Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6332476 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17100 am: 25.07.2025 10:30 »

AlxN

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DeGr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17102 am: 25.07.2025 12:21 »
Wäre es eigentlich denkbar, dass das BVerfG in seiner nächsten Entscheidung die im Art. 94 Abs. 4 GG aufgenommene Regelung zur Bindung auslegt und dabei festlegt, dass beispielsweise die aufgestellten neuen Leitsätze unmittelbar für alle Besoldungsgesetzgeber gelten?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17103 am: 25.07.2025 12:27 »
Verfassungswidrige Beamtenbesoldung in Mecklenburg-Vorpommern? Greifswalder Verwaltungsgericht ruft Bundesverfassungsgericht an

https://www.rechtundpolitik.com/justiz/verwaltungsgericht-greifswald/verfassungswidrige-beamtenbesoldung-in-mecklenburg-vorpommern-greifswalder-verwaltungsgericht-ruft-bundesverfassungsgericht-an/

Hier die offizielle Pressemitteilung dazu:
https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/fachgerichte/verwaltungsgerichte/verwaltungsgericht-greifswald/Aktuelles/?id=212811&processor=processor.sa.pressemitteilung

Die Beschlüsse scheinen in der Rechtsprechungsdatenbank noch nicht veröffentlicht zu sein.

Ist mir etwas schleierhaft wie eine Verletzung des Mindestabstandgebots in den Besoldungsgruppen A4-A9 in M-V keine Auswirkungen auf die höheren Besoldungsgruppen haben soll. Ohne Kenntnis der Klageschrift sowie der Beschlussfassung  des VG Greifswald kann man aber nichts genaueres schreiben.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17104 am: 25.07.2025 13:05 »
Verfassungswidrige Beamtenbesoldung in Mecklenburg-Vorpommern? Greifswalder Verwaltungsgericht ruft Bundesverfassungsgericht an

https://www.rechtundpolitik.com/justiz/verwaltungsgericht-greifswald/verfassungswidrige-beamtenbesoldung-in-mecklenburg-vorpommern-greifswalder-verwaltungsgericht-ruft-bundesverfassungsgericht-an/

Hier die offizielle Pressemitteilung dazu:
https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/fachgerichte/verwaltungsgerichte/verwaltungsgericht-greifswald/Aktuelles/?id=212811&processor=processor.sa.pressemitteilung

Die Beschlüsse scheinen in der Rechtsprechungsdatenbank noch nicht veröffentlicht zu sein.

Ist mir etwas schleierhaft wie eine Verletzung des Mindestabstandgebots in den Besoldungsgruppen A4-A9 in M-V keine Auswirkungen auf die höheren Besoldungsgruppen haben soll. Ohne Kenntnis der Klageschrift sowie der Beschlussfassung  des VG Greifswald kann man aber nichts genaueres schreiben.

Wie ich schon geschrieben habe, ist die Entscheidungsbegründung m.E. in Teilen problematisch oder mindestens eigenweillig, so z.B. in Teilen die Bemessung der Mindestalimentation. Es sollte nicht mehr allzu lange dauern - so gilt es zu vermuten -, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungen öffentlich stellt.

@ DeGr

Die Besoldungsgesetzgeber sehen sich bereits heute an die entscheiduntragenden Gründe einer Entscheidung gebunden. Dabei sind mindestens Leitsätze ausnahmslos als entscheidungstragend zu begreifen. Das Bundesverfassungsgericht braucht das insofern nicht noch einmal gesondert ausführen, wird aber aus gegebenen Anlass ggf. noch einmal daran erinnern.

Zugleich dürfte es nicht ausgeschlossen sein, dass sich der Senat mit Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG in der angekündigten "Pilotentscheidung" beschäftigen wird, insbesondere sofern hinsichtlich Berlin für die zur Entscheidung stehenden Jahre eine Vollstreckungsanordnung erfolgen sollte. Andererseits ist das neue Verfassungsgut noch jung, sodass m.E. eine umfangreichere Betrachtung des neuen Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG eher noch nicht zu erwarten ist. Denn da von der Auslegung dessen, was Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG heißt und was aus dem Verfassungsgut folgt, beide Senate zukünftig abhängig sein werden, müssen entsprechend neue Ausführungen vom Plenum des Bundesverfassungsgerichts abgestimmt werden, was mit einem ggf. nicht geringen Zeitaufwand verbunden sein könnte. Insofern halte ich es für noch nicht wahrscheinlich, dass hinsichtlich Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG weitgehendere Ausführungen erfolgen sollten als die, die heute bereits auf der Hand liegen wie bspw., dass alle Verfassungsorgane an entscheidungstragende Gründen gebunden sind.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17105 am: 25.07.2025 15:58 »
@ Swen

Schon die Pressemitteilung liesst sich wirklich „eigenwilliig“. Zu einen hält man den Ergänzungszuschlag für unzulässig, da durch diesen die Einheitsbesoldung ausgerufen wird, was gegen das Leistungsgebot verstößt. Zum anderen glaubt man nicht, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebots in den Besoldungsgruppen A4-A9 Auswirkungen auf die Besoldungsgruppen ab A10 hat. Eine Anhebung der unteren Besoldungsgruppen würde aber zwangsläufig zu einer Stauchung des Besoldungsgefüges führen und ebenfalls gegen das Leistungsgebot verstoßen.

« Last Edit: 25.07.2025 16:56 von SwenTanortsch »

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17106 am: 25.07.2025 17:04 »
@ Swen

Schon die Pressemitteilung liesst sich wirklich „eigenwilliig“. Zu einen hält man den Ergänzungszuschlag für unzulässig, da durch diesen die Einheitsbesoldung ausgerufen wird, was gegen das Leistungsgebot verstößt. Zum anderen glaubt man nicht, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebots in den Besoldungsgruppen A4-A9 Auswirkungen auf die Besoldungsgruppen ab A10 hat. Eine Anhebung der unteren Besoldungsgruppen würde aber zwangsläufig zu einer Stauchung des Besoldungsgefüges führen und ebenfalls gegen das Leistungsgebot verstoßen.

Erst einmal Pardon, PolareuD, ich bin hier gerade in Funktionen reingeraten, die ich nicht kenne. Zugleich ist nun mein Beitrag gelöscht. Also noch einmal aus dem Kopf:

Ich kenne im Moment nur die genannte Entscheidungsbegründung und die ist wiederkehrend - um es so auszudrücken - komplex zu betrachten. Darüber hinaus sehe ich gute Chancen für die Kläger in den Verfahren 6 A 155/22 HGW (Besoldungsgruppe A 11) und 6 A 1308/22 HGW (Besoldungsgruppe A 13), sofern sie in die Berufung gehen werden, jedenfalls sofern sich die Begründung der Kammer auch hier methodisch weitgehend genauso lesen sollte wie die mir bekannte. Dafür sollte es dann erneut heißen (das wäre ggf. auch jetzt schon ganz gut gewesen): begründen, begründen, begründen.

Darüber hinaus wird im Dezember, wenn ich es richtig mitbekommen habe, ein Beitrag erscheinen, der eine sachgerechte Methodik für eine "Spitzausrechnung" darlegt und sich auch verschiedene andere Methodiken anschaut, die in den letzten Jahren verwendet worden sind. Wenn ich es richtig sehe, ist es nicht verkehrt, dass so ein Beitrag erscheint - ggf. hätte das auch den nun abgewiesenen Klagen ganz gutgetan, den Inhalt des Beitrags zu kennen.

PolareuD

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« Antwort #17107 am: 25.07.2025 22:19 »
Kein Problem, Swen. War nur etwas irritierend zu sehen, dass du als Moderator innerhalb meines Posts schreiben konntest.  ;)

SwenTanortsch

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« Antwort #17108 am: 25.07.2025 23:08 »
Für mich war das auch irritierend, PolareuD! Eigentlich wollte ich Deinen Post nur wie immer zitieren.