Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8498471 times)

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20265 am: 03.11.2025 10:28 »
Für mich ist fraglich, um welchen Betrag man das Netto eines Soldaten überhaupt "kürzen" müsste, denn umgerechnet auf eine vierköpfige Familie, muss der Soldat, seine Frau und die beiden Kinder privat versichern. Diese Kosten müssten erstmal ermittelt werden und in Abzug gebracht werden. Allerdings wäre das ein absolutes bürokratisches Monster und zweckdienlich ist es aus meiner Sicht auf keinen Fall. Selbst eine eigene Besoldungstabelle wäre für Soldaten eine absolute Katastrophe, wie es immer mal wieder im Gespräch gewesen ist. Dazu haben wir jetzt 16 abschreckende Beispiele.

Ihr dreht das Pferd von hinten auf.

Bei einem Soldaten wird für seine eigene Heilfürsorge eben nichts vom Auszahlungsbetrag abgezogen.

Nur bei einem Beamten, der keine freie Heilfürsorge hat, oder für die Angehörigen muss der Auszahlungsbetrag der Alimentation um einen Beitrag zu privaten KV und PV bereinigt werden.

Wo nichts zu bereinigen ist, stehen die Zahlen fest.

Nachteile haben also nur diejenigen, deren Beiträge zur KV und PV höher sind als die Durchschnittsbeiträge, die die privaten Versicherungen regelmäßig melden.

Ok, wir können ja mal ein Beispiel mit fiktiven Zahlen nehmen.
Soldat und Beamter jeweils gleiche Stufe nur das der Beamte 200€ PKV bezahlen muss.


Soldat 3000€ brutto = 2000€ netto
Beamter 3000€ Brutto =  2000€ netto - 200€ PKV = 1800€ netto.
Hier stimmt es natürlich das der Beamte weniger Netto hat als der Soldat das ist ja ein Fakt.
Mir fehlt jetzt irgendwie die Vorstellungskraft wie man jetzt den Beamten auch auf 2000€ netto bringen möchte wenn BEIDE in der gleichen Bundesbesoldungstabelle sind und somit die Grundbesoldung gleich bleiben muss oder dem Beamten kein Zuschlag von 200€ gewährt werden würde.

Ich verstehe jetzt zwar besser worauf du hinaus willst und es klingt auch durchaus logisch das muss ich schon zugeben.

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20266 am: 03.11.2025 10:34 »
Zitat
Finde ich aus Sicht des DH auch ziemlich clever. Man erhöht so die Grundbesoldung um jeweils 120€ für jeden und rückt ein Stück näher an die 15% Abstand zum Bürgergeld. Alle die bisher den FamZ erhalten haben bekommen diesen weiterhin indem man die restlichen 30% als Bestandsschutz deklariert. So haben verheiratete nicht weniger aber deren Grundbesoldung wurde auf dem Papier trotzdem erhöht.
Eventuell werden die Zuschläge für das erste und zweite Kind hier ebenfalls so umgelegt? So wie ich Svens Ausführungen verstanden habe wäre das sogar legitim. Die Zuschläge müssen nicht gezahlt werden wenn eine entsprechende Grundbesoldung gegeben ist.

So erhöht man die Grundbesoldung doch um einiges und muss nur den "Singles" mehr Grunbesoldung zahlen. Für alle anderen gehen die Zuschläge in die Grundbesoldung über und man hat auf dem Papier mehr Grundbesoldung aber auf dem Konto das gleiche. Ich muss zugeben, ziemlich raffiniert.

Umlage von Kind 1&2 kann ja eigentlich nur jedem Recht sein. Zum einen wg. Stichwort "Pensionswirksamkeit" und damit eine nachhaltigere Variante für uns alle, also auch den"Kinderlosen". Lässt sich der Bevölkerung auch besser verkaufen, wenn man die Familienzuschläge "streicht".

Dies würde sich auch mit der Aussage, man wolle dem Leistungsgedanken quer durch die gesamte Besoldungstabelle Rechnung tragen, decken.

Ab Kind 3 haut man dann einen ordentlichen Zuschlag raus, damit man auch in diesem Themenkomplex die Robenträger aus Karlsruhe befriedigt.

Arbeitszeit rauf und damit die Besoldung wieder ein Stückchen kastriert. Wer dann noch mehr möchte, solle doch bitte klagen. Dafür braucht es aber einen zeitgerecht eingegangenen Widerspruch für jedes in zweifel gezogene Jahr.

Was mich nur wundert ist, dass dieser Entwurf immernoch so gut verdeckt bleiben konnte. Das muss eine Bewandnis haben., dass das diesmal alles so top secret ist.

Man darf wirklich gespannt sein, was man diesmal für uns gezaubert hat.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20267 am: 03.11.2025 10:35 »
und schon muss ich es halt leider wieder als Käse bezeichnen weils einfach nur wieder irgendeine wilde Vermutung ist ähnlich der Vermutung das in wenige Wochen ein Pilotentschluss kommen muss oder ähnlich der Vermutung das die Grundbesoldung für alle um 10-30% steigen wird.

Kannst oder willst du es nicht verstehen?

1.) Herr Dobrindt wird uns demnächst mit einem neuen Gesetzentwurf "beglücken". Über den genauen Inhalt darf trefflich spekuliert werden, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird er NICHT nur die 3%/2,8% enthalten, so wie von dir immer und immer wieder behauptet. Stattdessen dürfte er zumindest homöopathische Elemente zur Stärkung des Leistungsprinzips beinhalten. Die genannte Überführung des aktuellen Familienzuschlags Stufe 1 in das Grundgehalt könnte dabei möglicherweise ein Baustein sein.

2.) Bis Ende des Jahres werden wir (hoffentlich) den angekündigten Pilot-Beschluss aus Karlsruhe erhalten. Auch hier darf über den genauen Inhalt spekuliert werden.

3.) Kurze Klarstellung zu den von dir immer und immer wieder genannten "10 bis 30 Prozent": Aus Sicht vieler hier MÜSSTEN in der Tat die Grundgehälter signifikant angehoben werden, um zu einer verfassungsgemäßen Besoldung zurückzukehren. Ob, wie und in welchem zeitlichen Rahmen dies passieren wird, wird mutmaßlich in nicht unerheblichem Maße von den Vorgaben im genannten Pilot-Beschluss abhängen..

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20268 am: 03.11.2025 10:38 »
Ok, wir können ja mal ein Beispiel mit fiktiven Zahlen nehmen.
Soldat und Beamter jeweils gleiche Stufe nur das der Beamte 200€ PKV bezahlen muss.


Soldat 3000€ brutto = 2000€ netto
Beamter 3000€ Brutto =  2000€ netto - 200€ PKV = 1800€ netto.
Hier stimmt es natürlich das der Beamte weniger Netto hat als der Soldat das ist ja ein Fakt.
Mir fehlt jetzt irgendwie die Vorstellungskraft wie man jetzt den Beamten auch auf 2000€ netto bringen möchte wenn BEIDE in der gleichen Bundesbesoldungstabelle sind und somit die Grundbesoldung gleich bleiben muss oder dem Beamten kein Zuschlag von 200€ gewährt werden würde.

Ich verstehe jetzt zwar besser worauf du hinaus willst und es klingt auch durchaus logisch das muss ich schon zugeben.
Ganz einfach in dem es bei Beamten halt keinen A3er mehr gibt, sondern nur noch bei den Soldaten.
Dann hast du in deiner Rechnung
Beamter A5 2300 Netto - 200€ = 2100€
Soldat    A3 2000 Netto - 000€ = 2000€

Ergo, die Grundbesoldung richtet sich nach dem Soldaten bzgl. der Mindestalimantation und der Gesetzgeber kann getrost die PKV ignorieren.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20269 am: 03.11.2025 10:48 »

Ok, wir können ja mal ein Beispiel mit fiktiven Zahlen nehmen.
Soldat und Beamter jeweils gleiche Stufe nur das der Beamte 200€ PKV bezahlen muss.


Soldat 3000€ brutto = 2000€ netto
Beamter 3000€ Brutto =  2000€ netto - 200€ PKV = 1800€ netto.
Hier stimmt es natürlich das der Beamte weniger Netto hat als der Soldat das ist ja ein Fakt.
Mir fehlt jetzt irgendwie die Vorstellungskraft wie man jetzt den Beamten auch auf 2000€ netto bringen möchte wenn BEIDE in der gleichen Bundesbesoldungstabelle sind und somit die Grundbesoldung gleich bleiben muss oder dem Beamten kein Zuschlag von 200€ gewährt werden würde.

Ich verstehe jetzt zwar besser worauf du hinaus willst und es klingt auch durchaus logisch das muss ich schon zugeben.

Jetzt kommen wir der Sache näher.

Der Besoldungsgesetzgeber kann daher entweder für alle Beamten oder seine Angehörigen den Beihilfesatz auf bis zu 100 % anheben oder er kann einen Zuschlag für diejenigen ins Leben rufen, die keine Heilfürsorge haben. Dabei kann er die Besoldung zwingend nur brutto erhöhen und so könnte er, um bei Deinem Beispiel zu bleiben, einen Zuschlag von um Brutto etwa 250 EUR einführen, damit dem Beamten etwa 200 EUR netto mehr bleibt.

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20270 am: 03.11.2025 10:58 »
Für die Soldaten gibt es schon jetzt zu wenige Besoldungsgruppen für die Anzahl der Dienstgrade, vor allem im Bereich der Mannschafts- und Uffz-/ Feldwebellaufbahnen. Wenn man die A3 dort streichen würde, dann müsste man den untersten Dienstgrad (Matrose/Schütze etc.) und die erste Beförderung zum Gefreiten in BesGrp A4 packen, die sich aber bereits auch der Obergefreite und der Hauptgefreite teilen. Die Beförderung zum Hauptgefreiten kann nach 12 Monaten erfolgen, so dass die Stehzeit in A3 auch sehr begrenzt ist. Mit den Amtszulagen kommt man irgendwann da auch nicht mehr weiter.

Im Ergebnis wäre eine eigene Besoldungstabelle sinnvoll, da man sicher keine Dienstgrade streichen will, schließlich hat man ja gerade bei den Mannschaften vor ein paar Jahren noch zwei neue geschaffen.

Die Tabelle wird aber sicherlich nicht schlechter ausfallen als die der Beamten. Das Thema Attraktivität wird aktuell vor allem über Geld geregelt. Im Bereich der Dienstzeitversorgung wurden/werden die Einkommensanrechnungen gestrichen und Prämien/ Zulagen steigen auch weiter.

mexed

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20271 am: 03.11.2025 11:05 »

Ok, wir können ja mal ein Beispiel mit fiktiven Zahlen nehmen.
Soldat und Beamter jeweils gleiche Stufe nur das der Beamte 200€ PKV bezahlen muss.


Soldat 3000€ brutto = 2000€ netto
Beamter 3000€ Brutto =  2000€ netto - 200€ PKV = 1800€ netto.
Hier stimmt es natürlich das der Beamte weniger Netto hat als der Soldat das ist ja ein Fakt.
Mir fehlt jetzt irgendwie die Vorstellungskraft wie man jetzt den Beamten auch auf 2000€ netto bringen möchte wenn BEIDE in der gleichen Bundesbesoldungstabelle sind und somit die Grundbesoldung gleich bleiben muss oder dem Beamten kein Zuschlag von 200€ gewährt werden würde.

Ich verstehe jetzt zwar besser worauf du hinaus willst und es klingt auch durchaus logisch das muss ich schon zugeben.

Jetzt kommen wir der Sache näher.

Der Besoldungsgesetzgeber kann daher entweder für alle Beamten oder seine Angehörigen den Beihilfesatz auf bis zu 100 % anheben oder er kann einen Zuschlag für diejenigen ins Leben rufen, die keine Heilfürsorge haben. Dabei kann er die Besoldung zwingend nur brutto erhöhen und so könnte er, um bei Deinem Beispiel zu bleiben, einen Zuschlag von um Brutto etwa 250 EUR einführen, damit dem Beamten etwa 200 EUR netto mehr bleibt.

Ist mir auch direkt eingefallen, als ich die Aussage von Rollo83 gelesen habe. Ist jetzt nun die Frage wie man das anstellt. Weil jemand der bspw. 600€ für die PKV zahlt, wird ja dann nicht aA besoldet. Also müsste wieder die Grundbesoldung steigen um das ausgleichen zu können, bei dem dann wieder Soldaten profitieren und die Beamte die weniger als der Durchschnitt in die PKV einzahlen.
Aktuell ist es auch so, dass Soldaten ja effektiv auch weniger Netto haben als die Besolungstabelle vorgibt. Da keine Krankenversicherung bezahlt wird, ist gleichzeitig die Steuerlast höher als bei einem Beamten. Jetzt macht das natürlich sinn, da auch keine KV gezahlt wird, aber kann der Beamte das dann noch in der Steuererklärung als Kosten angeben oder nicht weil er ja einen Zulage für die Krankenversicherung gewährt bekommt?
Ich bin kein Jurist und stelle gerade einfach Fragen. Stelle ich mir aber aufwändig und Bürokratisch vor das alles zu beachten.

Alexander79

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« Antwort #20272 am: 03.11.2025 11:09 »
Freie Heilfürsorge hat die Polizei. Soldaten genießen unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Das sind zwei paar Schuhe.
Soldaten genießen Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.
Trotzdem haben sie ebenfalls Heilfürsorge.
Das kann dir jetzt passen oder nicht.
So steht es schwarz auf weiß im Gesetzestext.

Julianx1

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« Antwort #20273 am: 03.11.2025 11:10 »
Zitat
Finde ich aus Sicht des DH auch ziemlich clever. Man erhöht so die Grundbesoldung um jeweils 120€ für jeden und rückt ein Stück näher an die 15% Abstand zum Bürgergeld. Alle die bisher den FamZ erhalten haben bekommen diesen weiterhin indem man die restlichen 30% als Bestandsschutz deklariert. So haben verheiratete nicht weniger aber deren Grundbesoldung wurde auf dem Papier trotzdem erhöht.
Eventuell werden die Zuschläge für das erste und zweite Kind hier ebenfalls so umgelegt? So wie ich Svens Ausführungen verstanden habe wäre das sogar legitim. Die Zuschläge müssen nicht gezahlt werden wenn eine entsprechende Grundbesoldung gegeben ist.

So erhöht man die Grundbesoldung doch um einiges und muss nur den "Singles" mehr Grunbesoldung zahlen. Für alle anderen gehen die Zuschläge in die Grundbesoldung über und man hat auf dem Papier mehr Grundbesoldung aber auf dem Konto das gleiche. Ich muss zugeben, ziemlich raffiniert.

Umlage von Kind 1&2 kann ja eigentlich nur jedem Recht sein. Zum einen wg. Stichwort "Pensionswirksamkeit" und damit eine nachhaltigere Variante für uns alle, also auch den"Kinderlosen". Lässt sich der Bevölkerung auch besser verkaufen, wenn man die Familienzuschläge "streicht".

Dies würde sich auch mit der Aussage, man wolle dem Leistungsgedanken quer durch die gesamte Besoldungstabelle Rechnung tragen, decken.

Ab Kind 3 haut man dann einen ordentlichen Zuschlag raus, damit man auch in diesem Themenkomplex die Robenträger aus Karlsruhe befriedigt.

Arbeitszeit rauf und damit die Besoldung wieder ein Stückchen kastriert. Wer dann noch mehr möchte, solle doch bitte klagen. Dafür braucht es aber einen zeitgerecht eingegangenen Widerspruch für jedes in zweifel gezogene Jahr.

Was mich nur wundert ist, dass dieser Entwurf immernoch so gut verdeckt bleiben konnte. Das muss eine Bewandnis haben., dass das diesmal alles so top secret ist.

Man darf wirklich gespannt sein, was man diesmal für uns gezaubert hat.

Um so öfter ich deine Ausführung lese, umso mehr könnte ich mich in jede Richtung mit dem Gedanken anfreunden.

Die Kosten würden dadurch im Rahmen bleiben. Die Grundbesoldung würde dadurch signifikant steigen. Ich führe dadurch wahrscheinlich wirklich ganze Gruppen weg von den <115%. Und wenn ich dann ab Kind 3 den Familienzuschlag erhöhe enstpreche ich den kinderreichen Familien.

Aber jetzt zum Verständnis für mich? Wie würde ich das Problem lösen bei Familien mit 1 und 2 Kindern? Wie führe ich sie von den <115% nach >115%?

Habe ich da nen Denkfehler?

Sputnik1978

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« Antwort #20274 am: 03.11.2025 11:18 »
Mein Vorschlag:

Der Gesetzesentwurf soll in den kommenden Tagen öffentlich werden (https://www.ruhr24.de/service/geld-aenderung-2025-erhoehung-gehalt-beamte-geld-konto-beschluss-bund-kinder-euro-familien-94014916.html).
Bis dahin werden alle Off-Topic-Themen oder allgemeine philosophische Betrachtungen zur Besoldungssituation zurückgestellt. Willkommen sind natürlich gerne substantiierte Hinweise auf den Gesetzesinhalt, nur bitte keine reinen Spekulationen.

Zu der Besoldungsrunde 2025 des Bundes gibt es einen eigenen Thread.

In diesem Thread geht es tatsächlich nur um die möglichen Auswirkungen des Beschlusses des BVerfG auf die zukünftige Entwicklung der Besoldung des Bundes als Ganzes.

Das der geplante Gesetzesentwurf 2025 für die Frage der aA unzureichend sein dürfte, wurde hier schon mehrfach andiskutiert. Daher, so denke ich, darf man hier auch die übernächsten notwendigen Schritte des Bundes diskutieren, wie es auch nach der angekündigten Besoldungserhöhung 2025 weitergehen darf und muss, um das langfristige Ziel einer aA zu erreichen.

Sofern Du nach substantiierten Meinungen oder aktuellen Entwicklungen zu dem Gesetzesentwurf suchst, wirst Du in dem Nachbarthread sicherlich fündig. In dem Nachbarthread sind diese Themen tatsächlich off topic, hier haben sie allerdings durchaus ihre Berechtigung.

Mein Post betrifft doch die aA und nicht die Besoldungsrunde 2025.

Rollo83

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« Antwort #20275 am: 03.11.2025 11:29 »

Ok, wir können ja mal ein Beispiel mit fiktiven Zahlen nehmen.
Soldat und Beamter jeweils gleiche Stufe nur das der Beamte 200€ PKV bezahlen muss.


Soldat 3000€ brutto = 2000€ netto
Beamter 3000€ Brutto =  2000€ netto - 200€ PKV = 1800€ netto.
Hier stimmt es natürlich das der Beamte weniger Netto hat als der Soldat das ist ja ein Fakt.
Mir fehlt jetzt irgendwie die Vorstellungskraft wie man jetzt den Beamten auch auf 2000€ netto bringen möchte wenn BEIDE in der gleichen Bundesbesoldungstabelle sind und somit die Grundbesoldung gleich bleiben muss oder dem Beamten kein Zuschlag von 200€ gewährt werden würde.

Ich verstehe jetzt zwar besser worauf du hinaus willst und es klingt auch durchaus logisch das muss ich schon zugeben.

Jetzt kommen wir der Sache näher.

Der Besoldungsgesetzgeber kann daher entweder für alle Beamten oder seine Angehörigen den Beihilfesatz auf bis zu 100 % anheben oder er kann einen Zuschlag für diejenigen ins Leben rufen, die keine Heilfürsorge haben. Dabei kann er die Besoldung zwingend nur brutto erhöhen und so könnte er, um bei Deinem Beispiel zu bleiben, einen Zuschlag von um Brutto etwa 250 EUR einführen, damit dem Beamten etwa 200 EUR netto mehr bleibt.

Ok, das mit dem Zuschlag ist grundsätzlich erst mal sinnig und verständlich um beide auf 2000€ netto zu bekommen.
Was passiert wenn der Beamten befördert wird, eine Erfahrungsstufe hoch rutscht, die Steuerklasse durch zB Heirat von 1 auf 3 ändert usw. dann hat der Beamte nämlich mit den 250€ brutto Zuschlag mehr als die 2000€ netto und wie wir wissen möchte der DH ungerne mehr zahlen als nötig.  Somit müsste bei jedem Beamten jeden Monat überprüft werden ob der Zuschlag noch bezahlt werden muss oder nicht denn ein Wechsel der Steuerklasse würde diese fehlend 200€ netto durch Abzug der PKV sicherlich ausgleichen. Die Frage ist ob das wirklich praktikabel ist.

Rollo83

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« Antwort #20276 am: 03.11.2025 11:30 »
Ok, wir können ja mal ein Beispiel mit fiktiven Zahlen nehmen.
Soldat und Beamter jeweils gleiche Stufe nur das der Beamte 200€ PKV bezahlen muss.


Soldat 3000€ brutto = 2000€ netto
Beamter 3000€ Brutto =  2000€ netto - 200€ PKV = 1800€ netto.
Hier stimmt es natürlich das der Beamte weniger Netto hat als der Soldat das ist ja ein Fakt.
Mir fehlt jetzt irgendwie die Vorstellungskraft wie man jetzt den Beamten auch auf 2000€ netto bringen möchte wenn BEIDE in der gleichen Bundesbesoldungstabelle sind und somit die Grundbesoldung gleich bleiben muss oder dem Beamten kein Zuschlag von 200€ gewährt werden würde.

Ich verstehe jetzt zwar besser worauf du hinaus willst und es klingt auch durchaus logisch das muss ich schon zugeben.
Ganz einfach in dem es bei Beamten halt keinen A3er mehr gibt, sondern nur noch bei den Soldaten.
Dann hast du in deiner Rechnung
Beamter A5 2300 Netto - 200€ = 2100€
Soldat    A3 2000 Netto - 000€ = 2000€

Ergo, die Grundbesoldung richtet sich nach dem Soldaten bzgl. der Mindestalimantation und der Gesetzgeber kann getrost die PKV ignorieren.

Es ging jetzt aber darum wenn beide in A7 sind da dieser ja nun mal der Dienstgrad bzw. die Amtsbezeichnung so begründet.

GeBeamter

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« Antwort #20277 am: 03.11.2025 11:36 »


Um so öfter ich deine Ausführung lese, umso mehr könnte ich mich in jede Richtung mit dem Gedanken anfreunden.

Die Kosten würden dadurch im Rahmen bleiben. Die Grundbesoldung würde dadurch signifikant steigen. Ich führe dadurch wahrscheinlich wirklich ganze Gruppen weg von den <115%. Und wenn ich dann ab Kind 3 den Familienzuschlag erhöhe enstpreche ich den kinderreichen Familien.

Aber jetzt zum Verständnis für mich? Wie würde ich das Problem lösen bei Familien mit 1 und 2 Kindern? Wie führe ich sie von den <115% nach >115%?
Habe ich da nen Denkfehler?

Für die gibt es doch weiterhin den FZ II ab dem ersten Kind.
Wenn der allerdings nicht in der Höhe nach oben angepasst wird, ist diese Reform vor allem eines: eine Besoldungserhöhung für ledige Beamte, die dann 70% eines ehemaligen Zuschlags erhalten, auf den sie zuvor keinen Anspruch gehabt hätten.

Ab davon: 70% des FZ I wird niemals irgendeine Besoldungsgruppe weg von den 15% gegenüber der Grundsicherung bringen. Dafür hat man das Loch einfach zu groß werden lassen. Zumal das Gericht ja in der letzten Entscheidung die Berechnungsgrundlage schon konkretisiert hat und bestimmte Tricks, die Bedarfe einer Grundsicherungsgemeinschaft klein zu rechnen, nicht zulässig sind. Mal abgesehen davon, dass es absolut realitätsfern ist, dass man die Besoldung durch abenteuerliche Tricks gegenüber der Grundsicherung klein hält, der Beamte aber ja im Vergleich immer noch de facto sehen kann, dass er wenig besser dasteht, als eine Familie in der Grundsicherung. Leistungsanreize im öffentlichen Dienst gehen so jedenfalls nicht. Und gerade bei der Bundeswehr sind diese niedrigeren Besoldungsgruppen noch vertreten, da wo man massiv Personal aufbauen will. Nach schlüssigem Gesamtkonzept klingt das alles jedenfalls nicht.


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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20278 am: 03.11.2025 11:36 »
Zitat
Aber jetzt zum Verständnis für mich? Wie würde ich das Problem lösen bei Familien mit 1 und 2 Kindern? Wie führe ich sie von den <115% nach >115%?

Habe ich da nen Denkfehler?


Durch reine Zuschläge zehrte die 4-Kopf-Familie vom "Unteralimentationskuchen"

Durch ein neues Gesetz könnte man deckungsgleich dem hier vorgebrachten neuen, dann nicht mehr vorhandenen Verheiratetenzuschlag verfahren.

Die Familie isst nun zu 70% vom amtsangemessenen "Alimentationskuchen" und die 30% sind Bestandsschutz vom alten Kuchen (der mit alter leistungsloser Rezeptur), ohne Dynamik in der Zukunft. 

Dies würde den Aussagen von Goodbye beipfloichten, der da der Rechtsprechung des BVerfG zugrundelegend meinte:
 
"Verheiratete und Beamte mit bis zu 2 Kindern müssen überhaupt keine Zuschläge erhalten, es steht dem Gesetzgeber aber frei, auf diese zurückzugreifen."

Mit 4 Köpfen soll überwiegend auf die Grundbesoldung zurückgegriffen werden. Dies hätte man hiermit zumindest in Ansätzen getan, ohne die heutige 4-Kopf-Familie zu benachteiligen.

Ich spiele hier aber auch nur rum. Hauptsache man haut uns keine fiktiven Zahlen wie in Bayern um die Ohren


Rollo83

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« Antwort #20279 am: 03.11.2025 11:37 »
und schon muss ich es halt leider wieder als Käse bezeichnen weils einfach nur wieder irgendeine wilde Vermutung ist ähnlich der Vermutung das in wenige Wochen ein Pilotentschluss kommen muss oder ähnlich der Vermutung das die Grundbesoldung für alle um 10-30% steigen wird.

Kannst oder willst du es nicht verstehen?

1.) Herr Dobrindt wird uns demnächst mit einem neuen Gesetzentwurf "beglücken". Über den genauen Inhalt darf trefflich spekuliert werden, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird er NICHT nur die 3%/2,8% enthalten, so wie von dir immer und immer wieder behauptet. Stattdessen dürfte er zumindest homöopathische Elemente zur Stärkung des Leistungsprinzips beinhalten. Die genannte Überführung des aktuellen Familienzuschlags Stufe 1 in das Grundgehalt könnte dabei möglicherweise ein Baustein sein.

2.) Bis Ende des Jahres werden wir (hoffentlich) den angekündigten Pilot-Beschluss aus Karlsruhe erhalten. Auch hier darf über den genauen Inhalt spekuliert werden.

3.) Kurze Klarstellung zu den von dir immer und immer wieder genannten "10 bis 30 Prozent": Aus Sicht vieler hier MÜSSTEN in der Tat die Grundgehälter signifikant angehoben werden, um zu einer verfassungsgemäßen Besoldung zurückzukehren. Ob, wie und in welchem zeitlichen Rahmen dies passieren wird, wird mutmaßlich in nicht unerheblichem Maße von den Vorgaben im genannten Pilot-Beschluss abhängen..

Und kannst DU es nicht oder willst du es nicht verstehen das

1. das ich es NICHT glaube das dieser Gesetzesentwurf im Mai 2026 zu der Erhöhung von 2.8% kommen wird. (Zumindest kein Gesetzesentwurf der dem Namen aA nur ansatzweise gerecht wird)
2. das wir bis Ende des Jahres KEINEN Pilot Beschluss aus KAR erhalten
3. wir KEINE 10-30% Erhöhung der Grundbesoldung bekommen werden.

Wo ist der jetzt der verdammte Unterschied. Ihr VERMUTET das diese 3 Punkte umgesetzt werden und ich VERMUTE das dies nicht passiert.