Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6420437 times)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17295 am: 01.08.2025 16:33 »
Gegenfrage: Wenn Streiken gar nicht so schlimm ist, warum wird es uns dann verboten?
Echt Ärzte oder "Rettungssanitäter" haben ein Streikverbot?
Von irgendwelchen im Krankenhaus verwahrlosten Patienten habe ich aufgrund von Streiks der Krankenschwestern habe ich auch noch nie gelesen.

Tja, wenn große Teile der Lehrerschaft streiken dürften, dann hätten die Lehrergewerkschaften richtige Macht, siehe Lokführer. Einmal drei Wochen die Schulen lahmlegen, und die Nerven liegen blank.

Bei den paar angestellten Lehrern im Lande, passiert doch nix, wenn die streiken.
Und warum macht eine Privatschule nicht zu? Da gibts keine Beamten.
Und nochmal die gleiche Frage an dich wie bei tigertom.

Es wird ja die Beamten hier eh niemals betreffen, aber man kann von einem Beamten der klar bei Verstand schon erwarten, das er mal tief in sich geht und ob sich die Welt problemlos weiter drehen würde, wenn er nicht verbeamtet wäre.
Und wenn ich dann solche Aussagen wie hier lese, das man ja dann als Streik krank macht, weil man eh unbegrenzte Lohnfortzahlung hat und nicht gekündigt werden kann, für solche Leute wünscht ich mir das sie früher oder später auffliegen und dann rausgeschmissen werden.
Denn wer von einem Arzt ein "Gefälligkeitsattest" vorlegt, obwohl er nicht wirklich krank ist, begeht eine Straftat.

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17296 am: 01.08.2025 17:01 »
Auf eine Lehrerschaft die nur aus Angestellten besteht hätte ich wirklich keine Lust… die können, wenn sie Streiken, das ganze Land lahmlegen. Dagegen sind die Streiks bei Bahn und Co ein Witz.


tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17297 am: 01.08.2025 17:27 »
Gegenfrage: Wenn Streiken gar nicht so schlimm ist, warum wird es uns dann verboten?
Echt Ärzte oder "Rettungssanitäter" haben ein Streikverbot?
Von irgendwelchen im Krankenhaus verwahrlosten Patienten habe ich aufgrund von Streiks der Krankenschwestern habe ich auch noch nie gelesen.

Tja, wenn große Teile der Lehrerschaft streiken dürften, dann hätten die Lehrergewerkschaften richtige Macht, siehe Lokführer. Einmal drei Wochen die Schulen lahmlegen, und die Nerven liegen blank.

Bei den paar angestellten Lehrern im Lande, passiert doch nix, wenn die streiken.
Und warum macht eine Privatschule nicht zu? Da gibts keine Beamten.
Und nochmal die gleiche Frage an dich wie bei tigertom.

Es wird ja die Beamten hier eh niemals betreffen, aber man kann von einem Beamten der klar bei Verstand schon erwarten, das er mal tief in sich geht und ob sich die Welt problemlos weiter drehen würde, wenn er nicht verbeamtet wäre.
Und wenn ich dann solche Aussagen wie hier lese, das man ja dann als Streik krank macht, weil man eh unbegrenzte Lohnfortzahlung hat und nicht gekündigt werden kann, für solche Leute wünscht ich mir das sie früher oder später auffliegen und dann rausgeschmissen werden.
Denn wer von einem Arzt ein "Gefälligkeitsattest" vorlegt, obwohl er nicht wirklich krank ist, begeht eine Straftat.

Mit "uns" meine ich Beamte. Aber das dürfte Dir bei der Überschrift dieses Threads klar gewesen sein. Eine Antwort bist Du uns schuldig geblieben.
Bist Du wieder ein Nicht-Beamter, der hier im Forum über einen angeregten Austausch hinaus wieder nur Unruhe stiften möchte?
(Frage für einen Freund)

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17298 am: 01.08.2025 17:34 »
@Alexander79,

ich bin sicher, dass wenn Ärzte, Krankenpfleger, Feuerwehren und ähnliche Berufe ohne Notdienste streiken würden, dann gäbe es ruckzuck gerichtliche Verfahren mit Streikverbot, da dann das Recht auf körperliche Unversehrtheit mehr gelten würde als das Streikrecht.

Die paar angestellten Lehrer, die in Deutschland gibt, haben null Macht! An den kirchlichen Schulen gibt außerdem gar nicht so es wenige Beamte! Selbst wenn ein paar kirchliche Schulen lahm gelegt würden, wen kümmert es?

Wenn jedoch die Schulen flächendeckend lahm gelegt werden, dann ist aber etwas los in unserem Land. Und da würden die Gerichte auch nicht eingreifen, schließlich besteht keine Lebensgefahr. Wenn ein Großteil der Lehrer angestellt wären, wäre das Macht für die Gewerkschaften. Die Lokführer haben es vorgemacht.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17299 am: 01.08.2025 17:57 »
Ach Leute,

ich war mal Beamter bei der Bundesoberbehörde "Bundesanstalt für Flugsicherung", dann Beamter beim Luftfahrtbundesamt, gleichzeitig "dienstüberlassener Beamter" bei der "Deutsche Flugsicherung GmbH" und jetzt als Beamter des Luftfahrt-Bundesamtes in Pension.

Folgende Story: Die Fluglotsen der Flugsicherung (alles Beamte A12) streikten (go sick, go ill), und das so vehement, dass Papa Staat die Flugsicherung privatisierte, und den Beamten dort mit gleichzeitiger Beendigung des Beamtentums einen  zivilen Job in der dann Deutschen Flugsicherungs GmbH anboten.

Allen Beamten, auch den Verwaltungs Beamten und den Technischen Beamten, in meinem Fall Dipl.-Ing. FH.

Die Fluglotsen sind alle übergetreten, von den Ingenieuren nur sehr wenige. Grund: Die Bezahlung und die sonstigen benefits waren so gigantisch hoch, dass wir Ingenieure meinten, das kann nicht gut gehen.

Und siehe da, es ging gut, und es geht noch immer gut!

Der Gag ist, dass der fürsorgende Dienstherr total sauer auf uns Beamte war, die nicht übergetreten sind.

Wie oft musste ich mir vom fürsorglichen Dienstherren anhören: "Warum sind Sie denn Beamter geblieben?"

Der weitere Gag ist, dass der fürsorgliche Dienstherr uns dienstüberlassenen Beamten bei der GmbH das Leben schwer und sauer gemacht hat.

Alle Wohltaten (Arbeitszeiten, Reisegeschichten, Beförderungen etc). wurden alleine von der privaten GmbH für uns Beamte erkämpft, der Dienstherr hat blockiert, wo es nur ging.

Ja, da war mal was. Gelöbnis, gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis bla bla bla......


GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17300 am: 01.08.2025 18:02 »
@Alexander79: dass der Rettungsdienst nicht flächendeckend streikt liegt daran, dass der Rettungsdienst der kommunalen Berufsfeuerwehr ebenfalls im Beamtenverhältnis erfolgt. Daher streiken die schon einmal nicht.

Bei den privaten Rettungsdiensten ist das etwas anderes. Aber auch dort wird man bei Streiks wie im ÖPNV einen Notfallplan mit nicht streikendem Personal fahren.

Dieser Blick auf: alle die unentbehrlich sind sollen nur noch verbeamtet werden, um Streiks zu vermeiden, springt doch zu kurz. Auch korruptionsgefährdete oder in die Grundrechte der Bürger eingreifende Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sollten verbeamtet sein. Ich jedenfalls möchte nicht, dass irgendein Angestellter, der allenfalls dünne Complianceregeln einzuhalten haben, darüber befinden, ob mein Grundeigentum enteignet wird. Ich will auch nicht, dass meine Sachbearbeiterin beim Finanzamt gegen eine ins Couvert gelegte Uhr bei meinem wohlhabenden Nachbarn nicht so genau hin schaut, während der Staat, dem diese Einnahmen dann entgehen, bei mir den Steuersatz anhebt. Dieses: nur Feuerwehr und Polizisten und auf gar keinen Fall Lehrer ist in meinem Augen engstirniges Stammtischgeredet.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17301 am: 01.08.2025 18:25 »
Ob der hohen Quote an verbeamteten Lehrkräften würden Streikmaßnahmen, wenn ab jetzt konsequent nur noch tarifbeschäftigte Lehrkräfte eingestellt werden würden, in den folgenden ein bis zwei Jahrzehnten durch die weiterhin bestehenden Bestandsbeamten abgefedert werden können, wie das auch jetzt regelmäßig der Fall wäre.

Das eigentliche Problem wäre allerdings, dass der heute schon nicht zu deckende Bedarf an Lehrkräften, der trotz der Verbeamtungspraxis in den nächsten Jahren weiterhin das Angebot erheblich übersteigend wird, alsbald noch weniger gedeckt werden könnte, wenn man nun Lehrkräfte nicht mehr verbeamtete; nicht umsonst ist zwischenzeitlich Sachsen als letzter Dienstherr wieder dazu übergegangen, Lehrkräfte zu verbeamten.

Darüber hinaus ließe sich nun die bisherige Ausbildungspraxis mittels zweier Staatsexamina nicht mehr rechtfertigen, da sie ja die Zugangsberechtigung in den Staatsdienst sichern sollen, sodass sie nun nicht mehr notwendig wäre. Wieso sollte sich noch irgendwer den Vorbereitungsdienst antun, wenn er das zweite Staatsexamen danach nicht mehr benötigte? Entsprechend könnte man dann direkt von der Universität weg tarifbeschäftigte Lehrkräfte einstellen - ob das allerdings der Qualität zuträglich wäre, dürfte in den Sternen stehen. Dabei dürfte es dann ebenfalls alsbald fraglich sein, wieso überhaupt noch Studienseminare vorgehalten werden sollten, wenn sie als solche nicht mehr notwendig wären. Die Erfahrungen mit der Aussetzung der Wehrpflicht ließe auch hier aus der Entfernung grüßen.

Schließlich wäre auch die Zuweisung von Lehrkräften sowie das Verhindern von Wegbewerbungen - also die personelle Kontinuität - nicht mehr so einfach möglich wie bislang. Wieso sollte es tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die sich ob des Lehrkräftemangels eher aussuchen könnten, wohin es sie verschlagen sollte, genau dahin verschlagen, wo regelmäßig am meisten händeringend nach Lehrkräften gesucht wird, also in ländlichen Regionen und in Brennpunktgebieten? Wie sollte dann hier nun der Bedarf gedeckt werden, wenn man ihn nicht mehr durch Zuweisung decken könnte?

Und schließlich wäre zu bedenken, was das Bundesverfassungsgericht in seiner Streikverbotsentscheidung aus dem Jahr 2018 an Gedanken angestellt hat, wieso ein Streikrecht von Beamten an Schulen nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen wäre. Die Gedanken, die es hier angestellt hat, würde es irgendwann zu wiederholen wissen - davon ist auszugehen -, wenn die Anzahl an verbeamteten Lehrkräften in den 2030er bis spätestens 2040er Jahren so gering wäre, dass Streikmaßnahmen von tarifbeschäftigten Lehrkräften nicht so ohne Weiteres mehr abzufedern wären; denn der Staat hat das Recht auf Bildung sicherzustellen, worauf der Zitat u.a. hinweist (vgl. nachfolgen die Rn. 159 f. unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rs20180612_2bvr173812.html?nn=68080):

"Zwar reduzierte ein unter derartigen Bedingungen stehendes (eingeschränktes) Streikrecht [von Beamten, ST.] die negativen Folgen der Streiktätigkeit für die Grundrechtsverwirklichung Dritter, etwa Eltern und Schüler, sowie die Beeinträchtigungen für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Zudem erlaubte eine Anzeige beziehungsweise Genehmigungspflicht den Verwaltungsträgern eine jedenfalls teilweise Sicherstellung ihrer Aufgabenerfüllung. So könnte im Bereich des Schulwesens die Schulleitung bei frühzeitiger Ankündigung der Streikmaßnahme (zumindest) auf eine Schülerbetreuung durch Notdienste hinwirken und im Einzelfall auch Streikverbote aussprechen. Allerdings wäre dies – und hierin liegt wegen der Unkalkulierbarkeit ein gewichtiger Einwand – nur dann möglich, wenn sich ein ausreichender Anteil der Beamten dazu entschiede, nicht zu streiken, oder von einer Streikteilnahme durch im Einzelfall ausgesprochene Verbote ausgeschlossen werden könnte.

Bei länger andauernden Arbeitskämpfen und der Beteiligung von Inhabern schulischer Funktionsstellen ließe sich zudem der – ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte – staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 47, 46 <71>; 93, 1 <21>; 98, 218 <244>), kurz ein funktionierendes Schulsystem (vgl. BVerfGE 138, 1 <29 Rn. 80>), nicht mehr durchgängig sicherstellen. Dass es in der Vergangenheit selbst in Ländern mit einem überwiegenden Anteil an tarifbeschäftigten Lehrkräften nicht zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Schulbetriebes gekommen ist, stellt das Beeinträchtigungspotential von Arbeitskämpfen im schulischen Bereich nicht grundsätzlich in Frage. Denn zum einen handelte es sich nach Auskunft der Vertreter des Freistaates Sachsen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2018 in der Vergangenheit dort regelmäßig um kurze Streikmaßnahmen ohne Beteiligung der (beamteten) Schulleiter und ihrer Stellvertreter. Zum anderen ist es gerade das Wesen einer Arbeitskampfmaßnahme, auf den jeweiligen Gegenspieler Druck in Gestalt der Zufügung von Nachteilen ausüben zu können, um zu einem Tarifabschluss zu gelangen. Daher wären mit der Gewährung eines Streikrechts für Beamte im vorgenannten Sinne ebenfalls erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Schulwesens zu besorgen. Gleiches würde für die Zuerkennung eines Streikrechts bei einer gleichzeitigen Pflicht zur Nachholung der ausgefallenen Stunden gelten, da bei einer Nachholung im Rahmen bestehender Lehr-, Stunden- und Raumbelegungspläne organisatorische Schwierigkeiten und damit nachteilige Auswirkungen auf den Schulbetrieb nicht ausgeschlossen werden könnten."

Der lange Rede kurzer Sinn: Dem CDU-Generalsekretär geht es weitgehend nicht um politische Gestaltung, sondern vor allem um die von mir genannte Vorsorge. Kein halbwegs bei Verstand seiender Landespolitiker würde zurzeit von der Verbeamtungspraxis von Lehrkräften abrücken, weil er wüsste, alle Politiker der Nachbarländer würden ihm huldigen und dabei zugleich gerne die dortens ausgebildeten Lehrkräfte bei sich verbeamten. Hinsichtlich von Lehrkräften ist mit der Paderborner Rede kein Staat zu machen. Und auch darüber hinaus dürfte ihr eigentlicher Zweck ein eher anderer sein, als tatsächlich alsbald zur Tat schreitende Politik anzukündigen.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17302 am: 01.08.2025 18:50 »
Bist Du wieder ein Nicht-Beamter, der hier im Forum über einen angeregten Austausch hinaus wieder nur Unruhe stiften möchte?
(Frage für einen Freund)
Du kannst auch für dich fragen.
Aber ja, ich bin Beamter und weil ich Bundesbeamter bin auch eigentlich nur hier unterwegs.
Nur um deine Frage zu beantworten.

@Alexander79,

ich bin sicher, dass wenn Ärzte, Krankenpfleger, Feuerwehren und ähnliche Berufe ohne Notdienste streiken würden, dann gäbe es ruckzuck gerichtliche Verfahren mit Streikverbot, da dann das Recht auf körperliche Unversehrtheit mehr gelten würde als das Streikrecht.
Auch so ein Streikverbot ist nur eine Placebopille.
Denn glaubst du ernsthaft der Rettungsdienst ist so toll besetzt das ohne Auswirkung nur eine Notbesatzung reichen würde?

@Alexander79: dass der Rettungsdienst nicht flächendeckend streikt liegt daran, dass der Rettungsdienst der kommunalen Berufsfeuerwehr ebenfalls im Beamtenverhältnis erfolgt. Daher streiken die schon einmal nicht.
Zufälligerweise bin ich nebenbei bei der Feuerwehr.
Ich kann dir sagen.
Je nach Bundesland sieht das Ganze so aus.
In Bayern zB fährt die Berufsfeuerwehr nur Spitzenabdeckung, auf deutsch die BF fährt nur einen klitzekleinen Teil der Notfall/Notarzteinsätze.
Schaut man in andere Bundesländer sieht das ganze zwar oft anders aus, der Rettungsdienst ist bei der Berufsfeuerwehr aufgehängt, aber die Rettungsdienstmitarbeiter sind Angestellte im ÖD und eben oft keine Feuerwehrbeamten.
Das liegt schlicht daran, der Rettungsdienst, obwohl sie das höchste Gut schützen,eben keine klassische hoheitliche Aufgabe ist.
Dies erkennt man auch zB an der StVO
Zitat:"§ 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Für den Rettungsdienst gilt hingegen.

Zitat:"(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."
Also eben keine hoheitliche Aufgabe.