Die unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung ist eine dienstbezogene Sachleistung, keine Besoldung.
Eine pauschale Kompensation wuerde die Trennung zwischen Alimentation und Fuersorge aufheben, das Besoldungssystem verzerren und eine ueberproportionale Besserstellung der Beamten bewirken, die bereits dauerhaft beihilfeberechtigt bleiben.
Das sieht das BVerfG anders.
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94 f.>; vgl. auch BTDrucks 18/9533, S. 36 f.). Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>), wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.
Das Nettoeinkommen eines Soldaten ist im Gegensatz zu einem normalen Beamten nicht um die Beiträge zur KV für sich selbst zu bereinigen, da er keine solchen Ausgaben hat. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht in Form von Naturalleistungen; und auch das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Derzeit ist es eher andersrum: Der Soldat ist durch die vollständige Kostenübernahme seiner Heilfürsorge
finanziell besser gestellt als andere Beamte.
By the way: Ich möchte keine Neiddebatte auslösen, sondern lediglich anhand der Begründung des BVerfG klarstellen, dass bei der Ermittlung von
Nettobeträgen nur die Beiträge zur KV vom der Besoldung abgezogen werden können, wenn sie typischerweise auch tatsächlich vorhanden sind.
Sobald der Soldat wie andere Beamte auch Kosten für seine eigene private KV aufwenden muss, muss er auch dazu in der Lage sein, diese zu finanzieren und dennoch
mit dem restlichen (Netto-)Einkommen einen ausreichenden Abstand zur Grundsicherung haben. Diese Prüfung und ein ggf. notwendiger finanzieller Ausgleich muss jedoch auch erst dann geprüft werden, wenn es soweit ist.