Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8503388 times)

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20325 am: 03.11.2025 16:15 »
Wird Zeit das der Entwurf kommt… das ist ja unerträglich hier gerade


Ich will auch das Zeug was Scheinbar hier manche nehmen.... :-) Weil das gibt es beim Truppenarzt in der freien Heilfürsorge leider nicht.... :-)

Wenn wir jetzt so weitermachen, gibt es für euch nur zwei Entscheidungen nachher: Alkohol oder Psychopharmaka."

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20326 am: 03.11.2025 16:15 »
Typischerweise sind Zuschläge, wie der Familienzuschlag, regelmäßig brutto und über alle Besoldungsgruppen identisch und auch das ist verfassungsrechtlich völlig unproblematisch.

Bezüglich "völlig unproblematisch" wäre ich vorsichtig.

Das BVerfG erlaubt zwar in der Tat, in bestimmten Konstellationen nicht die Netto-, sondern stattdessen die Bruttowerte zu betrachten. Allerdings nach meinem Verständnis nur, wenn die resultierende Verzerrung nicht signifikant ist.

Eine beispielhafte Quelle findet sich in 2 BvR 883/14, Randnummer 80:
"Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen. Die Netto-Grundgehälter als Bezugspunkt des Vergleichs zu wählen, würde lediglich die Steuerprogression berücksichtigen. Diese Verzerrung fällt indes nicht signifikant ins Gewicht. Die Steuerprogression hat lediglich insoweit Bedeutung, als Belastungen höherer Besoldungsgruppen umso kritischer zu sehen sind, da diese angesichts der progressiven Einkommensteuertarifgestaltung höheren (Grenz)Steuersätzen unterliegen."


P.S. @Nautiker1970, kein Problem! Und ja, der Soli fängt in der Tat deutlich früher an, als viele glauben..

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20327 am: 03.11.2025 16:21 »

Ich erklaere es dir gerne nochmal, zumal dein zitiertes Urteil fuer Soldaten voellig irrelevant ist:
Bei Soldaten heißt das nicht freie Heilfuersorge, sondern unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung (UTV) gem. § 69 Abs. 2 SG. Der Unterschied ist nicht nur sprachlich, sondern auch systematisch relevant:
Die UTV ist eine dienstbezogene Fuersorgeleistung, keine allgemeine Krankenversorgung wie die freie Heilfuersorge bei Polizeivollzugsbeamten.

Ich erkläre es Dir auch gerne nochmal: Die Heilfürsorge ist der Oberbegriff. Dabei gibt es verschiedene Ausgestaltungen.

Heilfürsorge kann in Form einer Beihilfe gewährt werden, die typischerweise die Kosten nur anteilig abdeckt. Sie kann in Form einer freien Heilfürsorge gewährt werden, was 100 % Beihilfe entspricht. Sie kann auch in Form von truppenärztlicher Versorgung als Naturalleistung gewährt werden. Dabei ist eine 100 prozentige Kostenerstattung für zivile Behandlungen jedoch für den Fall eines Notfalles oder für eine Überweisung an einen zivilen Arzt ebenfalls vorgesehen.

Eines haben diejenigen, die freie Heilfürsorge und Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben, jedoch gemeinsam: Die Kosten, die sie von ihrer Besoldung für Ihre eigene Heilfürsorge selbst aufwenden müssen, beträgt genau 0,00 EUR. Das BVerfG betrachtet genau diesen Punkt ... und nichts anderes.


Sie dient ausschließlich der Erhaltung der Dienst- und Einsatzfähigkeit, ist nicht frei waehlbar und endet mit der aktiven Dienstzeit.
Damit bleibt sie auch nicht alimentationsrelevant, sondern eine zweckgebundene Naturalleistung im Rahmen der Fuersorgepflicht.

Und? Wo ist das Problem?

Um meine Sichtweise vielleicht nochmal etwas anders darzustellen:

Die Grundsicherung erstattet Menschen, die privat krankenversichert sind, deren notwendige Beiträge.

Dadurch sind Menschen, die nicht privat krankenversichert sind, selbst dann nicht benachteiligt, wenn sie von der Grundsicherung die Beiträge für eine private KV, die sich nicht haben, auch dann nicht erstattet bekommen, wenn Versorgung der gesetzlichen KV schlechter sein sollte als die der privaten KV.

Bei Menschen, die aus welchen Gründen auch immer, kostenfrei familienversichert sind und Grundsicherung erhalten, ist die Erstattung ihrer notwendigen KV genau 0,00 EUR.

Warum sollte man diesen Menschen dann 250 EUR für Beiträge erstatten, die sie gar nicht haben?

Und denklogisch weitergedacht, welchen sachlichen Grund gibt es, Beamten einen Betrag für Ihre private KV pauschal zu erstatten, obwohl die einen solchen Beitrag derzeit gar nicht stemmen müssen, weil sie komplett kostenfrei versichert sind?

Das diese Sichtweise nicht jedem schmeckt, ist mir klar. Verfassungsrechtlich, und das dürfte die Sichtweise sein, um die es rein juristisch geht, gibt es in diese Richtung meiner Meinung nach keine Denkverbote.

Natürlich müsste ein Soldat ab dem Zeitpunkt, ab dem er auch wieder Aufwendungen für seine private KV hat, finanziell genauso gestellt werden, wie jeder andere Beamte. Allerdings sehe ich bis dahin schon einen deutlichen Unterschied in der Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens gegenüber einem "normalen" Beamten im Vergleich zur Grundsicherung.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20328 am: 03.11.2025 16:23 »
@BVerfGBeliever: Das stimmt, ich wollte es nur nicht zu kompliziert machen und habe mich daher etwas weit aus dem Fenster gelehnt  ;)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20329 am: 03.11.2025 16:24 »

Wenn denn das auch das Abstandsgebot beachtet, gebe ich Dir recht  8).

Dann sind wir uns einig  ;D

mexed

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20330 am: 03.11.2025 16:49 »

Ich erklaere es dir gerne nochmal, zumal dein zitiertes Urteil fuer Soldaten voellig irrelevant ist:
Bei Soldaten heißt das nicht freie Heilfuersorge, sondern unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung (UTV) gem. § 69 Abs. 2 SG. Der Unterschied ist nicht nur sprachlich, sondern auch systematisch relevant:
Die UTV ist eine dienstbezogene Fuersorgeleistung, keine allgemeine Krankenversorgung wie die freie Heilfuersorge bei Polizeivollzugsbeamten.

Ich erkläre es Dir auch gerne nochmal: Die Heilfürsorge ist der Oberbegriff. Dabei gibt es verschiedene Ausgestaltungen.

Heilfürsorge kann in Form einer Beihilfe gewährt werden, die typischerweise die Kosten nur anteilig abdeckt. Sie kann in Form einer freien Heilfürsorge gewährt werden, was 100 % Beihilfe entspricht. Sie kann auch in Form von truppenärztlicher Versorgung als Naturalleistung gewährt werden. Dabei ist eine 100 prozentige Kostenerstattung für zivile Behandlungen jedoch für den Fall eines Notfalles oder für eine Überweisung an einen zivilen Arzt ebenfalls vorgesehen.

Eines haben diejenigen, die freie Heilfürsorge und Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben, jedoch gemeinsam: Die Kosten, die sie von ihrer Besoldung für Ihre eigene Heilfürsorge selbst aufwenden müssen, beträgt genau 0,00 EUR. Das BVerfG betrachtet genau diesen Punkt ... und nichts anderes.


Sie dient ausschließlich der Erhaltung der Dienst- und Einsatzfähigkeit, ist nicht frei waehlbar und endet mit der aktiven Dienstzeit.
Damit bleibt sie auch nicht alimentationsrelevant, sondern eine zweckgebundene Naturalleistung im Rahmen der Fuersorgepflicht.

Und? Wo ist das Problem?

Um meine Sichtweise vielleicht nochmal etwas anders darzustellen:

Die Grundsicherung erstattet Menschen, die privat krankenversichert sind, deren notwendige Beiträge.

Dadurch sind Menschen, die nicht privat krankenversichert sind, selbst dann nicht benachteiligt, wenn sie von der Grundsicherung die Beiträge für eine private KV, die sich nicht haben, auch dann nicht erstattet bekommen, wenn Versorgung der gesetzlichen KV schlechter sein sollte als die der privaten KV.

Bei Menschen, die aus welchen Gründen auch immer, kostenfrei familienversichert sind und Grundsicherung erhalten, ist die Erstattung ihrer notwendigen KV genau 0,00 EUR.

Warum sollte man diesen Menschen dann 250 EUR für Beiträge erstatten, die sie gar nicht haben?

Und denklogisch weitergedacht, welchen sachlichen Grund gibt es, Beamten einen Betrag für Ihre private KV pauschal zu erstatten, obwohl die einen solchen Beitrag derzeit gar nicht stemmen müssen, weil sie komplett kostenfrei versichert sind?

Das diese Sichtweise nicht jedem schmeckt, ist mir klar. Verfassungsrechtlich, und das dürfte die Sichtweise sein, um die es rein juristisch geht, gibt es in diese Richtung meiner Meinung nach keine Denkverbote.

Natürlich müsste ein Soldat ab dem Zeitpunkt, ab dem er auch wieder Aufwendungen für seine private KV hat, finanziell genauso gestellt werden, wie jeder andere Beamte. Allerdings sehe ich bis dahin schon einen deutlichen Unterschied in der Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens gegenüber einem "normalen" Beamten im Vergleich zur Grundsicherung.


Ich sehe das ähnlich, möchte aber noch einen weiteren Punkt ergänzen:
Wenn man eine Berücksichtigung der Alimentation (Aa) im Zusammenhang mit der Krankenversorgung ernsthaft systematisch ausgestalten wollte, dann wäre das nur über Zulagenlösungen möglich und wie soll das funktionieren?

Das Problem dabei ist:
Eine pauschale Zulage würde immer zu Ungleichheiten führen. Es gibt Beamte, die aufgrund gesundheitlicher Risikozuschläge oder anderer Faktoren höhere PKV-Beiträge zahlen, als eine pauschale Zulage abdecken könnte. Diese wären dann trotz Aa real schlechter gestellt als Soldaten mit unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und am Ende gar nicht mehr Amtsangemessen alimentiert. Selbst Beamte die weniger als die pauschale an PKV Beträgen bezahlen wären besser gestellt.

Umgekehrt wäre eine exakte Erstattung der individuellen PKV-Kosten zwar theoretisch möglich, aber bürokratisch kaum umsetzbar. Man müsste für jeden Betroffenen die tatsächlichen Beiträge laufend erfassen, prüfen und abrechnen. Ein Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zum Ziel stünde.

Gerade weil es diesen praktischen Widerspruch gibt, kann die Alimentationsanpassung nicht isoliert nur auf Beamte bezogen werden. Die strukturellen Unterschiede in der Art der Heilfürsorge machen eine vollständige Trennung schlicht unlogisch und systematisch unsauber.

Auch wenn du grundsätzlich recht hast

Floki

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« Antwort #20331 am: 03.11.2025 17:25 »

Bei Soldaten heißt das nicht freie Heilfuersorge, sondern unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung (UTV) gem. § 69 Abs. 2 SG.


Ich wollte mal selber in den § 69 Abs. SG reinschauen, aber ähm...liegt es an mir?

Alexander79

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« Antwort #20332 am: 03.11.2025 17:28 »
Bei Soldaten heißt das nicht freie Heilfuersorge, sondern unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung (UTV) gem. § 69 Abs. 2 SG.
Nach meiner Recherche gibt es keinen §69 Abs. 2 Soldatengesetz.

Floki

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« Antwort #20333 am: 03.11.2025 17:30 »
Liegt also nicht an mir.

AKMS94

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« Antwort #20334 am: 03.11.2025 17:30 »
Habe heute die Benachrichtigung der Hanse Merkur für meine PKV erhalten.. Anstieg um 35,00€. Mein Stufenaufstieg zum 01.01.26 von A8/4 auf A8/5 ist somit bereits um die Hälfte weggeschmolzen :D

Will nicht über 35,00€ meckern.. Aber seit Beginn meiner Dienstzeit die bisher höchste Erhöhung (ca. 10%) für mich in der PKV. Hoffe das wird berücksichtigt in den Urteilen zur aA und Besoldungsanpassungen  :o

Nautiker1970

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« Antwort #20335 am: 03.11.2025 18:15 »
Bei Soldaten heißt das nicht freie Heilfuersorge, sondern unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung (UTV) gem. § 69 Abs. 2 SG.
Nach meiner Recherche gibt es keinen §69 Abs. 2 Soldatengesetz.

Siehe stattdessen hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/__69a.html
« Last Edit: 03.11.2025 18:23 von Nautiker1970 »


GeBeamter

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« Antwort #20337 am: 03.11.2025 18:24 »

Zitat
Konkret sieht die geplante Änderung vor, dass zukünftig beantragte Erstattungen von Beihilfeaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Prüfung als erstattungsfähig gelten, sofern die Beihilfefestsetzungsstelle nicht innerhalb von vier Wochen über den Beihilfeantrag entschieden hat. Diese sogenannte Fiktionsregelung soll bis zum Ablauf des Jahres 2031 befristet sein. Zugleich soll durch die gleichzeitige Etablierung eines Risikomanagementsystems eine Beschleunigung der Bearbeitung sichergestellt werden, damit die Anwendung der Fiktionsregel auf Ausnahmefälle begrenzt bleibt.

Den Link zum maßgeblichen Gesetzentwurf hatte ich weiter oben bereits gepostet.
Hier aber gerne nochmal: Vgl. Art. 7 des Entwurfs: https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0370-25.pdf

OK hossa, da werden einige DH aber noch schwer ins rotieren kommen. Sollte ich Mal eine Haartransplantation in Istanbul machen wollen, muss ich mir nur einen DH suchen, bei dem die Beihilfestelle nicht mehr weiß wo vorne und wo hinten ist :D

Nautiker1970

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« Antwort #20338 am: 03.11.2025 18:37 »
Leider mit Bezahlschranke. Die Wirtschaftswoche hat beim medialen Vorbereiten des Themas offenbar eine besondere Rolle zugewiesen bekommen
https://www.wiwo.de/politik/deutschland/besoldung-neues-gesetz-fuer-beamte-wohl-teurer-als-personelle-einsparungen/100170093.html

BalBund

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« Antwort #20339 am: 03.11.2025 18:41 »
Für unsere Glaskugelfetischischten:

Der maßgebliche Hausherr weilt heute und morgen in Mannheim, dort will er den Kommunen erklären, wie sie mit den Brosamen aus dem Bund besser haushalten könnten. Sein Chef wiederum fliegt am Donnerstag gen Brasilien und möchte dort sicherlich keine unangenehmen Fragen zu einem weiteren Milliardenloch im Haushalt beantworten. Die Kabinettssitzung am 5.11. wird also eher reibungsarm ablaufen.

Am 3.12. ist die nächste IMK, die nötige Vorkonferenz zur Themenabstimmung findet am 18./19.11. in Berlin statt.