Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7507139 times)

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18645 am: 20.09.2025 21:28 »
Die reflexartige Reaktion der Schwiegermutter war, dass Beamte sowiso in die Rente einzahlen sollten. Der Schwiegervater hat mit dem Kopf geschüttelt und Schwager und Schwägerin, inkl. Kleinkind, waren sprachlos..

Nun verdiene ich netto mehr als mein Schwager und meine Schwägerin zusammen. Was wäre am Tisch losgewesen, wenn ich die These rausgehauen hätte, dass ich eigentlich 37%, oder vielleicht 'nur' 20% mehr verdienen müsste. Im Übrigen finanziert durch diese Tischgruppe..
Ja und?
Und diese Tischgruppe, Handwerker werden von Menschen bezahlt die Geld verdienen und Handwerker kommen lassen, das sind übrigens auch Beamte.

Das Einzigste, was mir das wieder zeigt ist, wie manipuliert die Bevölkerung ist.

Da bekommt jemand für sich und seine Familie Grundsicherung salopp gesagt 4.000€.
Und als jemand der arbeitet soll sich schämen wenn er 4.500€ fürs Arbeiten möchte?

Eigentlich sollte das Urteil so kommen das wir mehr bekommen und anschließend soll die Presse 100.000 mal in der Woche schreiben, nachdem die Beamten (der niedrigst besoldete) michkrige 15% mehr hat, wie ein Grundsicherungsempfänger bekommt er jetzt 4.500€.

Dann wacht endlich mal die Kassiererin und der Handwerker auch auf.
Ich trau es mir gar nicht wirklich auszusprechen, aber eigentlich wird die normale hartarbeitende Bevölkerung, (Friseur, Kassiererin etc) für dumm fürn Appel und ein EI verkauft.

@faunus..! Faktencheck bitte.. 😁

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18646 am: 20.09.2025 21:31 »
Da bekommt jemand für sich und seine Familie Grundsicherung salopp gesagt 4.000€. Und jemand der arbeitet soll sich schämen wenn er 4.500€ fürs Arbeiten möchte?

So sollte es auch der dümmste Stammtisch verstehen. Der springende Punkt ist dabei natürlich nicht, dass die Grundsicherung zu hoch ist , sondern dass die Lebenshaltungskosten mittlerweile extrem hoch sind. Und als Beamter hat man das verdammte Recht darauf, dass man diese Lebenshaltungskosten auch bei amtsangemessener Lebensführung tragen kann.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18647 am: 20.09.2025 21:33 »
Lieber Knecht, lieber Swen,
Doch, ich habe es verstanden. Und nein, wir fangen nicht von vorn an. Im besten Fall drehen wir uns im Kreis.
Mir ist völlig bewusst was die Rechtsprechung bedeutet. Nicht zu letzt durch deine Ausführungen habe ich schon verstanden was sein müsste. Aber, die Verfassungsmäßigkeit kann flächendeckend, gerecht für alle Besoldungsgruppen nur durch die massive Anhebung der Besoldung erreicht werden. Da rede ich noch garnicht von Partnereinkommen und andere Diskrepanzen.

Aber es ist einfach unpraktikabel und nicht realistisch. Was Dobrinth sagt ist mir völlig egal. Das BMI entscheidet noch nicht mal über unsere Besoldung. Am buchstäblichen Abzug sitzt das BMF. Und da sind Zahlen wie 10 Mrd bei Besoldungssteigerungen aktuell undenkbar. Das ist ne Wunschblase. Und in der Praxis werden alle Ressorts die zusätzlichen Kosten aus ihren Bereichen und Einzelplänen mittragen müssen. Das macht das Ganze nochmal unrealistischer.

Oder hat mal eine Gewerkschaft diese signifikante Steigerung ernsthaft verlangt? Was wirklich realistisch ist? Versuchen die kleinste finanziell und dem Bürger verkaufbare Krücke als verfassungsgemäß zu präsentieren. Und genau dabei wird es Gewinner geben und Verlierer. Aber vor alle dem gewinnt der Besoldungsgeber Zeit. Erst müsste in erneuten Rechtsbegehren festgestellt werden, dass diese Regelungen immer noch nicht dem Prinzip der Amtsangemessenheit entspricht.

Oder was meint ihr denn wer in all den Jahren ein Interesse hatte die Verfassungsmäßigkeit herzustellen? Zwei Regierungen haben es mehr oder weniger ausgesessen. Und da waren die Zeiten noch rosiger. Aktuell wurde beschlossen erstmal 8% pauschal einzusparen bei der Anzahl der Köpfe. Die nächsten wollen den ganzen Berufsstand dezimieren. Die ehemalige Bundestagspräsidentin möchte uns ins Rentensystem eingliedern.

Die Beamten sind der Klotz am Bein des Haushaltes. Recht haben und Recht bekommen……

Es kommt ne Krücke. Und die wird nicht weit weg sein von der Fastkrücke, die wir am Ende des vergangenen Jahres fast geerntet haben. Mir hätte die Krücke gut getan. Andere nicht. Andere fahren auch ohne Krücke das zweite Mal dieses Jahr auf Kreizfahrt. Die lesen hier aber auch nicht mit, und denken sich die Spinner.

Bewerberzahlen? Sie steigen. Wie immer wenn’s in der freien Wirtschaft knapper wird. Qualifiziertes Perosnal? Naja, dann öffne ich halt noch die Laufbahnen für weitere Studiengänge. Bereits jetzt habe ich Kollegen mit Master, aber keinen Plan was ein Rechtsbehelf ist. Auf der anderen Seite kenne ich Kollegen, die mit Ende 20 und A13 behaupten sie würden nicht verfassungsgemäß bezahlt.

Von daher ist es super spannend was passieren müsste. Aber wir wissen eigentlich alle das es nicht passieren wird.

BalBund

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« Antwort #18648 am: 20.09.2025 21:36 »
Mal blöd in Runde gefragt: Über was für eine prozentuale Tabellenanhebung reden wir hier eigentlich, wenn es NUR um eine Tabellenerhöhung gehen würde?

Hier war glaube ich mal die Rede von etwa 10 Milliarden..

Stammtischzahlen gibt es viele, seriöse Kalkulationen veranschlagen die Summe bei 10% Agio auf rund 220 Millionen pro Jahr für die Bundesbeamten, mit allen weiteren Kostenfaktoren rund 300 Millionen Euro.

bebolus

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« Antwort #18649 am: 20.09.2025 21:40 »
Mal blöd in Runde gefragt: Über was für eine prozentuale Tabellenanhebung reden wir hier eigentlich, wenn es NUR um eine Tabellenerhöhung gehen würde?

Hier war glaube ich mal die Rede von etwa 10 Milliarden..

Stammtischzahlen gibt es viele, seriöse Kalkulationen veranschlagen die Summe bei 10% Agio auf rund 220 Millionen pro Jahr für die Bundesbeamten, mit allen weiteren Kostenfaktoren rund 300 Millionen Euro.

Danke Dir. In Prozenten wäre das.. einstellig? Richtig?

GoodBye

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« Antwort #18650 am: 20.09.2025 22:02 »
Bitte mal schauen, wo die großen Haushaltsposten sind.

Versorgung 2023, 6,8 Milliarden.

Zuschuss Rentenversicherung, 113 Milliarden.

Ich sage es noch einmal: Peanuts.

BVerfGBeliever

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« Antwort #18651 am: 20.09.2025 22:03 »
Mal blöd in Runde gefragt: Über was für eine prozentuale Tabellenanhebung reden wir hier eigentlich, wenn es NUR um eine Tabellenerhöhung gehen würde?

Hier war glaube ich mal die Rede von etwa 10 Milliarden..

Stammtischzahlen gibt es viele, seriöse Kalkulationen veranschlagen die Summe bei 10% Agio auf rund 220 Millionen pro Jahr für die Bundesbeamten, mit allen weiteren Kostenfaktoren rund 300 Millionen Euro.

Laut bundeshaushalt.de sind für 2026 momentan 48,51 Mrd. € für den Posten "4 Personalausgaben" eingeplant.

Wie kommt man dann bei einer Erhöhung um 10% auf nur 300 Millionen Euro an zusätzlichen Kosten (auch wenn man natürlich unter anderem die 7,3 Mrd. € für die Tarifangestellten von den 48,51 Mrd. € abziehen muss)?

bebolus

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« Antwort #18652 am: 20.09.2025 22:06 »
Mal blöd in Runde gefragt: Über was für eine prozentuale Tabellenanhebung reden wir hier eigentlich, wenn es NUR um eine Tabellenerhöhung gehen würde?

Hier war glaube ich mal die Rede von etwa 10 Milliarden..

Stammtischzahlen gibt es viele, seriöse Kalkulationen veranschlagen die Summe bei 10% Agio auf rund 220 Millionen pro Jahr für die Bundesbeamten, mit allen weiteren Kostenfaktoren rund 300 Millionen Euro.

Laut bundeshaushalt.de sind für 2026 momentan 48,51 Mrd. € für den Posten "4 Personalausgaben" eingeplant.

Wie kommt man dann bei einer Erhöhung um 10% auf nur 300 Millionen Euro an zusätzlichen Kosten (auch wenn man natürlich unter anderem die 7,3 Mrd. € für die Tarifangestellten von den 48,51 Mrd. € abziehen muss)?

Genau das wundert mich auch. Trotztdem wären belastbare Zahlen vielleicht mal ganz hilfreich..

GoodBye

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« Antwort #18653 am: 20.09.2025 22:11 »
Wir sind ja hier beim Bund. Das Problem sind die Länder.

bebolus

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« Antwort #18654 am: 20.09.2025 22:18 »
Wir sind ja hier beim Bund. Das Problem sind die Länder.

Als Bundesbeamter interessiert mich aber ertstmal eher der Bund. Ich hoffe das ist nachvollziehbar, zudem das hier.. Naja, brauche nicht erklären..

BVerfGBeliever

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« Antwort #18655 am: 20.09.2025 22:19 »
Man kann auch kurz auf die einzelnen Posten schauen:

- Bezüge der Beamten und Richter (422): 11,6 Mrd. €
- Bezüge der Soldaten (423): 11,1 Mrd. €
- Versorgungsbezüge der Beamten (432): 4,0 Mrd. €
- Versorgungsbezüge der Soldaten (433): 5,2 Mrd. €

Würde man diese vier Posten jeweils um 10% erhöhen, würden die Kosten um 3,2 Mrd. Euro steigen.
Würde man sie um 31,3% erhöhen, würden die Kosten um die oben genannten 10 Mrd. Euro steigen.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18656 am: 20.09.2025 22:21 »
Man kann auch kurz auf die einzelnen Posten schauen:

- Bezüge der Beamten und Richter (422): 11,6 Mrd. €
- Bezüge der Soldaten (423): 11,1 Mrd. €
- Versorgungsbezüge der Beamten (432): 4,0 Mrd. €
- Versorgungsbezüge der Soldaten (433): 5,2 Mrd. €

Würde man diese vier Posten jeweils um 10% erhöhen, würden die Kosten um 3,2 Mrd. Euro steigen.
Würde man sie um 31,3% erhöhen, würden die Kosten um die oben genannten 10 Mrd. Euro steigen.

Danke Dir.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18657 am: 20.09.2025 23:19 »
Wie geht es eigentlich in den Fällen weiter, in denen ein Gericht aufgrund Art. 100 GG die Entscheidung des BVerfG eingeholt hat und das BVerfG Teile des Gesetzes für Verfassungswidrig hält?

Wird hier das Gericht dann unter Beachtung des Beschlusses des BVerfG ein Urteil fällen, das einen konkreten Betrag in diesem Einzelfall beinhaltet?

Genauso ist es, Rheini: Das Fachgericht hat, da es für seine Entscheidung erheblich ist, ob die gesetzliche Regelung verfassungskonform oder verfassungswidrig ist, jene Entscheidung ausgesetzt und darüber hinaus eine Richtervorlage formuliert, in es den Nachweis führt, dass der Schluss, zu dem es bis hierhin gekommen ist, sei, dass die vom Kläger angegriffene gesetzliche Regelung evident sachwidrig sei. Um diesen Nachweis zu führen, sieht sich das Fachgericht veranlasst, die zur Klärung der Rechtfrage ergangene Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hinreichend anzuführen und anzuwenden, dabei ebenso die Rechtsprechung der Fachgerichtsbarkeit hinreichend im Blick zu behalten und auch die ggf. zur Klärung der Sachfrage formulierte grundsätzliche Fachliteratur hinzuzuziehen.

Folgt nun der Senat der Vorlage, sieht sich das Fachgericht veranlasst, das ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen und auf dieser Grundlage Recht zu sprechen, da es sich nun an die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung und nicht an die vom Bundesverfassungsgericht verworfene Regelung gebunden sieht. Verwirft der Senat die Vorlage, sieht sich das Fachgericht nicht minder veranlasst, das ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen und nun weiterhin auf Grundlage der nach wie vor bestehenden gesetzlichen Grundlage Recht zu sprechen. Im ersten Fall wird es also regelmäßig dem Kläger Recht geben, im zweiten hingegen regelmäßig dem Beklagten.

Zur Diskussion über die Höhe der Mehrkosten, die durch eine amtsangemessene Alimentation entstehen würden, ist hier ab der S. 58 eine mögliche Methode für einen groben Überschlag am Beispiel Niedersachsen für das Jahr 2022 erstellt worden, die ähnlich auch für den Bund möglich sein sollte, da der Bund sich ja ebenfalls regelmäßig im Gesetzgebungsverfahren dazu veranlasst sieht, die Kosten, die mit einer Anpassung der Besoldung verbunden sind, aufzuführen, was in der Regel zu Beginn der Begründung geschieht.

https://www.gew-nds.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/nds/Rechtsinformationen/Stellungnahme-zu-Nds.-Drs.-18-11498--003-.pdf

Dass sich der Bundesbesoldungsgesetzgeber nach Möglichkeit auch weiterhin mit nicht hinreichend sachgerechten Entscheidungen wird davon entheben wollen, zu einer sachgerechten Alimentation seiner Beamten zurückzukehren, dürfte in Anbetracht der damit verbundenen Kosten und der Haushaltslage nicht gänzlich unwahrscheinlich sein. Auch deshalb - so könnte man vermuten - wird schon seit geraumer Zeit versucht, das Bild der Beamtenschaft in der Bevölkerung entsprechend vorzubereiten, da es erstaunlich wäre, wenn bspw. Spitzenpolitiker von SPD und Union nicht hinreichend darüber informiert seien, dass der sachliche Unsinn, den sie in letzter Zeit von sich gegeben haben, sachlicher Unsinn gewesen ist. Das Geplappere aus SPD- und Unionskreisen würde ich auch als eine Art Vorwärtsverteidigung lesen, da ja zu erwarten ist, dass nach den angekündigten Entscheidungen des Senats recht schnell der Kampf um die Deutungshoheit einsetzen wird.

Was dabei - denke ich - weiterhin konsequent ausgeblendet wird, ist auch hier - unabhängig von den verfassungsrechtlichen Forderungen, die sich ihnen stellen - ein hinreichender Realitätssinn, der sich allein an folgendem Faktum zeigt, das ich vor mehreren Jahren hier oder im Nachbarforum bereits - so erinnere ich das zumindest - tiefgehender entfaltet habe:

Hätte man als die 17 Besoldungsgesetzgeber 2012 die noch gar nicht zur Beamtenbesoldung ergangene Entscheidung hinreichend in den Blick genommen und also umgehend zweierlei gemacht, erstens sich darum gekümmert, die Professorenbesoldung materiell-rechtlich auf wieder hinreichende Beine zu stellen (was haushaltsrechtlich Mehrkosten verursacht hätte, die überschaubar geblieben wären) und gleichzeitig ebenfalls die prozeduralen Pflichten so hinreichend in den Blick zu nehmen, wie das nach dieser Entscheidung von den Besoldungsgesetzgebern zu verlangen war - also insbesondere auch seinen Prüfpflichten ernsthaft nachzukommen -, um also ggf. die Grundgehaltssätze auch der Richter- und Beamtengehälter um wenige Prozentpunkte anzuheben, dann hätte sich der Senat mit einiger Wahrscheinlichkeit eventuell gar nicht erst veranlasst gesehen, sein 2015 entwickeltes "Pflichtenheft" zu erstellen, in das offensichtlich viel Arbeit, Zeit und Beratungsaufwand geflossen sein muss, die der Senat sicherlich - er befindet sich seit jeher in regelmäßiger Zeitnot - gerne in andere Themen investiert hätte.

Hätte man als die 17 Besoldungsgesetzgeber nach 2015 jenes "Pflichtenheft" sachgerecht zur Kenntnis genommen und wäre zugleich im Sinne der einen treffenden prozeduralen Anforderungen den eigenen Begründungspflichten hinreichend nachgekommen, um also insbesondere weiterhin zu dem auch damals schon offensichtlichen Schluss zu kommen, dass man es spätestens ab 2007 offensichtlich mit den regelmäßigen Einsparungen zulasten der Bediensteten übertrieben hatte, um nun die Grundgehaltssätze um einige Prozent anzuheben und so insbesondere die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe einigermaßen zu erfüllen, und hätte man zugleich nicht gerade auch die höheren Besoldungsgruppen wiederkehrend nachteilig behandelt - eine nicht erst seitdem währende Tradition -, der Senat hätte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit 2017 nicht veranlasst gesehen, das Abstansgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen als hergebrachten Grundsatz betrachten zu müssen.

Hätte man als die 17 Besoldungsgesetzgeber nach 2017 jenes Abstandsgebot, das "Pflichtenheft" und die einen weiterhin treffenden besonderen Begrünsdungspflichten endlich zum Anlass genommen, um sich tatsächlich ernsthaft mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht auseinanderzusetzen, um nun nicht nur in den unteren Besoldungsgruppen die Grundgehaltssätze um einige Prozentpunkte anzuheben und in den gehobenen und höheren diese nur um noch einmal einige mehr, dann hätte sich der Senat ggf. 2018 nicht veranlasst gesehen, die den Besoldungsgesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen nicht noch einmal empfindlich zu präzisieren.

Spätestens jetzt wäre der Zeitpunkt gewesen, um zu verstehen, dass sich hier eine Zeitenwende vollzog und dass es eher unwahrshceinlich sein durfte, dass der Senat von seiner neueren Rechtsprechung wieder ablassen würde. Dahingegen hat sich auch in den Gesetzgebungsverfahren zur Übertragung des Tarifergebnisses 2019/20/21 kein Besoldungsgesetzgeber trotz der offensichtlich damals - Ende der 2010er Jahre - leistungsfähigen Haushaltslage veranlasst gesehen, die neuere Rechtsprechung des Senats hinreichend ernstzunehmen.

Die weitere Geschichte ist bekannt, also was 2020 durch die Konkretisierung des Mindestabstandsgebot geschehen ist und wie die Besoldungsgesetzgeber darauf konzertiert reagiert haben. Dass der Senat nun im direkten Gefolge einer "Pilotentscheidung" - das war die 2020er Entscheidung - sogleich die nächste "Pilotentscheidung" fällt, ist dabei höchst ungewöhnlich. Dabei muss das Bundesverfassungsgericht als Ganzes nun ein hohes Interesse haben, das seine betreffende Rechtsprechung wieder respektiert werden wird, weil sonst ein Autoritätsverlust im In- und Ausland droht, der ggf. nicht mehr zu reparieren wäre.

Der langen Rede kurzer Sinn: Mit jeder seit 2012 vollzogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatten die Besoldungsgesetzgeber eine Exitmöglichkeit, wobei diese mit jeder weiteren Entscheidung nur immer teurer geworden ist. Es wäre erstaunlich, wenn sich das nun ändern würde, nicht zuletzt, weil ja in den letzten fünf Jahren trotz der neueren Rechtsprechung des Senats den Richtern und Beamten "Sonderopfer" abverlangt worden sind, die eine Maßlosigkeit zeigen, dass damit über kurz oder lang der öffentliche Dienst endgültig an die Wand gefahren wird, weil er personell ausblutet.

Ergo: Ich gebe nicht viel auf die Rationalität der 17 Besoldungsgesetzgeber, da davon seit Jaht und Tag nichts zu erkennen wäre. Ob am Ende die Medien in der Lage sein werden, das Thema im Gesamtrahmen hinreichend zu überblicken, wird sich zeigen müssen. Dass große Teile der Bevölkerung mit einiger Wahrscheinlichkeit ein festgefügtes Weltbild haben dürften, dass sich kaum so ohne Weiteres ändern dürfte ist ebenfalls in Rechnung zu stellen.

Und doch sieht sich der Senat nun in der Pflicht und verbindet sich das mit den Interessen des Bundesverfassungsgerichts als Ganzes, dem weitgehend zuschande getragenem Alimentationsprinzip wieder Geltung zu verschaffen. Es muss nun beweisen, dass es dem Tiger Alimentationsprinzip "Zähne eingezogen" hat. Und das wird nur geschehen, wenn nun zunächst eine hinreichend deutliche "Pilotentscheidung" erfolgt und danach die über 70 Richtervorlagen aus 13 Rechtskreisen sowie die zu erwartenden weiteren Vorlagen der nächsten Jahre systematisch und deutlich schneller als in den letzten fünf Jahren abgearbeitet werden. Dazu habe ich ja unlängst wiederkehrend schon geschrieben.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18658 am: 20.09.2025 23:30 »
Ich sehe darin den weiteren Vorteil, dass man in diesem Fall dann einen konkreten Betrag hat. Dadurch könnte man ungefähr lesen, wohin die Reise im gesamten Besoldungsgefüge, geht.

Wünschenswert wäre aus meiner Sicht, dass ein breites Spektrum in den verschiedenen Gerichtsverfahren abgedeckt ist (niedrige Besoldungsgruppte ledig, verh., ohne Kinder, mit zwei- drei Kindern, mittlere Besoldungsgruppe usw.. Der DH könnte sich das natürlich beteits jetzt selber aus den vorhergehenden Entscheidungen herauslesen, wie Du aber schreibst, besteht derzeit wenig Interesse daran.