Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8502444 times)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20310 am: 03.11.2025 14:52 »
Also ein gewaltiger Fehlbetrag der insb. in den Ämtern ab A10 zustande kommt.
Wieso?
A10->A11=11%
A11->A12=9,7%
A12->A13=10,5%
A13->A14=8,5%
A14->A15=12,5%
A15->A16=11%.

Ja von A13 auf A14 ist es in der Tat etwas wenig, aber zu sagen ab A10 ein gewaltigen Fehlbetrag zu nennen ist schon etwas vermessen. ::)

Zusammenfassung der Abstände (%)
Für 2024 nach chatgpt stufe 1
Von → Zu   Abstand %

A 4 → A 5   0,70 %
A 5 → A 6   1,99 %
A 6 → A 7   4,53 %
A 7 → A 8   5,38 %
A 8 → A 9   7,43 %
A 9 → A 10   6,59 %
A 10 → A 11   13,46 %
A 11 → A 12   6,88 %
A 12 → A 13   16,39 %
A 13 → A 14   2,75 %
A 14 → A 15   21,34 %


Die zugeringen Abstände wirken sich entsprechend aus.
Der Unterschied insb. A13 zu 14 gab ich deutliche andere Werte als Sie

Egal wie genau die Werte sind, jede Erhöhung müsste sich tendenziell auf die Besoldungsgruppen darüber positiv auswirken es sein denn, das schon derzeit ein zu großer Abstand zwischen den Besoldungsgruppen besteht, der dann verringert werden könnte.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20311 am: 03.11.2025 14:53 »
Ich hoffe das Gegenteil. Die PKV kann von mir aus bleiben wo der Pfeffer wächst. Die Beihilfe rechnet bei mir inzwischen in der Regel von 2 Wochen ab, das schafft meine PKV nicht. Und je weniger ich einem Versicherungsunternehmen in den Rachen werfen muss, umso besser. Darüber hinaus soll mit der neuen BbhV eine Genehmigungsfiktion kommen, damit erübrigen sich auch überlange Antragsbearbeitungszeiten.

Genehmigungsfunktion wird aber, da was sich ja um Begehren eines VA handelt, bei drei Monaten liegen. Ich kenne keine Arztrechnung mit Zahlungsziel zwölf Wochen. Mal abgesehen davon, ist die Beauftragung eines externen Dienstleisters doch nur vorübergehend. Sei es weil der Vertrag befristet ist oder man auch freiwillig oder unfreiwillig abgeordnet werden kann.

Die Frist soll vier Wochen betragen. Vgl. Art. 7 des Entwurfs: https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0370-25.pdf

Ansonsten, klar, der Dienstleister könnte wieder wechseln, ich wollte auch nur mal was Positives erwähnen in einem Forum, wo es inhaltlich bisher noch nichts zum Freuen gab...

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20312 am: 03.11.2025 14:55 »
https://grafkerssenbrock.com/beamtenbesoldung-schleswig-holstein-das-abstandsgebot-vor-gericht

@Swen: In dem Artikel heißt es, dass die ruhenden Verfahren weitergeführt werden, weil es beim BVerG nicht weitergeht. Aber ist es nicht eher so, dass es weitergeht, weil die Entscheidung vorliegt?

Ich habe mir mal den 11.11.2025 in den Kalender eingetragen. Zufälligerweise ist ja zeitgleich der Start der Karnevalsession.

Schaun wir mal.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20313 am: 03.11.2025 15:05 »
https://grafkerssenbrock.com/beamtenbesoldung-schleswig-holstein-das-abstandsgebot-vor-gericht

@Swen: In dem Artikel heißt es, dass die ruhenden Verfahren weitergeführt werden, weil es beim BVerG nicht weitergeht. Aber ist es nicht eher so, dass es weitergeht, weil die Entscheidung vorliegt?

Schwer zu sagen, was genau die Kanzlei dazu bringt, auf die anberaumten Verhandlungstermin hinzuweisen, auf den sie ganz oben im Text mit dieser Quelle verweist: https://ivl-sh.de/langsam-aber-sicher-alimentationsentscheidung/

Ich denke, es gilt zunächst einmal abzuwarten, wie sich die Verhandlung entwickelt. Nicht zuletzt in SH ist ja die Sachlage komplex. Schauen wir also mal, was sich da in der nächsten Woche entwickeln wird ...

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20314 am: 03.11.2025 15:14 »
Ich weiss nicht, wie oft ich hier das schon schrieb...aber gerne nochmal kurz und knackig:
Die unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung (UTV) ist keine alimentationsrelevante Leistung, sondern Teil der dienstbezogenen Fuersorgepflicht des Dienstherrn (§ 69 SG, § 30 SVG). Sie dient allein der Erhaltung der Einsatz- und Dienstfaehigkeit von Soldaten und ersetzt keine private Gesundheitsvorsorge.
(ich erspare mir hier an der Stelle die entsprechenden BVerwG Urteile herauszusuchen. Das ganze Thema ist so alt wie die Alimentation selbst...)

Soldaten haben keine freie Arztwahl, erwerben keine beitragsfreie Anwartschaft und muessen sich nach Dienstzeitende wie Beamte privat versichern. Damit liegt keine dauerhafte Besserstellung, sondern eine sachlich begruendete Differenzierung vor.

Eine finanzielle Gleichstellung mit beihilfeberechtigten Beamten waere systemwidrig, da Soldaten und Beamte nicht finanziell, sondern fuersorgerechtlich gleichwertig abgesichert sind.
Die unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung ist eine dienstbezogene Sachleistung, keine Besoldung.
Eine pauschale Kompensation wuerde die Trennung zwischen Alimentation und Fuer­sorge aufheben, das Besoldungssystem verzerren und eine ueberproportionale Besserstellung der Beamten bewirken, die bereits dauerhaft beihilfeberechtigt bleiben.

BerndStromberg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20315 am: 03.11.2025 15:24 »
Ich hoffe das Gegenteil. Die PKV kann von mir aus bleiben wo der Pfeffer wächst. Die Beihilfe rechnet bei mir inzwischen in der Regel von 2 Wochen ab, das schafft meine PKV nicht. Und je weniger ich einem Versicherungsunternehmen in den Rachen werfen muss, umso besser. Darüber hinaus soll mit der neuen BbhV eine Genehmigungsfiktion kommen, damit erübrigen sich auch überlange Antragsbearbeitungszeiten.

Genehmigungsfunktion wird aber, da was sich ja um Begehren eines VA handelt, bei drei Monaten liegen. Ich kenne keine Arztrechnung mit Zahlungsziel zwölf Wochen. Mal abgesehen davon, ist die Beauftragung eines externen Dienstleisters doch nur vorübergehend. Sei es weil der Vertrag befristet ist oder man auch freiwillig oder unfreiwillig abgeordnet werden kann.

https://www.dbb.de/artikel/bundestag-teggatz-wirbt-fuer-schnellere-beihilfe-bearbeitung.html

Zitat
Konkret sieht die geplante Änderung vor, dass zukünftig beantragte Erstattungen von Beihilfeaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Prüfung als erstattungsfähig gelten, sofern die Beihilfefestsetzungsstelle nicht innerhalb von vier Wochen über den Beihilfeantrag entschieden hat. Diese sogenannte Fiktionsregelung soll bis zum Ablauf des Jahres 2031 befristet sein. Zugleich soll durch die gleichzeitige Etablierung eines Risikomanagementsystems eine Beschleunigung der Bearbeitung sichergestellt werden, damit die Anwendung der Fiktionsregel auf Ausnahmefälle begrenzt bleibt.



Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20317 am: 03.11.2025 15:33 »

Zitat
Konkret sieht die geplante Änderung vor, dass zukünftig beantragte Erstattungen von Beihilfeaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Prüfung als erstattungsfähig gelten, sofern die Beihilfefestsetzungsstelle nicht innerhalb von vier Wochen über den Beihilfeantrag entschieden hat. Diese sogenannte Fiktionsregelung soll bis zum Ablauf des Jahres 2031 befristet sein. Zugleich soll durch die gleichzeitige Etablierung eines Risikomanagementsystems eine Beschleunigung der Bearbeitung sichergestellt werden, damit die Anwendung der Fiktionsregel auf Ausnahmefälle begrenzt bleibt.

Den Link zum maßgeblichen Gesetzentwurf hatte ich weiter oben bereits gepostet.
Hier aber gerne nochmal: Vgl. Art. 7 des Entwurfs: https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0370-25.pdf

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20318 am: 03.11.2025 15:39 »

Fände ich schwierig da ja für die aA aufs Netto geschaut wird und in deinem Fall (Zahlung eines Bruttobetrages für alle) diejenigen mit einer höheren Steuerbelastung weniger erhalten (Im Zweifel die höheren Besoldungsgruppen was im Netto eine weitere Stauchung ergibt).

Yep, bei mir würden aus 250 EUR brutto aufgrund des Solidaritätszuschlags keine 200, sondern nur 132,50 EUR netto werden..

Und dennoch schaffen es auch diejenigen, die ein höheres Brutto haben, ein Einkommen von mehr als 115 % der Grundsicherung zu erzielen und somit ist die Steuerprogression kein Problem des Dienstherrn  8)

Ausgangspunkt ist zunächst der kleinste 4 K Beamte. Da geht es um Nettobeträge. Solange der kleinste Beamte (und auch alle höheren) netto mehr als 115 % der Grundsicherung haben, ist die Besoldung zumindest nicht evident verfassungswidrig.

Typischerweise sind Zuschläge, wie der Familienzuschlag, regelmäßig brutto und über alle Besoldungsgruppen identisch und auch das ist verfassungsrechtlich völlig unproblematisch.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20319 am: 03.11.2025 15:45 »
[...] Dabei kann er die Besoldung zwingend nur brutto erhöhen und so könnte er, um bei Deinem Beispiel zu bleiben, einen Zuschlag von um Brutto etwa 250 EUR einführen, damit dem Beamten etwa 200 EUR netto mehr bleibt.

Fände ich schwierig da ja für die aA aufs Netto geschaut wird und in deinem Fall (Zahlung eines Bruttobetrages für alle) diejenigen mit einer höheren Steuerbelastung weniger erhalten (Im Zweifel die höheren Besoldungsgruppen was im Netto eine weitere Stauchung ergibt).

Yep, bei mir würden aus 250 EUR brutto aufgrund des Solidaritätszuschlags keine 200, sondern nur 132,50 EUR netto werden..

Was hat das mit dem Soli zu tun? Der ist doch weitgehend abgeschafft. Oder verstehst Du die Steuerprogression als einen "Soli" im übertragenen Sinne? (Das könnte ich durchaus nachvollziehen.)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20320 am: 03.11.2025 15:54 »

Fände ich schwierig da ja für die aA aufs Netto geschaut wird und in deinem Fall (Zahlung eines Bruttobetrages für alle) diejenigen mit einer höheren Steuerbelastung weniger erhalten (Im Zweifel die höheren Besoldungsgruppen was im Netto eine weitere Stauchung ergibt).

Yep, bei mir würden aus 250 EUR brutto aufgrund des Solidaritätszuschlags keine 200, sondern nur 132,50 EUR netto werden..

Und dennoch schaffen es auch diejenigen, die ein höheres Brutto haben, ein Einkommen von mehr als 115 % der Grundsicherung zu erzielen und somit ist die Steuerprogression kein Problem des Dienstherrn  8)

Ausgangspunkt ist zunächst der kleinste 4 K Beamte. Da geht es um Nettobeträge. Solange der kleinste Beamte (und auch alle höheren) netto mehr als 115 % der Grundsicherung haben, ist die Besoldung zumindest nicht evident verfassungswidrig.

Typischerweise sind Zuschläge, wie der Familienzuschlag, regelmäßig brutto und über alle Besoldungsgruppen identisch und auch das ist verfassungsrechtlich völlig unproblematisch.

Wenn denn das auch das Abstandsgebot beachtet, gebe ich Dir recht  8).

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20321 am: 03.11.2025 15:55 »

Die unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung ist eine dienstbezogene Sachleistung, keine Besoldung.
Eine pauschale Kompensation wuerde die Trennung zwischen Alimentation und Fuer­sorge aufheben, das Besoldungssystem verzerren und eine ueberproportionale Besserstellung der Beamten bewirken, die bereits dauerhaft beihilfeberechtigt bleiben.

Das sieht das BVerfG anders.

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94 f.>; vgl. auch BTDrucks 18/9533, S. 36 f.). Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>), wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.

Das Nettoeinkommen eines Soldaten ist im Gegensatz zu einem normalen Beamten nicht um die Beiträge zur KV für sich selbst zu bereinigen, da er keine solchen Ausgaben hat. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht in Form von Naturalleistungen; und auch das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Derzeit ist es eher andersrum: Der Soldat ist durch die vollständige Kostenübernahme seiner Heilfürsorge finanziell besser gestellt als andere Beamte.

By the way: Ich möchte keine Neiddebatte auslösen, sondern lediglich anhand der Begründung des BVerfG klarstellen, dass bei der Ermittlung von Nettobeträgen nur die Beiträge zur KV vom der Besoldung abgezogen werden können, wenn sie typischerweise auch tatsächlich vorhanden sind.

Sobald der Soldat wie andere Beamte auch Kosten für seine eigene private KV aufwenden muss, muss er auch dazu in der Lage sein, diese zu finanzieren und dennoch mit dem restlichen (Netto-)Einkommen einen ausreichenden Abstand zur Grundsicherung haben. Diese Prüfung und ein ggf. notwendiger finanzieller Ausgleich muss jedoch auch erst dann geprüft werden, wenn es soweit ist.

BVerfGBeliever

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« Antwort #20322 am: 03.11.2025 15:56 »
Was hat das mit dem Soli zu tun? Der ist doch weitgehend abgeschafft. Oder verstehst Du die Steuerprogression als einen "Soli" im übertragenen Sinne? (Das könnte ich durchaus nachvollziehen.)

Wenn ich 250 EUR mehr bekomme, zahle ich darauf 105 EUR Steuern (42%) sowie 12,50 EUR Solidaritätszuschlag (11,9% von den 105 EUR, weil ich in der Gleitzone bin).

Entsprechend bleiben mir von den 250 EUR wie erwähnt netto nur 132,50 EUR übrig..

Nautiker1970

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« Antwort #20323 am: 03.11.2025 16:01 »
Was hat das mit dem Soli zu tun? Der ist doch weitgehend abgeschafft. Oder verstehst Du die Steuerprogression als einen "Soli" im übertragenen Sinne? (Das könnte ich durchaus nachvollziehen.)

Wenn ich 250 EUR mehr bekomme, zahle ich darauf 105 EUR Steuern (42%) sowie 12,50 EUR Solidaritätszuschlag (11,9% von den 105 EUR, weil ich in der Gleitzone bin).

Entsprechend bleiben mir von den 250 EUR wie erwähnt netto nur 132,50 EUR übrig..

Okay, sorry, wollte nicht indiskret sein und hatte nicht bedacht, dass man ggf. doch auch als (gehobener) Normalverdiener ggf. schon/noch Soli-steuerpflichtig sein kann.

Durgi

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« Antwort #20324 am: 03.11.2025 16:09 »

Die unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung ist eine dienstbezogene Sachleistung, keine Besoldung.
Eine pauschale Kompensation wuerde die Trennung zwischen Alimentation und Fuer­sorge aufheben, das Besoldungssystem verzerren und eine ueberproportionale Besserstellung der Beamten bewirken, die bereits dauerhaft beihilfeberechtigt bleiben.

Das sieht das BVerfG anders.

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94 f.>; vgl. auch BTDrucks 18/9533, S. 36 f.). Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>), wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.

Das Nettoeinkommen eines Soldaten ist im Gegensatz zu einem normalen Beamten nicht um die Beiträge zur KV für sich selbst zu bereinigen, da er keine solchen Ausgaben hat. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht in Form von Naturalleistungen; und auch das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Derzeit ist es eher andersrum: Der Soldat ist durch die vollständige Kostenübernahme seiner Heilfürsorge finanziell besser gestellt als andere Beamte.

By the way: Ich möchte keine Neiddebatte auslösen, sondern lediglich anhand der Begründung des BVerfG klarstellen, dass bei der Ermittlung von Nettobeträgen nur die Beiträge zur KV vom der Besoldung abgezogen werden können, wenn sie typischerweise auch tatsächlich vorhanden sind.

Sobald der Soldat wie andere Beamte auch Kosten für seine eigene private KV aufwenden muss, muss er auch dazu in der Lage sein, diese zu finanzieren und dennoch mit dem restlichen (Netto-)Einkommen einen ausreichenden Abstand zur Grundsicherung haben. Diese Prüfung und ein ggf. notwendiger finanzieller Ausgleich muss jedoch auch erst dann geprüft werden, wenn es soweit ist.

Bei Soldaten heißt das nicht freie Heilfuersorge, sondern unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung (UTV) gem. § 69 Abs. 2 SG.
Der Unterschied ist nicht nur sprachlich, sondern auch systematisch relevant:
Die UTV ist eine dienstbezogene Fuersorgeleistung, keine allgemeine Krankenversorgung wie die freie Heilfuersorge bei Polizeivollzugsbeamten.
Sie dient ausschließlich der Erhaltung der Dienst- und Einsatzfähigkeit, ist nicht frei waehlbar und endet mit der aktiven Dienstzeit.
Damit bleibt sie auch nicht alimentationsrelevant, sondern eine zweckgebundene Naturalleistung im Rahmen der Fuersorgepflicht.