@ Swen
Schon die Pressemitteilung liesst sich wirklich „eigenwilliig“. Zu einen hält man den Ergänzungszuschlag für unzulässig, da durch diesen die Einheitsbesoldung ausgerufen wird, was gegen das Leistungsgebot verstößt. Zum anderen glaubt man nicht, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebots in den Besoldungsgruppen A4-A9 Auswirkungen auf die Besoldungsgruppen ab A10 hat. Eine Anhebung der unteren Besoldungsgruppen würde aber zwangsläufig zu einer Stauchung des Besoldungsgefüges führen und ebenfalls gegen das Leistungsgebot verstoßen.
Erst einmal Pardon, PolareuD, ich bin hier gerade in Funktionen reingeraten, die ich nicht kenne. Zugleich ist nun mein Beitrag gelöscht. Also noch einmal aus dem Kopf:
Ich kenne im Moment nur die genannte Entscheidungsbegründung und die ist wiederkehrend - um es so auszudrücken - komplex zu betrachten. Darüber hinaus sehe ich gute Chancen für die Kläger in den Verfahren 6 A 155/22 HGW (Besoldungsgruppe A 11) und 6 A 1308/22 HGW (Besoldungsgruppe A 13), sofern sie in die Berufung gehen werden, jedenfalls sofern sich die Begründung der Kammer auch hier methodisch weitgehend genauso lesen sollte wie die mir bekannte. Dafür sollte es dann erneut heißen (das wäre ggf. auch jetzt schon ganz gut gewesen): begründen, begründen, begründen.
Darüber hinaus wird im Dezember, wenn ich es richtig mitbekommen habe, ein Beitrag erscheinen, der eine sachgerechte Methodik für eine "Spitzausrechnung" darlegt und sich auch verschiedene andere Methodiken anschaut, die in den letzten Jahren verwendet worden sind. Wenn ich es richtig sehe, ist es nicht verkehrt, dass so ein Beitrag erscheint - ggf. hätte das auch den nun abgewiesenen Klagen ganz gutgetan, den Inhalt des Beitrags zu kennen.