Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8158789 times)

Bullshit Kondensator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19560 am: 17.10.2025 15:37 »
Der Adressat muss somit individuell bestimmbar sein. Der Verwaltungsakt muss sich an eine bestimmte Person richten.

Es handelt sich auch um eine Einzelfallregelung, wenn mehrere Personen betroffen sind, solange die Adressaten individuell bestimmt sind. Problematisch wird es allerdings, wenn die Adressaten nicht mehr individuell bestimmt sind.
Zitat:"Es wird darauf hingewiesen, dass es für Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte"

Somit ist der Personenkreis eindeutig bestimmbar.
Ein Verkehrszeichen ist auch ein Verwaltungsakt, er richtet sich an alle Verkehrsteilnehmer.
Warum soll dann der bestimmbare Personenkreis nicht auf Besoldungs oder Versorgungsberichtigte diese Anforderung erfüllen?

Es ist eben keine Allgemeinverfügung weil es kein Verwaltungsakt ist. Du lässt auch bewusst weg, dass das "erst auf sich beziehen müssen" die Einzelfallregelung negiert. Tut mir sehr leid, aber wenn du auf das BMI-Rundschreiben baust bist du verlassen.

Bullshit Kondensator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19561 am: 17.10.2025 15:39 »
@ Verwalter

Hab zunächst herzlichen Dank für Deine freundlichen Worte, über die ich mich gefreut habe. In der sich weiterhin in Arbeit befindlichen Studie, auf die ich heute morgen im Parellelforum eingegangen bin, ist zwischenzeitlich eine rund 50-seitige Passage zur Geschichte der Besoldungsdifferenzierung in Deutschland erstellt worden, die im Reich 1873 mit dem sog. Wohnungsgeldzuschuss begonnen und durch die seit 1915 gewährten Kriegsteuerungszulagen ebenfalls soziale Komponenten erfahren hat, welche letztere seit der Weimarer Republik in unterschiedlicher Form regelmäßig gewährt werden, ohne dass es sich bei ihnen - wie auch bei Ortszuschlägen - der Form nach um hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums handelt, sodass sie kein Bestandteil des Alimentationsprinzips sind. Der Zweck der Besoldungsdifferenzierungen war von Beginn an auch - und zumeist gerade - fiskalischer Natur.

In diesem Rahmen wird sich auch mit der Geschichte beschäftigt, die nach 1945 bis 1971/75 zur bundeseinheitlich geregelten Besoldung geführt hat und für die gleichfalls das ihr zugrunde liegende wiederkehrend fiskalisch geprägte Interesse gezeigt werden kann, welches letztere schließlich 2003/6 mit der Reföderalisierung des Besoldungsrechts voll durchgeschlagen ist. Die berechtigten Kritikpunkte, die Du dabei ausführst, finden sich allesamt im Vorfeld der Reföderalisierung wieder. Das hat nur weitgehend niemanden innerhalb der politischen Klasse interessiert, weil jedem klar war - das war ja der grundlegende Zweck -, dass mit der Reförderalisierung des Besoldungsrechts massive Haushaltseinsparungen vollzogen werden konnten, die seit mittlerweile 20 Jahren von den seit 2006 wieder 17 Besoldungsgesetzgebern als regelmäßige "Sonderopfer" geregelt werden.

Es ist nun am Bundesverfassungsgericht, mit den zwischenzeitlich wohl ergangenen Pilotentscheidungen weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass sich das Alimentationsprinzip nicht mehr als so gänzlich zahnlos erweist, wie es das weiterhin wohl als eine Art Papiertiger von den 17 Besoldungsgesetzgebern angesehen wird.

@ Alex

Ein "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die [1.] eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls [2.] auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die [3.] auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist", vgl. § 35 VwVfG (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html#:~:text=Verwaltungsverfahrensgesetz%20(VwVfG),Rechtswirkung%20nach%20au%C3%9Fen%20gerichtet%20ist.).

In der Vergangenheit habe ich ja schon mehrfach dargelegt, dass das bekannte Rundschreiben nicht alle drei von mir in eckigen Klammern hervorgehobenen notwendigen Bedingungen erfüllt, sodass es als kein Verwaltungsakt zu begreifen ist (um nur ein Moment hervorzuheben: das Rundschreiben hat als Empfehlung nur einen nach Innen auf die Verwaltung gerichteten Charakter).

Betrachten wir nun den Hinweis unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html, dann bleibt hier zunächst einmal völlig im Unklaren, wer eigentlich der Adressat ist. Denn der Hinweis ergeht auf der Seite des BMI in einem Verweis auf ein weiterhin nicht abgeschlossenes (und sicherlich mit jenem Entwurf auch nie zum Anschluss kommenden) Gesetzgebungsverfahren. Insofern dürfte schon höchst fraglich - um nicht zu sagen, offensichtlich ausgeschlossen - sein, dass hier im Sinne der Nr. 1 ein Einzelfall geregelt werden würde, anders als das der Fall ist, wenn ein besoldungsrechtlicher Widerspruch von einer Behörde endgültig negativ beschieden wird. Denn das geschieht in einer Einzelfallbetrachtung, deren Ergebnis dem Widerspruchführer mit der endgültigen Bescheidung schriftlich mitgeteilt wird. Zwar erfolgt in dem Hinweis eine Aussage zum Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne der Nr. 2, so wie die endgültige Ablehnung eines besoldungsrechtlichen Widerspruchs auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfolgt. Darüber hinaus ist aber im Sinne der Nr. 3 ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Hinweis eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben sollte, auch das anders als in der endgültigen negativen Bescheidung eines besoldungsrechtlichen Widerspruchs. Denn sie enthält am Ende regelmäßig eine Rechtsmittelbelehrung, durch die die Entscheidung als solche erkennbar wird und also unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat, da dem Widerspruchsführer nun sowohl die Möglichkeit offensteht, als auch die Last zukommt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Klageweg zu beschreiten. Auch das fehlt in dem Hinweis.

Insofern ist mindestens die erste und dritte notwendige Bedingung für einen Verwaltungsakt im Hinweis nicht gegeben, sodass kein Verwaltungsakt vorliegt. Damit aber sollte - wie hier schon verschiedentlich ausgeführt - eine angestrebte Klage formell zunächst einmal von einem Gericht als nicht zulässig betrachtet werden, denke ich, sofern es dem Kläger nicht gelingen sollte, mit ggf. komplexen Hilfskonstruktionen doch eine Zulässigkeit seiner Klage zu erwirken. Das aber dürfte ggf. nicht ohne einen erheblichen (Mehr-)Aufwand erzielt werden können, um am Ende nicht nur vor dem Fach-, sondern ebenso vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand zu haben. Die aktuellen hamburgischen Vorlagen werden da ggf. noch einiges Kopfzerbrechen bereiten (können).

Deshalb wird hier im Forum regelmäßig trotz des Rundschreibens und jenes Hinweis dringend dazu geraten, gegen die einem im Kalenderjahr gewährte Besoldung und Alimentation als Ganzes Widerspruch zu führen, und zwar das nur umso dringender, da ein solcher Widerspruch mit wenig Aufwand zu erstellen ist und kaum etwas kostet.

PS. Danke, Bullshit Kondensator, unsere Schreiben haben sich überschnitten.

Gerne. Leider nur mag Alex es nicht verstehen wollen.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19562 am: 17.10.2025 15:39 »
Betrachten wir nun den Hinweis unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html, dann bleibt hier zunächst einmal völlig im Unklaren, wer eigentlich der Adressat ist.
Für mein dafürhalten der Besoldungs und Versorgungsberichtigte.
Darüber hinaus ist aber im Sinne der Nr. 3 ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Hinweis eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben sollte,
Ist das keine Rechtswirkung, wenn der Bund auf die Einrede der Verjährung verzichtet?
auch das anders als in der endgültigen negativen Bescheidung eines besoldungsrechtlichen Widerspruchs. Denn sie enthält am Ende regelmäßig eine Rechtsmittelbelehrung, durch die die Entscheidung als solche erkennbar wird und also unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat, da dem Widerspruchsführer nun sowohl die Möglichkeit offensteht, als auch die Last zukommt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Klageweg zu beschreiten. Auch das fehlt in dem Hinweis.
Sorry, uns wurde mal gesagt, das bei einem positiven Verwaltungsakt. eine Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet werden kann.

Aber ok, ich glaub dir das.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19563 am: 17.10.2025 15:41 »
Betrachten wir nun den Hinweis unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html, dann bleibt hier zunächst einmal völlig im Unklaren, wer eigentlich der Adressat ist.
Für mein dafürhalten der Besoldungs und Versorgungsberichtigte.
Darüber hinaus ist aber im Sinne der Nr. 3 ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Hinweis eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben sollte,
Ist das keine Rechtswirkung, wenn der Bund auf die Einrede der Verjährung verzichtet?
auch das anders als in der endgültigen negativen Bescheidung eines besoldungsrechtlichen Widerspruchs. Denn sie enthält am Ende regelmäßig eine Rechtsmittelbelehrung, durch die die Entscheidung als solche erkennbar wird und also unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat, da dem Widerspruchsführer nun sowohl die Möglichkeit offensteht, als auch die Last zukommt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Klageweg zu beschreiten. Auch das fehlt in dem Hinweis.
Sorry, uns wurde mal gesagt, das bei einem positiven Verwaltungsakt auf eine Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet werden kann.

Aber ok, ich glaub dir das.

Es ist eben keine Allgemeinverfügung weil es kein Verwaltungsakt ist. Du lässt auch bewusst weg, dass das "erst auf sich beziehen müssen" die Einzelfallregelung negiert. Tut mir sehr leid, aber wenn du auf das BMI-Rundschreiben baust bist du verlassen.
Auch eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt.

Bullshit Kondensator

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« Antwort #19564 am: 17.10.2025 15:45 »
Betrachten wir nun den Hinweis unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html, dann bleibt hier zunächst einmal völlig im Unklaren, wer eigentlich der Adressat ist.
Für mein dafürhalten der Besoldungs und Versorgungsberichtigte.
Darüber hinaus ist aber im Sinne der Nr. 3 ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Hinweis eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben sollte,
Ist das keine Rechtswirkung, wenn der Bund auf die Einrede der Verjährung verzichtet?
auch das anders als in der endgültigen negativen Bescheidung eines besoldungsrechtlichen Widerspruchs. Denn sie enthält am Ende regelmäßig eine Rechtsmittelbelehrung, durch die die Entscheidung als solche erkennbar wird und also unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat, da dem Widerspruchsführer nun sowohl die Möglichkeit offensteht, als auch die Last zukommt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Klageweg zu beschreiten. Auch das fehlt in dem Hinweis.
Sorry, uns wurde mal gesagt, das bei einem positiven Verwaltungsakt auf eine Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet werden kann.

Aber ok, ich glaub dir das.

Es ist eben keine Allgemeinverfügung weil es kein Verwaltungsakt ist. Du lässt auch bewusst weg, dass das "erst auf sich beziehen müssen" die Einzelfallregelung negiert. Tut mir sehr leid, aber wenn du auf das BMI-Rundschreiben baust bist du verlassen.
Auch eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt.

Aber keiner aus dem du Ansprüche für dich geltend machen kannst. Oder willst du dem Polizisten jetzt sagen, dass du nach 3 sekündigem Warten am Stoppschild jetzt eine Klage gegen den Polizeibeamten stellen möchtest um loszufahren?

Nochmal:
Es handelt sich auch um eine Einzelfallregelung, wenn mehrere Personen betroffen sind, solange die Adressaten individuell bestimmt sind. Problematisch wird es allerdings, wenn die Adressaten nicht mehr individuell bestimmt sind. In diesen Fällen ist darauf abzustellen, wer eine Individualisierung vornimmt. Liegt eine Individualisierung durch die Behörde vor, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Muss der Adressat den Verwaltungsakt erst auf sich beziehen (etwa wenn ein Verkaufsverbot einer bestimmten Ware per Radio durchgegeben wird), liegt keine Einzelfallregelung vor.

Nochmal: Im Briefkopf des Rundschreibens hätte persönlich dein Name stehen müssen und viele hunderte weitere Herren und Damen einzeln. Ist das der Fall?

Alexander79

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« Antwort #19565 am: 17.10.2025 15:48 »
Nochmal: Im Briefkopf des Rundschreibens hätte persönlich dein Name stehen müssen und viele hunderte weitere Herren und Damen einzeln. Ist das der Fall?
Nur noch so zur Info, ich rede nicht von dem Rundschreiben.

Organisator

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« Antwort #19566 am: 17.10.2025 15:50 »
Sorry, uns wurde mal gesagt, das bei einem positiven Verwaltungsakt. eine Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet werden kann.

Nö, es kann ja sein, das der begünstigende Verwaltungsakt dennoch angegriffen werden soll, weil z.B. die gewährte Geldleistung als zu niedrig angesehen wird.

Dennoch würde ein Verwaltungsakt nur wehlen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht unwirksam, lediglich die Frist verlängert sich auf 1 Jahr.

Bullshit Kondensator

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« Antwort #19567 am: 17.10.2025 15:52 »
Nochmal: Im Briefkopf des Rundschreibens hätte persönlich dein Name stehen müssen und viele hunderte weitere Herren und Damen einzeln. Ist das der Fall?
Nur noch so zur Info, ich rede nicht von dem Rundschreiben.

Ach nein?

Ein Rundschreiben ist verwaltungsinterne Kommunikation, keine Rechtsquelle und schon gar keine Zahlungsanweisung. Es entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Beamten (§ 44 VwVfG). Es beschreibt lediglich, wie eine Behörde momentan gedenkt zu handeln.
Das kann morgen wieder geändert oder aufgehoben werden – ohne Rechtsmittelmöglichkeit.
44VwVfG bezieht sich auf einen Verwaltungsakt, warum er nichtig ist.
Zitat:"
Hinweis: Kein Erfordernis zur Erhebung von Widersprüchen im Jahr 2024 zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene

Es wird darauf hingewiesen, dass es für Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte in Bezug auf die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene auch für das Jahr 2024 nicht erforderlich und auch nicht vorsorglich geboten ist, zur vollständigen Wahrung ihrer Rechtspositionen auch für vergangene Jahre Widersprüche zu erheben. Das Rundschreiben des BMI vom 14. Juni 2021 zur amtsangemessenen Alimentation betreffend den Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen hat weiterhin Bestand. Mit ihm verzichtet der Bund seit dem Jahr 2021 fortlaufend auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung entsprechender Ansprüche sowie auf die Einrede der Verjährung. Das gilt uneingeschränkt fort, ungeachtet des vom Bundeskabinett am 6. November 2024 beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG). Das vorgenannte Rundschreiben wird so lange in Kraft bleiben, bis gesetzliche Regelungen zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind. Um Beachtung wird gebeten."
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html
Selbst das, sollte schon ein Verwaltungsakt darstellen.
Kannst mir mal als technischer Beamter erklären, warum das hier "nichtig" sein soll.


Bullshit Kondensator

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« Antwort #19568 am: 17.10.2025 15:54 »
Sorry, uns wurde mal gesagt, das bei einem positiven Verwaltungsakt. eine Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet werden kann.

Nö, es kann ja sein, das der begünstigende Verwaltungsakt dennoch angegriffen werden soll, weil z.B. die gewährte Geldleistung als zu niedrig angesehen wird.

Dennoch würde ein Verwaltungsakt nur wehlen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht unwirksam, lediglich die Frist verlängert sich auf 1 Jahr.

Richtig.

Bescheide ohne Rechtsbehelf sind meist Inhaltlich ohnehin nicht angreifbar, womit sich ein Rechtsbehelf womöglich erledigt. Ein Bescheid, der inhaltlich nicht angreifbar ist, aber eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung enthält, kann dennoch angefochten werden, da das Fehlen der Belehrung die Rechtsbehelfsfrist verlängert. Die Frist verlängert sich von einem Monat auf ein Jahr, um dem Betroffenen mehr Zeit zur Wahrnehmung seiner Rechte zu geben. Trotz der fehlenden Anfechtbarkeit der Rechtsbehelfsbelehrung selbst, kann der Bescheid nicht automatisch als "rechtssicher" eingestuft werden.


§ 58 VwGO
[Rechtsbehelfsbelehrung]

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. 2§ 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
« Last Edit: 17.10.2025 16:02 von Bullshit Kondensator »

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19569 am: 17.10.2025 16:08 »
Bescheide ohne Rechtsbehelf sind meist Inhaltlich ohnehin nicht angreifbar, womit sich ein Rechtsbehelf womöglich erledigt.
Aber dennoch gibt es sie, so steht es auch im Verwaltungsverfahrensgesetz.

Edit: Aber nochmal, ich will hier niemanden ausreden einen Widerspruch einzulegen.
Ich kann mir nur nicht so richtig vorstellen, das der Bund mit seinen ganzen Aussagen und Schreiben juristisch einfach so aus der Sache rauswinden kann.
« Last Edit: 17.10.2025 16:16 von Alexander79 »

Bullshit Kondensator

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« Antwort #19570 am: 17.10.2025 16:16 »
Bescheide ohne Rechtsbehelf sind meist Inhaltlich ohnehin nicht angreifbar, womit sich ein Rechtsbehelf womöglich erledigt.
Aber dennoch gibt es sie, so steht es auch im Verwaltungsverfahrensgesetz.

Und weiter? § 37 (6) VwVfG besagt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung hinzuzufügen ist sofern der VA einer Anfechtung unterliegt. Die Formelle Bestandskraft ergeht dann nunmal erst nach einem Jahr. Nicht nach einem Monat.

Bringt nur halt alles nix wenn es keinen VA gibt. Und das Rundschreiben ist nunmal keiner.

Und wenn du mir nicht glaubst (der tagtäglich nichts anderes macht außer genau mit VA umzugehen) kannst du ja hier für 100 € die Frage stellen ob du aufgrund des Rundschreibens irgendwas erwirken kannst. (Antwort kostenlos: nein). Aber bitte halte dich nicht zurück:

https://www.frag-einen-anwalt.de/oneclickfragestellen1.asp?gad_source=1&gad_campaignid=19496318314&gbraid=0AAAAAD_URFN0eAuZwWoYuk4frj3uOyc9W&gclid=CjwKCAjw0sfHBhB6EiwAQtv5qbTFgKSDTdVbBsK0qS3YJOUB_z-Aba0nBZsNOb-nUfL08Leh-zhquhoCvWsQAvD_BwE&ccheck=1

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19571 am: 17.10.2025 16:28 »
Bringt nur halt alles nix wenn es keinen VA gibt. Und das Rundschreiben ist nunmal keiner.
Nochmal, das das Rundschreiben nicht an dich adressiert ist und somit kein Verwaltungsakt darstellen kann, streite ich doch gar nicht ab.

Aber selbst das sollte schon für meiner Meinung nach ein Verwaltungsakt darstellen.

Zitat:"Kein Erfordernis zur Erhebung von Widersprüchen im Jahr 2024 zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene

Es wird darauf hingewiesen, dass es für Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte in Bezug auf die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene auch für das Jahr 2024 nicht erforderlich und auch nicht vorsorglich geboten ist, zur vollständigen Wahrung ihrer Rechtspositionen auch für vergangene Jahre Widersprüche zu erheben. Das Rundschreiben des BMI vom 14. Juni 2021 zur amtsangemessenen Alimentation betreffend den Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen hat weiterhin Bestand. Mit ihm verzichtet der Bund seit dem Jahr 2021 fortlaufend auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung entsprechender Ansprüche sowie auf die Einrede der Verjährung."

Dieser Hinweis erfüllt eigentlich alle Punkte eines Verwaltungsakt.

Er kommt von einer Behörde (BMI), er bezieht sich auf eine Einzelperson bzw auf eine individulle Personengruppe (Besoldungs und Versorgungsempfänger), er beinhaltet eine rechtliche Regelung (Einrede der Verjährung) und hat eine Außenwirkung auf die Beamten und Versorgungsempfänger.

Der Verwaltungsakt ist weder an eine schriftliche Form noch sonst irgendwas gebunden.

Einzig und allein, die "Unterschrift des Behördenleiters" fehlt.
Deswegen ist dieser Hinweis oder sagen wir mal Verwaltungsakt nicht nichtig.

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« Antwort #19572 am: 17.10.2025 16:28 »
Und jetzt nur um ganz weit auszuholen und zu verfestigen:

https://www.verwaltung-innovativ.de/DE/Gesetzgebung/Projekt_eGesetzgebung/Handbuecher_Arbeitshilfen_Leitfaeden/Hb_vorbereitung_rechts_u_verwaltungsvorschriften/Teil_VI_Verwaltungsvorschriften/6_Rundschreiben/6_Rundschreiben_node.html

"Rundschreiben des Bundes mit rein faktischer Wirkung
Neben dem Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden auf Bundesebene auch Rundschreiben zur Steuerung des Verwaltungshandels verwendet, denen jedoch nur faktische Wirkung zukommt. Auf diese nur faktisch wirkenden Rundschreiben wird insbesondere in zwei Fällen zurückgegriffen:

Der Bund hat keine förmliche Kompetenz zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, sondern diese steht dem Adressaten des Rundschreibens zu. Die materielle Regelung enthält in diesen Fällen das Rundschreiben. Formal muss die Regelung vom Adressaten erlassen werden. In der Praxis geschieht dies häufig durch einfache Weitergabe des Rundschreibens des Bundes mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Zum anderen ersetzt das Rundschreiben in der Praxis auch den an sich möglichen Erlass einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach Artikel 84 Absatz 2 oder Artikel 85 Absatz 2 GG. Denn das Rundschreiben kann leichter und schneller „erlassen“ werden als eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, wird aber im Regelfall in gleicher Weise beachtet.
Da damit die tatsächliche Wirkung von Rundschreiben in diesem Sinne dem Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften vergleichbar sein kann, sind die Vorschriften über allgemeine Verwaltungsvorschriften auch auf solche Rundschreiben anzuwenden."

https://www.juraforum.de/lexikon/verwaltungsvorschrift#:~:text=Verwaltungsvorschriften%20sind%20Rechtsvorschriften%20und%20%2D%20im,Gegenstand%20gerichtlicher%20Klagen%20gemacht%20werden.

"Verwaltungsvorschriften werden innerhalb einer öffentlichen Verwaltungsorganisation von einer übergeordneten Verwaltungsinstanz beziehungsweise einem Vorgesetzten an nachgeordnete Verwaltungsbehörden beziehungsweise Bedienstete erlassen.

Verwaltungsvorschriften sind Rechtsvorschriften und  - im Gegensatz zu Gesetzen oder Verordnungen – keine Rechtsnormen. Sie dürfen somit  grundsätzlich nicht zum Gegenstand gerichtlicher Klagen gemacht werden.!"

Du siehst selbst in einem theoretisch abgeleiteten Szenario indem ein Rundschreiben als Erlass gewertet wird, wird es niemals einklagbar sein.

Und wie DU prüfst was ein Verwaltungsakt ist oder nicht, würde in einer Prüfungsaufgabe des mittleren Dienstes schlicht 0/15 geben.

PS: Du ignorierst immernoch, dass dein Name nicht auf dem Rundschreiben steht.

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« Antwort #19573 am: 17.10.2025 16:36 »
Bringt nur halt alles nix wenn es keinen VA gibt. Und das Rundschreiben ist nunmal keiner.
Nochmal, das das Rundschreiben nicht an dich adressiert ist und somit kein Verwaltungsakt darstellen kann, streite ich doch gar nicht ab.

Aber selbst das sollte schon für meiner Meinung nach ein Verwaltungsakt darstellen.

Zitat:"Kein Erfordernis zur Erhebung von Widersprüchen im Jahr 2024 zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene

Es wird darauf hingewiesen, dass es für Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte in Bezug auf die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene auch für das Jahr 2024 nicht erforderlich und auch nicht vorsorglich geboten ist, zur vollständigen Wahrung ihrer Rechtspositionen auch für vergangene Jahre Widersprüche zu erheben. Das Rundschreiben des BMI vom 14. Juni 2021 zur amtsangemessenen Alimentation betreffend den Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen hat weiterhin Bestand. Mit ihm verzichtet der Bund seit dem Jahr 2021 fortlaufend auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung entsprechender Ansprüche sowie auf die Einrede der Verjährung."

Dieser Hinweis erfüllt eigentlich alle Punkte eines Verwaltungsakt.

Er kommt von einer Behörde (BMI), er bezieht sich auf eine Einzelperson bzw auf eine individulle Personengruppe (Besoldungs und Versorgungsempfänger), er beinhaltet eine rechtliche Regelung (Einrede der Verjährung) und hat eine Außenwirkung auf die Beamten und Versorgungsempfänger.

Der Verwaltungsakt ist weder an eine schriftliche Form noch sonst irgendwas gebunden.

Einzig und allein, die "Unterschrift des Behördenleiters" fehlt.
Deswegen ist dieser Hinweis oder sagen wir mal Verwaltungsakt nicht nichtig.

Die im BMI müssen sich gar nicht aus irgendwas "rauswinden" weil sie nie in irgendwas drin waren. Das muss nur noch in deinen Kopf.

GoodBye

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« Antwort #19574 am: 17.10.2025 16:47 »
So. Und jetzt kommt noch die Frage dazu, ob der DH überhaupt auf die Geltendmachung verzichten kann.