Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8132216 times)

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19500 am: 16.10.2025 12:57 »

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebungen durch ST.)

Denn damit folgt der Senat letztlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sodass zu vermuten sein wird, dass er sich nicht veranlasst sehen dürfte, davon abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat so 2019 klargestellt:

"Für die Geltendmachung des Anspruchs [auf amtsangemessene Alimentation; ST.] genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 erklärt hätte, dass er für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich." (Urteil vom 21.02.2019 - BVerwG 2 C 50.16 -, https://www.bverwg.de/de/210219U2C50.16.0, Rn. 27)

Denn damit macht das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass ein (ggf. jährlich zu wiederholender) Widerspruch gegen die Höhe der gewährten Besoldung und Alimentation keine erhöhten Rechtskenntnisse voraussetzte, um so dem Beamte zumutbar zu sein.

So verstanden wäre es erstaunlich, wenn nun der Zweite Senat, nachdem er 2020 seine Sicht auf die Dinge mit der oben zitierten Rechtsprechung präzisiert hat, davon abrücken wollte und also bspw. einen Widerspruch als nicht mehr notwendig erachtete.

Wäre nicht auch denkbar, dass das BVerwG seine Rechtsprechung hier ändert? Dazu dürfte es doch möglicherweise im Rahmen der (nach meiner Erinnerung) HH Verfahren, die vor dem OVG liegen, Gelegenheit bekommen.

Vor dem Hintergrund eines im Raume stehenden Vorschlags für Musterverfahren (der m.W. nicht weiter aufgegriffen bzw. diskutiert wurde) und der zunehmenden Komplexität der Prüfpunkte könnte man doch zu dem Punkt gelangen, dass nicht jeder Beamte dieses Pflichtenheft nachhält und ggf. einzeln mit Widerspruch tätig werden. Das Argument, dass der "Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird" kann doch nicht unumstößlich sein. Der DH sollte über ein fundiertes Personalwirtschaftssystem verfügen, aus dem klar ablesbar sein sollte, was im Falle einer nicht AA an Haushaltsmitteln bereitzustellen ist. Eine mangelnde Organisation kann hier doch nicht das Problem des Einzelnen Beamten sein.

Spricht juristisch etwas dagegen, dass das BVerwG hier seine bisherige Auffassung ändert?

Das ist eine der insgesamt schwierigen Fragen, BuBea, die ggf. vom Bundesverfassungsgericht betrachtet werden werden. Wie gesagt, ich denke, wir sollten jetzt erst einmal abwarten, was Karlsruhe nun tatsächlich formulieren wird. Wir warten nun seit mehr als fünf Jahren auf eine weitere Entscheidung, sodass die nun offensichtlich vergleichsweise geringe Zeit bis zur Veröffentlichung der Pilotentscheidung abgewartet werden sollte, denke ich.

Denn während zu den von mir gestern gestellten Fragen begründete Vermutungen erstellt werden können, die als solche nicht im Indikativ erfolgen können, liegt hingegen für diese Frage m.E. keine Entäußerung aus Karlsruhe oder Leipzig vor, die es erlaubte, zu einer begründeten Vermutung zu gelangen, sodass eine Antwort auf diese Frage m.E. reine Spekulation wäre. Ich bilde dahingegen hier regelmäßig begründete Vermutungen, da man die Begründung und auf dieser Basis die Vermutung prüfen kann, wenn man das möchte. Sobald man das tut, kommt man ggf. zu einer Gegenthese, die sich also gleichfalls begründen lässt. Ich gehe aus meiner Lebenserfahrung davon aus, dass man sich so einem Sachverhalt nähern kann, ohne dass einem das zwar Gewissheit verschaffte, dass er am Ende auch so sei, dass aber dieses Herangehen in einer höheren Zahl an Fällen der Wahrheit näher kommt als eine reine Spekulation.

Darüber hinaus gilt bis auf Weiteres das, was ich heute morgen zitiert habe. Denn insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hat in den letzten Jahren klargestellt, welche Bedeutung für ihn ein statthafter Rechtsbehelf hat. Zugleich hat es aber ebenfalls erkennen lassen, dass es ggf. nicht mehr davon ausgehe, dass noch in jedem Fall die Alimentation regelmäßig so bemessen sei, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach wie vor davon auszugehen sei, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen würden, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden könne.

Ergo: Schauen wir also nun mal, wie's alsbald weitergeht.

Guter Punkt – aber ehrlich gesagt, ich sehe nicht, dass sich da kurzfristig was ändert. Weder Karlsruhe noch Leipzig werden die alte Linie kippen. Der Zweite Senat hält an der Bedingung fest: Rückwirkung nur für die, die sich rechtzeitig gerührt haben.

Das Zauberwort heißt Haushaltsklarheit – also sinngemäß: Der Staat muss vorher wissen, dass er Mist gebaut hat, sonst darf er sich später überrascht geben. Klingt absurd, ist aber seit Jahren fester Bestandteil der Dogmatik.

Das BVerwG hat 2019 (2 C 50.16) immerhin klargemacht, dass man dafür kein Jurist sein muss. Ein Satz wie „Ich halte meine Besoldung für zu niedrig“ reicht völlig, um den Anspruch zu sichern. Nur: Wer gar nichts schreibt, fällt halt raus – so einfach ist das.

Zur Dauerfrage: Einmal reicht nicht.
Besoldung ist jahresbezogen, also gilt der Widerspruch auch nur für das jeweilige Jahr. Manche Länder drücken da ein Auge zu, andere nicht. Sicher ist nur: Wer jährlich widerspricht, hat später keinen Ärger. Kostet fünf Minuten und eine Briefmarke, aber erspart Jahre an Diskussionen über „Haushaltsklarheit“ und juristische Haarspaltereien.


Warum dann aber der so klare Hinweis auf der Seite vom BMI, dass kein Widerspruch eingelegt werden müsse.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html

Ich verstehe deine Argumentation vollumfänglich und zweifel das auch nicht an. Nur fehlts mir an Vorstellungskraft wie das BMI das missachten möchte, wenn es um die Nachzahlungen geht.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19501 am: 16.10.2025 13:01 »
Vielleicht hat ja Hummel was Neues gehört? :@)

Der war gut  ;D ;D ;D ;D

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19502 am: 16.10.2025 13:05 »

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebungen durch ST.)

Denn damit folgt der Senat letztlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sodass zu vermuten sein wird, dass er sich nicht veranlasst sehen dürfte, davon abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat so 2019 klargestellt:

"Für die Geltendmachung des Anspruchs [auf amtsangemessene Alimentation; ST.] genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 erklärt hätte, dass er für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich." (Urteil vom 21.02.2019 - BVerwG 2 C 50.16 -, https://www.bverwg.de/de/210219U2C50.16.0, Rn. 27)

Denn damit macht das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass ein (ggf. jährlich zu wiederholender) Widerspruch gegen die Höhe der gewährten Besoldung und Alimentation keine erhöhten Rechtskenntnisse voraussetzte, um so dem Beamte zumutbar zu sein.

So verstanden wäre es erstaunlich, wenn nun der Zweite Senat, nachdem er 2020 seine Sicht auf die Dinge mit der oben zitierten Rechtsprechung präzisiert hat, davon abrücken wollte und also bspw. einen Widerspruch als nicht mehr notwendig erachtete.

Wäre nicht auch denkbar, dass das BVerwG seine Rechtsprechung hier ändert? Dazu dürfte es doch möglicherweise im Rahmen der (nach meiner Erinnerung) HH Verfahren, die vor dem OVG liegen, Gelegenheit bekommen.

Vor dem Hintergrund eines im Raume stehenden Vorschlags für Musterverfahren (der m.W. nicht weiter aufgegriffen bzw. diskutiert wurde) und der zunehmenden Komplexität der Prüfpunkte könnte man doch zu dem Punkt gelangen, dass nicht jeder Beamte dieses Pflichtenheft nachhält und ggf. einzeln mit Widerspruch tätig werden. Das Argument, dass der "Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird" kann doch nicht unumstößlich sein. Der DH sollte über ein fundiertes Personalwirtschaftssystem verfügen, aus dem klar ablesbar sein sollte, was im Falle einer nicht AA an Haushaltsmitteln bereitzustellen ist. Eine mangelnde Organisation kann hier doch nicht das Problem des Einzelnen Beamten sein.

Spricht juristisch etwas dagegen, dass das BVerwG hier seine bisherige Auffassung ändert?

Das ist eine der insgesamt schwierigen Fragen, BuBea, die ggf. vom Bundesverfassungsgericht betrachtet werden werden. Wie gesagt, ich denke, wir sollten jetzt erst einmal abwarten, was Karlsruhe nun tatsächlich formulieren wird. Wir warten nun seit mehr als fünf Jahren auf eine weitere Entscheidung, sodass die nun offensichtlich vergleichsweise geringe Zeit bis zur Veröffentlichung der Pilotentscheidung abgewartet werden sollte, denke ich.

Denn während zu den von mir gestern gestellten Fragen begründete Vermutungen erstellt werden können, die als solche nicht im Indikativ erfolgen können, liegt hingegen für diese Frage m.E. keine Entäußerung aus Karlsruhe oder Leipzig vor, die es erlaubte, zu einer begründeten Vermutung zu gelangen, sodass eine Antwort auf diese Frage m.E. reine Spekulation wäre. Ich bilde dahingegen hier regelmäßig begründete Vermutungen, da man die Begründung und auf dieser Basis die Vermutung prüfen kann, wenn man das möchte. Sobald man das tut, kommt man ggf. zu einer Gegenthese, die sich also gleichfalls begründen lässt. Ich gehe aus meiner Lebenserfahrung davon aus, dass man sich so einem Sachverhalt nähern kann, ohne dass einem das zwar Gewissheit verschaffte, dass er am Ende auch so sei, dass aber dieses Herangehen in einer höheren Zahl an Fällen der Wahrheit näher kommt als eine reine Spekulation.

Darüber hinaus gilt bis auf Weiteres das, was ich heute morgen zitiert habe. Denn insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hat in den letzten Jahren klargestellt, welche Bedeutung für ihn ein statthafter Rechtsbehelf hat. Zugleich hat es aber ebenfalls erkennen lassen, dass es ggf. nicht mehr davon ausgehe, dass noch in jedem Fall die Alimentation regelmäßig so bemessen sei, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach wie vor davon auszugehen sei, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen würden, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden könne.

Ergo: Schauen wir also nun mal, wie's alsbald weitergeht.

Guter Punkt – aber ehrlich gesagt, ich sehe nicht, dass sich da kurzfristig was ändert. Weder Karlsruhe noch Leipzig werden die alte Linie kippen. Der Zweite Senat hält an der Bedingung fest: Rückwirkung nur für die, die sich rechtzeitig gerührt haben.

Das Zauberwort heißt Haushaltsklarheit – also sinngemäß: Der Staat muss vorher wissen, dass er Mist gebaut hat, sonst darf er sich später überrascht geben. Klingt absurd, ist aber seit Jahren fester Bestandteil der Dogmatik.

Das BVerwG hat 2019 (2 C 50.16) immerhin klargemacht, dass man dafür kein Jurist sein muss. Ein Satz wie „Ich halte meine Besoldung für zu niedrig“ reicht völlig, um den Anspruch zu sichern. Nur: Wer gar nichts schreibt, fällt halt raus – so einfach ist das.

Zur Dauerfrage: Einmal reicht nicht.
Besoldung ist jahresbezogen, also gilt der Widerspruch auch nur für das jeweilige Jahr. Manche Länder drücken da ein Auge zu, andere nicht. Sicher ist nur: Wer jährlich widerspricht, hat später keinen Ärger. Kostet fünf Minuten und eine Briefmarke, aber erspart Jahre an Diskussionen über „Haushaltsklarheit“ und juristische Haarspaltereien.


Warum dann aber der so klare Hinweis auf der Seite vom BMI, dass kein Widerspruch eingelegt werden müsse.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html

Ich verstehe deine Argumentation vollumfänglich und zweifel das auch nicht an. Nur fehlts mir an Vorstellungskraft wie das BMI das missachten möchte, wenn es um die Nachzahlungen geht.

Das ist genau der Widerspruch, über den ahS viele gerade stolpern.
Das BMI schreibt, ein Widerspruch sei „nicht erforderlich“. Juristisch sauber wäre: nicht erforderlich für den künftigen Vollzug der Neuregelung, aber sehr wohl relevant für rückwirkende Ansprüche.
Diese Differenz verschweigt das Ministerium natürlich (ggf. um die Welle an Widersprüchen kleinzuhalten)

Die Linie des BVerfG ist da eindeutig: Rückwirkung nur für die, die sich zeitnah gewehrt haben.
Das steht in jeder Entscheidung seit 2015 sinngemäß gleich. Und das BVerwG legt nach:

„Besoldung ist jahresbezogen, der Anspruch entsteht mit der jeweiligen Haushaltsperiode.“

Heißt: Das BMI kann schreiben, was es will – die Rechtsprechung wird es im Zweifel überholen.
Man sollte also den BMI-Hinweis nicht als rechtliche Garantie, sondern als politisch motivierte Beruhigungspille lesen.

Wenn Karlsruhe die Unteralimentation auch für den Bund bestätigt, wird das Finanzministerium sich auf genau dieses Argument berufen: „Nur die, die rechtzeitig widersprochen haben, kommen zum Zug – alle anderen nicht.“
Und dann hilft dir kein Satz auf einer Webseite oder einem Rundschreiben.

Kurz gesagt:
Der BMI-Text richtet sich an die Ruhe der Belegschaft, nicht an die Logik der Gerichte.
Wer auf Nummer sicher gehen will, legt Widerspruch ein – einmal pro Jahr, fertig. Danach kann man getrost abwarten, wie sich Karlsruhe entscheidet.

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19503 am: 16.10.2025 13:05 »
Hallo zusammen,

ich Glaube heute kommt nichts mehr.

Pressemitteilungen
    Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim Verfassungsgericht Portugal
    16. Oktober 2025
    Besuch des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung
    10. Oktober 2025


Sind unterwegs  :)

Gruß
netzguru

Wie jetzt? Aber das wurde doch hier versprochen!! Nee, das kann nicht sein.

Man mag hier gar nicht mehr lesen, es wird von Tag zu Tag schwerer zu ertragen. Insgesamt tut man dem Thema keinen gefallen, wer ernsthaft an Sachverhalten zur aA interessiert ist kann hier nur das Weite suchen... Seriös ist dieser Thread schon lange nicht mehr.

Übrigens hat BalBund ab Mitte Okt. einen neuen Entwurf vom BMI in Aussicht gestellt. Was hat dieser bitte mit dem BVerfG zu tun, kannst du mich erhellen oder weiter nur rumblödeln Rollo83?

PS Ich finde auch, das ST teils Probleme mit der Artikulation von Sachverhalten hat und gelegentlich nicht  auszudrücken vermag, was er eigentlich sagen will. Gleichwohl gebührt ihm Dank für sein Engagement, zumal doch brauchbare Infos dabei sind. Ich bin froh, dass er hier trotz ständiger Anfeindungen das Thema aktiv mitgestaltet. Immerhin steht er auch mit seinem persönlichen Ruf dafür gerade und ich hätte mich hier schon verabschiedet, bei den Umgangsformen kann man eigentlich nur verlieren...

Also danke fürs durchhalten ST! Ich freu mich auf künftige Analysen nach Veröffentlichung durch das BVerfG.

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19504 am: 16.10.2025 13:09 »

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebungen durch ST.)

Denn damit folgt der Senat letztlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sodass zu vermuten sein wird, dass er sich nicht veranlasst sehen dürfte, davon abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat so 2019 klargestellt:

"Für die Geltendmachung des Anspruchs [auf amtsangemessene Alimentation; ST.] genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 erklärt hätte, dass er für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich." (Urteil vom 21.02.2019 - BVerwG 2 C 50.16 -, https://www.bverwg.de/de/210219U2C50.16.0, Rn. 27)

Denn damit macht das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass ein (ggf. jährlich zu wiederholender) Widerspruch gegen die Höhe der gewährten Besoldung und Alimentation keine erhöhten Rechtskenntnisse voraussetzte, um so dem Beamte zumutbar zu sein.

So verstanden wäre es erstaunlich, wenn nun der Zweite Senat, nachdem er 2020 seine Sicht auf die Dinge mit der oben zitierten Rechtsprechung präzisiert hat, davon abrücken wollte und also bspw. einen Widerspruch als nicht mehr notwendig erachtete.

Wäre nicht auch denkbar, dass das BVerwG seine Rechtsprechung hier ändert? Dazu dürfte es doch möglicherweise im Rahmen der (nach meiner Erinnerung) HH Verfahren, die vor dem OVG liegen, Gelegenheit bekommen.

Vor dem Hintergrund eines im Raume stehenden Vorschlags für Musterverfahren (der m.W. nicht weiter aufgegriffen bzw. diskutiert wurde) und der zunehmenden Komplexität der Prüfpunkte könnte man doch zu dem Punkt gelangen, dass nicht jeder Beamte dieses Pflichtenheft nachhält und ggf. einzeln mit Widerspruch tätig werden. Das Argument, dass der "Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird" kann doch nicht unumstößlich sein. Der DH sollte über ein fundiertes Personalwirtschaftssystem verfügen, aus dem klar ablesbar sein sollte, was im Falle einer nicht AA an Haushaltsmitteln bereitzustellen ist. Eine mangelnde Organisation kann hier doch nicht das Problem des Einzelnen Beamten sein.

Spricht juristisch etwas dagegen, dass das BVerwG hier seine bisherige Auffassung ändert?

Das ist eine der insgesamt schwierigen Fragen, BuBea, die ggf. vom Bundesverfassungsgericht betrachtet werden werden. Wie gesagt, ich denke, wir sollten jetzt erst einmal abwarten, was Karlsruhe nun tatsächlich formulieren wird. Wir warten nun seit mehr als fünf Jahren auf eine weitere Entscheidung, sodass die nun offensichtlich vergleichsweise geringe Zeit bis zur Veröffentlichung der Pilotentscheidung abgewartet werden sollte, denke ich.

Denn während zu den von mir gestern gestellten Fragen begründete Vermutungen erstellt werden können, die als solche nicht im Indikativ erfolgen können, liegt hingegen für diese Frage m.E. keine Entäußerung aus Karlsruhe oder Leipzig vor, die es erlaubte, zu einer begründeten Vermutung zu gelangen, sodass eine Antwort auf diese Frage m.E. reine Spekulation wäre. Ich bilde dahingegen hier regelmäßig begründete Vermutungen, da man die Begründung und auf dieser Basis die Vermutung prüfen kann, wenn man das möchte. Sobald man das tut, kommt man ggf. zu einer Gegenthese, die sich also gleichfalls begründen lässt. Ich gehe aus meiner Lebenserfahrung davon aus, dass man sich so einem Sachverhalt nähern kann, ohne dass einem das zwar Gewissheit verschaffte, dass er am Ende auch so sei, dass aber dieses Herangehen in einer höheren Zahl an Fällen der Wahrheit näher kommt als eine reine Spekulation.

Darüber hinaus gilt bis auf Weiteres das, was ich heute morgen zitiert habe. Denn insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hat in den letzten Jahren klargestellt, welche Bedeutung für ihn ein statthafter Rechtsbehelf hat. Zugleich hat es aber ebenfalls erkennen lassen, dass es ggf. nicht mehr davon ausgehe, dass noch in jedem Fall die Alimentation regelmäßig so bemessen sei, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach wie vor davon auszugehen sei, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen würden, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden könne.

Ergo: Schauen wir also nun mal, wie's alsbald weitergeht.

Guter Punkt – aber ehrlich gesagt, ich sehe nicht, dass sich da kurzfristig was ändert. Weder Karlsruhe noch Leipzig werden die alte Linie kippen. Der Zweite Senat hält an der Bedingung fest: Rückwirkung nur für die, die sich rechtzeitig gerührt haben.

Das Zauberwort heißt Haushaltsklarheit – also sinngemäß: Der Staat muss vorher wissen, dass er Mist gebaut hat, sonst darf er sich später überrascht geben. Klingt absurd, ist aber seit Jahren fester Bestandteil der Dogmatik.

Das BVerwG hat 2019 (2 C 50.16) immerhin klargemacht, dass man dafür kein Jurist sein muss. Ein Satz wie „Ich halte meine Besoldung für zu niedrig“ reicht völlig, um den Anspruch zu sichern. Nur: Wer gar nichts schreibt, fällt halt raus – so einfach ist das.

Zur Dauerfrage: Einmal reicht nicht.
Besoldung ist jahresbezogen, also gilt der Widerspruch auch nur für das jeweilige Jahr. Manche Länder drücken da ein Auge zu, andere nicht. Sicher ist nur: Wer jährlich widerspricht, hat später keinen Ärger. Kostet fünf Minuten und eine Briefmarke, aber erspart Jahre an Diskussionen über „Haushaltsklarheit“ und juristische Haarspaltereien.


Warum dann aber der so klare Hinweis auf der Seite vom BMI, dass kein Widerspruch eingelegt werden müsse.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html

Ich verstehe deine Argumentation vollumfänglich und zweifel das auch nicht an. Nur fehlts mir an Vorstellungskraft wie das BMI das missachten möchte, wenn es um die Nachzahlungen geht.

Das ist genau der Widerspruch, über den ahS viele gerade stolpern.
Das BMI schreibt, ein Widerspruch sei „nicht erforderlich“. Juristisch sauber wäre: nicht erforderlich für den künftigen Vollzug der Neuregelung, aber sehr wohl relevant für rückwirkende Ansprüche.
Diese Differenz verschweigt das Ministerium natürlich (ggf. um die Welle an Widersprüchen kleinzuhalten)

Die Linie des BVerfG ist da eindeutig: Rückwirkung nur für die, die sich zeitnah gewehrt haben.
Das steht in jeder Entscheidung seit 2015 sinngemäß gleich. Und das BVerwG legt nach:

„Besoldung ist jahresbezogen, der Anspruch entsteht mit der jeweiligen Haushaltsperiode.“

Heißt: Das BMI kann schreiben, was es will – die Rechtsprechung wird es im Zweifel überholen.
Man sollte also den BMI-Hinweis nicht als rechtliche Garantie, sondern als politisch motivierte Beruhigungspille lesen.

Wenn Karlsruhe die Unteralimentation auch für den Bund bestätigt, wird das Finanzministerium sich auf genau dieses Argument berufen: „Nur die, die rechtzeitig widersprochen haben, kommen zum Zug – alle anderen nicht.“
Und dann hilft dir kein Satz auf einer Webseite oder einem Rundschreiben.

Kurz gesagt:
Der BMI-Text richtet sich an die Ruhe der Belegschaft, nicht an die Logik der Gerichte.
Wer auf Nummer sicher gehen will, legt Widerspruch ein – einmal pro Jahr, fertig. Danach kann man getrost abwarten, wie sich Karlsruhe entscheidet.

Das ist verständlich und für so manch einen hier sicher nochmal erhellend. 

polente

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19505 am: 16.10.2025 13:57 »
Hallo zusammen,

ich Glaube heute kommt nichts mehr.

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Gruß
netzguru

Wie jetzt? Aber das wurde doch hier versprochen!! Nee, das kann nicht sein.

Die Vorschau für die nächste Woche kommt doch immer freitags. Also noch einmal schlafen…um dann wieder enttäuscht zu werden.
I have a dream, that one day, Alimentation will be verfassungsgemäß.

SwenTanortsch

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« Antwort #19506 am: 16.10.2025 14:03 »
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Wie jetzt? Aber das wurde doch hier versprochen!! Nee, das kann nicht sein.

Man mag hier gar nicht mehr lesen, es wird von Tag zu Tag schwerer zu ertragen. Insgesamt tut man dem Thema keinen gefallen, wer ernsthaft an Sachverhalten zur aA interessiert ist kann hier nur das Weite suchen... Seriös ist dieser Thread schon lange nicht mehr.

Übrigens hat BalBund ab Mitte Okt. einen neuen Entwurf vom BMI in Aussicht gestellt. Was hat dieser bitte mit dem BVerfG zu tun, kannst du mich erhellen oder weiter nur rumblödeln Rollo83?

PS Ich finde auch, das ST teils Probleme mit der Artikulation von Sachverhalten hat und gelegentlich nicht  auszudrücken vermag, was er eigentlich sagen will. Gleichwohl gebührt ihm Dank für sein Engagement, zumal doch brauchbare Infos dabei sind. Ich bin froh, dass er hier trotz ständiger Anfeindungen das Thema aktiv mitgestaltet. Immerhin steht er auch mit seinem persönlichen Ruf dafür gerade und ich hätte mich hier schon verabschiedet, bei den Umgangsformen kann man eigentlich nur verlieren...

Also danke fürs durchhalten ST! Ich freu mich auf künftige Analysen nach Veröffentlichung durch das BVerfG.

Danke für Deine abschließenden Worte, Seppel, und auch für die vorherige Einordnung. Dieses Mal mache ich es kurz und damit eindeutig verständlich:

Das Problem in der Betrachtung des Verfassungsrechts ist, dass die Rechtsprechung - vorsichtig formuliert - nicht immer eindeutig ist. Als Folge kann man im Nachvollzug der Rechtsprechung wiederkehrend häufig keine eindeutigen Aussagen tätigen, sondern - wenn man seriös bleiben will - ebenfalls nur die vielfach im Ungefähren gehaltene Linie des Bundesverfassungsgerichts zur Grundlage einer Interpretation machen, die deshalb regelmäßig ebenfalls im Ungefähren verbleiben muss. Ich könnte, wenn ich wollte, deutlich eindeutiger formulieren. Das bliebe dann aber in einem hohen Maße eindeutig eine Überzeichnung und also im Ergebnis mindestens deutlich uneindeutiger (auch wenn das auf dem ersten Blick nicht immer zu erkennen wäre).

Ergo: Ich fände es ebenfalls schön oder erfreulich, wenn ich hier deutlich klarere Schlüssel ziehen könnte als die, die ich hier wiederkehrend ziehe. Auch könnte ich die Prämissen meiner jeweiligen Begründungen stärker machen, als ich das regelmäßig mache. Das will ich aber regelmäßig nicht tun; denn damit würde ich das komplexe Thema wiederkehrend zu stark vereinfachen und so zugleich eventuell Hoffnungen wecken, die von Fall zu Fall nicht angebracht wären (denke ich).

Ergo: Ich gehe davon aus, dass man nicht Weniges von dem, was ich hier schreibe, wird mehrmals lesen müssen, um nachzuvollziehen, was ich sagen will, was zugleich ob der wiederkehrenden Länge meiner Beiträge nicht immer und in jedem Fall erquicklich sein dürfte. Aber leider kann ich das aus den genannten Gründen nicht ändern - oder ich könnte es ändern, aber nur auf Kosten der m.E. gebotenen Sachlichkeit (und allein über die Formulierung der "gebotenen Sachlichkeit" könnte man nun, wenn man diese Begrifflichkeit im Rahmen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abwägen wollte, hier wieder viele, viele Absätze schreiben und müsste das auch, wenn man präzise in aller Komplexität und verfassungsrechtlichen Uneindeutigkeit sein wollte, was ich jetzt aber nicht sein will und damit diesen Beitrag so enden lasse).

infabi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19507 am: 16.10.2025 14:12 »
Weil das Thema schon komplex genug ist mache ich es einfach.

Danke Swen für Deine Mühe!

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19508 am: 16.10.2025 14:35 »

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebungen durch ST.)

Denn damit folgt der Senat letztlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sodass zu vermuten sein wird, dass er sich nicht veranlasst sehen dürfte, davon abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat so 2019 klargestellt:

"Für die Geltendmachung des Anspruchs [auf amtsangemessene Alimentation; ST.] genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 erklärt hätte, dass er für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich." (Urteil vom 21.02.2019 - BVerwG 2 C 50.16 -, https://www.bverwg.de/de/210219U2C50.16.0, Rn. 27)

Denn damit macht das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass ein (ggf. jährlich zu wiederholender) Widerspruch gegen die Höhe der gewährten Besoldung und Alimentation keine erhöhten Rechtskenntnisse voraussetzte, um so dem Beamte zumutbar zu sein.

So verstanden wäre es erstaunlich, wenn nun der Zweite Senat, nachdem er 2020 seine Sicht auf die Dinge mit der oben zitierten Rechtsprechung präzisiert hat, davon abrücken wollte und also bspw. einen Widerspruch als nicht mehr notwendig erachtete.

Wäre nicht auch denkbar, dass das BVerwG seine Rechtsprechung hier ändert? Dazu dürfte es doch möglicherweise im Rahmen der (nach meiner Erinnerung) HH Verfahren, die vor dem OVG liegen, Gelegenheit bekommen.

Vor dem Hintergrund eines im Raume stehenden Vorschlags für Musterverfahren (der m.W. nicht weiter aufgegriffen bzw. diskutiert wurde) und der zunehmenden Komplexität der Prüfpunkte könnte man doch zu dem Punkt gelangen, dass nicht jeder Beamte dieses Pflichtenheft nachhält und ggf. einzeln mit Widerspruch tätig werden. Das Argument, dass der "Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird" kann doch nicht unumstößlich sein. Der DH sollte über ein fundiertes Personalwirtschaftssystem verfügen, aus dem klar ablesbar sein sollte, was im Falle einer nicht AA an Haushaltsmitteln bereitzustellen ist. Eine mangelnde Organisation kann hier doch nicht das Problem des Einzelnen Beamten sein.

Spricht juristisch etwas dagegen, dass das BVerwG hier seine bisherige Auffassung ändert?

Das ist eine der insgesamt schwierigen Fragen, BuBea, die ggf. vom Bundesverfassungsgericht betrachtet werden werden. Wie gesagt, ich denke, wir sollten jetzt erst einmal abwarten, was Karlsruhe nun tatsächlich formulieren wird. Wir warten nun seit mehr als fünf Jahren auf eine weitere Entscheidung, sodass die nun offensichtlich vergleichsweise geringe Zeit bis zur Veröffentlichung der Pilotentscheidung abgewartet werden sollte, denke ich.

Denn während zu den von mir gestern gestellten Fragen begründete Vermutungen erstellt werden können, die als solche nicht im Indikativ erfolgen können, liegt hingegen für diese Frage m.E. keine Entäußerung aus Karlsruhe oder Leipzig vor, die es erlaubte, zu einer begründeten Vermutung zu gelangen, sodass eine Antwort auf diese Frage m.E. reine Spekulation wäre. Ich bilde dahingegen hier regelmäßig begründete Vermutungen, da man die Begründung und auf dieser Basis die Vermutung prüfen kann, wenn man das möchte. Sobald man das tut, kommt man ggf. zu einer Gegenthese, die sich also gleichfalls begründen lässt. Ich gehe aus meiner Lebenserfahrung davon aus, dass man sich so einem Sachverhalt nähern kann, ohne dass einem das zwar Gewissheit verschaffte, dass er am Ende auch so sei, dass aber dieses Herangehen in einer höheren Zahl an Fällen der Wahrheit näher kommt als eine reine Spekulation.

Darüber hinaus gilt bis auf Weiteres das, was ich heute morgen zitiert habe. Denn insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hat in den letzten Jahren klargestellt, welche Bedeutung für ihn ein statthafter Rechtsbehelf hat. Zugleich hat es aber ebenfalls erkennen lassen, dass es ggf. nicht mehr davon ausgehe, dass noch in jedem Fall die Alimentation regelmäßig so bemessen sei, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach wie vor davon auszugehen sei, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen würden, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden könne.

Ergo: Schauen wir also nun mal, wie's alsbald weitergeht.

Guter Punkt – aber ehrlich gesagt, ich sehe nicht, dass sich da kurzfristig was ändert. Weder Karlsruhe noch Leipzig werden die alte Linie kippen. Der Zweite Senat hält an der Bedingung fest: Rückwirkung nur für die, die sich rechtzeitig gerührt haben.

Das Zauberwort heißt Haushaltsklarheit – also sinngemäß: Der Staat muss vorher wissen, dass er Mist gebaut hat, sonst darf er sich später überrascht geben. Klingt absurd, ist aber seit Jahren fester Bestandteil der Dogmatik.

Das BVerwG hat 2019 (2 C 50.16) immerhin klargemacht, dass man dafür kein Jurist sein muss. Ein Satz wie „Ich halte meine Besoldung für zu niedrig“ reicht völlig, um den Anspruch zu sichern. Nur: Wer gar nichts schreibt, fällt halt raus – so einfach ist das.

Zur Dauerfrage: Einmal reicht nicht.
Besoldung ist jahresbezogen, also gilt der Widerspruch auch nur für das jeweilige Jahr. Manche Länder drücken da ein Auge zu, andere nicht. Sicher ist nur: Wer jährlich widerspricht, hat später keinen Ärger. Kostet fünf Minuten und eine Briefmarke, aber erspart Jahre an Diskussionen über „Haushaltsklarheit“ und juristische Haarspaltereien.


Warum dann aber der so klare Hinweis auf der Seite vom BMI, dass kein Widerspruch eingelegt werden müsse.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html

Ich verstehe deine Argumentation vollumfänglich und zweifel das auch nicht an. Nur fehlts mir an Vorstellungskraft wie das BMI das missachten möchte, wenn es um die Nachzahlungen geht.

Das ist genau der Widerspruch, über den ahS viele gerade stolpern.
Das BMI schreibt, ein Widerspruch sei „nicht erforderlich“. Juristisch sauber wäre: nicht erforderlich für den künftigen Vollzug der Neuregelung, aber sehr wohl relevant für rückwirkende Ansprüche.
Diese Differenz verschweigt das Ministerium natürlich (ggf. um die Welle an Widersprüchen kleinzuhalten)

Die Linie des BVerfG ist da eindeutig: Rückwirkung nur für die, die sich zeitnah gewehrt haben.
Das steht in jeder Entscheidung seit 2015 sinngemäß gleich. Und das BVerwG legt nach:

„Besoldung ist jahresbezogen, der Anspruch entsteht mit der jeweiligen Haushaltsperiode.“

Heißt: Das BMI kann schreiben, was es will – die Rechtsprechung wird es im Zweifel überholen.
Man sollte also den BMI-Hinweis nicht als rechtliche Garantie, sondern als politisch motivierte Beruhigungspille lesen.

Wenn Karlsruhe die Unteralimentation auch für den Bund bestätigt, wird das Finanzministerium sich auf genau dieses Argument berufen: „Nur die, die rechtzeitig widersprochen haben, kommen zum Zug – alle anderen nicht.“
Und dann hilft dir kein Satz auf einer Webseite oder einem Rundschreiben.

Kurz gesagt:
Der BMI-Text richtet sich an die Ruhe der Belegschaft, nicht an die Logik der Gerichte.
Wer auf Nummer sicher gehen will, legt Widerspruch ein – einmal pro Jahr, fertig. Danach kann man getrost abwarten, wie sich Karlsruhe entscheidet.

Die starke Benachteiligung ggü. normalen Arbeitnehmern durch den Ausschlussgrund der zeitnahen Befristung und durch den Ausschluss Verzugszinsen dürfte m.E. zumindest europarechtlich durch nichts zu rechtfertigen sein.

M.E. kann man sich bei bestehender Gesetzeslage durchaus auch darüber streiten inwiefern der DH auf das Kriterium der zeitnahen Geltendmachung überhaupt verzichten kann.

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19509 am: 16.10.2025 14:42 »
Hallo zusammen,

ich Glaube heute kommt nichts mehr.

Pressemitteilungen
    Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim Verfassungsgericht Portugal
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    Besuch des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung
    10. Oktober 2025


Sind unterwegs  :)

Gruß
netzguru

Wie jetzt? Aber das wurde doch hier versprochen!! Nee, das kann nicht sein.

Man mag hier gar nicht mehr lesen, es wird von Tag zu Tag schwerer zu ertragen. Insgesamt tut man dem Thema keinen gefallen, wer ernsthaft an Sachverhalten zur aA interessiert ist kann hier nur das Weite suchen... Seriös ist dieser Thread schon lange nicht mehr.

Übrigens hat BalBund ab Mitte Okt. einen neuen Entwurf vom BMI in Aussicht gestellt. Was hat dieser bitte mit dem BVerfG zu tun, kannst du mich erhellen oder weiter nur rumblödeln Rollo83?

PS Ich finde auch, das ST teils Probleme mit der Artikulation von Sachverhalten hat und gelegentlich nicht  auszudrücken vermag, was er eigentlich sagen will. Gleichwohl gebührt ihm Dank für sein Engagement, zumal doch brauchbare Infos dabei sind. Ich bin froh, dass er hier trotz ständiger Anfeindungen das Thema aktiv mitgestaltet. Immerhin steht er auch mit seinem persönlichen Ruf dafür gerade und ich hätte mich hier schon verabschiedet, bei den Umgangsformen kann man eigentlich nur verlieren...

Also danke fürs durchhalten ST! Ich freu mich auf künftige Analysen nach Veröffentlichung durch das BVerfG.

Ich habe mich überhaupt nicht explizit auf einen User bezogen da hier von verschiedenen Usern verschiedene Dinge im zeitlichen Kontext in Aussicht gestellt wurden. Es ist so durcheinander das ich selber überhaupt nicht mehr weiss wer jetzt genau was für wann in Aussicht gestellt hat.

Fakt ist nur es wurde irgendwas für Mitte Oktober angekündigt, ob das jetzt was aus KAR war oder ein Entwurf aus irgendeinem Ministerium spielt für mich erst mal eine untergeordnete Rolle da bei beiden Punkte sowieso nichts passiert.

Hier wird seit Jahren über tausend Seiten über eine aA diskutiert und nichts passiert also was soll bitte noch an diesem Thread seriös sein.

Ist quasi das Gleiche wenn ich seit 5 Jahren behaupten würde Bitcoin steigt auf 1 Mio $. Irgendwann würde sich jeder darüber lustig machen wobei das sicherlich noch eher passiert als eine aA für Bundesbeamte.

Ich verspreche wenn eine einzige Vorhersage die hier getroffen wurde ein trifft höre ich sofort auf mich darüber lustig zu machen.

Johnny75

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19510 am: 16.10.2025 14:51 »
Ich lese hier wirklich seit Jahren gerne mit, aber diese Fullquotes machen mich irgendwann wahnsinnig, daher bitte ich Euch, liebe Mitforisten: Seid doch so gut und zitiert sparsamer, am besten nur die konkrete Aussage, auf die Ihr Euch beziehen wollt. Ich weiß, dazu muss man im zitierten Text etwas rumfummeln, aber es würde der Lesbarkeit des Forums einen immensen Dienst erweisen.

Und @Admin: Kann man nicht zumindest die Zitierfunktion dahingehend modifizieren, dass nur der letzte Beitrag zitiert wird und nicht alle vorhergehenden?

Beamtenhustler

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19511 am: 16.10.2025 15:00 »
@Johnny75

Habe ich auch bereits hier drin und dann (ausgelagert) in meinem Vorschlagsthread angemerkt. Alle anderen scheinen damit kein Problem zu haben. 50-70% der Seiten sind nur unnötige Quotes und keine Besserung in Sicht.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126905.0.html

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19512 am: 16.10.2025 15:00 »
Es ist so durcheinander das ich selber überhaupt nicht mehr weiss wer jetzt genau was für wann in Aussicht gestellt hat.

Gar nichts ist durcheinander. Hatte ich dir übrigens schon vorhin erläutert: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg423872.html#msg423872


Ich verspreche wenn eine einzige Vorhersage die hier getroffen wurde ein trifft höre ich sofort auf mich darüber lustig zu machen.

Sehr schön.

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19513 am: 16.10.2025 15:10 »
Es ist so durcheinander das ich selber überhaupt nicht mehr weiss wer jetzt genau was für wann in Aussicht gestellt hat.

Da fehlt aber noch die Hälfte, ich habe noch sowas in Erinnerung das im März 2026 wenn die 2,8% Erhöhung kommt diese ja mit der aA direkt verwurstet werden soll. Dazu soll es ja dann mindestens 10-30% höhere Grundbesoldung geben.

Aber ok, wir beziehen uns dann mal für dieses Jahr auf

1. möglicherweise Mitte Oktober einen Gesetzentwurf der Bundesregierung geben wird.

2. bis Ende des Jahres den Pilot-Beschluss aus Karlsruhe. Das ist dann wahrscheinlich die Geschichte die Maidowski ja noch bis zu seinem Ausscheiden angeblich abschließen sollte und das Ergebnis dann wenige Wochen nach dem Ausscheiden veröffentlich werden soll oder ? Dann machen wir aus wenigen Wochen einfach mal Ende des Jahres, für mich auch in Ordnung.



Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19514 am: 16.10.2025 15:18 »
Schauen wir doch mal, was die Bundeszentrale für politische Bildung so zum Zweck von Gewerkschaften schreibt:

Zitat
Die Aufgabe einer Gewerkschaft ist die Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern, um bessere Arbeitsbedingungen, höhere Löhne und mehr soziale Leistungen zu erreichen. Dies geschieht durch Tarifverhandlungen mit Arbeitgebern, die zu tariflichen Vereinbarungen führen. Bei Konflikten können Gewerkschaften auch zum Streik aufrufen, um ihre Forderungen durchzusetzen. Darüber hinaus bieten Gewerkschaften ihren Mitgliedern Rechtsberatung, Unterstützung bei Arbeitsrechtfragen und setzen sich auf politischer Ebene für den Arbeitsschutz und andere Anliegen der Arbeitnehmer ein.

Was die andere Frage angeht: Ich leake nichts, das sollte bekannt sein, das war der Kollege Einigung2023 :-)
Interessierten Kreisen würde ich aber einmal die Zeit ab Mitte Oktober nahe legen, da könnte u.U. lesenswertes in diesem Forum oder einem anderen erscheinen.

Hier nochmal das Zitat von BalBund.
- AB Mitte Oktober
und was zu lesen, kann auch ein Urteil sein oder was anderes.
« Last Edit: 16.10.2025 15:27 von Dunkelbunter »