde sofort auf einen Spenden-Button klicken. Du bist mindestens soviel Wert, wie mein Gewerkschaftsbeitrag. Ich wünsche dir eine Gute Nacht und ziehe wie immer meinen Hut. Bevor ich einschlafe überlege ich, ob du Staatsrechtler, Verfassungsrichter oder eine KI aus der Zukunft bist...


SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17332 am: 04.08.2025 07:37 »
Swen, du machst mich immer wieder sprachlos. Ich habe schon ein schlechtes Gewissen, zu so später Zeit einen solchen Beitrag ausgelöst zu haben. Du solltest wirklich mal eine Möglichkeit schaffen, dir etwas in den Hut werfen zu lassen. Du hast unglaublich viel für deine Kollegen geleistet. Ich würde sofort auf einen Spenden-Button klicken. Du bist mindestens soviel Wert, wie mein Gewerkschaftsbeitrag. Ich wünsche dir eine Gute Nacht und ziehe wie immer meinen Hut. Bevor ich einschlafe überlege ich, ob du Staatsrechtler, Verfassungsrichter oder eine KI aus der Zukunft bist...

Danke für Deine Worte, Verwaltungsdenös, die mich wirklich freuen! Und zugleich kann ich Dir hoffentlich das schlechte Gewissen nehmen: Denn zunächst einmal finde ich unser Thema, in das ich tiefgehender nur durch Zufall hineingeraten bin, spannend und bin ich in es spätestens durch die aktuelle Entscheidung 2 BvL 4/18 und das Forum selbst dann wirklich tiefgehend in es hineingeraten, soll heißen: Vor dem August 2020 kannte ich mich ganz gut im Thema aus, reichte mein Wissen, um in ihm zu veröffentlichen; nach dem August 2020 habe ich mich in den letzten fünf Jahren immer tiefer ins Thema hineingearbeitet, wobei für mich da das Forum Gold wert war und ist, weil in ihm permanent Fragen gestellt werden oder sich aus ihm Fragen ergeben, die ich mir selbst vielfach nicht oder ggf. auch erst viel später gestellt hätte. Die permanente Auseinandersetzung - auch durchaus manchmal der Streit - hier im Forum hat mich also zu einem nicht geringen Teil dahin gebracht, wo ich heute bin. Entsprechend besteht kein Anlass für ein schlechtes Gewissen.

So war für mich bspw. gestern euer Schreiben über die Betreuung von Vorschulkindern Anlass, mir selbst noch einmal die Frage zu stellen, wieso wir hier in der direkten Betreuungsarbeit keine verbeamteten Kräfte vorfinden, wobei mir schon vorher klar war, dass der eigentliche Grund ist, dass mit der KiTa kein Berechtigungswesen verbunden ist (die KiTa selbst vergibt keine Zertifikate, die für das Kind später im Sinne eines Verwaltungsakt unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet); denn ob mit oder ohne KiTa-Besuch durchläuft das Kind danach als Regelfall das staatlich beaufsichtigte Schulwesen, mit dem nun hingegen - neben dem Bildungsauftrag - ein Berechtigungswesen verbunden ist, sodass hier insbesondere mit den Versetzungszeugnissen zum Sommer Verwaltungsakte zu vollziehen sind. All das war mir zwar vorher klar - allerdings will es erst einmal durchdacht und formuliert werden, auch hatte ich Art. 7 Abs. 6 GG vergessen, mit dem ich mich schon einmal nebenbei vor rund 20 Jahren im Zusammenhang mit der Reichsschulkonferenz von 1920 (also in einem gänzlich anderen historischen Thema) beschäftigt hatte, das aber vergessen hatte. Insofern war allein deshalb euer Schreiben und die daraus resultierenden Fragen für mich ein Gewinn.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich ziehe aus dem Forum regelmäßig für mich produktive Fragen, die ich dann mir und ggf. auch dem Forum zu beantworten versuche, sodass das Forum nicht zuletzt mich selbst voranbringt. Das ist übrigens in der Schule nicht anders, als Lehrer lernt man regelmäßig viel über die Welt, weil einem Schüler Fragen stellen, die man sich vielfach selbst nicht stellt oder stellen würde - auch das mag ich an meinem Beruf sehr. Ich bin ein Kind der 1970er Jahre, die Ausfluss der Bildungsexpansion der 1960er Jahre waren - auch die Schule hat uns damalige Kinder Neugier und die Saat des Zweifelns sowie einen unerschütterlichen Bildungsoptimismus tief eingepflanzt, wofür ich jener Zeit und vielen meiner Lehrer bis heute sehr dankbar bin (denn es war ja reiner Zufall, dass mich mein Leben ausgerechnet in jener Zeit hat aufwachsen lassen). Die Neugier der heutigen Kinder und Jugendlichen hat sich nicht geändert und sie wird sich nie ändern - aber die Schule ist insbesondere in den letzten 20 Jahren zunehmend in eine so kümmerliche Lage gekommen, insbesondere weil der Bildungsbegriff von verkürzten Kompetenzideen abgelöst wurde und überhaupt die Schule, indem man ihr immer mehr Aufgaben bei nicht hinreichend vergrößertem Personalkörper zugewiesen hat, den Reformschwung verloren hat, der ihr noch in den 1970er Jahre zueigen war - das hat sie leider mit vielen gesellschaftlichen Bereichen gemein, was allerdings nicht kulturpessimistisch gelesen werden sollte. Denn auch das wird sich eines Tages wieder ändern, wenn ich das wohl auch als Lehrer leider nicht mehr erleben werde.

Was ich aber erlebe, sind allenthalben Fragen, die sich mir (in den Weg) stellen und die mich - so hoffe ich - weiterbringen, wenn ich auch nicht weiß, was das eigentlich für ein Weg ist, durch den ich täglich gondle...

TheWookie

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17333 am: 04.08.2025 11:40 »
Hallo!
Aus dem Rundbrief vom Bundeswerhverband:

Sehr geehrte Mandatsträgerinnen und Mandatsträger des DBwV im
Landesverband West,
was lange währt wird endlich gut, sagt man, aber ist dem so? Im Mai
2020 fällte das Bundesverfassungsgericht seine beiden Urteile, dass
die Besoldung von Beamten, Soldaten und Richtern nicht mehr verfassungskonform
sei. Seitdem hat nun die bereits dritte Regierung den
Auftrag, dies zu ändern. Nun hatte die Ampel, am Morgen ihres Scheiterns
noch einen Kabinettsbeschluss gefasst und einen Gesetzentwurf
zur verfassungskonformen Besoldung damit ins parlamentarische Verfahren
eingebracht, dieser fiel jedoch in die Diskontinuität. Die jetzige
Regierung wird diesen Entwurf nicht wieder aufgreifen, sie beabsichtigt
einen ganz neuen Weg einzuschlagen.
Den „Alimentativen Ergänzungszuschlag“ (AEZ) wird es nicht mehr geben.
Man plant nun die Tabellenentgelte insgesamt anzuheben.


und weiter

Auch bei der Umsetzung der Übertragung des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst, und daraus resultierend die Anpassung der Besoldung
für Beamte und Soldaten – aktiv wie ehemalig – knirscht es......

Für Beamte und Soldaten wird es wohl aber noch länger dauern. Im BMI will man nicht erneut ein nicht
verfassungskonformes Besoldungsgesetz auf den Weg bringen, sagte man uns. Daher will man die beiden Gesetze miteinander verknüpfen......


Bei Bedarf kann ich den ganzen Rundbrief hochladen

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17334 am: 04.08.2025 11:43 »
Hallo!
Aus dem Rundbrief vom Bundeswerhverband:

Sehr geehrte Mandatsträgerinnen und Mandatsträger des DBwV im
Landesverband West,
was lange währt wird endlich gut, sagt man, aber ist dem so? Im Mai
2020 fällte das Bundesverfassungsgericht seine beiden Urteile, dass
die Besoldung von Beamten, Soldaten und Richtern nicht mehr verfassungskonform
sei. Seitdem hat nun die bereits dritte Regierung den
Auftrag, dies zu ändern. Nun hatte die Ampel, am Morgen ihres Scheiterns
noch einen Kabinettsbeschluss gefasst und einen Gesetzentwurf
zur verfassungskonformen Besoldung damit ins parlamentarische Verfahren
eingebracht, dieser fiel jedoch in die Diskontinuität. Die jetzige
Regierung wird diesen Entwurf nicht wieder aufgreifen, sie beabsichtigt
einen ganz neuen Weg einzuschlagen.
Den „Alimentativen Ergänzungszuschlag“ (AEZ) wird es nicht mehr geben.
Man plant nun die Tabellenentgelte insgesamt anzuheben.


und weiter

Auch bei der Umsetzung der Übertragung des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst, und daraus resultierend die Anpassung der Besoldung
für Beamte und Soldaten – aktiv wie ehemalig – knirscht es......

Für Beamte und Soldaten wird es wohl aber noch länger dauern. Im BMI will man nicht erneut ein nicht
verfassungskonformes Besoldungsgesetz auf den Weg bringen, sagte man uns. Daher will man die beiden Gesetze miteinander verknüpfen......


Bei Bedarf kann ich den ganzen Rundbrief hochladen

Danke und gerne mal hochladen!

Mehr als 5 Jahre fehlende aA und 8 Monate nach Ende Tarifvertrag sind eben noch nicht lang genug.

TheWookie

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17335 am: 04.08.2025 11:46 »
..und hier in voller Länge

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17336 am: 04.08.2025 12:06 »
Das schöne daran ist, dass das, was Hummel so hört, sei es angeblich aus den direkten Verhandlerkreisen bei Tarifverhandlungen oder eben zur Besoldungsreform eben vor allem seine eigene Stimme im Kopf ist.

Eventuell stören ja auch nur die lauten Flügel beim "Hören".. :)



wie ich aus dem BMI gehört habe

Ich habe aus dem politischen Berlin gehört

Ich habe nur aus SPDnahen Kreisen gehört

Aus der CDU hört man so, dass Merz wohl wegen seines Alters doch nicht an tritt und für Söder die Bahn frei macht

Ich habe gehört, dass wohl das Geld für den AEZ im Haushalt des BMI 2024 eingestellt worden ist

Wie ich aus Berlin höre, ist die Berliner Polizei mittlerweile auch schon durch Clans unterwandert worden

Wie ich aus dem BMI höre, soll der MR Franßen-de la cerda sowieso ein fachlicher "Vollposten" sein

Politisch habe ich gehört, dass man die Tarifverhandlungen im ÖD schnell abhandeln will

So, jetzt können sich einige bei Hummel entschuldigen. Er hatte wohl doch recht...

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17337 am: 04.08.2025 12:11 »
Ich glaube trotzdem weiterhin nicht an einer amtsangemessene Alimentation. Die Besoldung wird niemals, um mehr als 20 Prozent angehoben werden. Die Berechnungen sind eindeutig und dienen als Maßstab und diesem muss sich das BMI messen lassen.
Auf das Geschwätz, es soll verfassungskonform werden, gebe ich selber überhaupt nichts. Das einzige was früher oder später das BMI zum einlenken bringen wird, ist das BVerfG.
Warten wir weiter ab, wie hoch das Delta zwischen Gesetzentwurf und BVerfG sein wird.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17338 am: 04.08.2025 12:28 »
Ich glaube trotzdem weiterhin nicht an einer amtsangemessene Alimentation. Die Besoldung wird niemals, um mehr als 20 Prozent angehoben werden. Die Berechnungen sind eindeutig und dienen als Maßstab und diesem muss sich das BMI messen lassen.
Auf das Geschwätz, es soll verfassungskonform werden, gebe ich selber überhaupt nichts. Das einzige was früher oder später das BMI zum einlenken bringen wird, ist das BVerfG.
Warten wir weiter ab, wie hoch das Delta zwischen Gesetzentwurf und BVerfG sein wird.

Daran glaubt vermutlich keiner... dass das ganze mit dem TV-Abschluss verwurschtelt werden soll, ist mMn auch eher ein schlechtes Zeichen für uns - da wird sich wieder auf Teufel komm raus was schöngerechnet werden.

Positiv finde ich, dass der Aez vom Tisch sein soll und eine Anhebung der Grundbesoldung erfolgen soll. Hoffen wir mal, das geht zumindest in eine richtige Richtung.

abi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17339 am: 04.08.2025 12:30 »
Das Gutachten von BVerfR a.D. Fabio kann man downloaden

https://www.nomos-elibrary.de/de/10.5771/9783748952299/verfassungsmaessigkeit-des-leitbilds-der-mehrverdienerfamilie-im-nordrhein-westfaelischen-besoldungssystem?page=1

Zitat (Seite 50/51): Ein mindestens 25-jähriger Leistungsberechtigter aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende kann demnach im Jahr 2.272,80 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Grundsicherung verringert wird. Da die hier interessierende Bezugsgröße eine vierköpfige Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern ist, kann auch der Partner in der Grundsicherung diesen Betrag anrechnungsfrei hinzuverdienen. Die Erwachsenen einer Familie in der Grundsicherung können also insgesamt 4.545,60 Euro jährlich hinzu verdienen, ohne dass sich die leistungslose, steuerfinanzierte Zuwendung aus der Grundsicherung verändert.

Anders als ein Leistungsberechtigter der Grundsicherung kann der Partner einer Beamtenfamilie nun nicht mehr das Beamtenfamilieneinkommen verbessern, indem er einen Minijob annimmt. Dieser Zuverdienst ist sozusagen besoldungsstatistisch bereits verbraucht. Dem berücksichtigten Partnerjahreseinkommen von 6.456,– Euro können bis zu 4.545,60 Euro zusätzliches Jahreseinkommen der Vergleichsfamilie gegenüber stehen, was in keiner Vergleichsrechnung auftaucht und – das Ergebnis ist offensichtlich – zu einer Verletzung des Mindestabstandsgebots führt.


Demnach müsste (nach Auffassung von BVerfR a.D. Fabio) das Grundsicherungsniveau um diesen Betrag (hier für 2024? 4.545,60 Euro) erhöht werden (zu den bisherigen Berechnungen) und dann die 115% darüber als Prüfstufe zur Grenze der Unteralimentation (niedrigste Besoldungsstufe) herangezogen werden.

Alles kleine Puzzelteilchen, die nach und nach ein Bild ergeben...