Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8354964 times)

NelsonMuntz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19890 am: 27.10.2025 06:53 »
Schwachsinn! Es gibt keine goldenen Beamtenkinder

BVerfgBeliever hat semantisch etwas überzeichnet, aber de facto sind Kinder von Beamten zumindest ab dem dritten Kind vollständig über den Dienstherren und auch unter Nutzung leistungsloser Besoldungskomponenten zu finanzieren. Ob das aktuell immer zur vollen Zufriedenheit gelingt, ist hierbei nicht Thema, aber es ist ja eine Zieldefinition.

Arbeitgeber (egal ob im öD oder außerhalb) müssen das nicht tun. Sie müssen Bezahlung auch nicht in einer Höhe anbieten, dass Kinder überhaupt drin sind. Richtigerweise sind Angestellte anders als Beamte sozialleistungsbezugsberechtigt, ein "mehr als Bürgergeld" ist dabei aber (im Rahmen der Bezuschussungshöhe) auch nicht möglich. Kinder gelten nicht umsonst in sozialökonomischen Kontexten als eines der größten Armutsrisiken.

Die Idee, über höheres Kindergeld/Freibeträge die Finanzierung von Kindern zu erleichtern, wirkt dabei eben auf alle Kinder gleichmäßig. Ich denke, dass hat BVerfgBeliever zum Ausdruck bringen wollen - und einen solchen Gedanken teile ich auch ausdrücklich.

Luftpumpe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19891 am: 27.10.2025 07:07 »
Ich benötige noch einen aktuellen Widerspruch für dieses Jahr...
Wäre es nicht sinnvoll diesen oben im ForumThread festzupinnen?
Würde es Sinn machen das Thema Zinsen auch bzgl. Untätigkeit mit aufzunehmen.

Danke

Ich wäre trotzdem dankbar, wenn mir jemand einen Link bzw. Beitrag zu einem aktuellen Widerspruch bereitstellt.
Danke

justilegal

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19892 am: 27.10.2025 08:29 »

Schwachsinn! Es gibt keine goldenen Beamtenkinder
[/quote]

BVerfgBeliever hat semantisch etwas überzeichnet, aber de facto sind Kinder von Beamten zumindest ab dem dritten Kind vollständig über den Dienstherren und auch unter Nutzung leistungsloser Besoldungskomponenten zu finanzieren. Ob das aktuell immer zur vollen Zufriedenheit gelingt, ist hierbei nicht Thema, aber es ist ja eine Zieldefinition.

Arbeitgeber (egal ob im öD oder außerhalb) müssen das nicht tun. Sie müssen Bezahlung auch nicht in einer Höhe anbieten, dass Kinder überhaupt drin sind. Richtigerweise sind Angestellte anders als Beamte sozialleistungsbezugsberechtigt, ein "mehr als Bürgergeld" ist dabei aber (im Rahmen der Bezuschussungshöhe) auch nicht möglich. Kinder gelten nicht umsonst in sozialökonomischen Kontexten als eines der größten Armutsrisiken.

Die Idee, über höheres Kindergeld/Freibeträge die Finanzierung von Kindern zu erleichtern, wirkt dabei eben auf alle Kinder gleichmäßig. Ich denke, dass hat BVerfgBeliever zum Ausdruck bringen wollen - und einen solchen Gedanken teile ich auch ausdrücklich.
[/quote]

Ich denke, auch alle Beamten mit drei und mehr Kindern würden dem nicht widersprechen. Ein Blick in die Parallelentscheidung vom 4.05.2020 (2BvL 6/17) in die Randnummern 35 und 36 hilft dabei, dass das auch aus Sicht des BVerfG eine mögliche Idee wäre, das Alimentationsprinzip umzusetzen. ABER, nur weil der Gesetzgeber es eben nicht hinbekommt, allen Kindern ( bzw. Eltern für ihre Kinder) in Deutschland diese Leistungen zu gewähren, ist das kein Grund, die Beamten (und ihre Familien) nicht amtsangemessen zu alimentieren.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19893 am: 27.10.2025 08:51 »

Die Idee, über höheres Kindergeld/Freibeträge die Finanzierung von Kindern zu erleichtern, wirkt dabei eben auf alle Kinder gleichmäßig. Ich denke, dass hat BVerfgBeliever zum Ausdruck bringen wollen - und einen solchen Gedanken teile ich auch ausdrücklich.


Siehe dazu BVerfG 2 BvL 6/17 u.a., Randnummer 36:

Das Bundesverfassungsgericht verlangt gerade keine Besserstellung der Kinder von Richtern und Beamten. Seine Rechtsprechung zum steuerfreien Existenzminimum (vgl. BVerfGE 99, 246) bezieht sich auf alle Kinder. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, den Bedürfnissen von kinderreichen Familien generell in einer Weise Rechnung zu tragen, die jegliche Besserstellung von Beamten gegenüber anderen Erwerbstätigen vermeidet.

Im Kern geht das BVerfG davon aus, dass gerade bei Mehrkindfamilien die steuerliche Behandlung von Einkommen ein steuerfreies Existenzminimum nicht mehr sicherstellt.

Dennoch steht das BVerfG dem Gesetzgeber zu, dass Existenzminimum zu besteuern, solange er durch andere Sozialleistungen das Existenzminimum in jedem Fall sicherstellt. Es ist jedoch in der Literatur umstritten, ob es dem Gesetzgeber bisher gelingt, das Existenzminimum für kinderreiche Familien in jedem Fall sicherzustellen. Daher gab es ja auch mal Überlegungen zur Kindergrundsicherung, die sich bisher politisch jedoch nicht durchsetzen konnten.

Aus meiner Sicht ist es auch völliger Unsinn, einem berufstätigen Elternteil zunächst zu hohe Abgaben von dem Einkommen einzubehalten, damit der Elternteil an verschiedenen Stellen durch unterschiedliche Anträge versuchen kann, sich dieses Geld wiederzuholen. Ein Familiensplitting für alle Steuerpflichtigen Familien würde an dieser Stelle viel mehr Sinn machen. Da bin ich ganz bei Nelson.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19894 am: 27.10.2025 08:53 »

Ich wäre trotzdem dankbar, wenn mir jemand einen Link bzw. Beitrag zu einem aktuellen Widerspruch bereitstellt.
Danke

Da bei dem Widerspruch für dieses Jahr vermutlich auch das Urteil aus dem hier diskutierten Verfahrens eingebunden werden kann und muss, gibt es noch keine aktuellen Musterwidersprüche für das Jahr 2025.

Wir werden wohl warten müssen, bis das Urteil veröffentlicht wurde, was hoffentlich noch im Nov. 2025 oder spätestens Dez. 2025 passieren sollte.

RArnold

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« Antwort #19895 am: 27.10.2025 09:31 »

Ich wäre trotzdem dankbar, wenn mir jemand einen Link bzw. Beitrag zu einem aktuellen Widerspruch bereitstellt.
Danke

Da bei dem Widerspruch für dieses Jahr vermutlich auch das Urteil aus dem hier diskutierten Verfahrens eingebunden werden kann und muss, gibt es noch keine aktuellen Musterwidersprüche für das Jahr 2025.

Wir werden wohl warten müssen, bis das Urteil veröffentlicht wurde, was hoffentlich noch im Nov. 2025 oder spätestens Dez. 2025 passieren sollte.

Danke für die Info. Ich bin auch schon am suchen und überlegen, was ich mache.
Also warten, darin haben wir ja Übung.  ;)

Luftpumpe

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« Antwort #19896 am: 27.10.2025 10:06 »

Ich wäre trotzdem dankbar, wenn mir jemand einen Link bzw. Beitrag zu einem aktuellen Widerspruch bereitstellt.
Danke

Da bei dem Widerspruch für dieses Jahr vermutlich auch das Urteil aus dem hier diskutierten Verfahrens eingebunden werden kann und muss, gibt es noch keine aktuellen Musterwidersprüche für das Jahr 2025.

Wir werden wohl warten müssen, bis das Urteil veröffentlicht wurde, was hoffentlich noch im Nov. 2025 oder spätestens Dez. 2025 passieren sollte.

Ich dachte erstmal den bestehenden Widerspruch nehmen, falls dann noch ein neues Urteil kommt, noch einen aktualiserten Widerspruch nachschieben...


Nichts wäre schlimmer als es zu versäumen einen Widerspruch einzulegen...  :o

Bullshit Kondensator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19897 am: 27.10.2025 10:17 »

Ich wäre trotzdem dankbar, wenn mir jemand einen Link bzw. Beitrag zu einem aktuellen Widerspruch bereitstellt.
Danke

Da bei dem Widerspruch für dieses Jahr vermutlich auch das Urteil aus dem hier diskutierten Verfahrens eingebunden werden kann und muss, gibt es noch keine aktuellen Musterwidersprüche für das Jahr 2025.

Wir werden wohl warten müssen, bis das Urteil veröffentlicht wurde, was hoffentlich noch im Nov. 2025 oder spätestens Dez. 2025 passieren sollte.

Ich dachte erstmal den bestehenden Widerspruch nehmen, falls dann noch ein neues Urteil kommt, noch einen aktualiserten Widerspruch nachschieben...


Nichts wäre schlimmer als es zu versäumen einen Widerspruch einzulegen...  :o


Wie unbeholfen. Schließ dich einer Gewerkschaft an die WS verfasst. Wenn du keine hast keine findest oder ein knauserer beim Beitrag bist dann verfasse es doch selbst aber Nerv hier nicht rum!? Tipp für völlig unbedarfte: leg Widerspruch ohne Begründung zum 31.12.2025 23:59 ein und reiche die Begründung nach Aufforderung oder spätestens zum 31.01.2026 23:59 nach. Andernfalls kann die Behörde den WS als unbegründet zurückweisen.


Und bitte auch die Suche nutzen. Es gibt hier schon so viel und viele waren gnädig, da wird es von dir nicht Zuviel verlangt sein einen alten WS zu nehmen und ein bisschen
Hirn reinzustecken da sich so dramatisch viel
Nicht ändert.

Luftpumpe

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« Antwort #19898 am: 27.10.2025 11:13 »

Ich wäre trotzdem dankbar, wenn mir jemand einen Link bzw. Beitrag zu einem aktuellen Widerspruch bereitstellt.
Danke

Da bei dem Widerspruch für dieses Jahr vermutlich auch das Urteil aus dem hier diskutierten Verfahrens eingebunden werden kann und muss, gibt es noch keine aktuellen Musterwidersprüche für das Jahr 2025.

Wir werden wohl warten müssen, bis das Urteil veröffentlicht wurde, was hoffentlich noch im Nov. 2025 oder spätestens Dez. 2025 passieren sollte.

Ich dachte erstmal den bestehenden Widerspruch nehmen, falls dann noch ein neues Urteil kommt, noch einen aktualiserten Widerspruch nachschieben...


Nichts wäre schlimmer als es zu versäumen einen Widerspruch einzulegen...  :o


Wie unbeholfen. Schließ dich einer Gewerkschaft an die WS verfasst. Wenn du keine hast keine findest oder ein knauserer beim Beitrag bist dann verfasse es doch selbst aber Nerv hier nicht rum!? Tipp für völlig unbedarfte: leg Widerspruch ohne Begründung zum 31.12.2025 23:59 ein und reiche die Begründung nach Aufforderung oder spätestens zum 31.01.2026 23:59 nach. Andernfalls kann die Behörde den WS als unbegründet zurückweisen.


Und bitte auch die Suche nutzen. Es gibt hier schon so viel und viele waren gnädig, da wird es von dir nicht Zuviel verlangt sein einen alten WS zu nehmen und ein bisschen
Hirn reinzustecken da sich so dramatisch viel
Nicht ändert.
Für deine nette und hilfreich Art muss ich dir einfach einen dicken Kuss geben (oder auch gleich 3)
 :-* :-* :-*

Mein urspl. Vorschlag war einen aktuellen Widerspruch, hier nach oben zupinnen falls das in dem Forum geht. die Suche ist nicht wirklich hilfreich

Bullshit Kondensator

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« Antwort #19899 am: 27.10.2025 11:31 »

Ich wäre trotzdem dankbar, wenn mir jemand einen Link bzw. Beitrag zu einem aktuellen Widerspruch bereitstellt.
Danke

Da bei dem Widerspruch für dieses Jahr vermutlich auch das Urteil aus dem hier diskutierten Verfahrens eingebunden werden kann und muss, gibt es noch keine aktuellen Musterwidersprüche für das Jahr 2025.

Wir werden wohl warten müssen, bis das Urteil veröffentlicht wurde, was hoffentlich noch im Nov. 2025 oder spätestens Dez. 2025 passieren sollte.

Ich dachte erstmal den bestehenden Widerspruch nehmen, falls dann noch ein neues Urteil kommt, noch einen aktualiserten Widerspruch nachschieben...


Nichts wäre schlimmer als es zu versäumen einen Widerspruch einzulegen...  :o


Wie unbeholfen. Schließ dich einer Gewerkschaft an die WS verfasst. Wenn du keine hast keine findest oder ein knauserer beim Beitrag bist dann verfasse es doch selbst aber Nerv hier nicht rum!? Tipp für völlig unbedarfte: leg Widerspruch ohne Begründung zum 31.12.2025 23:59 ein und reiche die Begründung nach Aufforderung oder spätestens zum 31.01.2026 23:59 nach. Andernfalls kann die Behörde den WS als unbegründet zurückweisen.


Und bitte auch die Suche nutzen. Es gibt hier schon so viel und viele waren gnädig, da wird es von dir nicht Zuviel verlangt sein einen alten WS zu nehmen und ein bisschen
Hirn reinzustecken da sich so dramatisch viel
Nicht ändert.
Für deine nette und hilfreich Art muss ich dir einfach einen dicken Kuss geben (oder auch gleich 3)
 :-* :-* :-*

Mein urspl. Vorschlag war einen aktuellen Widerspruch, hier nach oben zupinnen falls das in dem Forum geht. die Suche ist nicht wirklich hilfreich

Du möchtest alles gerne auf dem Silbertablett. Googeln ist auch nicht so deins und Eigenverantwortlichkeit ist ganz was ekliges. Viel Glück noch im Leben.