Egal was man versucht, da zu gestalten, der Schaden wird immer da sein. Häufig sind es nur Verschiebungen, die dann aber auch in einem späteren Jahr wieder zu einer höheren Steuerlast führen.
Wenn man dann klagt, kann man auch gleich Zinsen mit einklagen. Dann landet das Ganze nochmals vor dem BVerfG. Keine Ahnung, wer sich das ausgedacht hat, dass man entschädigungslos ins Eigentumsrecht eingreifen darf.
Vor allem würde es dem Gesetzgeber gut tun, 6% p.a. einplanen zu dürfen, wenn er meint, seinen Pflichten nicht nachkommen zu müssen.
Ich habe auch vor Verzugszinsen einzuklagen und habe folgenden Ablauf vor: Wenn Nachzahlung erfolgt, werde ich einen Antrag auf Verzugszinsen stellen. Nach Ablehnung Widerspruch. Nach Widerspruchsbescheid Feststellungsklage, dass der Paragraph der Nichtverzinsung im BesG verfassungswidrig ist. Dann Popularklage und danach Überprüfungsantrag durch das BVerfG. Bei Ablehnung durch das BVerfG, Klage beim EGRM. Ein langer Weg, aber ich werde ihn gehen. Ich freue mich, dass auch andere dies vorhaben. Der Sachverhalt gehört einfach vor das BVerfG. Natürlich hoffe ich, dass ein Anderer vor mir diesen Weg beschreitet, z.B. Gewerkschaft, und ich mich nur anhägen muss. Hast du andere Ideen zum Verfahrensablauf? Den Weg der Leistungsklage halte ich für falsch.
Ich bin mir da noch nicht ganz klar. Ich werde zunächst nochmal das Weimarer Urteil genauer studieren. Das Problem ist bei den Zinsen ja, das sie Verzugsschaden wären.
Hierzu müsste man ja zunächst die Voraussetzungen des Verzugs schaffen. Ich glaube kaum, dass dies jemand getan hat.
Ich habe die Entscheidung gerade nur überflogen, halte das, was Du im letzten Satz schreibst, aber ebenso für wahrscheinlich.
Zunächst einmal hebt die Kammer in der Rn. 56 eine besondere Fallkonstellation hervor, die es ihr nach ihrer Ansicht erlaube, so zu handeln, wie sie handelt, obgleich sie sich darüber im Klaren ist, dass sie hier vom regelmäßigen Bruttoprinzip abrückt, was sie in der Rn. 53 expliziert. Darüber hinaus wäre zunächst einmal im Sinne der Rn. 43 f. zu klären, ob die Leistungsklage in einem Nachzahlungsfall der amtsangemessenen Alimentation ebenso, wie es die Kammer in der besonderen Fallkonstellation annimmt, tatsächlich zulässig sein sollte. Auch wäre zu klären, ob dann ggf. die Beteiligten auch hier ihr Einverständnis geben müssten, um entsprechend so zu handeln, wie das die Kammer eingangs der Entscheidungsgründe in der besonderen Fallkonstellation ausführt (vgl. die Rn. 38). Ebenso müsste zu klären sein, ob das, was die Kammer in der Rn. 48 ausführt, sich so ohne Weiteres auf den konkreten Fall des zukünftigen Klägers übertragen lassen könnte.
Insbesondere verweist die Rn. 50 auf die Mitwirkungspflicht des Klägers, die - schätze ich - die allermeisten Widerspruchsführer als solche schon nicht erfüllen können, da sie bislang gar keine Kläger sind und sich damit mit der Ruhendstellung ihres Widerspruchs einverstanden erklärt haben, was sie dann ggf. später kaum veranlassen dürfte, diesen Sachverhalt als schuldhaft dem Beklagten allein zuzuschreiben. Ohne mich hinreichend eingelesen zu haben und mich in den formellen Tiefen des Verwaltungsrechts hinreichend auszukennen, könnte ich mir vorstellen, dass diese Hürde mit einiger Wahrscheinlichkeit so hoch sein dürfte, dass sie kaum ein heutiger Widerspruchsführer allein wird überspringen können.
Denn der heutige Widerspruchsführer hat als späterer Kläger sich zuvor mit der Zustimmung zur Ruhendstellung seines Widerspruchs durch Unterlassung der Forderung nach einer umgehenden Bescheidung des Widerspruchs bis zur späteren Klageerhebung offensichtlich mit der Ruhendstellung als solcher einverstanden erklärt und so in diesem Sinne an ihr mitgewirkt, obgleich ihm jederzeit als Widerspruchsführer die Möglichkeit offengestanden hat, die Bescheidung seines Widerspruchs zu verlangen, so die Ruhendstellung des Widerspruchs zu beenden, um dann aktiv die Klage zu betreiben. Diese Mitwirkung an der Klage hat er so aber in der Regel über Jahre vermissen lassen, sodass ihm ggf. von Klägerseite zurecht vorgehalten werden kann, dass er kaum einen Schaden anführen kann, den er selbst durch Unterlassen eine umgehenden Klage mit verursacht hat und den er also durch umgehende Klageerhebung hätte verhinden können.
Ich könnte mir vorstellen, dass das als ein gewichtiges Argument gegen eine zukünftige entsprechende Leistungsklage heutiger Widerspruchsführer ins Feld geführt werden dürfte, das mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht so ohne Weiteres aus der Welt geschafft werden könnte. Denn auf dieser Grundlage griffe dann das, was die Kammer ab den Rn. 55 ausführt, schon allein deshalb bereits nicht mehr, da der Beklagte nicht die alleinige Verantwortung für den Schaden hätte, sondern dass dem Kläger eine offensichtlich Mitverantwortung treffen sollte - die ggf. nur umso stärker durchgreifen sollte, je länger er mit der späteren Klageerhebung gewartet hat -, was wiederum bedeuten dürfte, dass (zumindest weitgehend) gar kein Schaden vorläge, womit (zumindest weitgehend) der Grund bzw. die formelle Voraussetzung für eine Leistungsklage entfiele.
Ist bekannt, ob der Beklagte in Berufung gegangen ist?
Irgendwie habe ich hier wohl den falschen Beitrag zitiert - s. meinen nächsten Beitrag...
Eventuell kann man so argumentieren, was man insbesondere ggf. durch die aktuelle Rechtsprechung des Senats stützen kann (s.u. die Entscheidung vom 4. Mai 2020) - aber grundsätzlich bleibt weiterhin das Problem, dass der Widerspruchsführer jederzeit - wenn er das Begehr hegt - zum Kläger werden kann, ohne dann noch hinreichend Einfluss darauf nehmen zu können, wann das zuständige Gericht entscheidet. Allerdings hat er auch hier die Möglichkeit, durch die wiederholte Erklärung und auch durch Rüge darauf hinzuwirken, dass das Fachgericht zur Entscheidung schreitet. Damit treibt er sein Begehr aktiv voran. Ohne mich genau an den Fall zu erinneren (ggf. erinnere ich mich auch falsch), meine ich, dass genau ein solches Unterlassen selbst noch im Laufe des
Klageverfahrens dem Kläger zum Nachteil gereicht haben solle, dass ihm also genau jenes nicht aktive Vorantreiben seines Verfahrens in dessen Verlauf vonseiten des Gerichts vorgehalten worden wäre (vielleicht war es auch umgedreht, entsinnt sich gerade etwas in mir, das auch sagt, dass es eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen wäre, die auf das regelmäßige Vortanteiben des Klägers noch im Klageverfahren verwies - wenn ich noch länger drüber nachdenke, fällt's mir ggf. wieder ein).
Darüber hinaus hat es der spätere Kläger vor der Klage, also nun zunächst noch als Widerspruchsführer selbst in der Hand, zunächst einmal zum Kläger werden zu wollen, um so auch zu zeigen, dass ihm seiner Meinung nach - sofern er sich in seinen Rechten verletzt sehen sollte - ein Schaden aus dem Handeln des alsbald Beklagten erwächst. Geht er diesen ersten Schritt nicht - betreibt er also schon hier sein Begehr nicht aktiv, weil er sich gemeinsam mit dem späteren Beklagten insoweit ins Benehmen setzt, als dass er die Ruhenstellung seines Widerspruchs durch den späteren Beklagten klaglos akzeptiert -, dürfte sich ggf. im Sinne meines letzten Beitrags vonseiten des später Beklagten vorbringen lassen, dass hier eine Mitverantwortung des späteren Klägers offensichtlich ist. Denn wieso sollte er nicht umgehend klagen, wenn er meinte, dass ihm durch das Handeln des später Beklagten ein Schaden entstehen sollte? Wieso also hat er jenen Schaden, von dem er meinte, dass er ihm zugefügt werde, nicht abgewendet, obgleich ihm jener Rechtsweg regelmäßig offenstand? Wieso also sollte jetzt von der alleinigen Verantwortung des späteren Beklagten auszugehen sein, wenn der spätere Kläger offensichtlich wie auch der spätere Beklagte noch vor der späteren Klage gar nicht kundgetan hätten, dass dem späteren Kläger durch ein gemeinsam beschlossenes oder mindestens auch vom späteren Kläger akzeptierten Zuwarten ein Schaden entstanden sein sollte? So zumindest würde ich als Beklagter argumentieren und dabei darauf hinweisen, dass die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation ein anderes Rechtsgut sei als ein Steuerprogressionsschaden, den der spätere Kläger als Widerspruchsführer - anders als sein Begehr, amtsangemessen alimentiert zu werden - zu keiner Zeit vor der Klage habe verlautbaren lassen.
Und dabei hätte ich bis zur aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine bis dahin ständige Rechtsprechung ins Feld geführt, die also auch noch 2017 wie folgt formuliert worden ist:
"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>)." (vgl. den Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 124;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html)
Damit hätte ich als spätere Beklagter darauf hingewiesen, dass, wer meinte, ihm würde durch mein Handeln ein Schaden entstehen, sich offensichtlich in der Pflicht sehen sollte, dabei mitzuwirken, den Schaden von ihm zeitnah abzuwenden, weil es ja wohl offensichtlich sei, dass ich als Dienstherrn des Beklagten nun wirklich weder ein Interesse noch überhaupt entsprechendes Handeln zeigen könnte, ihm, mit dem ich mich schließlich in einem gegenseitigen Dienst- und Treuverhältnis befinden würde, gar einen Schaden zufügen zu wollen, wo ich doch gerade erst durch die von mir geleistete Bruttonachzahlung gezeigt habe, dass ich alle meine Bediensteten regelmäßig und ausnahmlos amtsangemessen nach Recht und Gesetz alimentierte, was ja wohl nun wirklich niemand in Zweifel ziehen könnte, da ich ja keinerlei Einfluss darauf hätte, was nun der Gesetzgeber im Rahmen seiner unergründlichen Wege so treiben würde, dessen Gesetze ich aber regelmäßig im Sinne meiner verfassungsrechtlichen Pflichte penibel umsetzte (eigenartig, würde ich mir und so auch dem Gericht und ebenfalls dem offensichtlich wohl doch etwas verwirrten Kläger sagen, auf welch abstruse Gedanken doch Menschen kommen könnten, obgleich sie doch Beamte sind; Undank sei der Welten Lohn, würde ich so meinen, wo ich doch gar nicht anders gekonnt hätte - gar noch so freundlich war, ihm seinen Widerspruch ruhend zu stellen, um ihm die Kosten und den Fachgerichten die Lasten zu ersparen, die regelmäßig von solchen in der Regel sowieso unbegründeten Klagen ausgingen -, anders aber als der spätere Kläger, der nun doch wirklich umgehend seine Rechte hätte einklagen sollen, wie ich das umgedreht als gutes Vorbild doch auch nicht anders ihm gegenüber hielte, wenn's denn nötig wäre und das einfache Disziplinarrecht nicht hinreichte).
Da er, jener spätere Kläger, aber genau das nun nicht getan habe - also nicht umgehend von mir verlangt hätte, ihm seinen Widerspruch zu bescheiden, um mich daraufhin im Rahmen der gesetzlichen Fristen zu verklagen -, hätte er einen Anspruch auf Behebung des Schadens verwirkt, wobei ich mich als der Beklagte ja zuvor sowieso schon auf den Standpunkt stellen würde, dass das Bruttoprinzip als der Regelfall zu betrachten wäre und dass ich ja wohl durch die von mir geleisteten Bruttonachzahlungen jenem entsprochen hätte, sodass ich gar gar nicht verstehen könnte, was der von mir seit jeher amtsangemessen Alimentierte überhaupt von mir wollte. Eigenartige Rechtauffassungen diese, dass ich als Dienstherr gar irgendwem Bediensteten noch gar einen Schaden könnte zufügen wollen, wo ich ihn doch regelmäßig nach Recht und Gesetz alimentierte, was ich nun gerade erst durch meine nachgezahlten Bruttobeträge eindrücklich unter Beweis gestellt hätte. Was nun könnte ich denn jetzt als Dienstherr dafür, dass meine Bediensteten nur in geringer Zahl das Handeln des Gesetzgebers bezweifelten, indem sie mir die Last aufbürdeten, ihre Widersprüche noch ruhend zu stellen, während sie sich gar noch meinten erlauben zu dürfen, mir einen Schaden anhängen zu wollen, den ich nun niemals als Bruttoleister zufügen könnte, selbst drunter leidend, dass dieser Gesetzgeber in der Vergangenheit Gesetze erlassen habe, die ich nun wirklich nicht zu verantworten hätte, wo ich doch nur die Entwürfe formulierte, welche zu jenen Gesetzen führten. Die Welt muss schlecht sein, würde ich mir sagen und so zu dem Schluss kommen, wenn in ihr solch übles Gedankengut über mein regelmäßig Recht und Gesetz umsetzendes Handeln sein Unwesen treiben sollte.
In seiner letzten Entscheidung hat der Senat seine bisherige ständige mindestens präzisiert, wenn er in der Rn. 183 ausführte (
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebungen durch mich):
"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."
Eventuell kann man aus der Klarstellung, dass auch ein Widerspruchsverfahren bereits hinreichend ist, um seine Ansprüche zu erhalten, nun auch durchschlagend hinsichtlich des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Dienst- und Treueverhältnisse argumentieren - bei mir bleiben aber aus den bereits genannten (also über den hinaus, den ich diesem Beitrag schreibe) Gründen beträchtliche Zweifel, dass eine entsprechende Leistungsklage am Ende regelmäßig durchschlagen sollte. Es wäre schön, wenn ich mich irrte. Eventuell finden wir ja auch - so wie gerade gezeigt in der letzten - in der angekündigten weitere Präzisierungen in Anbetracht der mittlerweile ja nicht ganz geringen Zahl an Widersprüchen, die in den 17 Rechtskreisen mittlerweile aufgelaufen sein dürften.