Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7216065 times)

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18285 am: 11.09.2025 09:36 »
Gewerkschafts- Verbandsvorsitzende sind eben auch wie die Politiker darauf bedacht, im Amt sitzen zu bleiben und wiedergewählt zu werden.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18286 am: 11.09.2025 10:14 »
Gewerkschafts- Verbandsvorsitzende sind eben auch wie die Politiker darauf bedacht, im Amt sitzen zu bleiben und wiedergewählt zu werden.

Genau das dürfte der größte Fehler in all unseren System sein. Um frei und sinnvoll Themen angehen zu können, bräuchten wir überall begrenzte Amtszeiten.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18287 am: 11.09.2025 11:39 »
Kurze Frage,

Der Baustein mit der Wiedereinsetzung, den braucht man nur wenn man nachträglich versuchen will noch Widerspruch einlegen möchte oder?

Ich habe derzeit fristgerecht Widersprüche eingelegt für 2022-2024
22 und 23 wurden ruhendgestellt, von 24 warte ich immer noch auf die Eingangsbestätigung.

2023 habe ich zudem rückwirkend für 2021 Widerspruch eingelegt, und dabei argumentiert, dass ich in Treu und Glauben wegen des Rundschreibens 2021 noch nicht tätig geworden bin. Der Widerspruch wurde ebenfalls ruhend gestellt.


Habe ich was übersehen?

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18288 am: 11.09.2025 13:06 »
Genau....Nur wenn du jetzt rückwirkend für 2021-2024 Widerspruch einlegen willst, könnte der Baustein mit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eine Tür öffnen.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18289 am: 11.09.2025 13:40 »
Also jemandem, der hier seit 2021 mitgelesen hat und trotzdem keinen Widerspruch eingelegt hat, ist eh nicht mehr zu helfen.  :D

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18290 am: 11.09.2025 14:33 »
Also jemandem, der hier seit 2021 mitgelesen hat und trotzdem keinen Widerspruch eingelegt hat, ist eh nicht mehr zu helfen.  :D

Zu helfen ist denen nicht mehr die wirklich glauben rückwirkend Nachzahlungen auf die letzten Jahre zu bekommen wenn denn mal die aA umgesetzt ist und andere die keinen Einspruch eingelegt haben gehen leer aus.

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18291 am: 11.09.2025 14:40 »
Moin @Swen
Sind wir schon bei an die 400 Seiten für die wissenschaftliche Ausarbeitung?
Was sagt deine Verbindung zum Ausstellenden ? :) 8)


BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18292 am: 11.09.2025 14:51 »
Also jemandem, der hier seit 2021 mitgelesen hat und trotzdem keinen Widerspruch eingelegt hat, ist eh nicht mehr zu helfen.  :D

Zu helfen ist denen nicht mehr die wirklich glauben rückwirkend Nachzahlungen auf die letzten Jahre zu bekommen wenn denn mal die aA umgesetzt ist und andere die keinen Einspruch eingelegt haben gehen leer aus.


Naja das würde ich so nicht sagen Rollo, denn es gab es soweit ich das verstanden habe in der Vergangenheit sehr wohl, dass die Widerspruchsführer oder Beschwerdeführer anders behandelt wurden als diejenigen die keinen Widerspruch eingelegt haben. Und in einem solchen Szenario bin ich lieber bei denen, die immer fleißig Widerspruch eingelegt haben. ::)

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18293 am: 11.09.2025 15:11 »
Also jemandem, der hier seit 2021 mitgelesen hat und trotzdem keinen Widerspruch eingelegt hat, ist eh nicht mehr zu helfen.  :D

Zu helfen ist denen nicht mehr die wirklich glauben rückwirkend Nachzahlungen auf die letzten Jahre zu bekommen wenn denn mal die aA umgesetzt ist und andere die keinen Einspruch eingelegt haben gehen leer aus.


Naja das würde ich so nicht sagen Rollo, denn es gab es soweit ich das verstanden habe in der Vergangenheit sehr wohl, dass die Widerspruchsführer oder Beschwerdeführer anders behandelt wurden als diejenigen die keinen Widerspruch eingelegt haben. Und in einem solchen Szenario bin ich lieber bei denen, die immer fleißig Widerspruch eingelegt haben. ::)

Das BVerfG kann nur feststellen, ob die Alimentation für die vergangenen Zeiträume verfassungswidrig war oder nicht. Was die Nachzahlungen betrifft: Insoweit hat es bereits das richterliche Kriterium der haushaltjahrnahen Geltendmachung entwickelt als materielle Ausschlussfrist. Nun kann man vordergründig ausführen, dass diese bezweckt, den Haushaltsgesetzgeber vor Überraschungen zu schützen, die dadurch entstehen können, dass der Beamte sonst seine Ansprüche während der regelmäßigen Verjährungsfrist geltend machen könnte. Ich halte sie aber vielmehr bereits für ein Entgegenkommen gegenüber und eine Aufforderung an den Gesetzgeber zugleich.

Zum einen beschneidet diese materielle Ausschlussfrist das Volumen möglicher Nachzahlungen erheblich, was mit Sicherheit bei der Entwicklung dieses Rechtsinstituts zugunsten des Gesetzgebers im Blick gewesen sein sollte. Gleichzeitig kommt in ihm eine Grundhaltung zum Ausdruck, nämlich, dass die Besoldung den unmittelbaren Bedarf des Beamten und seiner Familie decken soll. Hieraus korreliert auch eine Annahme und Aufforderung, dass sich der Gesetzgeber zeitnah um eine Behebung einer verfassungswidrigen Alimentation kümmert.

Diese Grundannahmen widersprechen jedoch mittlerweile der Realität.

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18294 am: 11.09.2025 15:34 »
Also jemandem, der hier seit 2021 mitgelesen hat und trotzdem keinen Widerspruch eingelegt hat, ist eh nicht mehr zu helfen.  :D

Zu helfen ist denen nicht mehr die wirklich glauben rückwirkend Nachzahlungen auf die letzten Jahre zu bekommen wenn denn mal die aA umgesetzt ist und andere die keinen Einspruch eingelegt haben gehen leer aus.


Naja das würde ich so nicht sagen Rollo, denn es gab es soweit ich das verstanden habe in der Vergangenheit sehr wohl, dass die Widerspruchsführer oder Beschwerdeführer anders behandelt wurden als diejenigen die keinen Widerspruch eingelegt haben. Und in einem solchen Szenario bin ich lieber bei denen, die immer fleißig Widerspruch eingelegt haben. ::)

Das will ich gar nicht abstreiten und Widerspruch einlegen ist ja jetzt auch kein wirklicher Akt aber mMn wird entweder JEDER oder KEINER etwas rückwirkend bekommen. Keiner ist dann natürlich noch deutlich wahrscheinlicher.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18295 am: 11.09.2025 15:43 »
Das kann ich bestätigen. Höchstens 20 % der Kollegen und Kolleginnen haben überhaupt schon mal was von der offenkundig seit Jahren verfassungswidrigen Alimentation gehört. Noch weniger beschäftigen sich wirklich intensiv mit dem Thema (10 % vielleicht).

Das liegt für hiesigen Bereich mit Sicherheit auch an der extrem schlechten Rolle der Gewerkschaften. Das letzte Infoschreiben ist schon fast drei Jahre her. Und das hatte sogar inhaltliche Fehler und zudem kaum konkrete Hinweise, was man als betroffener Beamter tun kann und sollte. Man hat den Eindruck, dass die Gewerkschaften das als "heißes Eisen" ansehen und nicht groß aktiv werden wollen. Dabei sehe ich das als Kernauftrag der Gewerkschaften an. Sehr enttäuschend!

Volle Zustimmung. Und nur noch mal kurz zur Erinnerung, worüber wir eigentlich reden (wie auch schon von @PolareuD erwähnt):
 
1.) Der Grundsicherungsbedarf einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie lag letztes Jahr bei bis zu 3.860 € (Regelbedarf 1.850 €, Unterkunftskosten 1.550 €, Heizkosten 240 €, Bildung/Teilhabe 80 €, Sozialtarife 140 €).
2.) Daraus ergab sich für eine vierköpfige Beamtenfamilie aufgrund des Mindestabstandsgebots eine entsprechende Netto-Mindestalimentation von rund 4.440 €.
3.) Abzüglich 500 € Kindergeld und zuzüglich 660 € PKV-Kosten entsprach dies einer äquivalenten Netto-Besoldung von rund 4.600 €.
4.) Nach Addition der zu zahlenden Steuern kam man somit auf ein Brutto-Besoldungsäquivalent von gut 5.200 €.

Mit anderen Worten: Ein verheirateter A3/1-Beamter mit zwei Kindern hätte letztes Jahr eigentlich eine Bruttobesoldung von mindestens 5.200 € bekommen müssen. Stattdessen waren es jedoch nur rund 3.200 € (2.700 € Grundgehalt plus 18,3% Familienzuschläge). Also ein Fehlbetrag von 2.000 €! Und das jeden Monat!!
 

Schaut man genauer auf das Verhältnis zwischen Zuschlägen und Grundgehalt, lässt sich Folgendes konstatieren:
- Unter Beibehaltung des bisherigen Quotienten (18,3%) hätten sich die genannten 5.200 € aus knapp 4.400 € Grundgehalt und gut 800 € Zuschlägen zusammengesetzt.
- Hätte man dem Gesetzgeber zugestanden, den Quotienten auf 30% (!) zu erhöhen, wären es rund 4.000 € Grundgehalt und 1.200 € Zuschläge gewesen.
- Ein noch höherer Quotient würde der Vorgabe des BVerfG widersprechen, dass die Alimentation der ersten beiden Kinder "ganz überwiegend" aus dem Grundgehalt erfolgt sowie die Ämterwertigkeit (als einem der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums) verletzen.
 

Fazit: Statt bei 2.700 € hätte die A3/1-Grundbesoldung bei mindestens 4.000 € liegen müssen. Und aufgrund des Binnenabstandsgebots (ein weiterer hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums) hätten natürlich auch alle anderen Besoldungsgruppen entsprechend höher vergütet werden müssen.

Somit finde ich es ebenfalls skandalös, wie sich (mit wenigen zaghaften Ausnahmen) "unsere" Gewerkschaften diesbezüglich in den letzten Jahren geäußert und positioniert haben..

tinytoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18296 am: 11.09.2025 16:10 »
Bestimmt wurde es schon irgendwo beantwortet. Falls ja, vielleicht kann mir jemand einen link zum Beitrag geben oder es kurz erklären.

Ich habe noch nicht richtig verstanden, wieso die Anrechnung des Partnerschaftseinkommens hier als gesichert verfassungswidrig eingeordnet wird. Damit meine ich nicht die Anrechnung eines fiktiven Wertes, sondern wieso ist die Abkehr vom Alleinverdienermodell problematisch.

Ich frage dies, weil ich es gerne verstehen möchte, nicht, weil ich diese Herangehensweise in irgendeiner Form befürworte.